Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. November 2005
Aktenzeichen: XII ZR 204/02

(BGH: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: XII ZR 204/02)

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 17. Oktober 2005 gegen den Kostenansatz vom 19. September 2005 (Kostenrechnung vom 27. September 2005, Kassenzeichen: 7800 5103 6986) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Gründe

1 Der Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 ist als nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da die Klägerin ihre Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 22).

2 Sie ist jedoch unbegründet, weil der in die Kosten verurteilte Prozessgegner der bedürftigen Partei wegen § 126 Abs. 2 ZPO nicht mit einem in einer anderen Sache titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen den nach § 130 Abs. 1 BRAGO i.V. mit § 412 BGB auf die Bundeskasse übergegangenen Erstattungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts aufrechnen kann (vgl. OLG Koblenz Rechtspfleger 1994, 422 f.). Dies gilt auch dann, wenn der in anderer Sache titulierte Kostenerstattungsanspruch schon vor der Beiordnung fällig war und die Aufrechnung schon vor dem Übergang des Erstattungsanspruchs auf die Bundeskasse erklärt wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420 f.; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 126 Rdn. 16).

3 Die Regelung des § 126 Abs. 2 ZPO begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1990 -IX ZR 246/89 -NJW-RR 1991, 254).

4 Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken.

Hahne Sprick Weber-Monecke Vezina Dose Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2001 -53 C 4467/01 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 -21 S 293/01






BGH:
Beschluss v. 09.11.2005
Az: XII ZR 204/02


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