Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 309/09

(BPatG: Beschluss v. 26.01.2010, Az.: 21 W (pat) 309/09)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

BPatG 152

Gründe

I.

Gegen das Patent DE 197 54 558, dessen Erteilung am 7. Juli 2005 veröffentlicht worden ist und das einen "Flaschendosierer" betrifft, ist am 6. Oktober 2005 Einspruch eingelegt worden, der auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war. Dieser Einspruch ist mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 zurückgenommen worden.

Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Deutschen Patentund Markenamt am 5. Januar 2010 auf das Patent verzichtet.

II.

1.

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder).

2.

Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG aufgrund der Verzichtserklärung mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit (h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Nach Erlöschen des Patents ist für die Fortführung des Einspruchsverfahrens das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden nötig (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf; BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 -21 W (pat) 301/08 Radauswuchtmaschine, zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach der Rücknahme des Einspruchs ist die einzige Einsprechende nicht mehr am Verfahren beteiligt. Damit kann niemand mehr ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, so dass das Einspruchsverfahren erledigt ist.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Ko






BPatG:
Beschluss v. 26.01.2010
Az: 21 W (pat) 309/09


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