Landgericht Bonn:
Urteil vom 23. November 2011
Aktenzeichen: 30 O 51/11

(LG Bonn: Urteil v. 23.11.2011, Az.: 30 O 51/11)

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

1.

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben,

es ab sofort zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) bei einem Preisvergleich mit einer Jahresabnahmemenge von 30.000 kWh oder mehr einen Vergleich mit dem Grundversorgungstarif "S F" der Verfügungsklägerin vorzunehmen, wenn dies wie aus der - nachfolgend abgebildeten - Anlage A 1 ersichtlich geschieht;

b) Verträge über die Belieferung mit Erdgas mit einer "Preisgarantie" wie aus der - nachfolgend abgebildeten - Anlage A2 ersichtlich zu bewerben, wenn die Verfügungsbeklagte sich auch während der Preisgarantiezeit vorbehält, den Preis für die Belieferung mit Erdgas zu erhöhen, wenn im Zusammenhang mit der Gasversorgung gesetzliche Abgaben, Steuern oder sonstige verbindlich angeordnete Entgelte eingeführt oder erhöht werden.

2.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der in Ziffer 1. ausgesprochenen Verbote ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, angedroht.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist ein Energie-Regionalversorgungsunternehmen. Sie liefert ihren Kunden im Raum E, S2, C und im nördlichen S3 unter anderem Gas, Strom und Wasser. Unter anderem in T ist sie Grundversorger (§ 36 Abs.2 EnWG).

Die Verfügungsbeklagte ist eine unmittelbare Wettbewerberin der Verfügungsklägerin, insbesondere auch in deren Grundversorgungsgebiet. Seit kurzem bietet die Verfügungsbeklagte ebenfalls die Belieferung mit Erdgas an. In ihrem Internetauftritt www.L-erdgas.de bietet die Verfügungsbeklagte interessierten Verbrauchern die Möglichkeit, Preisvergleiche vorzunehmen. Gibt man in die hierfür vorgesehenen Spalten den .Jahresverbrauch in kWh" sowie die "Postleitzahl" ein, so generiert diese Internetseite nach Anklicken des Feldes "IHR ANGEBOT ... " einen Preisvergleich. Bei Eingabe eines Jahresverbrauchs von 30.000 kWh und der Postleitzahl ...# für T ergibt sich dort ein Preisvergleich mit dem Grundversorgungstarif "F" der Verfügungsklägerin mit dem aus der Anlage A1 ersichtlichen Inhalt. Neben der Tarifbezeichnung "F" hat die Verfügungsbeklagte dort einen blauen Punkt mit einem "i" eingefügt. Steuert man diesen Punkt mit der Computer-Maus an, so öffnet sich ein Informationstext mit dem aus der nachfolgenden Ablichtung eines Bildschirmausdrucks dieser Seite (Anlage ASt 8) wiedergegebenen Inhalt:

Die Verfügungsbeklagte bewirbt Verträge über die Belieferung mit Erdgas zudem mit der aus Anlage A2 ersichtlichen "Preisgarantie". Diese Angabe ist dort mit keinen einschränkenden Zusätzen versehen.

Die demgegenüber unter der Überschrift "Können die L-Erdgaspreise angepasst werden€" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkunden der Verfügungsbeklagten vom 31.07.2011 enthaltene Regelung Ziffer 05 wurde durch Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 05.09.2011 beanstandet (vgl. Anlage ASt2 zur Antragsschrift). Anlässlich der von ihr daraufhin abgegebenen Unterlassungserklärung hat die Verfügungsbeklagte die Klausel Ziffer 05 wie folgt gefasst:

L ist um stabile Preise bemüht. Wenn Sie einen Vertrag mit Preisgarantie abgeschlossen haben, bleiben der in dem Gesamtpreis enthaltene Energiepreis, die Netzzugangsentgelte der Netzbetreiber sowie die Kosten für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung unverändert. Werden im Zusammenhang mit der Gasversorgung gesetzliche Abgaben, Steuern oder sonstige verbindlich angeordnete Entgelte eingeführt oder erhöht, ist L berechtigt, den Gesamtpreis entsprechend anzupassen. Preisanpassungen aus anderen Gründen sind nur nach Ablauf der Preisgarantie möglich (. . .).

Die von der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 eingereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BI... d.A.) enthalten nunmehr unter Ziffer 05 folgende Regelung:

L ist um stabile Preise bemüht. Wenn Sie einen Vertrag mit Preisgarantie abgeschlossen haben, bleiben der in dem Gesamtpreis enthaltene Energiepreis, die Netzzugangsentgelte der Netzbetreiber, Energie- und Umsatzsteuern, Konzessionsabgaben sowie die Kosten für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung unverändert. Preisanpassungen aus anderen Gründen sind nur nach Ablauf der Preisgarantie möglich (. . .).

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass nur ein verschwindend geringer Teil ihrer Gaskunden in der Grundversorgung seien. Der Anteil derjenigen Kunden, die sich in der Grundversorgung befinden und jährlich zwischen 25.000 bis 35.000 kWh verbrauchen, mache nicht einmal 0,3% der Gesamtkundenzahl aus. Kunden der Verfügungsklägerin mit einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh würden sich vielmehr nahezu durchgängig für andere Tarife, insbesondere den Sondertarif "F2" entscheiden, weil dieser - was zwischen den Parteien unstreitig ist - deutlich günstiger sei als die Grundversorgung. Bei einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh ergäbe sich mit dem Tarif "F2" - zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig - ein Jahrespreis von 2.045,61 €, was einem monatlichen Abschlag von 170,47 € entspreche.

Die Verfügungsklägerin vertritt die Rechtsansicht, dass der eingangs zitierte Preisvergleich sowie die einschränkungslos ausgelobte Preisgarantie irreführend und wettbewerbswidrig seien.

Sie beantragt,

1. Es der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es ab sofort zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) bei einem Preisvergleich mit einer Jahresabnahmemenge von 30.000 kWh oder mehr einen Vergleich mit dem Grundversorgungstarif "S F" der Verfügungsklägerin vorzunehmen, wenn dies wie aus Anlage A 1 ersichtlich geschieht;

b) Verträge über die Belieferung mit Erdgas mit einer "Preisgarantie" wie aus Anlage A2 ersichtlich zu bewerben, wenn die Verfügungsbeklagte sich auch während der Preisgarantiezeit vorbehält, den Preis für die Belieferung mit Erdgas zu erhöhen, wenn im Zusammenhang mit der Gasversorgung gesetzliche Abgaben, Steuern oder sonstige verbindlich angeordnete Entgelte eingeführt oder erhöht werden.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochenen Verbote der Verfügungsbeklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift der Verfügungsklägerin vom 26.09.2011 nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2011 nebst Anlagen (Bl. ... - ... d.A.) verwiesen.

Gründe

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.09.2011 war stattzugeben, da die Verfügungsklägerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Verfügungsanspruchs mit dem Inhalt der Anträge zu 1.a) und 1.b) dargelegt und glaubhaft gemacht hat (§§ 940, 920 Abs.2, 936 ZPO).

Die Verfügungsklägerin kann von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der beanstandeten Werbung in Form eines Preisvergleichs (Anlage A 1) und einer Preisgarantie (Anlage A2) verlangen. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 3 Abs.1 und Abs.2, 5 Abs.1 Ziffern 1. und 2., 8 Abs.1 UWG.

Die beanstandete Gegenüberstellung der Gaspreistarife der Parteien ist irreführend, da die dort miteinander verglichenen Tarife erhebliche Unterschiede aufweisen, mit denen der angesprochene Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet und auf die in dieser Werbung auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hingewiesen wird (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 658ff. Rd.16 - Paketpreisvergleich": OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2009 - 6 U 110/09 - juris-Dokument Rd.10ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2009 - 6 U 80/09 - juris-Dokument Rd.6ff.; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 6 UWG Rd.119 und § 5 Rd.7.63ff.; Piper/Ohly/Sositza, UWG, 5. Aufl. 2009, § 5 Rd.182). Denn der für den Preisvergleich herangezogene Tarif "F" der Verfügungsklägerin beinhaltet den sogenannten Grundversorgungstarif, der bei der Abnahme der hier zur Diskussion stehenden Energiemenge von 30.000 kWh im Jahr für den angesprochenen Abnehmer keine wirtschaftlich vernünftige in daher ernsthaft in Betracht zu ziehende Tarifvariante darstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2009, aaO., Rd.12; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2009, aaO., Rd.7f.). Dies ergibt sich einerseits aus der von der Verfügungsklägerin unwidersprochen (§ 138 Abs.3 ZPO) vorgetragenen Tarifstruktur, die für einen (voraussichtlichen) Jahresverbrauch von 30.000 kWh mit dem Sondertarif "F2" zu einem deutlich günstigeren Preis gelangt, als der in dem Preisvergleich herangezogene Tarif "F". Die von der Verfügungsklägerin mit eidesstattlicher Versicherung des Zeugen X (Bl. ... d.A.) glaubhaft gemachten Anteile der Kunden, die bei entsprechendem Verbrauch den ungünstigen Grundversorgungstarif wählen, von nur knapp 0,3% sind deshalb lebensnah und überzeugend. Diese Zahlen werden durch den von der Verfügungsbeklagten eingereichten Auszug aus dem Monitoringbericht 2010 der Bundesnetzagentur (BI...f. d.A.) nicht entkräftet, da dieser Bericht keine Aussage zu den Verbrauchswerten der dort aufgeführten Anzahl der Empfänger der Grundversorgung enthält, sondern lediglich eine allgemeine Gesamtstatistik.

Die weitergehenden und über die Öffnung des neben der Tarifbezeichnung "F" eingefügten Punktes "i" erzielbaren Informationen (Anlage ASt8) sind schon in ihrer Weite und Allgemeinheit nicht dazu geeignet, die durch die Heranziehung der Tarifvariante "F" mit diesem Preisvergleich begründete Irreführungsgefahr zu beseitigen. Die Frage, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen die einer Täuschung nachfolgende Klarstellung in diesem Zusammenhang überhaupt rechtlich erheblich sein kann (ablehnend: Piper/Ohly/Sosnitza, aaO., § 5 Rd.207f. mit weiteren Nachweisen), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Gleiches gilt für die beanstandete "Preisgarantie". Denn diese Werbung begründet für den Adressaten die Vorstellung eines festen, mithin für den gewählten Vertragszeitraum unveränderten Gesamtpreises der Leistung (vgl. nur Köhler/Bornkamm, aaO., § 5 Rd.7.90 m.w.N.). Dieser Vorstellung entspricht die von der Verfügungsbeklagten beworbene Leistung indes nicht, wie die Regelung Ziffer 05 der im Tatbestand zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkunden der Verfügungsbeklagten in der ab September 2011 geltenden Fassung zeigt.

Die grundsätzlich auch nach § 8 Abs.1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus den hier festgestellten Erstverstößen der Verfügungsbeklagten. Die von der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichte (dritte) Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt diese Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Unterlassungsantrag zu 1.b) nicht entfallen. In Anbetracht der Möglichkeit einer jederzeitigen Neufassung dieser Vertragsbedingungen fehlt es vielmehr an der erforderlichen Beseitigung jeder Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens (vgl. nur Köhler/Bornkamm, aaO., § 8 Rd.1.40).

Ein Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist nach § 12 Abs.2 UWG entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 925 Rd.9f.).

Streitwert: 50.000,00 €.






LG Bonn:
Urteil v. 23.11.2011
Az: 30 O 51/11


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