Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 96/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke THERMOPORT für die Waren

"verschließbare Isolierbehälter aus Edelstahl oder Kunststoff, auch mit Heiz- oder Kühlelementen, zum Transport von Speisen; Speiseschalen aus Edelstahl, auch mit Wärmespeicher"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. In dem Anmeldeformular waren als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte der Anmelderin die Patentanwälte R... mit Kollegen aufgeführt.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 4. März 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf einen Bescheid des Amtes vom 3. Dezember 2001 verwiesen, zu dem sich die Anmelderin innerhalb der in diesem Bescheid gesetzten Frist nicht geäußert habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, daß ihr eine Kopie des Beanstandungsbescheids vom 3. Dezember 2001 erst nach Zugang des angefochtenen Beschlusses zugesandt worden sei. Der ihr mittlerweile vorliegende Beanstandungsbescheid sei nicht an ihre Vertreter adressiert, trage ein anderes Aktenzeichen und benenne nicht sie als Anmelderin. Aufgrund dieser unzutreffenden Angaben habe der Beanstandungsbescheid weder sie selbst noch ihre Vertreter vor Beschlußfassung erreicht, so daß keine Möglichkeit bestanden habe, sich zum Beanstandungsbescheid zu äußern. Der angefochtene Beschluß sei deshalb bereits aufgrund der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Demgemäß beantragt die Anmelderin ua die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Zurückerstattung der Beschwerdegebühr.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel iSv § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG leidet. Außerdem gebietet es die Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (§ 71 Abs 3 MarkenG).

Das Verfahren vor der Markenstelle leidet insofern an einem erheblichen Mangel, als der angefochtene Beschluß zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung auf einen Bescheid vom 3. Dezember 2001 Bezug nimmt, der ausweislich der Amtsakte nicht an die Vertreter der Anmelderin adressiert ist und auch eine andere Firma als die Anmelderin als Anmelderin angibt. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieser Bescheid den Vertretern der Anmelderin oder dieser selbst dennoch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses zugegangen sein könnte, ist die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auf Umstände gestützt, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Eine derartig gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs 2 MarkenG) stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG dar, so daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren mit der Kostenfolge aus § 71 Abs 3 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.

Albert Richterin Eder kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Albert Kraft Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2002
Az: 26 W (pat) 96/02


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