Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 5 W (pat) 416/00

(BPatG: Beschluss v. 23.05.2001, Az.: 5 W (pat) 416/00)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 24. Januar 1998 mit der Bezeichnung "Federspanner für Schraubenfedern mit geringer Windungszahl" angemeldeten und am 19. März 1998 eingetragenen Gebrauchsmusters 298 01 172.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 5 lauten:

1. Federspanner zum Spannen einer Schraubenfeder, welche zwischen einem oberen und einem unteren Federteller eines Federdämpferbeines von Kraftfahrzeugen unter Vorspannung aufgenommen wird, bestehend aus einem ersten und einem zweiten Greiferelement, welche koaxial zueinander an einem Führungsrohr des Federspanners angeordnet sind und in Achsrichtung des Führungsrohres relativ zueinander mittels eines Stellgliedes des Führungsrohres verschiebbar sind, wobei das erste Greiferelement zur Aufnahme des Federtellers etwa kreisringförmig ausgebildet ist und wobei das zweite Greiferelement etwa gabelförmig ausgebildet ist und mit einer Federwindung der Schraubenfeder zum Spannen der Schraubenfeder in Eingriff bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das erste Greiferelement (2, 2/1) wenigstens eine der Kontur des oberen Federtellers (4) angepaßte Auflagefläche (32, 32/1) aufweist, so daß beim Spannvorgang der obere Federteller (4) zumindest über einen Auflagewinkel von wenigstens etwa 180¡ flächig im Greiferelement (2, 2/1) anliegt.

2. Federspanner nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Auflagefläche (32) des ersten Greiferelementes (2) einstückiger Bestandteil des Greiferelementes (2) ist.

3. Federspanner nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Auflagefläche (32/1) des ersten Greiferelementes (2/1) Bestandteil eines separaten Einsatzringes (39) ist, welcher in das erste Greiferelement (2/1) passend einsetzbar ist.

4. Federspanner nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß mehrere etwa ringförmig ausgebildete Auflageflächen (32, 37 bzw. 32/1, 37/1) mit unterschiedlichen Durchmessern vorgesehen sind, welche konzentrisch zueinander angeordnet sind und in Richtung einer etwa rechtwinklig zu den Auflageflächen (32, 37 bzw. 32/1, 37/1) verlaufenden Längsmittelachse (33, 33/1) unterschiedliche geformte Oberflächen zur Anpassung an unterschiedlich ausgestaltete Federteller (4) aufweisen, unddaß die jeweils größere Auflagefläche (37, 37/1) einen umlaufenden Zentrierabsatz (38, 38/1) für die jeweils benachbarte kleinere Auflagefläche (32, 32/1) bildet.

5. Federspanner nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß das zweite Greiferelement (3) etwa gabelförmig ausgebildet ist und eine Steigung aufweist, welche etwa der Steigung einer vom zweiten Greiferelement (3) zu greifenden Federwindung (22) entspricht, welche diese bei zwischen den beiden Federtellern (4) eines Federdämpferbeines eingespannter Schraubenfeder (12) aufweist, wenn das Federdämpferbein seine maximale unbelastete Länge einnimmt.

Laut Beschreibung (S 5, Z 4-7) liegt der Lösung die Aufgabe zugrunde, einen Federspanner der gattungsgemäßen Art derart auszubilden, daß das Spannen von Schraubenfedern mit großer Steigung der Federwindungen sicher durchführbar ist.

Die Antragstellerin hat am 17. Dezember 1998 die Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3 und 5 beantragt, da sein Gegenstand nicht neu sei.

Sie stützt sich ua auf folgende Druckschriften:

- EP 0 349 776 B1 (1)

- Firmenprospekt der Fa. Klann Spezial-Werkzeugbau GmbH, "KLANN Neuheiten '96", 1996 (2)

Das Original von (2) wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat am 21. Oktober 1999 einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Sie verteidigt das Gebrauchsmuster im Umfang dieses Hauptanspruchs und der eingetragenen Ansprüche 2 bis 4.

Der Anspruch 1 lautet:

Federspanner zum Spannen einer Schraubenfeder, welche zwischen einem umlaufenden Aufnahmesteg eines oberen Federtellers und einem unteren Federteller eines Federdämpferbeines von Kraftfahrzeugen unter Vorspannung aufgenommen wird, bestehend aus einem ersten und einem zweiten Greiferelement, welche koaxial zueinander an einem Führungsrohr des Federspanners angeordnet sind und in Achsrichtung des Führungsrohres relativ zueinander mittels eines Stellgliedes des Führungsrohres verschiebbar sind, wobei das erste Greiferelement zur Aufnahme des Federtellers einen Aufnahmeabschnitt mit einer etwa kreisringförmig ausgebildeten Auflagefläche aufweist und wobei das zweite Greiferelement etwa gabelförmig ausgebildet ist und mit einer Federwindung der Schraubenfeder zum Spannen der Schraubenfeder in Eingriff bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Auflagefläche (32, 32/1) einen Auflageabschnitt (35, 35/1) für den Aufnahmesteg (25) des oberen Federtellers (16) aufweist, welcher bezüglich einer zur Längsmittelachse (33, 33/1) des Aufnahmeabschnittes (4, 4/1) etwa rechtwinklig verlaufenden Horizontalebene (34, 34/1) mit einer Steigung versehen ist, welche im wesentlichen der Steigung des Aufnahmesteges (25) entspricht und der Kontur des oberen Federtellers (16) derart angepaßt ist, daß beim Spannvorgang der obere Federteller (16) mit seinem Aufnahmesteg (25) zumindest über einen Auflagewinkel von wenigstens etwa 180¡ flächig im Greiferelement (2, 2/1) anliegt, unddaß das zweite, gabelförmige Greiferelement (3) eine Steigung aufweist, welche etwa der Steigung einer vom zweiten Greiferelement (3) zu greifenden Federwindung (22) entspricht, welche diese bei zwischen den beiden Federtellern (4) eines Federdämpferbeines eingespannter Schraubenfeder (12) aufweist, wenn das Federdämpferbein seine maximale unbelastete Länge einnimmt.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß vom 11. November 1999 das Gebrauchsmuster im Umfang der eingetragenen Ansprüche 1 bis 3 und 5 gelöscht.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Teillöschung des Gebrauchsmusters. Sie führt aus, daß keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen eine Anpassung der Steigung des unteren Greiferelements an die Steigung der zu greifenden Federwindung zeige oder nahelege. Hierdurch werde ein besonders sicheres Halten der Feder im Federspanner erreicht und eine gefährliche Selbstentspannung der Feder im gespannten Zustand verhindert.

Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Schutzanspruchs 1, eingereicht am 21. Oktober 1999, und der eingetragenen Schutzansprüche 2 und 3 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragtdie Zurückweisung der Beschwerde.

Sie macht geltend, daß der Gebrauchsmustergegenstand im Hinblick auf (1) und (2) nicht neu sei und zumindest nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster mit den eingetragenen Ansprüchen 1 bis 3 und 5 gelöscht. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Soweit das Gebrauchsmuster im angegriffenen Umfang nicht mehr verteidigt wird, folgt die Löschung aus § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG. Im übrigen ist der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 GebrMG) gegeben.

1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, soweit es angegriffen ist, in der verteidigten Fassung nicht schutzfähig.

a) Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist unstreitig zulässig. Er kann sich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 5 sowie die Beschreibung Seite 9, Zeilen 18/19 (kreisringförmig ausgebildete Auflagefläche) und Seite 14, Zeilen 7-11 und Zeilen 18-24 (Auflagefläche mit Auflageabschnitt für den Auflagesteg des oberen Federtellers) stützen und enthält nichts, worauf im Laufe des Löschungsverfahrens verzichtet worden wäre.

b) Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 neu ist, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn er beruht jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).

Als Fachmann, dessen Können bei der Beurteilung der Sache zu berücksichtigen ist, ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß zu sehen, der besondere Erfahrungen mit der Konstruktion und Anwendung von Spezialwerkzeugen zum Spannen von Federn im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik besitzt.

Die im Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung übersteigt fachmännische Routine nicht. Denn aus dem Stand der Technik sind deutliche Anregungen hierfür zu entnehmen, und zwar aus dem unstreitig vorveröffentlichten Firmenprospekt (2) der Antragsgegnerin.

Aus (2), Seite 8, Abbildung 5 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Federspanner zum Spannen einer Schraubenfeder bekannt, welche zwischen einem umlaufenden Aufnahmesteg (Federhalterring KL-1571) eines oberen Federtellers und einem unteren Federteller eines Federdämpferbeins von Kraftfahrzeugen durch den Federhalter KL-1531 unter Vorspannung aufgenommen wird. Der Federspanner besteht aus einem ersten (KL-1571) und einem zweiten (KL-1531) Greiferelement, welche koaxial zueinander an einem Führungsrohr (KL-0015-1000) des Federspanners angeordnet sind und in Achsrichtung des Führungsrohres relativ zueinander mittels eines Stellgliedes (Spannzylinder KL-0015-1000) des Führungsrohres verschiebbar sind. Hierbei weist das erste, in der Abbildung obere Greiferelement (KL-1571) einen zur Aufnahme des Federtellers dienenden Aufnahmeabschnitt mit einer etwa kreisringförmigen Auflagefläche auf, wie besonders deutlich im rechten Teil der Abbildung "Federhalterring mit Adapter" zu erkennen ist. Das zweite, untere Greiferelement (KL-1531) ist etwa gabelförmig ausgebildet und mit einer Federwindung der Schraubenfeder zum Spannen der Schraubenfeder in Eingriff bringbar. Damit besitzt der Federspanner nach (2) sämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführten Merkmale, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

Wie in der Abbildung 5 zu sehen ist, weist das zweite Greiferelement (KL-1531) eine Steigung auf, welche etwa der Steigung der vom zweiten Greiferelement zu greifenden Federwindung entspricht. Der Beschreibung, Seite 7 letzter Absatz (Arbeitsanleitung 3.) ist zu entnehmen, daß hier ein Zustand dargestellt ist, bei dem der untere Federhalter (KL-1531) in die unterste Federwindung, die erfaßt werden kann, eingreift. Dies bedeutet, daß das Federdämpferbein in seiner maximalen unbelasteten Länge gezeigt ist und die Feder dort eine diesem Zustand entsprechende Steigung der Federwindungen aufweist. Damit besitzt dieser Federspanner auch die in der letzten Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 genannten Merkmale.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die in (2), Seite 8, unmittelbar unter der Abbildung 5 befindliche Abbildung 6 ebenfalls einen Federspanner vom selben, gattungsgemäßen Typ zeigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, oder einen Federspanner darstellt, bei dem nur Federwindungen, aber kein Federteller ergriffen werden, wie die Beschwerdeführerin meint. Auf jeden Fall ist auch hier deutlich zu sehen, daß das untere Greiferelement (Federhalter KL-1520-SP) in seiner Steigung genau derjenigen der von ihm ergriffenen Federwindung entspricht. Damit ist auch hier - und insbesondere in einer gemeinsamen Betrachtung der Abbildungen 5 und 6 - der Fachmann unzweideutig angeregt, die Steigung des zweiten Greiferelements an diejenige der zu greifenden Federwindung möglichst gut anzupassen.

Durch den im rechten Teil der Abbildung 5 gezeigten "Federhalterring mit Adapter", der das erste, obere Greiferelement darstellt, erhält der Fachmann die unmittelbare Anregung dazu, die Form des Greiferelements so zu wählen, wie dies in der ersten Merkmalsgruppe im Kennzeichen des Anspruchs 1 ausgeführt ist. Diese beschreibt nämlich nichts anderes, als daß die Form des Greiferelements derjenigen des zu greifenden Federtellers angepaßt ist, damit ein möglichst guter Flächenkontakt - und damit eine gute Kraftaufnahme zwischen dem Federteller und dem Greiferelement - während des Spannvorgangs gewährleistet ist. Hierzu wird der Fachmann schon durch den in der Abbildung 5 erwähnten Begriff "Adapter" geführt, da ein Adapter stets zur Anpassung von zwei in irgendeiner Weise miteinander zu verbindender Teilen oä dient und entsprechend zu konstruieren ist. Bei der Konstruktion eines Federspanners für den Einsatz mit speziell geformten Federtellern, wie sie nach dem Vortrag der Parteien in der Kfz-Technik üblich sind, ist der Fachmann deshalb gehalten, den Adapter und damit die Formgebung des Greiferelements an den jeweiligen Federteller anzupassen, womit er bereits zu den im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen gelangt.

Im übrigen ist auch in (1), Figur 1, gezeigt, daß bei einem gattungsgemäßen Federspanner ein kreisringförmiges oberes Greiferelement verwendet ist, das in bezug auf die Längsachse des Federspanners eine der Schraubenfeder entsprechende Steigung aufweist und an dem der obere Federteller während des dargestellten Spannvorgangs über einen Auflagewinkel von wenigstens 180¡ flächig am Greiferelement anliegt. Auch hierdurch ist dem Fachmann sichtlich nahegelegt, das obere Greiferelement so, wie es im Anspruch 1 ausgeführt ist, zu gestalten.

c) Die Ansprüche 2 und 3 teilen das Rechtsschicksal des Schutzanspruchs 1, da in ihnen ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht wurde noch erkennbar ist. So ist eine mit dem Greiferelement einstückig ausgebildete Auflagefläche für den Federteller gemäß Anspruch 2, durch (1), Figur 1 und Beschreibung Spalte 4, Zeilen 33 bis 46 vorgezeichnet und ebenso ein separater Einsatzring mit der Auflagefläche nach Anspruch 3 durch (2), Seite 8, Abbildung 5, rechte Seite, in der ein kreisförmiger Federhalterring mit einem "Adapter" zur Aufnahme des Federtellers dargestellt ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 GebrMG iVm § 84 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel Dr. Henkel Skribanowitz Be






BPatG:
Beschluss v. 23.05.2001
Az: 5 W (pat) 416/00


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