Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 19. August 1987
Aktenzeichen: 5 U 188/87

(OLG Hamm: Beschluss v. 19.08.1987, Az.: 5 U 188/87)

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 7. August 1987, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1986 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

Dem Einstellungsantrag gem. § 769 ZPO konnte nicht entsprochen werden, da die Berufung der Kläger aussichtslos ist.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung - mit der sich die Kläger nicht auseinandergesetzt haben und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - dargelegt, daß die Klageerhebung durch Rechtsanwalt xxx in xxx nichtig und nicht genehmigungsfähig, die erhobene Vollstreckungsgegenklage mithin unzulässig ist. In der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Köln (Anw. Bl. 1980, 70/71) wurde die Nichtigkeit von Prozeßhandlungen eines nach § 45 Nr. 4 BRAO ausgeschlossenen Rechtsanwaltes überzeugend begründet, wobei der in solchen Fällen bestehende Interessenkonflikt nach Sinn und Zweck der im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschrift zutreffend gelöst wurde. Eine Heilung der nichtigen Prozeßhandlungen durch Genehmigung eines anderen Rechtsanwaltes ist nicht möglich. Schon nach allgemeinen Grundsätzen sind nichtige Geschäfte einer Genehmigung nicht zugänglich. Im vorliegenden Falle würde zudem durch die Zulassung einer Genehmigung der Zweck der zwingenden öffentlichrechtlichen, dem öffentlichen Interesse dienenden Vorschrift des § 45 Nr. 4 BRAO unterlaufen, da dann die vom Gesetzgeber ausdrücklich mißbilligten Prozeßhandlungen des ausgeschlossenen Rechtsanwaltes gleichwohl Bestandteil des Prozesses blieben (vgl. hierzu auch B Verf.G 8, 92 f. (94/95), - OLG Köln, MDR 1982, 1024). Das Landgericht hat daher die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger werden durch diese Rechtsauffassung nicht benachteiligt oder gar rechtlos gestellt, im Gegenteil: Sie können jederzeit die aussichtslose Berufung zurücknehmen, beim Landgericht - viel kostengünstiger - eine neue, zulässige Vollstreckungsgegenklage mit einem Einstellungsantrag gem. § 769 ZPO erheben - sofern sie sich materiell Erfolg davon versprechen - und sich wegen der Kosten der nichtigen, unzulässigen Prozeßführung ggf. bei dem dafür Verantwortlichen schadlos halten.






OLG Hamm:
Beschluss v. 19.08.1987
Az: 5 U 188/87


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