Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 5. März 2009
Aktenzeichen: 4b O 142/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 05.03.2009, Az.: 4b O 142/08)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungs-haft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederhol-ter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene Hülsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweist, mit einer die Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erwärmen der Hülsenpartie

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts-öffnung für das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist;

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in wel-chem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnugnen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Klägerinnen einem diesen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen und diesen ermächtigen und verpflichten, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,

und wobei die Angaben für die Zeit seit dem 02.02.2002 von der Be-klagten zu 1. zu machen sind, ausgenommen die Angaben zu e), die von allen Beklagten mit den weiteren Angaben erst für die Zeit seit dem 01.03.2003 zu machen sind.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägerinnen als Gesamt-gläubigerinnen eine angemessene Entschädigung für die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02.02.2002 bis zum 28.02.2003 begangenen Handlungen zu zahlen,

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner vepflichtet sind, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.03.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch ent-stehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamt-schuldnerinnen zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %.

V.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 167.000 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 333.333 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerinnen sind gemeinsam eingetragene Inhaberinnen des unter Inanspruchnahme einer aus der Stammanmeldung DE X hergeleiteten Priorität vom 10.03.2000 angemeldeten europäischen Patents EP X (Anl. KB 1, Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 02.01.2002 und die Erteilung des Klagepatents u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland am 29.01.2003 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) in einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaft (14) aufweist, mit einer die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist."

Die nachfolgend eingeblendete einzige Figur des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausführungsform:

In einem gegen das Klagepatent geführten Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurde dieses uneingeschränkt aufrecht erhalten. Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben. Eine Entscheidung hierüber steht derzeit noch aus.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, bietet Induktionsspulen für den Einsatz im Bereich induktiver Schrumpftechnik für Werkzeugaufnahmen an. Unter anderem bietet sie unter den Typenbezeichnungen "Standard-Spulen" und "NG-Spulen (New Generation)" Induktionsspulen an, deren nähere Ausgestaltung sich aus der nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Seite 4 des von den Klägerinnen als Anlage KA 5 zur Akte gereichten Prospekts der Beklagten zu 1. ergibt. Die beiden oberen Abbildungen zeigen hierbei die Spulen, die unter der Bezeichnung "Standard-Spulen" und die beiden unteren solche, die unter der Bezeichnung "NG-Spulen" angeboten und vertrieben werden:

Die Klägerinnen sind der Ansicht, beide von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Spulentypen verwriklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß. Insbesondere verfügten beide über einen erfindungsgemäßen Polschuh, der die Induktionsspule in dem Sinne abschließe, dass das freie Ende des eigespannten Werkzeugs von den magnetischen Streufeldern abgeschirmt werde, so dass eine Erwärmung hierdurch verhindert werden könne. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten daher hinsichtlich beider angegriffener Ausführungsformen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung Schadenersatz und - lediglich die Beklagte zu 1. - auf Entschädigung in Anspruch.

Sie beantragen daher,

die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen, wobei sich ihr Angriff gegen beide Spulentypen richtet.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus beantragen sie hilfsweise,

das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage gegen das geltend gemachte Patent auszusetzen.

Sie meinen, dass die "Standard-Spule" keinen erfindungsgemäßen Polschuh aufweise, da dies erfordere, dass dieses Bauteil auf der Induktionsspule aufliege und diese übergreife, da ansonsten das von dem Klagepatent erwünschte "Abschließen" der Induktionsspule nicht erreicht werden könne.

Jedenfalls werde sich das Klagepatent aber in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da es ihm jedenfalls im Hinblick auf den dort entgegengehaltenen Stand der Technik an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit fehle.

Die Klägerinnen treten dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen und beantragen insoweit,

den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil, hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform "NG-Spule (New Generation)", begründet. Es kann demgegenüber nicht festgestellt werden, dass auch die "Standard-Spule" das Klagepatent wortsinngemäß verwirklicht. Die Beklagten sind der Klägerin daher auch nur hinsichtlich der "NG-Spulen" antragsgemäß zur Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und zur Entschädigung verpflichtet, Art. 64 EPÜ, §§ 139, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG. Anlass, den Rechtsstreit wegen der anhängig gemachten Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme, die eine Hülsenpartie aufweist, welche der reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes dient und bei der die Hülsenpartie durch eine sie umgebende Induktionsspule erwärmt werden kann, um ein Einführen bzw. Herausnehmen des Werkzeugschaftes aus der Hülse zu ermöglichen.

Solche Vorrichtungen waren im in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik bereits aus der gattungsbildenden X (Anl. KB 4 = D 2 im Nichtigkeitsverfahren) vorbekannt. Sie dienen dazu, beispielsweise Bohrer oder als Fräser ausgebildete Werkzeuge in die Werkzeugaufnahme ein- oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der Hülsenpartie erwärmt, so dass sich die Bohrung der Hülsenpartie vergrößert. Das Werkzeug wird mit seinem Schaft in die durch Erwärmung vergrößerte Aufnahme eingeführt. Bei dem sich anschließenden Abkühlen der Hülse, verkleinert sich der Durchmesser der Bohrung wieder, so dass der Werkzeugschaft reibschlüssig in der Hülse gehalten wird. Vorteilhafterweise wird der Durchmesser der Bohrung im abgekühlten Zustand dabei etwas geringer gewählt, als der Außendurchmesser des Werkzeugschaftes. Zum Ausspannen des Werkzeuges wird die Hülse dann wieder erwärmt, bis das Werkzeug aus der Aufnahme herausgezogen werden kann. Hierbei wird der Umstand ausgenutzt, dass die Hülse von außen nach innen aufgewärmt wird, so dass zunächst die Hülsenpartie erwärmt wird, bevor die Wärme auf den eingespannten Werkzeugschaft übergeht. Dadurch kann erreicht werden, dass sich zunächst der Hülsenschaft dehnt und das zu diesem Zeitpunkt noch kältere Werkzeug sich aus der Aufnahme lösen lässt.

Dies funktioniert aber nur dann, wenn Werkzeuge mit geringer thermischer Ausdehnung und/oder mit niedriger elektrischer Leitfähigkeit verwendet werden. Beispielsweise benennt das Klagepatent als in Betracht kommende Werkstoffe Hartmetall oder Keramik. Als nachteilig bezeichnet es das Klagepatent, dass es bei der Verwendung von aus Werkzeugstahl hergestellten Werkzeugen immer wieder zu Schwierigkeiten beim Ausspannen komme.

Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, diese bekannte Vorrichtung (Anl. KB 4) dahingehend weiter zu entwickeln, dass auch Werkzeuge mit größerer thermischer Ausdehnung und/oder aus elektrisch leitfähigem Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverlässig ein- und ausgebaut werden können.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeugaufnahme (10);

2. die Werkzeugaufnahme (10) weist eine an ihrem freien Ende (24) offene Hülsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschlüssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) auf;

3. die Vorrichtung weist eine mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbare Induktionsspule (26) zum Erwärmen der Hülsenpartie (12) auf;

4. die Induktionsspule (26) umfasst die Hülsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10);

5. die Induktionsspule (26) ist als Ring- oder Zylinderspule ausgebildet;

6. die Induktionsspule (26) ist an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen Polschuh (34) abgeschlossen;

7. der Polschuh (34) weist eine zentrale Durchtrittsöffnung (36) für das Werkzeug (16) auf;

8. der Polschuh (34) ist aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff hergestellt.

II.

1.

Dass die angegriffenen Ausführungsformen "Standardspule" das Klagepatent wortsinngemäß verwirklichen, lässt sich tatrichterlich nicht feststellen.

Dass die Merkmale 1 - 5, 7 und 8 von dieser angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht werden, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, weswegen sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Die Induktionsspule ist jedoch nicht an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie benachbarten Stirnseite, entsprechend Merkmal 6, durch einen Polschuh abgeschlossen.

a)

Die konkrete Ausgestaltung der "Standardspule" ergibt sich auch aus dem für die Beklagte zu 1. erteilten europäischen Patent EP X, welches als Anlage BB2 zur Akte gereicht wurde und dessen Figur 2 nachfolgend wiedergegeben wird:

b)

Der Schutzbereich des Klagepatents ist aus Sicht des Fachmanns, den das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 08.02.2006, ein aus der Stammanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster betreffend, zutreffend als einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotehnik definiert hat (vgl. Anl. NK 8, S. 20), zunächst einmal maßgeblich aus dem Anspruch heraus zu ermitteln. Erst dann, wenn sich keine weiteren Anhaltspunkte hieraus ergeben, wird er zur Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten die Beschreibung und die Zeichnungen heranziehen, Art. 69 EPÜ.

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Fachmann dem Begriff "Polschuh" bereits eine eindeutige, von den Beklagten reklamierte, konstruktive Anweisung entnimmt, dieses Bauteil so auszugestalten, dass ein vollständiges Übergreifen der Spule erforderlich wird. Wird zugunsten der Klägerinnen unterstellt, dass es dieses eindeutige Verständnis für den Fachmann nicht gibt, gelangt dieser aber auch aufgrund der weiteren zur Auslegung heranzuziehenden Materialien zu diesem - einengenden - Verständnis.

"Der Lösung des Klagepatents liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Werkzeuge aus elektrisch leitfähigem Material durch den nicht unerheblichen Streuanteil der herkömmlichen Induktionsspulen im Bereich ihrer Einspannstelle so schnell aufgeheizt werden, dass das Ausspannen erschwert oder unmöglich gemacht wird. Um dies zu verhindern, wird gemäß der Erfindung vorgeschlagen, die elektromagnetischen Streufelder im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie soweit herabzusetzen, dass eine Aufheizung des in der Werkzeugaufnahme befindlichen Werkzeugs vermieden wird. Gemäß der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktiosspule an ihrer dem freien Ende der Hülsenpartie beanchbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtrittsöffnung für das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist. Mit diesen Maßnahmen wird erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule im Polschuh konzentriert werden, so dass auch der über die Werkzeugaufnahme überstehende Teil des Werkzeugs wirksam gegenüber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt wird" (Klagepatent, Abschn. [0005], Unterstreichungen hinzugefügt).

Der Fachmann entnimmt diesem allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift, dass der Polschuh als Feldkonzentrator wirken soll und die Aufgabe hat zu verhindern, dass Magnetfeldlinien aus dem von ihm begrenzten Raum hinaustreten können. Durch den erfindungsgemäßen Polschuh wird erreicht, "dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite" konzentriert werden. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen erkennt der Fachmann mithin, dass sämtliche ("die") magnetischen Feldlinien konzentriert werden sollen. Mit dieser Formulierung wird der Fachmann die von den Klägerinnen herangezogene Textstelle in dem oben wiedergegebenen Abschnitt, Z. 8 - 10, auch nicht in dem Sinne verstehen, dass es ausreiche, die elektromagnetischen Streufelder nur "soweit" (im Sinne von: begrenzt) herabzusetzen, dass eine Aufheizung vermieden wird. Er wird vielmehr die Forderung nach einem abschließenden Polschuh so auslegen, dass dieser konstruktiv so zu gestalten ist, dass er von dem Zentrum der Spulenwicklung ausgehend, wo sich der Pol befindet, über die Wicklungen herüberreichend bis zum äußeren Wicklungsgehäuse hin eine Abdeckung bildet, da er aufgrund seiner magnetisch leitenden Werkstoffeigenschaft nur so in der Lage ist zu verhindern, dass Streufeldlinien aus dem derart abgegrenzten Bereich heraustreten können.

Jede andere Ausgestaltung würde es ermöglichen, dass Streufelder außerhalb der Induktionsspule entstehen und an den überstehenden Werkzeugteil heranreichen können. Hierdurch wäre eine Erwärmung dieses Werkzeugs bedingt, die von einer Vorrichtung nach dem Klagepatent gerade verhindert werden soll.

Insofern kann der Ansicht der Klägerinnen auch nicht gefolgt werden, der Fachmann wisse, dass es ausreichend sei, nicht sämtliche Streufeldlinien zu verhindern, da maßgebliches Kriterium "nur" ein zuverlässiges Ein- und Ausspannen sei. Das Klagepatent bietet ihm nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, in welcher Größenordnung austretende Streulinien für die Lösung der klagepatentgemäßen Aufgabenstellung denn noch hinzunehmen sein könnten. Er weiß vielmehr aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, dass auch ein vollständig übergreifender Polschuh, wie er ihm in der einzigen Figur des Klagepatents gezeigt wird, eine vollständige Konzentration sämtlicher Streufeldlinien nicht erreichen kann. Er wird daher die Forderung des "Abschließens" durch den Polschuh so verstehen, dass ein "zusätzliches" - nicht bereits werkstoffbedingtes - Austreten verhindert werden kann.

Der Fachmann entnimmt der Anweisung des Klagepatents mithin auch eine konstruktive Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Polschuhs, der danach die magnetischen Feldlinien insgesamt derart konzentrieren und ableiten muss, dass ein "Entweichen" der Feldlinien in die umgebende Luft weitestgehend verhindert werden kann. Dies erreicht er aber nach der Lehre des Klagepatents nur, indem der Polschuh die Induktionsspule von ihrem Pol ausgehend vollständig bis hin zum äußeren Spulengehäuse übergreift.

c)

Der klagepatentgemäße, abschließende Polschuh soll nach Ansicht der Klägerinnen bei dieser angegriffenen Ausführungsform aus dem dort so bezeichneten Ringelement (27a) gebildet werden. Dieses Ringelement ist aus einem den magnetischen Fluss konzentrierenden, magnetisierbaren Material. Es ist so angeordnet, dass es den Schaft des Werkzeugs umschließt und sich nahe dem werkzeugseitigen Ende der Hülsenpartie der Werkzeugaufnahme befindet.

Des weiteren soll das Ringelement im Bereich seines kleinsten Durchmessers dem werkzeugseitigen Ende des Hülsenabschnitts eng benachbart sein, insbesondere auf dem Hülsenabschnitt aufliegen.

In dem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 der Anl. BB 2 wird dieses Ringelement weiter dahin beschrieben, dass die dem Inneren der Induktionsspule axial zugewandte Fläche des Ringelements zumindest in einem Teilbereich radial zwischen dem Außenumfang des werkzeugseitigen Endes des Hülsenabschnitts und dem Innenumfang der Induktionsspule axial vom Ende des Hülsenabschnitts weg schräg nach radial außen verlaufen.

Eine solche Anordnung führt -wie man u.a. den Figuren der BB 2, aber auch den Prospektdarstellungen der Anl. K 5 entnehmen kann - dazu, dass der Bereich der Induktionsspule nicht oder nur zu einem geringen Teil übergriffen wird, weswegen Merkmal 6 hierdurch nicht verwirklicht wird.

2.

Dass die angegriffenen Ausführungsformen "New Generation" das Klagepatent wortsinngemäß verwirklichen, steht zwischen den Parteien außer Streit.

III.

Soweit die Beklagten mit den angegriffenen Ausführungsformen "NG-Spule (New Generation)" die technische Lehre des Klagepatents verletzen, sind sie den Klägerinnen gegenüber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 9 PatG. Was die Umschreibung dieser Verletzungsform betrifft, genügt es nach der ständigen Praxis der Kammer auch in Fällen wortsinngemäßer Benutzung, die vorliegend gegeben ist, den Anspruchswortlaut im Tenor zu wiederholen (Kühnen, GRUR 2006, 180-184).

Die Beklagten haben den Klägerinnen darüber hinaus Schadenersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1. - und für sie verantwortlich handelnd die Beklagten zu 2. und 3. - die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass den Klägerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von den Klägerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen. Ein rechtliches Interesse der Klägerinnen an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO.

Damit die Klägerinnen den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern können, sind die Beklagten ihnen gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Soweit sich die Aukünfte auf Herkunft und Vertriebsweg der patentverletzenden Spulen beziehen, begründet sich dieser Anspruch zudem aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140 b PatG. Die Klägerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Als unmittelbar Nutzen aus den Verletzungshandlungen Ziehende ist schließlich die Beklagte zu 1. auch verpflichtet, den Klägerinnen eine angemessen Entschädigung ab der Offenlegung des Klagepatents zu zahlen, Art. II, § 1 Abs. 1 IntPatÜG.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten.

Sie kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anhängig ist und das Verletzungsgericht bei summarischer Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass das Klageschutzrecht in der erteilten Fassung keinen Rechtsbestand haben wird. Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.

1.

Das Klagepatent ist nicht gem. Art 138 c EPÜ unzulässig erweitert worden. Die prioritätsbegründende Stammanmeldung DE X (Anlage Nk 2) verlangt in ihrem Anspruch 1, dass die Induktionsspule an ihrer Stirnseite von dem Polschuh übergriffen ist, bzw. dass der Polschuh das freie Ende bzw. die Ringfläche der Hülsenpartie teilweise übergreift.

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen beide Druckschriften jedoch die selbe Vorrichtung unter Schutz, weisen also den selben Schutzbereich auf. Im Wortlaut unterscheiden beide Hauptansprüche sich darin, dass in der Stammanmeldung "übergriffen" im Merkmal 6 im Gegensatz zu dem in dem Klagepatent gewählten Wort "abgeschlossen" steht. Dass es sich bei beiden Worten um solche mit dem selben Sinngehalt im Sinne der Patente handelt, folgt indiziell bereits daraus, dass das EPA in seiner Einspruchsentscheidung in dem Wechsel der Wortwahl keine unzulässige Erweiterung gesehen hat. Auch nach der Ansicht der Einspruchsabteilung handelt es sich demnach um ein und denselben Schutzbereich, der von beiden Worten gebildet wird.

Zudem steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der in der Stammanmeldung offenbarte Polschuh durch die Wortwahl des "Übergreifens" zugleich auch eine konstruktive Definition erhält, nach welcher er den Wicklungsbereich der Induktionsspule vollständig abdecken muss, er also auf den Spulenkörper aufgelegt wird. Diese konstruktive Ausgestaltung entspricht aber dem vorstehend unter II.1. im Wege der Auslegung ermittelten Wortsinn des Klagepatents, so dass beide Druckschriften den selben räumlich ausgestalteten Gegenstand beanspruchen.

2.

Abgesehen davon, dass die Entgegenhaltungen D2 (X), D3 (Fachbuch "Steel Heat Tratment Handbook", 1997 Hrsg. Marcel Dekker) und D4 (JP X) nicht in deutscher Übersetzung vorliegen, lässt sich in Übereinstimmung mit der Einspruchsentscheidung des Europäischen Patentamtes nicht feststellen, dass dem Fachmann durch eine Kombination dieser Entgegenhaltungen oder etwa der Entgegenhaltung D5 (X) die Lösung des Klagepatents nahegelegt gewesen wäre.

a)

Zutreffend geht auch die Einspruchsabteilung davon aus, dass die hiesige D2 als nächstliegender Stand der Technik zu bewerten ist.

Aus dieser Druckschrift geht eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen hervor, bei der eine Hülsenpartie vorhanden ist, die reibschlüssig den Werkzeugschaft aufnehmen soll. Ferner ist zum Erwärmen der Hülsenpartie eine Induktionsheizung vorgesehen. Diese Induktionsheizung ist nur schematisch dargestellt. In der Beschreibung sind ebenfalls keine Maßnahmen beschrieben, die darauf hinweisen könnten, ob bei dieser Spule irgendwelche Vorkehrungen getroffen sind, Streufelder im Bereich des freien Endes der Hülsenpartie zu vermeiden. Somit geht die Lehre dieser Druckschrift nicht über das hinaus, was bereits im Oberbegriff des Schutzanspruchs steht. Auch ist die Zielrichtung dieser Entgegenhaltung nicht auf die Gestaltung der Induktionsspule gerichtet, sondern auf die Verbesserung der Kühlmittelzufuhr bei der Anwendung einer induktiven Erwärmung.

Aufrgund dessen wird dem Fachmann alleine durch diese Entgegenhaltung die Lösung des Klagepatents nicht nahegelegt.

b)

Der Fachmann kommt auch nicht durch eine Kombination der D2 mit der hiesigen D3 zur technischen Lehre des Klagepatents.

In der Entgegenhaltung D3 wird die Wirkungsweise der induktiven Erwärmung und der Verlauf der elektromagnetischen Feldlinien bei der Anwendung eines Konzentrators besprochen (S. 857, 2. Abs.). Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahl des Konzentrators, dessen Anordnung, Geometrie und dessen Eigenschaften es dem Fachmann ermöglichen, unter Umständen eine unerwünschte Erwärmung zu vermeiden. Es handelt sich bei den dort behandelten Themen aber nicht um das Gebiet "Schrumpfen", mit dem das Klagepatent sich befasst. Den einzigen Hinweis auf Schrumpfen findet der Fachmann auf Seite 767 dieser Entgegenhaltung. Dort ist beschrieben, dass Schrumpfen ein Teil der Anwendungsmöglichkeiten der induktiven Erwärmung ist. Es findet sich aber kein Hinweis darauf, dass es auch ein Teil des kleineren Bereichs der induktiven Wärmebehandlung ist. Es erscheint daher nicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise zu sein, dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gehabt haben soll, beide Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren.

c)

Die Entgegenhaltung D 4 betrifft ein Abziehverfahren für ein Wälzlager bei Eisenbahnachsen. Dazu wird eine Induktionsspule in radialer Richtung um das Lager gelegt. Ferner wird eine scheibenförmige Platte aus Eisen so gelegt, dass sie den Zwischenraum zwischen dem Ende der Spule und dem Innenlaufring überbrückt.

Auch hierbei erscheint es überaus zweifelhaft, ob der Fachmann ausgehend von der D 2 überhaupt ein Dokument aus dem Eisenbahnbereich heranziehen würde. Zudem ist bei der D 4 die Anordnung Werkzeug/Hülse umgekehrt, so dass auch insoweit der Fachmann nicht ohne rückschauende Betrachtung, also in Kenntnis der Lösung des Klagepatents, zu der erfindungsgemäßen Vorrichtung kommt.

d)

Die Entgegenhaltung D 5 zeigt schließlich eine Vorrichtung zum Erwärmen von Teilen bei der Montage oder Demontage. Es wird aber nicht eindeutig offenbart, ob der gezeigte magnetische Leiter auch elektrisch nicht leitend ist. Genau so wenig ist dieser Entgegenhaltung ein Abschirmeffekt oder eine Flusskonzentration zu entnehmen und schließlich ist auch hier die Anordnung von Werkzeug und Hülse wieder derjenigen des Klagepatents entgegengesetzt. Auch diese Entgegenhaltung vermag dem Fachmann mithin nicht den Gegenstand der Erfindung in Kombination mit der Entgegenhaltung D 2 nahe zu legen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 05.03.2009
Az: 4b O 142/08


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