Machen die Gesellschafter einer (Außen-) GbR einen (lizenzrechtlichen) Unterlassungsanspruch der Gesellschaft in Personenmehrheit "handelnd unter" der Bezeichnung der GbR geltend, so sind die Mehrkosten einer daraus etwa erwachsenen Erhöhungsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erstattungsfähig.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller bei einem Wert vom 313,80 EUR zurückgewiesen.
Das zulässige Rechtsmittel hat aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 3.12.2004 keinen Erfolg. Es war daher auf Kosten der Beschwerdeführer (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller als Personenmehrheit aufgetreten sind. Dies war zur Rechtsverfolgung aber nicht notwendig, da die Abwehrrechte der C. International GbR von dieser als Partei geltend gemacht werden konnten und der Sache nach geltend gemacht wurden (zur Zulässigkeit der Rubrumsberichtigung in einem solchen Fall vgl. BGH NJW 03, 1043). Die Mehrkosten eines Vorgehens der Gesellschafter in Personenmehrheit sind danach nicht notwendig und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BRAGOreport 03, 223) nicht erstattungsfähig, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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