Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Juni 2012
Aktenzeichen: 4a O 170/11 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.06.2012, Az.: 4a O 170/11 U.)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,1. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagtea) seit dem 08.12.2004aa) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln aus Kunststofffolie mit i.) einem oder mehreren Folienspendern zur Bereitstellung von Kunststofffolien; ii.) einem oder mehreren Portspendern zur Bereitstellung von Kunststoffelementen; iii.) einem kombinierten Schweiß-/Schneidwerkzeug zum a) Anbringen der Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel zur Bildung von Ports; b) Zusammenschweißen der Kunststofffolien an einer Schweißform; und c) Schneiden der Kunststofffolien; iv.) einem weiteren Schweißwerkzeug zum Nachschweißen der Ports; und v.) einer Transferstation zur Übernahme der Kunststoffbeutel für die weitere Bearbeitung,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;bb) kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeuge zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei das kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeug i.) eine ruhende, im Wesentlichen ebene untere Werkzeugplatte und ii.) eine bewegliche, geformte, obere Werkzeugplatte umfasst, und wobei die untere Werkzeugplatte einen oder mehrere Einsätze umfasst,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;cc) Schweißwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das Schweißwerkzeug i.) eine untere Schweißwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Schweißwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Schweißwerkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;dd) kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeug i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;ee) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, die Nester umfasst, wobei die Nester i) Kunststoffbeutel, die nach Durchlaufen ei-ner oder mehrerer Lagen Kunststofffolie durch ein kombiniertes Schweiß/Schneidwerkzeug gefertigt sind, haltern können und ii.) die Vorrichtung derart aufgebaut ist, dass die Nester die gefertigten Kunst-stoffbeutel bis zu einer Transferstation haltern können,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;ff) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststoffelemente in Nester eingebracht werden, ii.) die Kunststoff-elemente in den Nestern liegend zu einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug befördert werden; iii.) die Kunststoffelemente in den Nestern während eines Schweiß/Schneidschritts verbleiben; und iv.) an den Kunststoffelementen angebrachte Kunststoffbeutel mit den Nestern aus dem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug herausgefahren werden,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;gg) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststofffolien aus einem oder mehreren Folienspendern entnommen werden; ii.) Kunststoffelemente von einem oder mehreren Portspendern bereitgestellt werden; iii.) in einem kombinierten Schweiß/Schneidgerät a) Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel angebracht werden; b) die Kunststofffolien an einer Kontur zusammengeschweißt werden; und c) die Kunststofffolien geschnitten werden; iv.) die Kunststoffelemente an einer Nachschweißstation nachgeschweißt werden; und v.) die Kunststoffbeutel an einer Transferstation übernommen werden,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, an-gewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;hh) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln mit einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug, wobei zwei Lagen Kunststofffolie verbunden werden, indem eine obere Werkzeugplatte und eine untere Werkzeugplatte zusammengedrückt werden, wobei i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur, die unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur, die zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, an-gewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;b) seit dem 08.12.2004aa) Kunststoffbeutel aus Kunststofffolie mit einem oder mehreren Ports, wobei mindestens ein Port ein Kunststoffelement umfasst, das i.) zwischen zwei Lagen der Kunststofffolie eingeschweißt ist und dabei einen Portschweißbereich bildet, wobei ii.) das Kunststoffelement im Portschweißbereich im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und iii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen Rändern des Portschweißbereichs keilförmig zuläuft; und iv.) der Portschweißbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunst-stoffelements aufweist,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;bb) Kunststoffelemente für einen Port, wobei das Kunststoffelement i.) in einem Portschweißbereich, in dem es mit einem Kunststoffbeutel verbunden werden kann, im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und ii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen Rändern des Portschweißbereichs keilförmig zuläuft; und iii.) der Portschweißbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, her-gestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe(1) der Herstellungsmengen,(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.

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Tatbestand

Der Kläger war vom 01.07.1982 bis jedenfalls Anfang des Jahres 2010 bei der Beklagten, die Maschinen für die Pharmaindustrie herstellt, beschäftigt. Bereits in den Jahren 2003 und 2004 und auch zuletzt war der Kläger als Bereichsleiter Technik bei der Beklagten tätig. Anfang des Jahres 2010 kündigte die Beklagte dem Kläger; die Parteien legten einen Streit über die Wirksamkeit der Kündigung durch Vergleich bei. Der Kläger ist nunmehr als "Director Medical Industry" bei der K. GmbH angestellt. Sowohl die Beklagte als auch die K. GmbH stellen Maschinen u.a. zur Herstellung von Beuteln für den medizinischen Bereich her.

In den Jahren 2003 und 2004 machte der Kläger zusammen mit Herrn Dr. S. P. im Betrieb der Beklagten Erfindungen betreffend eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln sowie betreffend einen Kunststoffbeutel mit einem oder mehreren Ports sowie ein Kunststoffelement für einen Port. Nachdem der Kläger der Beklagten die Erfindungen mündlich gemeldet hatte, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2004, unterzeichnet jeweils am 08.12.2004 (Anlagen BB3 und BB4), die Erfindungen des Klägers unbeschränkt in Anspruch. Die Beklagte meldete zudem am 15.10.2004 bzw. am 22.10.2004 die Patente DE XXX (Anlage BB 1, im Folgenden: Klagepatent I) und DE XXX (Anlage BB2, im Folgenden: Klagepatent II) an. Die Erteilung des Klagepatents I wurde am 01.06.2006, die des Klagepatents II am 22.11.2007 veröffentlicht. Im Ausland erfolgten (nicht näher benannte) parallele Schutzrechtsanmeldungen.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 38 des Klagepatents I lauten:

"1.

Kunststoffbeutel (10) aus Kunststofffolie (20) mit einem oder mehreren Ports (30), wobei mindestens ein Port (30) ein Kunststoffelement (40) umfasst, das

i) zwischen zwei Lagen (22, 24) der Kunststofffolie (20) eingeschweißt ist und dabei einen Portschweißbereich (50) bildet, wobei

ii) das Kunststoffelement (40) im Portschweißbereich (50) im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und

iii) der Querschnitt (60) des unbelasteten Kunststoffelements (40) in Richtung hin zu seitlichen Rändern (70) des Portschweißbereichs (50) keilförmig zuläuft; und

iv) der Portschweißbereich (50) eine oder mehrere erste Kanten (80) des Kunststoffelements (40) aufweist."

"38.

Kunststoffelement (40) für einen Port (30), wobei das Kunststoffelement (40)

i) in einem Portschweißbereich (50), in dem es mit einen Kunststoffbeutel (10) verbunden werden kann, im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und

ii) der Querschnitt (60) des unbelasteten Kunststoffelements (40) in Richtung hin zu seitlichen Rändern (70) des Portschweißbereichs (50) keilförmig zuläuft; und

iii) der Portschweißbereich (50) eine oder mehrere erste Kanten (80) des Kunststoffelements (40) aufweist.

Die unabhängigen Ansprüche 1, 9, 18, 19, 30, 32, 35 und 44 des Klagepatents II lauten:

"1.

Vorrichtung (350) zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330) aus Kunststofffolie (120, 130) mit

i.) einem oder mehreren Folienspendern (340) zur Bereitstellung von Kunststofffolien (120, 130);

ii.) einem oder mehreren Portspendern zur Bereitstellung von Kunststoffelementen (250);

iii.) einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug (90) zum

a) Anbringen der Kunststoffelemente (250) an die Kunststoffbeutel (330) zur Bildung von Ports;

b) Zusammenschweißen der Kunststofffolien (120, 130) an einer Schweißform (40); und

c) Schneiden der Kunststofffolien (120, 130);

iv.) einem weiteren Schweißwerkzeug (280) zum Nachschweißen der Ports; und

v:) einer Transferstation (290) zur Übernahme der Kunststoffbeutel (330) für die weitere Bearbeitung."

"9.

Kombiniertes Schweiß/Schneidwerkzeug (90) zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei das kombinierte Schweiß/Schneidwerkzeug (90)

i.) eine ruhende, im Wesentlichen ebene untere Werkzeugplatte (100) und

ii.) eine bewegliche, geformte, obere Werkzeugplatte (110) umfasst, und wobei die untere Werkzeugplatte einen oder mehrere Einsätze 380 umfasst."

"18.

Schweißwerkzeug (10) zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie (120, 130), wobei das Schweißwerkzeug (10)

i.) eine untere Schweißwerkzeugplatte (20) mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und

ii.) eine obere Schweißwerkzeugplatte (30) mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und

iii.) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt und

iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Schweißwerkzeugplatte (30) zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt."

"19.

Kombiniertes Schweiß/Schneidwerkzeug (90) zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie (120, 130), wobei das kombinierte Schweiß/Schneidwerkzeug (90)

i.) eine untere Werkzeugplatte (100) mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und

ii.) eine obere Werkzeugplatte (110) mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und

iii.) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt und

iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte (110) zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt."

"30.

Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330), die Nester (180) umfasst, wobei die Nester (180)

i.) Kunststoffbeutel (330), die nach Durchlaufen einer oder mehrerer Lagen Kunststofffolie (120, 130) durch ein kombiniertes Schweiß/Schneidwerkzeug (90) gefertigt sind, haltern können und

ii.) die Vorrichtung derart aufgebaut ist, dass die Nester (180) die gefertigten Kunststoffbeutel bis zu einer Transferstation (290) haltern können."

"32.

Vorrichtung (350) zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330), wobei

i.) Kunststoffelemente (250) in Nester (180) eingebracht werden;

ii.) die Kunststoffelemente (250) in den Nestern liegend zu einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug (90) befördert werden;

iii.) die Kunststoffelemente (250) in den Nestern (180) während eines Schweiß/Schneidschritts verbleiben; und

iv.) an den Kunststoffelementen (250) angebrachte Kunststoffbeutel (330) mit den Nestern (180) aus dem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug herausgefahren werden."

"35.

Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330), wobei

i.) Kunststofffolien (120, 130) aus einem oder mehreren Folienspendern (340) entommen werden;

ii.) Kunststoffelemente (250) von einem oder mehreren Portspendern bereitgestellt werden;

iii.) in einem kombinierten Schweiß/Schneidgerät (90)

a) Kunststoffelemente (250) an die Kunststoffbeutel (330) angebracht werden;

b) die Kunststofffolien (120, 130) an einer Kontur zusammengeschweißt werden; und

c) die Kunststofffolien (120, 130) geschnitten werden;

iv.) die Kunststoffelemente (250) an einer Nachschweißstation (280) nachgeschweißt werden; und

v.) die Kunststoffbeutel (330) an einer Transferstation (290) übernommen werden."

"44.

Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln (330) mit einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug (90), wobei zwei Lagen Kunststofffolie (120, 130), verbunden werden, indem eine obere Werkzeugplatte (110) und eine untere Werkzeugplatte (100) zusammengedrückt werden, wobei

i.) eine untere Werkzeugplatte (100) mit einer in Gebrauch ersten Temperatur, die unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt, gebracht wird und

ii.) eine obere Werkzeugplatte (110) mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur, die zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte (110) zumindest zeitweise oberhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien (120, 130) liegt, gebracht wird."

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch, nachdem ein zuvor eingeleitetes Verfahren vor der Schiedsstelle gescheitert und ein außergerichtliches Schreiben vom 25.10.2011 (Anlage BB7) erfolglos geblieben war.

In dem Verfahren vor der Schiedsstelle reichte die Beklagte einen Schriftsatz vom 15.09.2011 (Anlage BB5) ein, in dem sich Angaben zu Stückzahlen von und Umsatz mit Maschinen finden, die von der Lehre des Klagepatents II Gebrauch machen. Insoweit reichte sie im hiesigen Verfahren zusätzlich eine Liste (Anlage B 2) ein. Bezüglich der Nutzung des Klagepatents I reichte sie eine weitere Tabelle (Anlage B 4, Stand: 12.04.2012) zur Akte. Auf Rüge des Klägers betreffend die Vollständigkeit der Liste (Anlage B 2) erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.05.2012, nunmehr sei auch die Maschine mit der Nummer 2136 an den Käufer übergeben worden und in die Liste aufzunehmen. Mit gleichem Schriftsatz erklärte sie, dass sie eine kostenfreie Lizenz an die Firma F. K. vergeben und einen Know-How - Vertrag mit dem chinesischen Unternehmen H. geschlossen habe, wobei neben einer Bezugsvereinbarung von 15.000.000 Ports à 0,0353 € keine weiteren Zahlungsvereinbarungen enthalten seien. Diesbezüglich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 weitere Angaben gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 95 ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde bezüglich der Gegenstände der unabhängigen Hauptansprüche der Klagepatente ein Anspruch auf Rechnungslegung im geltend gemachten Umfang zu. Insbesondere meint der Kläger, die Beklagte habe auch über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn Rechnung zu legen. Ein Fall, der demjenigen der BGH-Entscheidung "Türinnenverstärkung" (BGH GRUR 2010, 223) vergleichbar sei, liege nicht vor. Seine Erfindungen bezögen sich auf das Gebiet des Spezialmaschinenbaus, wobei nur eine geringe Stückzahl an Maschinen veräußert worden sei. Da es im Bereich des Spezialmaschinenbaus an Erfahrungswerten dazu, welche Lizenzsätze in dem Geschäftsfeld üblicherweise gezahlt würden, fehle, sei der Gewinn von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung. Demgegenüber sei auch eine Rechnungslegung über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn angesichts der geringen Stückzahlen mit überschaubarem Aufwand für die Beklagte verbunden. Der Kläger ist weiter der Meinung, die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien nicht vollständig; auch gebe es Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskünfte.

Der Kläger beantragt im Wege der Stufenklage auf erster Stufe,

wie erkannt,

darüber hinaus, die Beklagte jeweils auch zur Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, durch die erteilten Auskünfte (Anlagen BB5, B 2, B 4 sowie Angaben im Schriftsatz vom 10.05.2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012) habe sie den dem Kläger zustehenden Anspruch vollumfänglich erfüllt. Zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung benötige der Kläger lediglich die Stückzahlen und die erzielten Umsätze. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass dem Kläger aus seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten bereits alle Informationen vorlägen, die er zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung und Überprüfung der Angaben der Beklagten benötige. Nur so seien die Bedenken, die der Kläger bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte erhebe, zu erklären. Sie behauptet, während der Dauer seiner Beschäftigung habe der Kläger bezüglich der Maschinen, in denen die Erfindungen des Klägers genutzt worden seien, nicht nur - unstreitig - unbeschränkten Zugriff auf alle technischen Dokumente, sondern auch auf alle kaufmännischen Dokumente gehabt.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, im Hinblick darauf, dass der Kläger nunmehr bei der K. GmbH tätig sei, sei ihr jedenfalls ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle vom 08.12.2011 (Bl. 40 f. GA) und vom 24.05.2012 (Bl. 95 ff. GA) sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und - auf erster Stufe - zum Teil begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger kenne bereits aus dem Verfahren vor der Schiedsstelle jedenfalls bis Anfang des Jahres 2011 alle vergütungsrelevanten Umstände, ihm stünden die gleichen relevanten Daten zur Verfügung wie der Beklagten (s. Bl. 53 GA), verfängt nicht. Die in dem im Schiedsstellenverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 15.09.2011 (Anlage BB5) enthaltenen Angaben (s. Anlage BB5, S. 5 unten) stehen dem Rechtsschutzbedürfnis der Klage nicht entgegen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage detailliertere und weitergehende Auskünfte, als in dem Schriftsatz vom 15.09.2011 (und in den Anlagen BB5, B 2, B 4 sowie im Schriftsatz vom 10.05.2012) enthalten sind. Schon aus diesem Grunde lassen die dortigen Angaben das Rechtsschutzbedürfnis der vorliegenden Klage nicht entfallen.

II.

Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu, §§ 9, 12 ArbEG i.V.m. §§ 242, 259 BGB.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbEG, da die Beklagte die den Klagepatenten zugrunde liegenden Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nahm (Anlage BB3 und BB4). Fragen, die die Höhe der Arbeitnehmererfindung betreffen, müssen gegenwärtig nicht geklärt werden, da die grundsätzliche Vergütungspflicht für das Bestehen des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs ausreicht.

2.

Ein Arbeitnehmererfinder hat einen aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach § 259 BGB, da er ohne Kenntnis der von seinem Arbeitgeber mit der Erfindung erzielten Umsätze und der relevanten Einzeldaten die Höhe eines Vergütungsanspruchs nicht verlässlich feststellen kann (siehe nur BGH GRUR 2002, 609 (610) - "Drahtinjektionseinrichtung" m.w.N.).

3.

Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung steht dem Kläger mit Ausnahme der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns im geltend gemachten Umfang zu.

Inhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglicht werden muss (BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II; BGH GRUR 2010, 223 (225, 227) - Türinnenverstärkung).

Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung). Das ist vorliegend § 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht. Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung. Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung maßgebliche Bemessungsgröße (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann. Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grundlage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlichtechnische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine angemessene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Multiplikationsfaktors, der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Der dafür geeignete Parameter ist im Allgemeinen der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz. Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung).

Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (224) - Türinnenverstärkung). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen kann, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Angaben, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, darf der Arbeitgeber verweigern, wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehen, oder sie ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten sind (BGH GRUR 2002, 801 (803) - Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) - Copolyester II).

a.

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Kläger zunächst Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Herstellungsmengen - soweit Verfahrensansprüche betroffen sind, auch der Anwendungsmengen -, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer, der Namen und Anschriften der Lizenznehmer sowie der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen verlangen.

Insbesondere umfasst der Anspruch sowohl Herstellungsmengen (und bei Verfahrensansprüchen zusätzlich Anwendungsmengen) als auch Lieferungen. Zwar kann der Kläger das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen grundsätzlich sowohl den Liefer- als auch den Herstellungsmengen entnehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit Angaben begnügen muss, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise überprüfen kann (BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung). Daher sind vorliegend sowohl die Herstellungsmengen als auch die die einzelnen Lieferungen betreffenden Daten mitzuteilen. Die Angaben sowohl der Herstellungsmengen als auch der die Lieferungen betreffenden Daten ermöglichen eine gewisse Plausibilitätskontrolle der erteilten Auskunft. Dabei sind zur Ermöglichung der Überprüfung der erteilten Auskünfte auch die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer mitzuteilen, da anderenfalls eine Plausibilitätskontrolle daran scheitern würde, dass die einzelnen Lieferungen nicht sicher zugeordnet werden können.

Auch bezüglich der Lizenznehmer sowie der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu. Angaben zu diesen Punkten helfen dem Kläger bei der Ermittlung des Erfindungswertes, da sie Rückschlüsse auf die im Unternehmen der Beklagten üblichen Lizenzsätze zulassen. Auch die Beklagte stellt die betreffenden Ansprüche inhaltlich nicht konkret in Abrede. Sie meint lediglich, der Kläger habe bereits bestätigt, dass ihm bekannt sei, dass es keine Lizenzeinnahmen gebe; außerdem habe sie zu entsprechenden Verträgen, aus denen sich aber jeweils kein wirtschaftlicher Vorteil ergebe, Auskunft erteilt. Damit stellt sie aber nicht das grundsätzliche Bestehen der Ansprüche in Abrede, sondern macht einen Erfüllungseinwand geltend.

aa.

Dass der Kläger nunmehr für die K.l GmbH tätig ist, lässt die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht entfallen. Zwar handelt es sich bei der K. GmbH um einen Wettbewerber der Beklagten. Denn sowohl die K. GmbH als auch die Beklagte stellen Maschinen für die Beutelherstellung für den medizinischen Bereich her und vertreiben diese. Dies genügt zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses. Dass beide Unternehmen Maschinen / Produkte für exakt den gleichen Einsatzbereich (Beutel für Blutkonserven oder Beutel für Infusionen) herstellen bzw. vertreiben, ist zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht erforderlich. Allein aus der Wettbewerbereigenschaft der K. GmbH folgt aber keine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Auflage 2002, § 12, Rn 171.1; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage 2003, § 12 ArbEG Rn 40; Trimborn, in: Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, § 12 Rn 63). Auch der Vortrag der Beklagten, der Kläger wolle die Informationen wohl zum Zwecke des Wettbewerbs nutzen (Bl. 74 GA), entbehrt einer konkreten Tatsachengrundlage. Allein, dass der Kläger nunmehr bei einem Wettbewerber der Beklagten tätig ist, reicht insoweit nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte, dass er Wissen über die Beklagte im Rahmen seiner neuen Tätigkeit oder in anderem Zusammenhang zu Wettbewerbszwecken nutzen würde, ergeben sich daraus nicht.

Auch ein Wirtschaftsprüfervorbehalt ist der Beklagten nicht einzuräumen. Ob ein Wirtschaftprüfervorbehalt aufzunehmen ist, bestimmt sich danach, ob der Beklagten eine Auskunftserteilung und Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt zumutbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 eine strafbewehrte Geheimhaltungserklärung abgegeben. Durch diese strafbewehrte Unterlassungserklärung sind die Geheimhaltungsbelange der Beklagten hinreichend gewahrt. Dass der Nachweis eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung im Einzelfall schwierig sein kann, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Ob ein tatsächliches Verhalten vorliegt, das einen solchen Verstoß begründet, kann jeweils in einem gesonderten Verfahren, gegebenenfalls auch im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden. Hinzu kommt, dass eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung für den Kläger einen gewichtigen Anlass darstellt, nicht gegen die Geheimhaltungserklärung zu verstoßen. Auch die Beklagte ist der Höhe der Vertragsstrafe nicht entgegengetreten.

bb.

Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs erfordert, dass der Schuldner zu allen Punkten, bezüglich derer Auskunft / Rechnungslegung geschuldet wird, Angaben zum Zwecke der Auskunftserteilung macht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst fehlen Angaben zu den Herstellungsmengen. Auch die Angaben zu den Lieferungen sind nicht ausreichend. Die Beklagte legt bezüglich des Klagepatents I nur eine Tabelle mit Monats- bzw. Jahreszahlen sowie einer jeweiligen (Gesamt-) Umsatzzahl vor (Anlage B 4). Angaben zu den Liefermengen, und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer fehlen komplett; die Angaben zu den Lieferzeiten reichen nicht aus, da keine genauen Lieferzeitpunkte mitgeteilt werden. Auch bezüglich des Klagepatents II ist die Auskunft nicht vollständig. In der entsprechenden Tabelle (Anlage B 2) finden sich zwar zusätzlich Angaben zu Maschinennummer und Maschinentyp. Angaben zu dem auf jede Maschine entfallenden Preis sowie zu den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer fehlen aber vollständig. Auch die Angaben der Beklagten zu den erteilten Lizenzen genügen nicht zur Erfüllung der entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 eine Nullauskunft betreffend Verträge mit außerhalb des Konzernverbundes der Beklagten stehenden Dritten erteilt. Es fehlt aber an belastbaren Angaben hinsichtlich entsprechender Vereinbarungen mit konzernangehörigen Unternehmen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 hat der Beklagtenvertreter angegeben, aus internen Vereinbarungen, wie etwa Wartungsvereinbarungen zwischen konzernangehörigen Unternehmen, entstünde der Beklagten kein wirtschaftlicher Vorteil. Dies genügt nicht zur Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB. Es fehlt bereits an der Benennung der konzernintern geschlossenen Verträge. Ohne Benennung dieser Verträge und ihres Inhaltes ist die Angabe, dass der Beklagten kein wirtschaftlicher Vorteil entstünde, nicht überprüfbar.

cc.

Der Vortrag der Beklagten, es sei davon auszugehen, dass der Kläger von allen begehrten Punkten bereits Kenntnis habe, führt weder zum Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), noch dazu, dass dem Kläger der Anspruch auf die begehrte Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu versagen wäre. Selbst wenn der Kläger während der Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten Zugriff auf die entsprechenden kaufmännischen Daten gehabt haben sollte, führte dies nicht zur Unbegründetheit der geltend gemachten Ansprüche. Denn dass der Kläger tatsächlich über alle im Wege der Stufenklage begehrten Auskünfte schon verfügen würde, ist auf Grundlage des pauschalen Vortrags der Beklagten nicht feststellbar. Dass der Kläger einzelne Punkte der bereits erteilten Auskünfte angegriffen hat, reicht zu einer solchen Feststellung nicht aus. Denn es ist durchaus denkbar, dass dem Kläger aus seiner langen Tätigkeit bei der Beklagten einzelne Geschehnisse, auf die sich die Angriffe richten, noch gut in Erinnerung sind. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger bereits über alle Informationen verfügen würde, die ihm die Überprüfung der Angaben der Beklagten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Berechnung seiner Arbeitnehmererfindervergütung ermöglichen würden.

b.

Soweit der Kläger die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der erzielten Gewinne und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten in Anspruch nimmt, war die Klage abzuweisen. Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung umfasst diese Punkte nicht.

In Anwendung der oben unter 3. dargestellten Grundsätze gehören Auskünfte über den mit der Erfindung erzielten Gewinn grundsätzlich nicht zu den Informationen, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen hat (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung). Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" klar, dass er an der Rechtsprechung, nach der der Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch Auskunft über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn verlangen konnte, nicht mehr festhält (BGH GRUR 2010, 223 (225) -Türinnenverstärkung). Zur Begründung führt er aus, dass die Prämissen, die der früheren Rechtsprechung zugrunde lagen, sich in Anbetracht der allgemeinen technischen Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlichtechnische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen getätigt würden, und mit Blick auf die damit zusammenhängenden gestiegenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informationsmöglichkeiten geändert hätten. Demgemäß sei auch kein Grund mehr dafür gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage der gewinnbezogenen Auskünfte gegen den Arbeitgeber im Vergleich zu dem freien Erfinder eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (225) - Türinnenverstärkung). Dem schließt sich die Kammer an. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Arbeitnehmererfinder zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen bedürfe, weil er an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden solle, die seinem Arbeitgeber auf Grund der Diensterfindung kausal zuflössen und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetze, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber in Folge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen seien. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass solche Erfolge regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag fänden, so dass der Arbeitnehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend informiert werde. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer Fehleranfälligkeit zu beziffern (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung kann weder mit dem Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts noch mit dem Gewinn gleichgesetzt werden, den der Arbeitgeber aus dem Vertrieb dieses Produkts zieht. Die Erfassung und Bewertung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung, die - der Terminologie der Vergütungsrichtlinien folgend - üblicherweise als Erfindungswert bezeichnet wird, zielt auf die Abschätzung des Vermögenswerts der den Patentschutz rechtfertigenden geistigen Leistung, die der Erfinder durch die Auffindung und Formulierung der im Patentanspruch verkörperten Lehre zum technischen Handeln erbracht hat. Diese technische Lehre ist als "geistiges Eigentum" Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und genießt daher den Schutz, den die Verfassung dem Eigentum und dem Eigentümer gewährt. Für den beim Arbeitnehmererfinder durch die vom Gesetz vorgesehene Überleitung der Vermögensrechte an der Erfindung eintretenden Rechtsverlust bedarf es daher zwingend eines angemessenen Ausgleichs, der dem Erfinder den Kerngehalt seines Eigentumsrechts erhält. Dieser Ausgleich besteht darin, dass dem Arbeitnehmer eine Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Erfindung erhalten bleibt, die - über den Anteilsfaktor - der Besonderheit Rechnung trägt, dass es sich um eine aus dem Arbeitsverhältnis hervorgegangene Diensterfindung handelt. Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung kann dabei weder gleichgesetzt werden mit den Erträgen, die sich mit Herstellung und Vertrieb eines bestimmten Produkts erzielen lassen, mit dem die technische Lehre der Erfindung verwirklicht wird, noch mit den Gewinnen, die auf diese Weise erwirtschaftet werden können. Wirtschaftlicher Wert meint vielmehr im Ausgangspunkt eine objektive Bewertung des Gewinnpotentials, das der Erfindung innewohnt. Denn mit dem Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber verliert der Arbeitnehmererfinder die an sich mit dem Eigentumsrecht (im verfassungsrechtlichen Sinne) verbundene Befugnis zur wirtschaftlichen Disposition über den Erfindungsgegenstand. Die Vergütung, die er zum Ausgleich hierfür erhält, muss daher den wirtschaftlichen Wert dieser Dispositionsbefugnis widerspiegeln (BGH, Urteil v. 06.03.2012, Az. X ZR 104/09, zitiert nach juris, Tz. 14 ff. m.w.N. - antimykotischer Nagellack).

Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil "Türinnenverstärkung" offen gelassen, ob grundsätzlich Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeitnehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuverlangen (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung). Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist aber weder feststellbar noch ersichtlich, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die es rechtfertigen würden, dem Arbeitnehmererfinder einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit den Erfindungen gemachten Gewinn zuzugestehen.

Bezüglich des Gegenstandes des Klagepatents I hat auch der Kläger keine besonderen Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn ergeben könnte. Der Kläger hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich bei dem Gebiet der streitgegenständlichen Erfindungen um den Spezialmaschinenbau handele, wobei nur geringe Stückzahlen verkauft würden und es an Erfahrungswerten dazu fehle, welche Lizenzsätze in dem Geschäftsfeld üblicherweise angemessen seien. Diese Ausführungen können allenfalls für das Klagepatent II gelten, dessen Gegenstand eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln ist. Das Klagepatent I hingegen befasst sich nicht mit dem Spezialmaschinenbau. Wie der Kläger selbst angibt, war Aufgabe der Erfindung gemäß des Klagepatents I, ein Kunststoffelement für einen Port zu entwickeln, der ausreichend dicht ist und sicher verschweißt werden kann, ohne dass der Port allzu leicht abknicken kann (s. Bl. 22 GA, vgl. Anlage BB 1, Absätze [0015], [0016]). Um Spezialmaschinenbau mit geringen Stückzahlen handelt es sich dabei - wie auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2012 eingeräumt hat - nicht. Aber auch bezüglich der Erfindung gemäß des Klagepatents II rechtfertigen die klägerischen Ausführungen keine Auskunft und Rechnungslegung über den erzielten Gewinn. Der Kläger hat selbst angekündigt, dass er die Arbeitnehmererfindervergütung voraussichtlich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen möchte. Dabei ist der Erfindungswert, der üblicherweise aus den erwirtschafteten Umsätzen und dem üblichen Lizenzsatz errechnet wird, ein für die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung maßgebliches Kriterium. Zwar ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, dass auf dem Gebiet des Spezialmaschinenbaus Erfahrungswerte zu den üblichen Lizenzsätzen fehlen würden, nicht konkret entgegengetreten; sie verweist lediglich pauschal Himmelmann/Hellebrand, Lizenzsätze für technische Erfindungen. Allerdings hat der Kläger selbst angegeben, dass die Richtlinie 10 für die Maschinenindustrie, zu der der Betrieb der Beklagten zähle, einen Lizenzrahmen von 1/3 bis 10 % vorsehe (s. Bl. 27 GA). Darin sieht der Kläger selbst Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in einzelnen Industriezweigen. Er meint dann, der erzielte Gewinn gebe Aufschluss darüber, ob ein angemessener Lizenzsatz im oberen oder im unteren Bereich des Rahmens zu verorten wäre. In einer ertragsstarken Branche würden höhere Lizenzsätze akzeptiert als in einer traditionell margenarmen Branche. Da es für den streitgegenständlichen Bereich des Spezialmaschinenbaus keine verallgemeinerungsfähigen Anhaltspunkte für die üblicherweise gezahlten Lizenzsätze gebe, habe die Gewinnsituation der Beklagten erheblichen Einfluss auf die Bestimmung der angemessenen Vergütung (s. Bl. 63 GA). Dieser Argumentation tritt die Kammer nicht bei. Denn der wirtschaftliche Erfolg einer Erfindung schlägt sich sowohl in den Stückzahlen als auch in den erwirtschafteten Umsätzen nieder. Auch der Bundesgerichtshof führt in dem Urteil "Türinnenverstärkung" aus, dass es sich regelmäßig auch in den Umsätzen niederschlage, wenn ein Arbeitgeber mit Hilfe einer Erfindung besonders große Erfolge erziele (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (226) - Türinnenverstärkung). Bei Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges anhand dieser Kriterien kann berücksichtigt werden, ob es sich um einen besonderen Bereich, wie etwa den des Spezialmaschinenbaus handelt oder nicht. Schließlich ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung nicht mit dem Gewinn gleichgesetzt werden kann, den der Arbeitgeber aus dem Vertrieb des Produkts zieht. Angesichts dessen kann - auch in der vorliegenden Situation - bei Kenntnis der Stückzahlen und der erwirtschafteten Umsätze ein etwaiger besonderer Erfolg, der auf die Arbeitnehmererfindung zurückgeht, berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass auch die noch zu erteilenden Auskünfte zu den erzielten Lizenzeinnahmen bzw. Einnahmen aus Kauf- / und Austauschverträgen Anhaltspunkte für die Höhe des angemessenen Lizenzsatzes liefern können.

Da dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bezüglich des erzielten Gewinns zusteht, hat er auch keinen solchen Anspruch betreffend die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten. Denn Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten dienen dazu, die vom Arbeitgeber zum Gewinn gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können (vgl. BGH GRUR 2010, 223 (227) - Türinnenverstärkung). Sie entfallen daher, wenn über den Gewinn selbst keine Auskunft zu erteilen ist.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Voß

Knappke

Dr. Reimnitz

[i]






LG Düsseldorf:
Urteil v. 14.06.2012
Az: 4a O 170/11 U.


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7afa247a1cbe/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_14-Juni-2012_Az_4a-O-170-11-U


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