Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 251/00

(BPatG: Beschluss v. 05.02.2002, Az.: 27 W (pat) 251/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Geräte und Zubehör von Kommunikationsnetzwerken, insbesondere ATM-Netzwerke, LAN-Switching, Intranet und Internet, Wireless LAN, City Networks, Access Internetworking, Firewalls und Verschlüsselungssysteme, Netzwerk-Management-Systeme, Corporate Networks, strukturierte Gebäudeverkabelung, ISDN-Backups/Terminal-Adapter-Systeme, Host Channel Networking; Installation und Wartung der obengenannten Geräte; Schulung und Ausbildung, insbesondere Produktschulungen; Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen" angemeldet ist NETpartner.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung zurückgewiesen. Es handele sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine sprachüblich gebildete und sich in einer Sachaussage über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpfende Angabe. Im Bereich der Computertechnik und Datenkommunikation werde "net" allgemein als zentraler Fachbegriff für die technische Verbindung mehrerer Computer verstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Bezeichnung im Sinne von "Netzwerk-Partner" verstehen und ihr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich entnehmen, daß die Waren bzw. die Anbieter der Dienstleistungen Partner des Benutzers im Netzwerkbereich seien, also einen Hinweis auf die Art und Bestimmung der Produkte und Leistungen. Es fehle der Marke jegliche Eignung zur individuellen betrieblichen Herkunftskennzeichnung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Bestandteil "net" in der angemeldeten Marke sei vieldeutig, so dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ohne weiteres ein Sinngehalt erschließe. Selbst wenn sie in der Bezeichnung "NETpartner" einen Hinweis auf ein Netzwerk und auf einen Partner sähen, sei unklar, welche Bedeutung dem Begriff "Netzwerk-Partner" zukomme. Die beanspruchten Geräte und Zubehör von Kommunikationsnetzwerken könnten nicht Partner, Teilhaber oder Kollege des Benutzers sein. Die Bezeichnung eines Gerätes als Partner des Benutzers sei völlig unüblich. Auch seien die Anbieter der Dienstleistungen nicht "Netzwerk-Partner" des Benutzers. Der Begriff "NETpartner" beschreibe keine Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen; ihm fehle auch ein klarer Bedeutungsgehalt. Es handele sich vielmehr um eine willkürliche Kombination zweier Begriffe, die sich nicht in einer beschreibenden Angabe erschöpfe und deshalb zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung geeignet sei, wie sich auch aus der Eintragung verschiedener anderer Marken (PC-Partner, Der Knowledgepartner, SCANPARTNER und Netguide) ersehen lasse. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin hat ihren zunächst gestellten Antrag auf hilfsweise Anberaumung eines Termins zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Lage der Akten gebeten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und die Markenstelle die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Der zur Eintragung als Marke angemeldete Begriff "NETpartner" ist hierzu nicht geeignet, weil ihm jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende sachbezogene Angabe, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung entnehmen wird.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um weite Teile der Verbraucher handelt, nämlich um alle, die an Datennetzen (z. B. Internet) interessiert sind, keine Veranlassung, dem Bestandteil "net" der angemeldeten Marke eine andere Bedeutung als "Netzwerk" und dem Bestandteil "partner" einen anderen als den (auch) im Deutschen üblichen Sinn des Begriffs "Partner" zu entnehmen. Insgesamt werden sie also die Bezeichnung im Sinne von "Netz(werk)partner" verstehen, ohne daß es hierfür erforderlich wäre, den Begriff "NETpartner" einer Analyse zu unterziehen.

Soweit es um die beanspruchten Dienstleistungen geht, werden die angesprochenen Verkehrkreise demzufolge in "NETpartner" einen werbeüblichen Hinweis darauf sehen, daß der Erbringer dieser Dienstleistungen ein besonders geeigneter "Partner" für Netz(werk)-Leistungen ist, wobei hierzu nicht nur die Wartung und Installation der Geräte, sondern auch die Schulung und Ausbildung der Benutzer und die Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen für Netzwerke gehören. Sie haben demgemäß keine Veranlassung, der angemeldeten Marke einen Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen. Dies gilt umsomehr, wenn man berücksichtigt, daß "Netpartner" im Bereich der Erbringung von netzbezogenen Dienstleistungen eine durchaus nicht selten verwendete Bezeichnung ist, wie die Markenstelle im einzelnen belegt hat.

Darüber hinaus werden die angesprochenen Verbraucher auch der Kennzeichnung der beanspruchten Waren mit dem Begriff "NETpartner" keinen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Denn zum einen ist es nicht unüblich, derartige Waren zu personifizieren (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Aufl. 1991, S. 168 - Stichwort: Partner) und z. B. den PC oder das Modem als den Partner zu bezeichnen, der den Benutzer mit dem Internet verbindet, so daß "NETpartner" als rein sachbezogene Angabe verstanden wird. Zum anderen würde selbst die Annahme eines Verbrauchers, die so gekennzeichnete Waren stammten von einem "Netpartner" nicht dazu führen, daß die so gekennzeichneten Waren einem ganz bestimmten Unternehmen zugeordnet würden. Auch bei einer derartigen Wertung handelt es sich letztlich um eine sachbezogene Angabe, nämlich um einen Hinweis darauf, daß diese Ware von (irgend)einem Anbieter stammt, der sich mit Netzwerkfragen besonders gut auskennt (vgl auch BPatG Mitt. 1994, 20 - COMPUTER ASSOCIATES).

Die von der Anmelderin angeführten Beispiele verschiedener eingetragener Marken führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen ließe sich aus einer fehlerhaft eingetragenen Marke schon kein Anspruch herleiten, im Wege der Wiederholung eines Fehlers auch eine weitere nicht schutzfähige Marke einzutragen. Zum anderen betreffen die Beispiele nicht nur andere Wortkombinationen (z. B. zweisprachig wie "der Knowledgepartner"), sondern auch andere Produkte. So ist z. B. die auf den ersten Blick der Anmeldemarke ähnlichste Beispielsmarke "PC-Partner" gerade nur für Waren eingetragen, für die sie als beschreibende Angabe nicht ernsthaft in Betracht kommt, nämlich für Büroorganisationsmittel und Schreibtischzubehör (vgl. Beschluss des BPatG v. 23. 6. 1999, 29 W (pat) 273/98, zitiert in PAVIS-PROMA). Andererseits ist z. B. "Channel Partner" als beschreibender Hinweis auf Waren/Dienstleistungen, die Partner bei der Nutzung eines (Sende-)Kanals sein könnten, nicht als schutzfähig erachtet worden (vgl. Beschluss vom 22.11.2000, 32 W (pat) 472/99, zitiert in PAVIS PROMA).

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Ko






BPatG:
Beschluss v. 05.02.2002
Az: 27 W (pat) 251/00


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