ArbG Solingen:
Urteil vom 7. März 2008
Aktenzeichen: 5 Ca 1373/07 lev

(ArbG Solingen: Urteil v. 07.03.2008, Az.: 5 Ca 1373/07 lev)

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den 3.748,00 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.03.2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 9.512,85 EUR brutto zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 16.866,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist.

Der Kläger ist Betriebsrentner der Beklagten. Er bezieht eine Betriebsrente in Höhe von 9.044,36 € brutto, welche zuletzt zum 01.07.2004 angepasst wurde. Grundlage der Rentenansprüche des Klägers ist die ihm am 31.11.1989 nach den Pensionsrichtlinien für den engeren Führungskreis der vormaligen Te. GmbH zugesagte betriebliche Altersversorgung (Anlage K 2 und K 3, Blatt 12 ff. der Akte).

Die Beklagte ist Teil eines Konzerns, der von der U. G. Holding GmbH geführt wird. In diesen Konzern ist im Jahr 2000 durch ein Management Buy Out das Automobil-Bremsbelaggeschäft der früheren BBA-Group Plc, London, eingegangen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei der Beklagten ein positives Anpassungspotential i.S.d. § 16 BetrAVG besteht, sodass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der klägerischen Betriebsrente im Umfang des Kaufpreisverlustes ermöglicht wird. Dagegen lässt die wirtschaftliche Lage des U.-Konzern eine Anpassung der Betriebsrente aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht zu. Zum 01.01.2006 wurde die Verwaltung der Rentenansprüche der E. GmbH übertragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.05.2007 wandte sich der Kläger an die E. gmbH und ließ seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Anpassungsprüfung zum 01.07.2007 anmelden. Unter dem 21.06.2007 teilte die E. GmbH mit, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2007 nicht erfolgen könnte, da sich der U. G. Konzern seit mehreren Jahren in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befände. Nach dem in Bezug genommenen Gutachten der E. GmbH bestand bei der Beklagten ausreichend Potential für eine Rentenanpassung zu den Stichtagen 01.01.2005, 01.01.2006, 01.01.2007 (Anlage K 6, Blatt 23 ff. der Akte).

Eine Anpassung der Betriebsrente erfolgte bislang nicht.

Mit seiner am 08.08.2007 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten seit dem 01.07.2007.

Er ist der Auffassung, die Beklagte habe zum 01.07.2007 die Rentenleistung entsprechend der Entwicklung des amtlichen Verbraucherpreisindexes anheben müssen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten könne ein Berechnungsdurchgriff nicht zu Lasten des Versorgungsempfängers erfolgen. Hiergegen spreche neben der Vorschrift des § 17 Abs. 3 BetrAVG, dass durch die Anerkennung des Durchgriffs der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Konzern Rechnung getragen werden sollte. Die Ausgestaltung der Konzernstrukturen könne nicht zu Lasten des unbeteiligten Versorgungsempfängers gehen, anderenfalls sich durch entsprechende Gestaltungsmodelle die Anpassungspflicht aushöhlen lasse. Es sei schließlich unzutreffend, dass die Beklagte von dem Konzern wirtschaftlich abhängig sei; im Gegenteil würden gerade die Erträge der Beklagten maßgeblich dazu beitragen, die finanziellen Belastungen der Holding zu konsolidieren. Da ein hinreichendes Anpassungspotential der Beklagten bestehe, entspreche eine Erhöhung nach der Steigerung des Verbraucherpreisindexes billigem Ermessen, wobei auf die Monate abzustellen sei, welche den jeweiligen Anpassungsstichtagen unmittelbar voraus gingen. Deshalb habe er einen Anspruch auf eine Erhöhung der Betriebsrente um 5,74 %.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Leistungen an den Kläger aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 01.07.2007 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sei nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern auf die des gesamten Konzerns abzustellen. Zwar stelle § 16 BetrAVG grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ab. Das Bundesarbeitsgericht habe aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff, bei welchem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzernobergesellschaft berücksichtigt werden, zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht habe mittels Berechnungsdurchgriff einem Betriebsrentner einen Anpassungsanspruch trotz schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgeberunternehmens gewährt, indem es auf die bessere wirtschaftliche Lage der Konzernmutter abgestellt habe. Diese Betrachtung müsse auch zu Lasten der Betriebsrentner möglich sein. Dies gelte insbesondere im Falle einer engen Konzernbindung durch vollständige organisatorische und finanzielle Abhängigkeit, wie dies bei der Beklagten im Verhältnis zum U.-G. Konzern der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der finanziellen Einbindung der Beklagten in den U.-Konzern eine Insolvenz desselben zwingend auch zu einer Insolvenz der Beklagten führte.

Da das Eigenkapital der U. G. Holding GmbH als auch das des Konzerns, dessen herrschendes Unternehmen sie sei, völlig ausgezehrt sei und eine bilanzielle Überschuldung vorliege, die nur aufgrund des Rangrücktritts verschiedener Darlehensgeber nicht zur sofortigen Insolvenz geführt habe, ließe die wirtschaftliche Lage keine Betriebsrentenanpassung zu. Es könne auch in Zukunft nicht damit gerechnet werden, dass das aufgezehrte Eigenkapital wieder hergestellt werde oder sich gar angemessen verzinse.

Jedenfalls aber habe der Kläger die Steigerungsrate falsch berechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 3.748,00 € brutto (8 x 468,50 €) für die Zeit von Juli 2007 bis einschließlich Februar 2008 gemäß § 16 BetrAVG in Verbindung mit der Versorgungszusage.

1.Zum Zeitpunkt des Prüfungstermins am 01.07.2007 hatte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente.

a.Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen (§ 16 Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 28.04.1992, 3 AZR 142/91).

b.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und nicht auf die des Konzerns abzustellen (ArbG Solingen, Urteil vom 30.01.2007, 5 Ca 1410/06 lev; bestätigt durch LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2007, 4 Sa 492/07; ArbG Solingen, Urteil vom 28.03.2007, 3 Ca 1571/06 lev; bestätigt durch LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2007, 4 Sa 993/07).

Zwar kann die wirtschaftliche Verflechtung von Konzerngesellschaften dazu führen, dass bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelunternehmens, sondern die des Konzerns maßgeblich ist, sofern eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen besteht (BAG, Urt. v. 28.04.1992, 3 AZR 244/91 mwO.).

Einen solchen so genannten Berechnungsdurchgriff hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung jedoch nur zugelassen, wenn die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgeberunternehmens einen Anpassungsanspruch nicht zuließ, die Konzernmutter dagegen aufgrund einer besseren wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage wäre (BAG, Urt. v. 19.05.1981; Urt. v. 14.02.1989, BAGE 61, 94; BAG, Urt. v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93, DB 1995, 528-531). Die Anerkennung des Berechnungsdurchgriffs erfolgte damit stets zugunsten des Betriebsrentners mit dem Zweck, diesem eine zusätzliche Haftungsmasse als Ausgleich für die in einem Konzern bestehenden typischen Gefahren, welche insbesondere durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und einer nicht angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange der abhängigen Gesellschaft bestehen können, zu geben. In die gleiche Richtung gehen die der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Entscheidungen des BGH, welche stets bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff zugunsten des Gläubigers anerkennen, um der konzerntypischen Gefahr der Verlagerung der Haftungsmassen im Konzern zu entsprechen (BGH, BGHZ 95, 330, 346 "Autokran"; BGHZ 107, 7, 15 "Tiefbau"; BGHZ 115, 187 "Video" = AP Nr. 1 zu § 303 AktG; BGHZ 122, 123 "TBB" = AP Nr. 2 zu § 303 AktG).

Abgesehen davon, dass bereits begrifflich ein „Berechnungsdurchgriff“ zulasten des Gläubigers denknotwendig ausgeschlossen ist, hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfigur auch ausdrücklich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betriebsrentners begründet (BAG, Urt. v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93, DB 1995, 528-531):

„Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens besonderen Gefahren ausgesetzt.

[…]

Ein verständiger Arbeitgeber wird sich schon im Eigeninteresse darum bemühen, dass Arbeitsplätze nicht gefährdet werden und die Liquidität seines Unternehmens erhalten bleibt. Diese Vermutung ist dann nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll, manchmal auch geboten sein, dem abhängigen Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt vom Konkurrenten zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre wirtschaftlichen Auswirkungen Arbeitsplätze kosten oder Vermögensansprüche entwerten (vgl. hierzu Konzen, RdA 1984, 65 f.). Ist eine solche für das Arbeitgeberunternehmen nachteilige Vermögensverlagerung feststellbar, ist es geboten und angemessen, den Arbeitnehmer mit Hilfe eines Berechnungsdurchgriffs im Ergebnis so zu stellen, als wäre er in einem konzernungebundenen Unternehmen beschäftigt oder beschäftigt gewesen. § 302 Abs. 1, § 304 Abs. 2 AktG enthalten in diese Richtung gehende allgemeine Rechtsgedanken.

[…]

Für einen Berechnungsdurchgriff ist entscheidend, dass sich eine konzerntypische Gefahr für das Arbeitgeberunternehmen verwirklicht hat. Dies wird insbesondere bei Vorteilsverschiebungen innerhalb eines Konzerns der Fall sein. In einem solchen Fall ist es aufgrund des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips und der in § 302 und § 304 AktG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken gerechtfertigt und geboten, trotz des auch im Konzern geltenden Trennungsprinzips einen Berechnungsdurchgriff vorzunehmen.

[…]

Grund für den Berechnungsdurchgriff ist die Herrschaftsmacht der Obergesellschaft und deren einseitige Ausübung zu Lasten des beherrschten Unternehmens und seiner Betriebsrentner.“

Nach Auffassung der Kammer würde ein solcher Berechnungsdurchgriff zulasten des Betriebsrentners schließlich gegen das in § 17 Abs. 3 BetrAVG geregelte Gebot der Unabdingbarkeit verstoßen. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen. Von dieser Regelung kann gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG nur zugunsten des Versorgungsempfängers, nicht jedoch zu dessen Lasten abgewichen werden. Eine Berücksichtigung der (schlechten) wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft bei vorhandener Solvenz der Tochtergesellschaft ermöglichte jedoch gerade, die Rechte des Versorgungsempfängers auf Anpassung der Rentenbezüge durch entsprechende Gestaltung der Konzernstrukturen auszuhöhlen und damit zu entwerten. Dies liefe dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, den Versorgungsempfänger zu schützen, diametral entgegen.

c.Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten, die auch nach der Einlassung der Beklagten entsprechend der von der E. GmbH, X. erstellten Substanzerhaltungsanalyse einer Anpassung der Betriebsrenten nicht entgegensteht, war demnach die Betriebsrente die Klägers zu erhöhen. Billigem Ermessen entspricht eine Erhöhung entsprechend der Steigerung des Preisindexes und des Verbraucherpreisindexes.

Bei der Ermittlung des Kaufpreisverlustes ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und den jeweiligen Anpassungsstichtagen unmittelbar vorausgehen (BAG, Urteil vom 30.8.2005, 3 AZR 395/04), im vorliegenden Fall also Juni 2004 und Juni 2007. Gemäß § 30 c Abs. 4 BetrAVG ist dabei für die Zeit bis 31.12.02 der Preisindex, für die Folgezeit der Verbraucherpreisindex maßgebend.

Unter Zugrundelegung der Verbraucherpreisindizes von 98,5 für Juni 2004 sowie 103,6 für Juni 2005 nach der im Jahr 2008 vorgenommenen Anpassung des Verbraucherpreisindizes errechnet sich hieraus eine Steigerungsrate von 5,18 % [(103,1 : 98,5 x 100) - 100 = 5,18 %, zur Berechnungsmethode wird auf die entsprechende Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes verwiesen:

[http://www.ihknordwestfalen.de/volkswirtschaft_statistik/bindata/Stat_Bundesamt_Info_Wertsicherungsklauseln.pdf]].

II.

Der Kläger hat zudem ab März 2007 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von insgesamt 9.512,85 € brutto, insoweit die monatlich zu zahlende Rente um 5,18 % (468,50 €) zu erhöhen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG im Urteil festgesetzt (36 x 468,50 €). Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Gironda






ArbG Solingen:
Urteil v. 07.03.2008
Az: 5 Ca 1373/07 lev


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7c1b4b4daa0d/ArbG-Solingen_Urteil_vom_7-Maerz-2008_Az_5-Ca-1373-07-lev




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