(BPatG: Beschluss v. 21.09.2005, Az.: 28 W (pat) 252/04)
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juli 2004 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 302 31 813 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 102 671 angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 302 31 813 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 102 671 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
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