Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 14/03

(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 14/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 6. August 1946 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem er durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 13. November 1998 wegen versuchten Betrugs und Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten (Einzelstrafen: jeweils ein Jahr) verurteilt worden ist -rechtskräftig seit dem 1. November 2000 -hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. März 2001 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn und solange der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Diese Rechtsfolge ist hier eingetreten; denn der Antragsteller ist wegen des Verbrechens der Anstiftung zum Meineid zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden (§ 45 Abs. 1 StGB). Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend -ohne weitere Ermessensentscheidung -zu widerrufen. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist bindend, auf Erfolgsaussichten eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens kommt es nicht an.

Hirsch Basdorf Otten Ernmann Wüllrich Hauger Frey






BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 14/03


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