Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 66/00

(BPatG: Beschluss v. 18.04.2001, Az.: 32 W (pat) 66/00)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 15. November 1999 wird aufgehoben und die Löschung der Marke 397 20 174 angeordnet.

Gründe

I.

Gegen die unter der Nr 397 20 174 für Bild-, Ton- und Datenträger, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen; Druckereierzeugnisse aller Arteingetragene Wortmarke TINY ist Widerspruch erhoben worden aus der im Jahre 1975 international registrierten prioritätsälteren Wortmarke Tina, die unter 932 608 für die Waren Druckereierzeugnisse, Zeitschrifteneingetragen ist.

Mit Beschluß vom 15. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit der Begründung, die Wortmarke "Tina" weise, bedingt durch die hohen Auflagenzahlen und den hohen Bekanntheitsgrad eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf. Von 1998 bis 2000 seien je Quartal jeweils über eine Million Exemplare verkauft worden. Weiter führt sie aus, sämtliche Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin seien hochgradig ähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarke "Druckereierzeugnisse, Zeitschriften". Zahlreiche Zeitschriften, auch Frauenzeitschriften, verfügten mittlerweile über ein eigenes TV-Format, wie exemplarisch "Brigitte TV", "Fit for fun" und "Max-TV" zeigten. Die Herausgeber von Frauenzeitschriften gäben auch Bücher, Kalender, CDs und Videos heraus. Deshalb bestünden zwischen Zeitschriften und Bild-, Ton- und Datenträgern hochgradige Ähnlichkeit.

Die Widersprechende beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. November 1999 aufzuheben und die Marke 397 20 174 zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit einem älteren Zeitrang der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH in GRUR 1998, 387, 389 - Sàbel/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren "Druckereierzeugnisse aller Art" einerseits und "Druckereierzeugnissen, Zeitschriften" andererseits besteht Warenidentität, zwischen den Waren und Dienstleistungen "Bild-, Ton- und Datenträger, Produktion von Rundfunk- und Fernsehsendungen" und "Druckereierzeugnissen, Zeitschriften" besteht Warenähnlichkeit.

Für die Ähnlichkeit der Waren ist, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH, GRUR 1998, 922, 924, Tz 29 -Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (BGH BlPMZ 1999, 314, 315 Canon II). Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl EuGH in GRUR 1998, 922, 924 Tz 28,29 -Canon).

Dies ist hier der Fall. Zu zahlreichen Druckereierzeugnissen gibt es mittlerweile Rundfund- und Fernsehsendungen sowie Bild-, Ton- und Datenträger (vgl Bravo, Spiegel, Brigitte; Bravo-TV; Spiegel-TV zum Teil mit Videokassetten, Büchern, zum Teil CDs). Begegnet dem Publikum eine Ware der vorgenannten Art oder sieht bzw hört es eine TV- oder Radiosendung mit dem Namen einer Zeitschrift, so begründet dies die Vorstellung einer wirtschaftlichen Verbindung (vgl auch BGH BlPMZ 1999, 188, 190 -Max). Dies ist dem Senat bekannt. Auch hat die Widersprechende dies für einige Zeitschriften (Freundin, Brigitte) durch Abbildung der entsprechenden Titel von Büchern, Videokassetten und CDs belegt.

Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Tina", bedingt durch hohe Auflagenzahlen und einen hohen Bekanntheitsgrad (die Marke ist seit 1975 registriert; Verkauf von ca 1 Mio Exemplaren pro Quartal von 1998 - 2000) und unter Anwendung entsprechend strenger Anforderungen an den Markenabstand liegt eine Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor.

Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Tina" und dem angegriffenen Zeichen "TINY" ist gegeben. Beide Marken unterscheiden sich nur durch die Endkonsonanten "a", "y". Auch in klanglicher Hinsicht besteht kaum ein Unterschied zwischen "Tina" und "TINY". Diese bestehenden klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeiten werden durch die begriffliche Ähnlichkeit unterstützt. Beide Marken bestehen aus kurzen Mädchennamen, die bis auf einen Buchstaben, den Endbuchstaben, identisch sind. Da es sich bei "Tina" um eine Marke von besonderer Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt (vgl auch BGH BlPMZ 1999, 188, 190 - Max), wird der angesprochene Verkehr, wenn er "TINY" liest oder hört, an "Tina" denken und beide Marken miteinander verwechseln.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler Richter Sekretaruk ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Winkler Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 18.04.2001
Az: 32 W (pat) 66/00


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