Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. Mai 2013
Aktenzeichen: I-2 U 56/11

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 16.05.2013, Az.: I-2 U 56/11)

Tenor

Die Verhandlung wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Löschungsantrag der P. H. P. A. beim DPMA betreffend das Klagegebrauchsmuster DE und der Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe ausgesetzt.

Gründe

Gemäß § 19 S. 1 GebrMG steht die Aussetzung der Verhandlung in einem Rechtsstreit, der von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, im Hinblick auf ein anhängiges Löschungsverfahren im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für eine Aussetzung muss der wahrscheinliche Erfolg des Löschungsantrags nicht dargetan sein, es genügt, dass über die Schutzfähigkeit Zweifel bestehen (Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl.: § 19 GebrMG Rn 6 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Soweit sich das Klagegebrauchsmuster mit mindestens einem zweiten Anschluss (statt einer Vielzahl derselben) begnügt, eine Positionierung am Ende der durch die Anschlüsse gebildeten Zeile auch nur für diesen einen zweiten Anschluss (und nicht für sämtliche von ihnen) fordert und im Übrigen geringe Anforderungen an die Positionierung der zweiten und dritten Kontaktabschnitte vorsieht, ist zweifelhaft, ob eine solche Ausführungsvariante in der zugrundeliegenden Patentanmeldung als Erfindungsgegenstand eindeutig und unmittelbar offenbart ist. Insofern ist nicht nur fraglich, ob für den Fachmann hinreichend klar und unmissverständlich beschrieben ist, dass die Patrone mit mehr als einem zweiten Anschluss ausgestattet sein kann, dass es gleichwohl aber genügt, die Anordnung am Zeilenende der Anschlüsse nur für einen der mehreren zweiten Anschlüsse vorzusehen, sondern auch, ob die Anordnung von nur einem zweiten Kontaktabschnitt am Ende der ersten Zeile genügt, wenn mehrere zweite Kontaktabschnitte vorhanden sind.

Der Senat hat bei seiner Ermessensentscheidung weiterhin berücksichtigt, dass die Klägerinnen mit der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts bereits über einen Vollstreckungstitel verfügen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Allein das Bedürfnis, vollstrecken zu können, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen, rechtfertigt es nicht, von der Anordnung der Aussetzung abzusehen und eine Endentscheidung zu treffen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Entscheidung in einem möglichen Revisions- oder Wiederaufnahmeverfahren geändert oder aufgehoben werden muss, weil der geltend gemachte Schutzanspruch infolge des Löschungsverfahren geändert wird. Dies ist im Hinblick auf die bereits geäußerten Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht fernliegend.

Weiterhin ist für die Anordnung der Aussetzung von Bedeutung, dass die Klägerinnen mit dem zeitgleich zu diesem Beschluss ergangenen Urteil im Parallelverfahren (I-2 U 57/11) über einen Vollstreckungstitel verfügen, aus dem ohne Sicherheitsleistung die Vollstreckung betrieben werden kann und von dem dieselben derzeit auf dem Markt befindlichen Tintenpatronen der Beklagten erfasst werden, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

Dr. K. F. Dr. V.

Vorsitzender Richter Richter am Richter

am Oberlandesgericht Oberlandesgericht am Landgericht






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.05.2013
Az: I-2 U 56/11


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