Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. August 2014
Aktenzeichen: 11 W 5/14

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.08.2014, Az.: 11 W 5/14)

1. Der Erbe ist an die Entscheidung des Erblassers, sein urheberrechtliches Namensbenennungsrecht nicht auszuüben, gebunden.

2. Wird im Auftrag eines Hoheitsträgers ein Hoheitszeichen geschaffen, welches allein vom Hoheitsträger verwendet werden darf, spricht der Vertragszweck - unabhängig von ausdrücklichen Abreden - dafür, dass dem Auftraggeber ein umfassendes Nutzungsrecht an dem Hoheitszeichen eingeräumt wird.

3. Ein auffälliges Missverhältnis nach § 32 a UrhG kann nicht festgestellt werden, wenn der Auftraggeber eines urheberrechtsfähigen Werkes aus der Verwendung des Werks keine wirtschaftlichen Vorteile zieht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.12.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1994 verstorbenen Künstlers A, der 1949 das seither benutzte ...Landeswappen entworfen hat (Sonderbeilage 1 zum €Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land ...€ Nr. € vom € Dezember 1949, Anlage A 2). Sie begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie als Erbin ihres verstobenen Ehemannes gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Urheberbenennung, Auskunft und Ersatz, hilfsweise angemessene Vergütung für die Nutzung des Wappenentwurfs geltend zu machen beabsichtigt.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die kolorierten Reinzeichnungen A, die Grundlage des Wappens und der anderen farbigen Hoheitszeichen des Landes geworden sind, genössen als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Eine besondere Vereinbarung über die Einräumung der Nutzungsrechte hieran und über eine angemessene Vergütung habe es zwischen dem Land ... und A niemals gegeben. A habe seine übertragbaren Ansprüche aus Urheberrecht niemals der B oder dem Land ... abgetreten. Er habe deshalb seine Urheberechte entgegen der Auffassung des Antragsgegners behalten. Er habe auch nicht auf Vergütungsansprüche aus seiner Arbeit verzichtet. Insbesondere habe er seinen Entwurf niemals für sämtliche noch unbekannte Nutzungsarten freigegeben oder sich damit einverstanden erklärt, dass seine Arbeit für gemeinfrei erklärt würde. Erst recht habe er niemals in wirksamer Weise auf sein Namensnennungsrecht verzichtet.

Sie, die Antragstellerin, könne deshalb als Erbin ihres Mannes dessen Nennung als Urheber des ...wappens verlangen. Ihr stehe für die jahrelang unterbliebene Namensnennung ein angemessener Schadensersatzbetrag zu, den sie mit rund 30.000,- € beziffert.

Weiter stünden ihr Auskunftsansprüche zu hinsichtlich der Vielfalt der inzwischen vorgenommenen und gewährten Nutzungen des kolorierten Entwurfs zum ... Landeswappen zur Bezifferung der ihr zustehenden Ansprüche auf eine weitere Beteiligung an der Nutzung und auf Schadensersatz wegen der Nutzung für unbekannte Nutzungsarten ohne entsprechende Vereinbarung sowie die Gemeinfreierklärung als €wappen im Jahr 1981.

Das Bedürfnis, mittlerweile jedwedes Schriftstück einer Landesbehörde nicht nur mit der einfarbigen Zeichnung zu versehen, sondern mit dem farbigen Landeswappen, habe zu einer erheblichen Zunahme der Vervielfältigung des Entwurfs von A geführt. Sogar Informationsblätter der Justiz und Bürgerinformationen von Verwaltungsbehörden würden inzwischen mit dem farbigen Landeswappen gekennzeichnet. Toilettenschilder in öffentlichen Gebäuden trügen das kolorierte Landeswappen nach dem Entwurf von A. Entsprechendes gelte für Kfz-Schilder und Schilder von Urkundspersonen wie Notaren. Auch im allgemeinen Schriftverkehr werde das Landessiegel zunehmend durch die Abbildung des Landeswappens ersetzt.

Sie, die Antragstellerin, könne nach Auskunftserteilung im Sinne des sogenannten Bestseller-Paragraphen (§ 32 a UrhG) Einwilligung in eine Änderung der bisher gewährten Nutzungsverhältnisse und daraus folgend die Zahlung einer vom Gericht nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmenden angemessenen (weiteren) Beteiligung für die Nutzung des Entwurfs (§ 32 a UrhG, §§ 138, 242 a. F., 313 n.F., 315 BGB) verlangen. Hilfsweise stützt sie ihren Anspruch im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 32 a UrhG auf eine massive Äquivalenzstörung (§§ 242, 313 BGB).

Da A überhaupt keine Vergütung und Beteiligung an der Nutzung seines kolorierten Entwurfs zum ... Landeswappen erhalten habe, bestehe ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen dem inzwischen erreichten Umfang der Nutzung des kolorierten Entwurfs und dem Wert als Kultursymbol, den das Land ... und seine Bürger jährlich aus dem Entwurf ziehen würden. Zwar habe A die Nutzung seiner kolorierten Entwürfe für Wappen, Flaggen und Standarten des Landes akzeptiert, ohne zu einem früheren Zeitpunkt gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung von Beteiligungsansprüchen in Anspruch zu nehmen. Jedoch habe er niemals auf eine angemessene Beteiligung an einer Nutzung seiner Arbeit verzichten wollen. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit gehabt, den Bedingungen und Dispositionen auf Seiten des Antragsgegners, die auf eine kostenfreie Erlangung des Entwurfs gerichtet gewesen seien, eigene Vorstellungen hinsichtlich einer vertraglichen Vereinbarung entgegenzusetzen. Die heutigen Nutzungsverhältnisse entsprächen in keiner Weise mehr den Verhältnissen, die die Beteiligten im Jahr 1949 angenommen hätten. Insoweit müsse es, wenn nicht nach § 32 a UrhG, so doch auf jeden Fall nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Anpassung des Entgeltes für die Nutzung des Entwurfs kommen. Der Entwurf werde in einem Umfang vervielfältigt, der sich weit von dem unterscheide, was 1949 mit dem kolorierten Entwurf habe geschehen sollen. Damals habe er lediglich auf Wappenschildern an Behörden, Flaggen und Standarten im öffentlichen Gebrauch verwendet werden sollen. Niemals sei an die Verwendung auf Schriftstücken und Schildern außerhalb des unmittelbaren Behördengebrauchs gedacht worden. Insoweit sei ausschließlich die einfarbige Zeichnung, die von A zusätzlich erbeten worden sei, vorgesehen gewesen. Erst recht sei nicht an eine kommerzielle Nutzung durch private Gewerbetreibende, wie sie der Antragsgegner seit Jahren dulde, etwa auf Porzellan und Bekleidungsartikeln, Gullydeckeln oder im gewerblichen Verkauf von Flaggen, Wimpeln und Fähnchen, gedacht gewesen.

Ihr, der Antragstellerin, stehe nach Auskunftserteilung auch ein Schadensersatzanspruch für Nutzungsarten zu, die bei Ablieferung der Entwürfe im Jahre 1949 unbekannt gewesen seien. Die Parteien hätten genauso wenig wie über eine Vergütung eine Vereinbarung über unbekannte Nutzungsarten getroffen. Die Verwertung des kolorierten Entwurfs zu unbekannten Nutzungsarten stelle deshalb eine unerlaubte Nutzung dar, für die seitens des Antragsgegners Schadensersatz zu zahlen sei. Für den Künstler A seien lediglich diejenigen Nutzungsarten erkennbar gewesen, die sich aus dem Preisausschreiben zur Einholung von Entwurfsvorschlägen ergeben hätten. Danach sei der kolorierte Entwurf keinesfalls für die Ausschmückung von Briefköpfen und anderen Drucksachen vorgesehen gewesen, so dass die neuartige Verwendung des kolorierten Entwurfs für alle Arten von Drucksachen und Schriftstücken aus der Sicht des Jahres 1949 als unbekannte Nutzungsart anzusehen sei. Entsprechendes gelte für die Verwendung für Toilettenschilder, Kfz-Schilder und Notariatsschilder sowie die große Palette gewerblicher Produkte. Alle Drucksachen und Schriftstücke, aber auch Kfz-Schilder und Notariatsschilder hätten sich früher auf die einfarbige Zeichnung A beschränkt. Wimpel, Fähnchen und Autostandarten in den Händen privater Nutzer seien 1949 noch unbekannt gewesen. Sie seien erst im Laufe der Jahre 1950 und 1960 aufgekommen und aus Anlass von Staatsbesuchen an das die Straßen säumende Publikum verteilt worden. Insoweit sei keine stillschweigende Einigung anzunehmen. Als schadensersatzpflichtige Nutzung einer 1949 unbekannten Nutzungsart kämen einerseits alle medialen und digitalen Vervielfältigungen im Internet und andererseits alle Vervielfältigungen der kolorierten Entwürfe in Papierform und auf Materialien in Betracht, die 1949 nicht typischerweise als Wappenprägung in Metall zur Kennzeichnung von Gebäuden genutzt worden seien.

Ferner könne sie Schadensersatz wegen der Gemeinfreierklärung der vereinfachten Form des Landeswappens im Jahre 1981 verlangen, die dazu geführt habe, dass die einfarbige Form u. a. in kommerziellen Zusammenhängen zur freien Verfügung stehe, so etwa für die täglichen Kolumne in der C.

Der Ehrensold, den sie, die Antragstellerin, in Gestalt einer Witwenrente beziehe, hindere weder das Verlangen auf Einwilligung in eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung des Entwurfs zum Landeswappen noch stehe er einem Schadensersatzanspruch entgegen. Der Ehrensold liege mit jährlich kaum mehr als 6.000,- € weit unterhalb einer angemessenen Beteiligung im Sinne einer Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder eines groben Missverhältnisses. Die Antragstellerin hat angekündigtzu beantragen:

1.a.die Beklagte zu verurteilen, den Künstler A in allgemein zugänglichen Quellen, wie Massenmedien, Ausstellungen, Schaukästen, Flug- und Informationsbroschüren und -heften, Handzetteln, Büchern, Litfasssäulen, Plakattafeln, Inschriften, Websites u.ä. zum ... Landeswappen, die technisch geeignet und bestimmt sind, die Allgemeinheit, d. h. einem individuellen nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen, und von ihr gestaltet, veröffentlicht, herausgegeben und verbreitet werden, als Urheber des Wappens des Landes € in der Fassung, in der es in der Sonderbeilage Nr. 1 des ... GVBl. vom ...12.1949 bekannt gemacht worden ist, zu nennen;b.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatzbetrag zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. - im Wege der Stufenklage -die Beklagte zu verurteilen,afür die Zeit ab dem 1.1.2004, hilfsweise ab dem 1.1.2011, Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung des kolorierten Entwurfs des ... Landeswappens des Künstlers A, wie er in der Sonderbeilage 1 des ... GVBl. vom ...12.1949 bekannt gemacht worden ist, - getrennt nach analogen, digitalen und medialen Nutzungsarten -- bei und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften der staatlichen Verwaltungen einschließlich Justiz, Schulen und Hochschulen und- bei und von privatrechtlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand des Landes €zu erteilen;b.für die Zeit ab dem 1.1.2004, hilfsweise ab dem 1.1.2011, Auskunft über die Art und den Umfang der Übertragung von Nutzungsrechten am kolorierten Entwurf des ... Landeswappens des Künstlers A, wie er in der Sonderbeilage 1 des ... GVBl. vom ...12.1949 bekannt gemacht worden ist, - getrennt nach analogen, digitalen und medialen Nutzungsarten - an Personen- die, wie z. B. Notare, zur Führung eines amtlichen Siegels als Urkundspersonen ermächtigt sind,- an Drucker/eien, Präge(r)/anstalten, Radio- und Fernsehanstalten und andere gewerbliche und nicht-gewerbliche Personen und Unternehmen, wie z. B. die Dzu erteilen;und nach Auskunftserteilungc.an die Klägerin einen noch zu beziffernden jährlichen Ersatzbetrag für die Nutzung des Wappenentwurfs in der Zeit seit dem 1.1.2004 bis zum Abschluss eines Urhebervertrages über die Einräumung der Nutzungsrechte zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise,eine angemessene jährliche Vergütung für die Nutzung des Wappenentwurfs in der Zeit seit dem 1.1.2011 bis zum Abschluss eines Vertrages über die Vergütung der Nutzung zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die Jahre 2011 und 2012 ab dem 10. März 2013, für das Jahr 2013 ab Rechtshängigkeit und im weiteren ab Fälligkeit zu zahlen,

hilfsweise,darin einzuwilligen, der Klägerin ab dem 1.1.2011 eine angemessene weitere Beteiligung zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.der Klägerin einen angemessenen Schadensersatzbetrag für die Gemeinfreierklärung einfarbiger Vervielfältigungen des Wappenentwurfs des Künstlers A, wie er in der Sonderbeilage Nr. 1 des ... GVBl. vom ...12.2013 bekannt gemacht worden ist, als €zeichen zu zahlen;

4.der Klägerin einen angemessenen Schadensersatzbetrag für die Des- und Falschinformation der Öffentlichkeit über die eigene Trägerschaft der Urheberrechte bzw. der Urheberrechte des Künstlers A zu zahlen;

5.die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 15.364,21 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Entwurf A zum Landeswappen erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung als urheberrechtliches Werk nicht, ein etwaiges Urheberrecht sei durch die Überlassung des Entwurfs zum Landeswappen an das Land ... übertragen worden bzw. seien dem Land ... ausschließliche Nutzungsrechte am Entwurf eingeräumt worden. Im Übrigen hat er sich gegenüber Schadensersatzansprüchen auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30.12.2013 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Landeswappen stelle keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG bzw. § 2 Abs. 1 KUG a. F. schutzfähige eigenschöpferische Leistung von ausreichender Gestaltungshöhe dar. Jedenfalls aber habe sich A mit dem Antragsgegner über die uneingeschränkte Einräumung umfassender Nutzungsrechte an dem Wappenentwurf zugunsten des Antragsgegners geeinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 30.12.2013 (Bl. 341 - 360 d. A.) Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt. Sie meint unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 274/12), das Landgericht habe den Entscheidungsspielraum in einem Prozesskostenhilfeverfahren überspannt und ihren, der Antragstellerin, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bislang ungeklärte Rechtsfragen dürften nicht in einem summarischen Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, sondern seien dem Hauptsacheverfahren mit der Möglichkeit zur Ausschöpfung des Rechtszuges vorzubehalten.

Das Landgericht habe die eigenschöpferische Gesamtleistung fehlerhaft beurteilt. Die Kammer habe nicht ihre eigenen subjektiv-persönlichen Wertungen zugrunde legen dürfen, sondern sich mit der Auffassung künstlerischer Verkehrskreise auseinandersetzen müssen. Die Kammer habe verkannt, dass sie angesichts ihrer nachweislich fehlenden Empfänglichkeit für Kunst einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Der angefochtene Beschluss enthalte kein einziges stichhaltiges Argument gegen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht verweigert.

Es ist insbesondere zutreffend von einer stillschweigenden Nutzungsrechtsübertragung an den Antragsgegner ausgegangen.

Die Begründung der sofortigen Beschwerde veranlasst keine Abänderung dieser Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, auf die die sofortige Beschwerde mit keinem Wort eingeht.

Ergänzend ist auszuführen:

1.

Soweit die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihrem Antrag vom 05.07.2013 zu entsprechen, geht der Senat davon aus, dass es sich um ein Versehen handelt und die Antragstellerin ihre mit Schriftsatz vom 31.10.2013 modifizierten und zuletzt gestellten Anträge auch in der Beschwerdeinstanz weiter verfolgt. Die Antragstellerin hat die mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 zunächst angekündigten Anträge mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 (GA 218 - 220) neu gefasst, um den Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 ZPO) Rechnung zu tragen und weil davon auszugehen sei, dass es zwischen dem Erblasser und dem Antragsgegner niemals zum Abschluss eines Urhebervertrages gekommen sei, so dass vertragliche Ansprüche nur noch hilfsweise für den Fall fortgeführt werden sollten, dass das Gericht wider Erwarten diese Auffassung nicht teilen sollte. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren von den zuletzt gestellten Anträgen Abstand nehmen und auf ihre ursprünglich gestellten, insbesondere als nicht ausreichend bestimmt angesehenen Anträge zurückkommen sollte. Der Senat legt die Bezugnahme im Beschwerdeantrag deshalb als Bezugnahme auf die zuletzt mit Schriftsatz vom 31.10.2013 gestellten Anträge aus. Die Sache bedarf aber ohnedies keiner Vertiefung, weil die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage sowohl nach den zunächst formulierten Anträgen wie nach den konkretisierten und modifizierten Anträgen zu verneinen sind.

2.

Der Senat kann offen lassen, ob der von A geschaffene Entwurf eines Landeswappens urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch wenn man - anders als das Landgericht - dem Entwurf Urheberrechtsschutz zubilligen würde, bietet die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin hat weder Anspruch auf Benennung ihres verstorbenen Mannes als Urheber des Landeswappens gem. § 13 UrhG (dazu unten unter 3.) noch auf Auskunft (dazu unter 4.), angemessene weitere Beteiligung oder Schadensersatz nach § 32 a, 32 c UrhG (dazu unter 5.). Erst recht vermag sie sich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (dazu unter 6.).

3.

a)

Der geltend gemachte Anspruch auf Urheberbenennung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Recht des Urhebers auf Namensnennung entsteht zwar nicht erst, wenn es der Urheber geltend macht (OLG Hamburg, ZUM 2003, 480, Rn. 13 - Handy-Klingeltöne). Dem Urheber steht es aber frei, sein Namensrecht zeitweilig oder auf Dauer nicht auszuüben. Dabei können Verkehrsgewohnheiten und allgemeine Branchenübungen zu berücksichtigen sein. Es ist allgemein bekannt, dass es bei der Abbildung staatlicher Hoheitszeichen und von Wappen nicht üblich ist, den Urheber des Entwurfs anzugeben. Davon dürften die Parteien bei der Rechteeinräumung ausgegangen sein. Der Umstand, dass A jahrzehntelang nicht auf der Anbringung der Urheberbenennung auf dem Landeswappen bzw. in allgemein zugänglichen Quellen - wie den im Antrag zu 1. näher ausgeführten - bestand, lässt nur den Schluss zu, dass er - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Unüblichkeit einer solchen Benennung auf Hoheitszeichen -, sich stillschweigend mit einer solchen Einschränkung seines Namensrechtes einverstanden erklärt hat (zur konkludenten Vereinbarung einer Beschränkung des Namensnennungsrechts vgl. Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage, § 13 Rn. 14).

An diese Entscheidung ist die Antragstellerin als Erbin gebunden. Das Urheberrecht wird in der Lage vererbt, in der es sich beim Erblasser im Todeszeitpunkt befand (Nordemann a.a.O. § 30 Rn. 9 m.w.N.; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage, § 28 Rn. 7). Hatte der Erblasser sein Namensrecht über längere Zeit nicht ausgeübt und liegt darin eine zwischen den Parteien konkludent vereinbarte Beschränkung des Namensnennungsrechtes (BGH GRUR 1995, 671, 672 - Namensnennungsrecht des Architekten), so ist auch der Erbe an diese vertragliche Beschränkung grundsätzlich gebunden. Zwar ist der Urheber selbst an eine derartige Beschränkung nicht ohne weiteres auf Dauer gebunden. Die Voraussetzungen, unter denen er sein Einverständnis mit der Nichtbenennung widerrufen könnte, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich (vgl. etwa OLG München, ZUM 2003, 964), da sich die Situation im Vergleich zu den vergangenen Jahrzehnten, während derer der Erblasser sein Namensnennungsrecht nicht ausgeübt hat, nicht erkennbar verändert hat. Die Antragstellerin als Erbin ist deshalb an den stillschweigend vereinbarten Verzicht gebunden, weil sie insoweit nur eine eingeschränkte Rechtsposition erlangt hat. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob eine Urheberbenennung unabhängig von der zwischen den Parteien stillschweigend getroffenen Vereinbarung auch schon deshalb nicht verlangt werden könnte, weil sie nach den bekannten Usancen unüblich ist, wofür freilich viel spricht.

Selbst wenn man nicht von einer stillschweigenden Vereinbarung über die Nichtausübung des Benennungsrechts ausgehen würde, könnte der Antragsgegner dem Anspruch den Einwand der Verwirkung entgegenhalten. Angesichts der Auswertung des Landeswappens ohne Urheberbenennung über mehr als 60 Jahre musste der Antragsgegner nicht mehr damit rechnen, dass A oder seine Erbin noch ein Urheberbenennungsrecht gelten

machen würden (vgl. auch OLG München, ZUM 2011, 422 - Tatort - Vorspann).

b)

Da das Recht des Urhebers auf Namensnennung nicht verletzt wurde, stehen der Antragstellerin auch keine Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Urheberbenennung zu.

4.

Die im Wege der Stufenklage beabsichtigte Geltendmachung von Auskunftsansprüchen bietet gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg.

a)

Soweit sich die Auskunftsansprüche auf den Bereich der kommerziellen Nutzung beziehen, hat der Antragsgegner die geforderte Auskunft in seinem Schriftsatz vom September 2013 bereits erteilt. Dort heißt es unter Ziffer 3.2. (Seite 40):

€Soweit der Bereich einer €kommerziellen Nutzung€ betroffen ist, ist die Erfüllung des Auskunftsanspruches objektiv nicht möglich. Die Antragstellerin (gemeint: der Antragsgegner) hat weder Privatpersonen noch Unternehmen eine kommerzielle Nutzung des Landeswappens gestattet. Dementsprechend besteht auch keine Auflistung von natürlichen oder juristischen Personen, denen eine Nutzung des Wappens gestattet worden wäre. Soweit das Wappen tatsächlich von Dritten benutzt worden sein sollte, geschah dies nicht mit Zustimmung der Antragstellerin. Wenn das Land ... Kenntnis von der Verwendung des Landeswappens erhält, die dem gesetzlichen Hoheitszeichen des Landes € entgegensteht, werden die jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen unter Verweis auf § 124 OWiG aufgefordert, dies unverzüglich zu unterlassen. Auch der Hinweis auf die Porzellanserie der D kann die Behauptung einer kommerziellen Nutzung nicht begründen. Die Serie wurde 2004 von der Staatskanzlei in Auftrag gegeben und ist ausschließlich der Nutzung durch die ... Landesregierung vorbehalten. Dritte können die Porzellanserie nicht erwerben. Eine kommerzielle Nutzung findet nicht statt.€

Damit ist die begehrte Auskunft insoweit im Sinne einer €Null-Auskunft€ erteilt. Der Weiterverfolgung dieses Anspruches mit der beabsichtigten Klage stünde das fehlende Rechtsschutzbedürfnis bzw. der Einwand der Erfüllung entgegen. Ob die Auskunft richtig oder unzutreffend erteilt wurde, berührt die Erledigung des Auskunftsanspruches nicht.

b)

Im Übrigen könnte die Antragstellerin Auskunft nur verlangen, wenn sie die Auskunft benötigt, weil sie andernfalls in nicht vorwerfbarer Weise zur Bezifferung ihr zustehender Ansprüche nicht in der Lage wäre und der Antragsgegner Auskunft unschwer erteilen könnte. Auskunftsansprüche müssen hier schon deshalb scheitern, weil der Antragstellerin - wie noch auszuführen ist - weder Ansprüche auf angemessene Vergütung noch auf Schadensersatz zustehen.

5.

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass sich A und der Antragsgegner stillschweigend über die Einräumung eines Nutzungsrechtes am Entwurf eines Landeswappens geeinigt haben. Für die weiteren hier zu beurteilenden Ansprüche kommt es darauf allerdings nur an, weil sich - abgesehen von einem etwaigen Anspruch wegen unbekannter Nutzungsarten - die Ansprüche der Antragstellerin auf angemessene Beteiligung nicht als Schadensersatzanspruch, sondern als Anspruch auf weitere angemessene Vergütung ergeben könnten und eine etwaige Unangemessenheit am Maßstab der getroffenen Vereinbarung zu überprüfen wäre.

a)

Eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten ist zwischen den Parteien nicht vorgenommen worden. Nutzungsrechte können jedoch auch formlos, insbesondere stillschweigend eingeräumt werden (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 31 Rn. 22; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage vor § 28 Rn. 78; BGH GRUR 2010, 628 - Vorschaubilder, Rn. 29). Da die ausdrückliche oder konkludente Überlassung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechtes dinglichen Charakter hat, muss die konkludente Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an dingliche Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck kommt, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1971, 362 - Kandinsky II).

aa)

Bei sachgerechter Würdigung der Gesamtumstände des Sachverhalts drängt sich die Annahme auf, dass A dem Antragsgegner die umfassende Nutzung des Entwurfs eingeräumt hat. Zu berücksichtigen ist nicht zuletzt, dass er den Entwurf auf Aufforderung bzw. im Auftrag des Antragsgegners gefertigt hat. Nachdem mehrere im Rahmen eines Wettbewerbs vorgeschlagene Entwürfe für das neue Landeswappen nicht die Billigung des Antragsgegners gefunden hatten, bat dieser das B bzw. die B in O1 um entsprechende Entwürfe, mit deren Anfertigung der Meisterschüler A betraut wurde. Anschließend hat der Antragsgegner den von A gefertigten Entwurf als neues ... Landeswappen gut geheißen und im Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes ... als Landeswappen veröffentlicht. Damit konnte für alle Beteiligten von vornherein kein Zweifel bestehen, dass sich der Antragsgegner - das Land ... - im Falle einer Billigung des Entwurfs als Landeswappen alle zur Nutzung des Entwurfs als Landeswappen und Hoheitszeichen erforderlichen Rechte einräumen lassen wollte. Zwar ergibt sich aus einer einseitigen Erwartungshaltung einer Vertragspartei und dem Stillschweigen des anderen Teils noch nicht zwingend eine übereinstimmende Willensbildung hinsichtlich eines Vertragsschlusses. Die Annahme, der Entwurf sei von A dem Antragsgegner übergeben worden und dieser habe die Nutzung seines Entwurfs als Landeswappen über Jahrzehnte hinweg geduldet, ohne dass eine (stillschweigende) Nutzungsrechtseinräumung erfolgt sei, muss unter diesen Umständen aber lebensfremd erscheinen.

bb)

Allerdings besagt der Umstand, dass es sich um ein Auftragswerk handelte, noch nichts darüber, in welchem Umfang dem Antragsgegner Rechte eingeräumt wurden. Der Umfang der Rechteeinräumung ist nicht losgelöst vom Vertragszweck und von den Grundsätzen der Zweckübertragungstheorie zu sehen. Wird ein Werk in Auftrag gegeben, dessen Zweck in der Ausübung urheberrechtlicher Verwertungshandlungen liegt, so ist der Urheber im Zweifel zur Einräumung der zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte verpflichtet. Für die Auslegung der stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung kommt es deshalb maßgeblich auf den Übertragungszweck an (OLG Hamburg, GRUR 2000, 45; Nordemann a.a.O., § 31 Rn. 109).

Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszweckes erst ermöglichen, bereits stillschweigend mitübertragen werden. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass ein Urheber, der diese Rechte nicht mitübertragen will, einen entsprechenden ausdrücklichen Vorbehalt zu machen hat. Für die über den Vertragszweck hinausgehenden Rechte bedarf es einer ausdrücklichen oder zumindest stillschweigenden Rechtseinräumung. Der dafür erforderliche Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien ergeben (BGH GRUR 1984, 528 - Bestellvertrag; NJW 2000, 140 - Comic-Übersetzungen II; KG, Urteil v. 24.7.2001, 5 U 9427/99).

Nach der hier vorausgesetzten Zwecksetzung des beauftragten Entwurfes zur Nutzung als Hoheitszeichen des Landes €, die A bekannt war, ergibt sich das berechtigte Interesse des Landes, über den Entwurf als Landeswappen frei von Rechten Dritter verfügen zu können. Das Führen von Hoheitszeichen autorisiert staatliches oder staatlich autorisiertes Handeln. Staatliche Hoheitszeichen und Wappen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind zivil- und strafrechtlich absolut gegen unberechtigte Nutzung und Missbrauch geschützt (§ 12 BGB; § 124 OWiG, § 8 Abs. 2 MarkenG) und dienen ausschließlich dem jeweiligen Staat oder Hoheitsträger zur Kennzeichnung, insbesondere von Amtshandlungen und hoheitlichen Maßnahmen. Die Berechtigung zu ihrer Benutzung ist in der Regel durch Gesetze bzw. Verordnungen festgelegt. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Führen von Hoheitszeichen ist kraft Natur der Sache dem Hoheitsträger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen. Nur dem Land steht deshalb die Befugnis zu, über die Verwendung des Landeswappens zu entscheiden (BGH, BRAK-Mitt 2003, 283 m.w.N.). Mit dem exklusiv der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesenen Nutzungszweck wäre es unvereinbar, wenn der mit der Erstellung eines Entwurfes beauftragte Künstler bei der Ablieferung seines Werkes einzelne Nutzungsrechte - etwa zu einer Nutzung im kommerziellen Bereich - zurückbehalten könnte. Die Besonderheit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Werkes als Hoheitszeichen führt vielmehr zwingend zu der Annahme, dass dem Hoheitsträger die umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte daran eingeräumt werden müssen (vgl. auch das von dem Antragsgegner als Anlage B 20 vorgelegte Urteil des Badischen Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.11.1933 zu einem ähnlich gelagerten Fall hinsichtlich des Entwurfs des Badischen Landeswappens).

Daraus folgt hier für die Auslegung der Nutzungsrechtseinräumung, dass dem Antragsgegner zur Erfüllung des vertraglichen Verwendungszweckes ein umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist, das sich zumindest auf sämtliche im Zeitpunkt der Rechteeinräumung bekannten Nutzungsarten bezog.

Dieses Ergebnis wird letztlich auch bestätigt durch die Reaktion A auf die Entscheidung des Antragsgegners, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst, ihm einen Ehrensold in Höhe von 2.000,- DM monatlich auszuzahlen. In seinem Schreiben vom 05.05.1992 (Anlage B 19) heißt es u.a.:

€Das war eine der größten Überraschungen in meinem Leben und offen gestanden für mich eine Weile gar nicht begreifbar.

Ich darf Ihnen, sehr verehrte Frau Ministerin, versichern, dass die gänzlich unerwartete Zuwendung des Landes meiner Arbeit sehr zu gute kommt und mir helfen wird, lange schon projektierte Ideen auszuführen.€

Gerade wenn der Künstler A - wie es in seinem Schreiben anklingt - sich offenbar in wirtschaftlich beschränkten Verhältnissen befand, hätte es nahegelegen, dass er zu Lebzeiten Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung für den Entwurf des Landeswappens geltend gemacht hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass ihm keine weiteren Ansprüche zustehen sollten. Der Umstand, dass dies nicht erfolgte, belegt zur Überzeugung des Senats zusätzlich,

dass auch A von einer stillschweigenden Vereinbarung über die Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechtes an dem Landeswappen ausgegangen war. Ob es sich bei der an ihn 1949 erfolgten Zahlung von 300,- DM um eine Vergütung für den Entwurf des Landeswappens - oder, wie die Antragstellerin meint - für andere Entwürfe handelte, ist unerheblich. Die Nutzungsrechtseinräumung hängt nicht zwingend von einer Gegenleistung ab, wie etwa die Einräumung von Verlagsrechten an Dissertationen zeigt. Der Künstler A mag durchaus nicht an die Forderung eines Nutzungsentgeltes - schon gar nicht in der Höhe der beabsichtigten Klageforderung - gedacht haben, ohne dass er einen geheimen Vorbehalt hinsichtlich der Rechtseinräumung beabsichtigt hätte. Dass die Vertragsparteien über die einmalige Zuwendung von 300,- DM hinaus keine Vergütung vereinbart haben, steht der Annahme einer Nutzungsrechtseinräumung erst recht nicht entgegen. Auch insoweit ist das spätere Verhalten der Beteiligten für die Auslegung von Bedeutung. Hat A die einmalige Zahlung von 300,- DM ohne weiteres angenommen und - trotz jahrzehntelanger Verwendung des von ihm entworfenen Landeswappens - keine weitergehenden Zahlungsansprüche gestellt, spricht dies dafür, dass auch er davon ausging, dass mit der Zuwendung der 300,- DM seine urheberrechtlichen Ansprüche abgegolten sein sollten.

Dementsprechend hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass A den Entwurf nicht nur in Kenntnis des Verwendungszwecks als ... Landeswappen erstellt und ihn vorbehaltlos abgeliefert hat, sondern über Jahrzehnte hinweg widerspruchslos seine Verwendung zum vorgegebenen Zweck gebilligt hat. Der von den Parteien übereinstimmend verfolgte Zweck (Schaffung eines neuen Landeswappens) und die danach vorausgesetzten Bedürfnisse des Landes, die auch für den Künstler ohne weiteres erkennbar waren, machte die Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten zwingend erforderlich, so dass das Verhalten der Parteien keinen andren Schluss zulässt.

b)

Der Antragstellerin stehen vor diesem Hintergrund keine Ansprüche auf eine nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmende angemessene (weitere) Beteiligung für die Nutzung des Entwurfs gem. § 32 a UrhG und /oder wegen der Nutzung unbekannter Nutzungsarten zu.

aa)

Gem. § 32 a UrhG kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von der anderen Vertragspartei eine Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

Gem. § 132 UrhG sind die Vorschriften des Gesetzes mit den dort benannten Ausnahmen auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Allerdings wird aus § 132 Abs. 3 UrhG die Anwendbarkeit des sog. neuen Bestsellerparagraphen (§ 32 a UrhG) auch für Altverträge vor 1966 angenommen (Nordemann a.a.O. § 132 UrhG Rn. 7; Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 4. Auflage § 32 a Rn. 11; Schricker/Haedicke in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 a Rn. 3). Für den Anspruch kommt es nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32 a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallene Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 53 ff - Das Boot).

bb)

Ein Anspruch der Antragstellerin scheitert jedoch daran, dass sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes nicht feststellen lässt. Die Anwendung des § 32 a UrhG ist von einer Vergleichsrechnung abhängig, bei der von der vereinbarten Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechtes auszugehen ist (Schricker/Haedicke a.a.O. Rn. 15). Diese ist zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes in Bezug zu setzen. Unter Erträgen sind die aus der Werkverwertung erzielten Vermögensvorteile zu verstehen. Auf diese Weise soll der Urheber am Gewinn partizipieren. Dazu zählen auch €interne€ Vermögensvorteile wie der Einsatz eines Firmenlogos in der Werbung (Schricker/Haedicke a.a.O. Rn. 17; OLG Naumburg ZUM 2005, 759). Da § 32 a UrhG auch zur Anwendung gelangen kann, wenn der Urheber keine vertragliche Gegenleistung erhalten hat, kann hier offenbleiben, ob A - wie die Antragstellerin behauptet - keinerlei Gegenleistung für den Entwurf des Landeswappens erhielt oder ob sich die Zahlung des Einmalbetrages von 300,- DM als Gegenleistung für die Nutzungsrechtseinräumung darstellt. An einem auffälligen Missverhältnis fehlt es jedenfalls schon deshalb, weil der Antragsgegner aus der Verwendung des Landeswappens keine wirtschaftlichen Vorteile erzielt. Durch die Verwendung des Logos werden weder unmittelbare Einnahmen erzielt noch mittelbare Vermögensvorteile erlangt. Das liegt - soweit der Antragsgegner das Landeswappen im Zusammenhang mit amtlichen und hoheitlichen Vorgängen verwendet - auf der Hand.

Gleiches gilt im Hinblick auf Druckereien, Prägeanstalten, Radio- und Fernsehanstalten, da nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verwendung des Landeswappens durch diese Unternehmen eine wirtschaftliche Verwertung des Landeswappens durch den Antragsgegner mit sich bringt. Auch wenn man deshalb der Antragstellerin in ihrem Vortrag folgt, dass der für § 32 a UrhG maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Verwendung des kolorierten Entwurfs für Schriftstücke, Drucksachen, Schilder und Gebrauchsprodukte im digitalen und medialen Verkehr, nach dem 20.08.2002 entstanden ist, lässt sich ihrem eigenen Vortrag nicht entnehmen, inwieweit der Antragsgegner hieraus wirtschaftliche Erträge und Vorteile unmittelbar oder mittelbar gezogen haben soll. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, der Antragsgegner habe jahrelang €auf Kosten des Künstlers A und seiner Witwe€ Vorteile aus der Nutzung des Wappenentwurfs gezogen, aber nicht näher konkretisiert, welcher Art diese Vorteile gewesen sein sollen. Vielmehr ist die Antragstellerin dem Vortrag des Antragsgegners, eine kommerzielle Nutzung des Wappens finde nicht statt und das Land habe auch im Übrigen aus der Nutzung des Landeswappens keine Erträge und Vorteile gezogen, nicht entgegen getreten.

Die Anwendung von § 32 a UrhG scheitert deshalb jedenfalls daran, dass die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. auch OLG Naumburg a.a.O.). Allein für den ideellen Wert ist ein ergänzender Beteiligungsanspruch nicht vorgesehen.

c)

Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf eine weitere Nutzungsvergütung gem. § 32 c UrhG wegen unbekannter Nutzungsarten zu. Die Antragstellerin geht zutreffend davon aus, dass sich der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmung nur auf Verträge erstreckt, die ab Inkrafttreten der Regelung am 01.01.2008 geschlossen wurden. Für vor dem 01.01.1966 geschlossene Verträge bestand kein Verbot über die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten, so dass eine Anwendung von § 32 c UrhG ausscheidet. Stattdessen ist die Vergütung anhand der Regelung in den geschlossenen Verträgen gegebenenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln (Spindler in: Schricker/Loewenheim a.a.O. § 32 c Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus deren Verwertung Voraussetzung. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten war nur unter dieser Voraussetzung wirksam (BGH GRUR 2011, 714 - Der Frosch mit der Maske). Damit steht der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der (stillschweigenden) Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart regelmäßig entgegen. Ausreichende Indizien dafür, dass die stillschweigende Rechteeinräumung an den Antragsgegner auch nicht bekannte Nutzungsarten erfassen sollte, liegen nicht vor.

Eine bisher unbekannte, eigenständige Nutzungsart liegt dann vor, wenn mit Hilfe einer neuen Technik ein neuer Absatzmarkt erschlossen wird, die traditionellen Verwendungsformen also nicht oder nur am Rande eingeschränkt werden. Dagegen ist eine wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform tendenziell eher zu verneinen, wenn durch die neue Verwendungsform eine gebräuchliche Verwendungsform substituiert wird. Aus der Sicht des Urhebers erscheint es besonders wichtig, ihm seine Rechte für die Vermarktung auf neuen Absatzwegen uneingeschränkt vorzubehalten; dagegen kann ihm zugemutet werden, für die bloße Intensivierung der Nutzung bereits im Rahmen der ursprünglichen Rechtseinräumung eine angemessene Regelung zu treffen. Aus der Sicht des Lizenznehmers ist von entscheidender Bedeutung, dass ihm durch eine neue Verwendungsform, die über kurz oder lang die herkömmliche Verwendungsform ersetzt, nicht die wirtschaftlich Grundlage für getätigte Investitionen entzogen wird; dagegen ist es nicht unbillig, dass sich sein Nutzungsrecht trotz umfassender Rechtseinräumung nicht auf neu entstandene Absatzmärkte erstreckt (BGH GRUR 2005, 937 - Der Zauberberg).

Hier ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei der Verwendung eines kolorierten Entwurfes des Landeswappens €auf allen möglichen Schriftstücken und Gebrauchsschildern€ und der digitalen Nutzung um eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte gesonderte Nutzungsart, nämlich um eine neue Technik im vorbezeichneten Sinne, handelt. Vor allem fehlt es aber an der Erschließung eines neuen Absatzmarktes. Da der Antragsgegner das Wappen ausschließlich im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen und amtlichen Vorgängen verwendet, fehlt es überhaupt schon an jeglichem Absatzmarkt. Dass die Nutzung des (kolorierten) Entwurfs auch €an möglichen Schriftstücken und Gebrauchsschildern und -gütern€ erfolgen soll, stellt auch deshalb keine neue, bisher unbekannte Nutzungsart dar, weil es sich - wie von dem Antragsgegner vorgetragen - um eine Verwendung des Hoheitszeichens zu Zwecken handelt, die jedenfalls auch schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt bzw. vorhersehbar waren. Für die Aufnahme einer gewerblichen Verwertung - bei der es sich möglicherweise um eine nicht vorhersehbare Nutzungsmöglichkeit handeln könnte - ist dagegen nichts ersichtlich.

Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch für die Möglichkeit der digitalen Vervielfältigung, bei der es sich zwar um eine neue Technik handelt, die aber die Möglichkeiten der früheren Vervielfältigungsverfahren ersetzt.

Nach allem steht der Antragstellerin weder ein vertraglicher Anspruch auf angemessene Nutzungsentschädigung noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Antragsteller wegen widerrechtlicher Nutzung unbekannter Nutzungsarten zu.

d)

Soweit die Antragstellerin Schadensersatz wegen der Gemeinfreierklärung des €wappens im Jahr 1981 geltend machen möchte, steht dem zumindest der Einwand der Verwirkung entgegen. Denn dem Schöpfer des Landeswappens kann es nicht entgangen sein, dass der Antragsgegner 1981 eine einfarbige Form des Landeswappens zur Verfügung gestellt hat, damit die interessierten Teile der Bevölkerung ihre Verbundenheit mit dem Land ... durch Verwendung dieses Symbols zum Ausdruck bringen können. Verwirkung ist prinzipiell auch im Urheberrecht anerkannt. Dabei gelten die allgemeinen Regeln. Der Verletzte muss längere Zeit untätig abgewartet haben, ohne dass dies durch besondere Gründe gerechtfertigt gewesen wäre. Die spätere Rechtsverfolgung muss sich als widersprüchlich zu dem eigenen früheren Verhalten darstellen. Der Zeitablauf allein genügt nicht. Weiter ist erforderlich, dass sich der Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH NJW 2002, 669 - Rücktrittsfrist; GRUR 1985, 378 - Illustrationsvertrag). So liegt der Fall hier. Auch wenn Verwirkung im Urheberrecht eher die Ausnahme sein mag, rechtfertigte das lange Stillschweigen des Künstlers A seit der Einführung des €wappens im Jahr 1981 objektiv die Annahme, er werde daraus keine (weiteren) Ansprüche herleiten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund seiner Reaktion auf die Zubilligung des Ehrensoldes. Wäre A damals tatsächlich der Auffassung gewesen, bei dem Ehrensold handele es sich um - wie die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin meint - ein Almosen, so hätte es für ihn nahe gelegen, spätestens jetzt, also im Jahr 1992, weitergehende Forderungen wegen des €wappens geltend zu machen. Da er dies nicht getan hat, durfte sich der Antragsgegner nach jahrzehntelanger Untätigkeit ( KG ZUM-RD 1997, 168) darauf einrichten, dass er auch künftig keine Forderungen mehr stellen werde, so dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs wegen €Gemeinfreierklärung€ nach allem treuwidrig erscheint.

7.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Auskunftserteilung und Nutzungsentschädigung bzw. Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse besteht. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten zwar auch für Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten, ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse kommt aber nur in Betracht, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (BGH, GRUR 2012, 496 - Das Boot m.w.N.). Auch insoweit scheitern Ansprüche daran, dass es keine wirtschaftliche Auswertung des Wappens gibt, so dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine nicht mehr hinzunehmende Störung des Äquivalenzverhältnisses nicht festgestellt werden kann. Im Übrigen wären die Bezüge eines Ehrensoldes im Rahmen der Störung des Äquivalenzverhältnisses zu berücksichtigen.

8.

Der Senat kann den Prozesskostenhilfeantrag bescheiden, ohne mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu kollidieren. Danach dürfen bislang ungeklärte Rechtsfragen nicht im summarischen Verfahren entschieden werden (BVerfG 1 BvR 274/12). Im vorliegenden Fall sind indes keine ungeklärten Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung zu entscheiden, sondern nur anerkannte Rechtssätze auf den Einzelfall anzuwenden.

9.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.08.2014
Az: 11 W 5/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7a1c0870db7d/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_15-August-2014_Az_11-W-5-14




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