Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 4 O 72/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 14.02.2002, Az.: 4 O 72/01)

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kläger im Hinblick auf die in der Zeit von An-fang 1998 bis Juni 1999 an die xx xx AG erfolgte Lieferung von 1.410.795 Stück

Zuggliedern zur Anwendung im Automobilbau, bestehend aus zwei parallelen Drahtseilabschnitten und einem daran angepressten Mitnehmerteil, wobei das Mitnehmerteil ursprünglich flach ist und ein anschließend mindestens teilweise hülsenförmig umgebogenes Blechteil gewesen ist und der hülsenförmige Abschnitt des Mitnehmerteils quer zur Zugrichtung verlaufende Einkerbungen aufgewiesen hat, derart, dass auf einer Seite des hülsenförmigen Abschnitta des Mitnehmerteils mindestens eine Einkerbung und auf der gegenüberliegenden Seite vor und hinter der Einwirkstelle der erstgenannten Einkerbung jeweils eine weitere Einkerbung vorhanden war ("xxx xx - Seilverpressungen"),

Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Typenbezeichnungen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kläger für die zu I. bezeichneten Handlungen eine Lizenz von 5 % , berechnet wie den mit den Zuggliedern entsprechend Ziffer I. 1 erzielten Umsätzen, zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-klagte zu 1. zu 5 % und der Kläger zu 95 %.

Von den außergerichtlichen Kosten tragen:

a. die der Beklagten zu 1. der Kläger zu 90 % und die

Beklagte zu 1. zu 10 %,

b. die des Beklagten zu 2. der Kläger voll.

V.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 50.000,00 EUR und für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 17.000,00 EUR vor-läufig vollstreckbar. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents xxxxxx, das auf einer Anmeldung vom 29. April 1991 beruht und auf dessen Erteilung am 3. Juli 1986 im Patentblatt hingewiesen worden ist. Das Klagepatent betrifft ein Zugglied, wobei der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens folgende Fassung hat:

"Zugglied zur Anwendung im Automobilbau, nämlich in Verbindung mit der Halterung von Gurtschlössern, bestehend aus zwei parallelen Drahtseilabschnitten (3), insbesondere eines zu einer Schlaufe umgebogenen Drahtseiles (1), und einem daran angepressten Mitnehmerteil (2),

dadurch gekennzeichnet ,

dass das Mitnehmerteil (2) ein ursprünglich flaches und anschließend mindestens teilweise hülsenförmig umgebogenes Blechteil ist, wobei der hülsenförmige Abschnitt (2 a) des Mitnehmerteils (2) quer zur Zugrichtung verlaufende Einkerbungen (6) aufweist, derart, dass auf einer Seite des hülsenförmigen Abschnittes (2 a) des Mitnehmerteils (2) mindestens eine Einkerbung (6) und auf der gegenüberliegenden Seite vor und hinter der Einwirkstelle der erstgenannten Einkerbung (6) jeweils eine weitere Einkerbung (6) vorgesehen sind."

Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Mit demselben Inhalt macht der Kläger sein paralleles Gebrauchsmuster 91 06 103.2 geltend, das am 17. Mai 1991 angemeldet und am 21. November 1991 bekannt gemacht wurde.

Der Kläger war ursprünglich Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1., die seinerzeit noch unter der Bezeichnung xx xx GmbH firmiert hat. Bereits zu dieser Zeit hatte der Kläger dem Unternehmen Lizenzen an verschiedenen Schutzrechten erteilt. Nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. trafen die Parteien - der Kläger und die Beklagte zu 1. - mehrere schriftliche Vereinbarungen zur Regelung ihrer weiteren Kooperation.

In einem ersten Vertrag vom 3. Mai 1990 (Anlage K 9) war unter Ziffer 3. vorgesehen:

"Herr xx xx wird der Firma xxxxxx GmbH eine Aufstellung sämtlicher Patente und Schutzrechte übergeben, die er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der G1xxxxxxx GmbH beantragt hat. Herr xx xx gestattet die Nutzung dieser Schutzrechte der xxxx GmbH so lange, wie dies von der xxx GmbH gewünscht wird.

Für die bereits zur Verfügung gestellten Lizenzen verbleibt es bei der bisherigen vereinbarten Vergütung. Für neu zur Verfügung gestellte Schutzrechte verpflichtet sich die xxxx GmbH, Lizenzgebühren von 2,5 % der Wertschöpfung an Herrn xxx xxxx zu vergüten. ...."

Eine weitere Vereinbarung vom 10. Februar 1992 (Anlage K 10) sieht unter Ziffer 6. vor:

"Hinsichtlich des Gurtstraffers waren die Beteiligten sich einig, dass eine Provisionsregelung getroffen werden müsse, die jedoch den erheblichen Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Werkzeuge Rechnung tragen müsse.

Die Beteiligten einigten sich dann dahingehend, dass die Verkaufsprovision für die einzelnen Teilstücke wie folgt gesplittet und ab 01.01.1992 gezahlt wird:

a. 8 % für jedes Zugseil und

b. 2,5 % für jedes Bremsrohr und jedes Führungsrohr".

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagten zu 1. mit der zuletzt genannten Regelung eine Lizenz am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt werden sollte.

In mündlichen Verhandlungen wurde der Lizenzsatz für jedes Zugseil in der Folgezeit mehrfach reduziert, und zwar für die Zeit ab 1. September 1993 auf 6,25 % und mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf 5 %. Hierüber verhalten sich entsprechende Schreiben der Beklagten zu 1. bzw. des Klägers (Anlagen HHW 6, K 14).

Seit 1998 tauschten die Parteien wechselseitig Entwürfe eines detaillierten Lizenzvertrages zur Regelung der Benutzung des Klagepatents aus, ohne dass es allerdings zwischen ihnen zu einer Einigung kam.

Von 1998 bis Juni 1999 lieferte die Beklagte zu 1. insgesamt 1.410.794 Zugglieder an die xxx xxxx AG, wie sie aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 32) ersichtlich sind.

Die besagten Zugglieder machen - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Außerdem bietet die Beklagte zu 1. Zugglieder an, deren nähere Ausgestaltung sich aus der nachstehenden Abbildung (Anlage K 13) erschließt ("xxxx"-Ausführung).

Die letztgenannte Variante zeichnet sich dadurch aus, dass auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts drei im Abstand zueinander angeordnete Einkerbungen vorgesehen sind, während die gegenüberliegende Seite mit einer - in Zugrichtung betrachtet - über die gesamte Länge des Mitnehmerabschnitts durchgehende (nutförmige) Einprägung versehen ist.

Der Kläger sieht durch beide Ausführungsformen seine Rechte an dem Klagepatent verletzt. Die "xxx xxx" - Seilverpressungen seien nicht durch den Lizenzvertrag vom 10. Februar 1992 gedeckt, weil der Beklagten zu 1. mit der genannten Vereinbarung lediglich Lieferungen an die xx xx AG gestattet worden seien. Im übrigen genüge der Vertrag nicht dem Schriftformerfordernis von § 34 GWB a.F. Die "xxxx"-Ausführungsform mache wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Obwohl bei ihr auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts keine partiellen Verformungen vorhanden seien, sondern die nutförmige Einprägung sich über die gesamte Ausdehnung des Mitnehmerabschnitts erstrecke, werde dennoch eine wellenartige Verformung der verpressten Drahtseilabschnitte erreicht, wie sie für die Erfindung charakteristisch sei. Der Kläger verweist insoweit auf ein als Anlage K 37 vorgelegtes Privatgutachten des Ingenieurbüros Inbuss.

Nachdem der Kläger zunächst auch hinsichtlich der "xx xxx" - Seilverpressungen umfassend Rechnungslegung und Schadenersatz begehrt hat, macht er diesbezüglich jetzt nur noch Auskunft über die Liefermengen, die Lieferzeiten, die Lieferpreise und die Typenbezeichnungen geltend, verbunden mit der Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, an ihn eine Umsatzlizenz von 5 % zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

Zugglieder zur Anwendung im Automobilbau, nämlich in Verbindung mit der Halterung von Gurtschlössern, bestehend aus zwei parallelen Drahtseilabschnitten, insbesondere eines zu einer Schlaufe umgebogenen Drahtseiles, und einem daran angepressten Mitnehmerteil,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

wenn das Mitnehmerteil ein ursprünglich flaches und anschließend mindestens teilweise hülsenförmig umgebogenes Blechteil ist, wobei der hülsenförmige Abschnitt des Mitnehmerteils quer zur Zugrichtung verlaufende Einkerbungen aufweist, derart, dass auf einer Seite des hülsenförmigen Abschnittes des Mitnehmerteils mindestens eine Einkerbung, die eine ihrer Breite im wesentlichen entsprechende Länge besitzt, und auf der gegenüberliegende Seite eine in Längsrichtung des Mitnehmerteils verlaufende Einkerbung, die sich in dem Bereich vor und hinter der Eindrückstelle der erstgenannten Einkerbung erstreckt, vorgesehen sind;

2.

ihm darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. August 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a.

der Herstellungsmengen und -zeiten,

b.

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c.

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d.

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e.

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich der variablen Kosten für die Herstellung und/oder den Vertrieb und des erzielten Gewinns;

3.

ihm Rechnung über die Lieferung von 1.410.794 Stück "xx xxx" - Seilverpressungen im Zeitraum von Anfang 1998 bis Juni 1999 Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Typenbezeichnungen;

II.

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,

1.

ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. August 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.

ihm eine Lizenzgebühr in einer gemäß der Rechnungslegung nach Ziffer I. 3. noch zu bestimmenden Höhe unter Anwendung eines Lizenzsatzes von 5 % auf den Umsatz zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

Im Hinblick auf das parallele deutsche Gebrauchsmuster 91 06 103.2, auf welches der Kläger seine Ansprüche ebenfalls stützt, beantragen die Beklagten,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsverfahrens auszusetzen.

Sie machen geltend, dass die Lieferungen an die xx xxx AG durch den Lizenzvertrag vom 10. Februar 1992 gedeckt seien. Im Hinblick auf die Ausführungsform "xxx" bestreiten sie, das Klagepatent zu verletzen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Gegenüber dem Beklagten zu 2. bleibt die Klage ohne Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist sie lediglich insoweit begründet, als der Kläger bezüglich der "xxx xxx" - Seilverpressungen Rechnungslegung und Bezahlung einer Umsatzlizenz geltend macht.

I.

Die Erfindung betrifft ein Zugglied, wie es zur Halterung von Gurtschlössern von Kfz-Sicherheitsgurten Verwendung findet. Derartige Zugglieder bestehen aus einer Drahtseilschlaufe, deren Enden mit einer Mitnehmerhülse verpresst werden.

Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, als Mitnehmerhülse Kaltfließpressteile einzusetzen. Sie besitzen eine geschlossene Hülse von meist ovalem Querschnitt zur Aufnahme der Drahtseilenden, wobei die Hülse insgesamt so verpresst wird, dass sich die Drahtseilabschnitte bis zu verhältnismäßig hohen Grenzwerten nicht mehr aus der Hülse herausziehen lassen. Nachteilig - so heißt es - hieran sei allerdings, dass Fließpressteile im Allgemeinen kostspielig in der Herstellung seien. Außerdem besäßen sie beträchtliche Mindestabmessungen, was ihren Einsatz bei der im Automobilbau gewünschten raumsparenden Bauweise problematisch mache.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage K 6) ist es des weiteren bekannt, die Endstücke der Drahtseilschlaufen an einer Bodenwand anliegen zu lassen und mittels umgebogener lappenförmiger Vorsprünge festzuklemmen. Bodenwand und Vorsprünge sind dabei integraler Bestandteil einer Montageplatte aus Bandstahl. Mit einer derartigen Konstruktion, wie sie aus der nachfolgenden Abbildung (Figur 3 der xxxxxxxxxxxx) ersichtlich ist,

lassen sich nach der Würdigung der Klagepatentschrift keine hohen Ausziehwiderstände erzielen. Eine Festigkeitssteigerung sei nur in der Weise erreichbar, dass die lappenförmigen Vorsprünge stärker angepresst werden. Damit indessen sei die Gefahr einer unzulässigen Einschnürung und Beschädigung der Drahtseilenden verbunden, was im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht in Betracht komme.

Aufgabe der Erfindung ist es demgemäß, ein Zugglied für Gurtschlösser vorzuschlagen, dessen Mitnehmerteil preiswerter herzustellen ist und das gleichwohl einen hohen Ausziehwiderstand aufweist und eine raumsparende Bauweise ermöglicht.

Gelöst wird dieses technische Problem erfindungsgemäß durch ein Zugglied zur Halterung von Gurtschlössern mit den folgenden Merkmalen:

(1)

Das Zugglied besteht aus

(a)

zwei parallelen Drahtseilabschnitten (3) und

(b)

einem daran angepressten Mitnehmerteil (2).

(2)

Das Mitnehmerteil (2) ist ein ursprünglich flaches und anschließend mindestens teilweise hülsenförmig umgebogenes Blechteil.

(3)

Der hülsenförmige Abschnitt (2 a) des Mitnehmerteils (2) weist Einkerbungen (6) auf, die quer zur Zugrichtung verlaufen.

(4)

Die Anordnung ist derart getroffen,

(a)

dass auf einer Seite des hülsenförmigen Abschnitts (2 a) des Mitnehmerteils (2) mindestens eine Einkerbung (6) vorgesehen ist,

(b)

während auf der gegenüberliegenden Seite vor und hinter der Einwirkstelle der erstgenannten Einkerbung (6) jeweils eine weitere Einkerbung (6) vorgesehen sind.

II.

1.

Von dieser technischen Lehre macht die "xxx xx" - Seilverpressung der Beklagten zu 1. wortsinngemäß Gebrauch. Zwischen den Parteien steht dies - mit Recht - außer Streit und bedarf deswegen keiner weiteren Darlegungen.

2.

Zu Unrecht vertritt der Kläger hingegen den Standpunkt, dass auch die "xx" - Ausführungsform patentverletzend sei.

a.

Zweifellos handelt es sich zwar um ein Zugglied mit den Merkmalen (1) und (2).

b.

Die Seilverpressung der Beklagten zu 1. weist darüber hinaus auch Einkerbungen auf, die quer zur Zugrichtung verlaufen (Merkmal 3).

Das Klagepatent selbst enthält im allgemeinen Beschreibungsteil (Spalte 2 Zeilen 47 bis 49) eine Legaldefinition dessen, was unter "Einkerbung" zu verstehen ist. Am angegebenen Ort heißt es: "Einkerbungen bedeutet hier so viel wie von außen verursachte partielle Verformung, welche sich bis auf die Oberfläche der Drahtseilabschnitte hin fortsetzt". Im gleichen Sinne ist in Spalte 3 Zeilen 5 bis 7 hervorgehoben, dass sich die Erfindung gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik dadurch auszeichnet, dass partielle Verformungen vorhanden sind. Ausgehend hiervon stellen jedenfalls die auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts angebrachten drei Einprägungen "Einkerbungen" im Sinne der Erfindung dar.

Diese verlaufen auch - wie gefordert - quer zur Zugrichtung. Das besagte Merkmal verlangt eine gewisse räumliche Ausdehnung der Einkerbungen senkrecht zur Ausziehrichtung der Drahtseilabschnitte. Mit ihr soll erreicht werden, dass die Einkerbungen die in der Hülse verankerten Seilabschnitte erfassen, und zwar dergestalt, dass Zugkräfte aufgenommen und hinreichende Ausziehwiderstände erreicht werden können. Mit Blick auf diese Funktion ist es ersichtlich ohne Belang, ob die Einprägungen als solche eine quadratische oder eine - quer zur Zugrichtung - länglich - rechteckförmige Ausdehnung haben. Die geometrische Form der Einkerbungen ist dem Fachmann überlassen, so lange eben nur gewährleistet ist, dass die Einkerbungen senkrecht zur Längsachse der Drahtseilabschnitte überhaupt eine solche Ausdehnung besitzen, dass die den Einkerbungen zugewiesene Haltefunktion erreicht wird.

c.

Der Vorwurf der Patentverletzung scheitert indessen daran, dass die angegriffene Ausführungsform nicht auf beiden Seiten mit wechselseitigen Einkerbungen versehen ist (Merkmal 4).

Wie oben dargelegt, kann als "Einkerbung" im Sinne des Klagepatents nur eine partielle Verformung des Mitnehmerabschnitts angesehen werden. Abgesehen von den bereits erwähnten Beschreibungsstellen spricht hierfür auch und insbesondere das Teilmerkmal (4 b), welches vorsieht, dass sich die mindestens zwei Einkerbungen auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts vor bzw. hinter der Einwirkstelle der auf der anderen Seite vorhandenen Einkerbung befinden. Die geforderte Anordnung vor bzw. hinter der gegenüberliegenden Einkerbung setzt denknotwendigerweise voraus, dass sich die Einkerbungen auf beiden Seiten in ihrer räumlichen Ausdehnung nicht überschneiden, sondern dass die Einkerbung vor der auf der einen Seite des Mitnehmerteils angeordneten ihr Ende gefunden hat, bevor die gegenüberliegende Einkerbung beginnt, und dass die hinter der auf der einen Seite angeordneten Einkerbung gelegene Einprägung der anderen Seite erst beginnt, wo die Einkerbung der gegenüberliegenden Seite bereits beendet ist. Eine derartige "Einkerbung", nämlich partielle Verformung des Mitnehmerteils, weist die angegriffene Ausführungsform auf der einen Seite unbestreitbar nicht auf, weil die dort vorgesehene (nutartige) Einprägung nicht räumlich beschränkt ist, sondern über die gesamte Länge des Mitnehmerabschnitts verläuft.

Anders als der Kläger meint, kann die "xxxx" - Seilverpressung auch nicht unter Äquivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden. Insoweit mag dahinstehen, ob die angegriffene Ausführungsform - zumindest im Wesentlichen - dieselben Wirkungen erzielt, wie sie die im Anspruchswortlaut des Patents liegende Konstruktion erreicht. In jedem Fall ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann bei Orientierung an der Klagepatentschrift und der dort zum Ausdruck gekommenen technischen Lehre in naheliegender Weise zu der Erkenntnis hat gelangen können, dass sich die erfindungsgemäßen Wirkungen (einer günstigen Herstellung, raumsparenden Bauweise und eines hohen Ausziehwiderstandes) auch dann erreichen lassen, wenn statt einer Einkerbung (im Sinne einer partiellen Verformung des Mitnehmerabschnitts) auf der einen Seite eine vollständig durchgehende, in Zugrichtung verlaufende Einprägung vorgesehen wird. Eine derartige Abwandlung geht vollständig von dem Erfindungsgedanken ab, einen hohen Ausziehwiderstand dadurch zu schaffen, dass auf gegenüberliegenden Seiten des Mitnehmerteils wechselseitig versetzt zueinander räumlich begrenzte Einkerbungen angebracht werden. Sie verlässt gleichermaßen die der Erfindung zugrundeliegende Erkenntnis, dass - wie es in Spalte 3 Zeilen 8 bis 13 heißt - ein hoher Ausziehwiderstand durch eine Kraftumlenkung erzielt wird, die durch eine Einkerbung auf der einen Seite sowie dazu versetzt angebrachten weiteren Einkerbungen (davor und dahinter) auf der anderen Seite hervorgerufen wird. Statt einer wechselseitig versetzten Einwirkung partieller Verformungen der Mitnehmerhülse auf die innenliegenden Drahtseilabschnitte dergestalt, dass an einem Punkt der Hülse eine Kraft von der einen Seite und an dem nächsten Punkt der Hülse eine Kraft von der anderen Seite einwirkt, findet bei der angegriffenen Ausführungsform gerade keine in diesem Sinne abwechselnd partielle Krafteinwirkung auf das Drahtseil statt. In Anbetracht dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern die Klagepatentschrift den Fachmann dennoch dazu anhalten soll, das erfindungsgemäße Zugglied in der beschriebenen Weise abzuwandeln.

III.

Soweit hiernach - hinsichtlich der "xx xxx" - Seilverpressungen - eine Benutzung des Klagepatents festzustellen ist, war diese rechtswidrig, weil sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf eine der Beklagten zu 1. erteilte Lizenz am Gegenstand des Klagepatents berufen können.

Die Vereinbarung vom 3. Mai 1990 scheidet bereits deshalb aus, weil sich der Kläger darin lediglich verpflichtet hat, der Beklagten zu 1. eine Aufstellung über seine zum damaligen Zeitpunkt angemeldeten Schutzrechte zur Verfügung zu stellen und ihr die Benutzung dieser Schutzrechte zu gestatten. Das Klagepatent wird von der genannten Regelung schon deswegen nicht erfasst, weil es am 3. Mai 1990 noch nicht existent war. Die Anmeldung datiert vom 29. April 1991, das Prioritätsdokument vom 4. Oktober 1990. Aus Ziffer 4 Absatz 2 des Vertrages ergibt sich nichts anderes. Am angegebenen Ort enthält der Vertrag lediglich eine Vergütungsregelung dahingehend, dass es für zum damaligen Zeitpunkt bereits erteilte Lizenzen bei der bisherigen Vergütung verbleibt und dass sich die Lizenzgebühr für die vom Kläger neu zur Verfügung gestellte Lizenzen, nämlich solche, zu deren Erteilung er sich nach Ziffer 3 Absatz 1 der Vereinbarung verpflichtet hat, auf 2,5 % beläuft.

Im Hinblick auf die Folgevereinbarung vom 10. Februar 1992 (Anlage K 10) sind sich die Parteien zwar darin einig, dass der Beklagten zu 1. mit Ziffer 6 eine Umsatzlizenz am Gegenstand des Klagepatents erteilt werden sollte. Die diesbezügliche Vereinbarung ist jedoch nichtig, weil sie nicht der gebotenen Schriftform genügt.

Da die Vereinbarung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 datiert und mit der Lizenzzahlungspflicht der Beklagten zu 1. eine Wettbewerbsbeschränkung des Lizenznehmers enthält, unterliegt die Vereinbarung als sogenannter Altvertrag weiterhin der Vorschrift des § 34 GWB a.F.. Sie sieht vor, dass Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20 und 21 GWB a.F. bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen sind. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform hat dabei Kontrollfunktion in dem Sinne, dass es den Kartellbehörden und Gerichten ermöglicht werden soll, den Inhalt wettbewerbsbeschränkender Verträge vollständig und restlos aus den Schriftstücken selbst und ohne Ermittlungen über eventuelle zusätzliche mündliche Vereinbarungen zu entnehmen. Die beabsichtigte Kontrollfunktion gebietet es, dass sich die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht nur vollständig, sondern auch mit dem von den Parteien gewollten Inhalt der Vertragsurkunde entnehmen lässt. Daran fehlt es vorliegend, weil in Ziffer 6. der Vereinbarung vom 10. Februar 1992 lediglich davon die Rede ist, dass die Beklagte zu 1. für die Gurtstraffer eine Verkaufsprovision von 8 % für jedes Zugseil und 2,5 % für jedes Bremsrohr und jedes Führungsrohr zu zahlen hat. Aus dem genannten Vertragstext als solchem ergibt sich bereits nicht, dass Gegenstand der Vereinbarung überhaupt eine (patentrechtlich geschützte) Erfindung des Klägers ist. Ebenso wenig lässt der niedergelegte Text erkennen, dass Gegenstand der Vereinbarung die Erteilung einer Lizenz sein soll. Der Begriff "Verkaufsprovision" lässt gleichermaßen andere Deutungen zu. Zu guter letzt lässt die Vereinbarung, selbst wenn man ihr eine Lizenzerteilung entnehmen sollte, das lizenzierte Schutzrecht nicht erkennen. Das Klagepatent ist weder mit seiner Anmeldenummer, noch mit seinem Titel bezeichnet. Im Gegenteil: Der in der Vereinbarung gebrauchte Begriff "Gurtstraffer" findet sich in der gesamten Klagepatentschrift an keiner Stelle. Bei objektiver Auslegung des Vertragstextes gibt es deshalb keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass sich die in Ziffer 6. getroffene Regelung auf das Klagepatent bezieht.

Durch die späteren Nachtragsvereinbarungen, mit denen der Lizenzsatz auf zunächst 6,25 % und später auf 5 % herabgesetzt worden ist, ist gleichfalls kein formwirksamer Lizenzvertrag zustande gekommen. Zwar ist es nicht unbedingt notwendig, dass die Vertragsparteien dieselbe Urkunde eigenhändig unterzeichnen. Wegen § 34 Satz 4 GWB a.F. ist es vielmehr möglich, die Schriftform auch durch einen Briefwechsel zu wahren, sofern jedes Schreiben von dem jeweiligen Absender eigenhändig unterschrieben ist und den gesamten Vertragstext abdeckt. An solchen wechselseitigen Schreiben fehlt es vorliegend. Zu der ersten Reduzierung des Lizenzsatzes existiert lediglich das entsprechende Bestätigungsschreiben der Beklagten zu 1. vom 29.10.1993 (Anlage HHW 6), das ausschließlich von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. unterzeichnet ist. Über die spätere Herabsetzung des Lizenzsatzes auf 5 % verhält sich - umgekehrt - lediglich das Schreiben des Klägers vom 26. Januar 1998 (Anlage K 14). Korrespondierende Schreiben der jeweiligen Gegenseite liegen demgegenüber nicht vor. Abgesehen davon sind die erwähnten Briefe vom 29. Oktober 1993 und 26. Januar 1998 ohnehin deshalb nicht geeignet, die Schriftform zu wahren, weil sich auch aus ihnen - bei objektiver Auslegung - nicht entnehmen lässt, dass das Klagepatent Gegenstand der Lizenzvereinbarung sein soll.

Für die Zeit seit dem 1. Januar 1999 kommt, nachdem das Schriftformerfordernis beseitigt worden ist, prinzipiell zwar auch eine formlose Bestätigung des nichtigen Lizenzvertrages gemäß § 140 BGB in Betracht. Als Bestätigungshandlung könnte dabei insbesondere die faktische Vollziehung des Lizenzverhältnisses (z.B. durch Abrechnung und Zahlung der Lizenzgebühren) angesehen werden. Notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Bestätigung wäre jedoch, dass die Parteien bei Vornahme der Bestätigungshandlungen die Formnichtigkeit des Lizenzvertrages zumindest für möglich gehalten haben. Dafür ist nichts ersichtlich. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich vielmehr, dass die Beklagten der Auffassung waren, dass die Vereinbarung vom 10. Februar 1992 zwar rechtsgültig, inhaltlich jedoch auf Lieferungen an die xxx xxx AG beschränkt sei (vgl. Anlage K 31, Seiten 1/2). Derselben Ansicht war auch der Kläger, wie sich aus Anlage K 33, Seite 2) ergibt, sowie sein Prozessbevollmächtigter (vgl. Anlage K 35, Seite 1). Die Frage der Formnichtigkeit ist erstmals in der Replik vom 29. November 2001 (Seite 13) zur Sprache gekommen. Dass es danach noch Vollziehungshandlungen im Hinblick auf den Lizenzvertrag vom 10. Februar 1992 gegeben hat, ist nicht ersichtlich.

IV.

Für die rechtliche Beurteilung kann dahinstehen, ob die Nichtigkeit des Lizenzvertrages zur Folge hat, dass die Beklagte zu 1. nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Klagepatent benutzt hat und deswegen gemäß § 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet ist. Selbst wenn ein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten zu 1. ausscheiden sollte, weil beide Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen sind, haftet die Beklagte zu 1. jedenfalls nach Bereicherungsgrundsätzen - und damit nach den Regeln der Lizenzanalogie - auf die Herausgabe dessen, was sie durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten des Klägers erlangt hat. Bereits dieser Anspruch rechtfertigt in vollem Umfang den geltend gemachten Rechnungslegungs- und Feststellungsanspruch des Klägers. Dieser besteht allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 1. und nicht gegenüber dem Beklagten zu 2., der selbst keine Benutzungshandlungen vorgenommen hat, sondern lediglich als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. verantwortlich ist. Die Beklagte zu 1) zieht nicht in Zweifel, dass eine Umsatzlizenz von 5 % einen angemessenen Berechnungsangleich für die Benutzung des Klagepatents darstellt. Die entsprechende Feststellung kann deshalb bereits jetzt getroffen werden.

V.

Aus dem Klagegebrauchsmuster ergeben sich zu Gunsten des Klägers (soweit die "xxxx" - Ausführungsform betroffen ist) keine weitergehenden Ansprüche. Es betrifft dieselbe Erfindung wie das Klagepatent und wird vom Kläger in demselben Umfang geltend gemacht, wie er durch Patentanspruch 1 des Klagepatents vorgegeben ist. Hinsichtlich der Verletzungsfrage gilt deshalb dasselbe wie für das Klagepatent; auch sie ist zu verneinen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.






LG Düsseldorf:
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OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 2009, Az.: 4 U 119/09OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2003, Az.: 6 U 88/02OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: 20 W 141/11BVerfG, Beschluss vom 12. September 2001, Az.: 1 BvR 2265/00BPatG, Beschluss vom 15. Februar 2006, Az.: 19 W (pat) 23/04BPatG, Beschluss vom 30. März 2000, Az.: 23 W (pat) 37/98BPatG, Beschluss vom 22. Januar 2004, Az.: 10 W (pat) 39/03BPatG, Beschluss vom 30. April 2002, Az.: 17 W (pat) 20/01OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2009, Az.: I-20 U 247/08OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 1999, Az.: 28 U 94/99