Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 208/99

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2000, Az.: 24 W (pat) 208/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2000 (Aktenzeichen 24 W (pat) 208/99) die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 1998 und vom 25. Mai 1999 aufgehoben. Es geht um die Eintragung der Bezeichnung "CRAYON" als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen im Bereich der Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Haarfärbemittel. Die Markenstelle hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, da sie der Meinung war, dass der Begriff "CRAYON" im Französischen und Englischen "Stift" bedeute und somit eine beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren sei. Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis der Waren auf "Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis" beschränkt. Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Begriff "CRAYON" für diese Waren keine beschreibende Angabe darstellt und auch ausreichend unterscheidungskräftig ist. Daher wird die Beschwerde der Anmelderin stattgegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.07.2000, Az: 24 W (pat) 208/99


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 1998 und vom 25. Mai 1999 aufgehoben.

Gründe

I In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung CRAYON ursprünglich für die Waren und Dienstleistungen

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis; Geräte und Behälter zum Auftragen von Haarfarben; Forschung auf dem Gebiet der Haarpflege".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis; Geräte und Behälter zum Auftragen von Haarfarben" wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Erinnerung ist aus dem letzten Rechtsgrund der Erfolg versagt worden. Die Markenstelle hat dazu ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung "CRAYON" bedeute im Französischen, wie im Englischen "Stift". Insoweit sei ein beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren gegeben. Zwar werde Haarfärbemasse, sofern sie überhaupt unter Anwendung von Hilfsmitteln aufgetragen werde, gegenwärtig vorrangig mit Hilfe von Pinseln oder (als Mascara) mit Bürstchen verteilt, jedoch komme vor allem bei flüssiger Haarfarbe eine - im Verhältnis zu anderen Geräten zielgenauere - Einfärbung auch durch stiftförmige Hilfsmittel in Betracht.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis im Bereich der (zurückgewiesenen) Waren beschränkt auf

"Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis".

In diesem warenmäßigen Umfang hält sie das angemeldete Wort für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nach Einschränkung der (von der Zurückweisung betroffenen) Waren auf "Haarfarben, Haarfärbemittel, Haarfarben auf Cremebasis" begründet.

In diesem warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Das französische wie englische Wort "CRAYON" - zu deutsch: (Blei-, Farb-, Zeichen-)Stift - stellt für die vorgenannten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dem angemeldeten Wort fehlt es insoweit an einem ausreichenden Warenbezug. Es bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch beanspruchten Mittel zum Färben der Haare noch einen für den Warenverkehr wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Waren.

Die fraglichen Warenbegriffe umfassen nach Ansicht des Senats nur die Zubereitungsformen der in Betracht kommenden Lotionen, Cremes, Öle oder Gele (vgl Umbach, Kosmetik, Entwicklung, Herstellung und Anwendung kosmetischer Mittel, 2. Aufl, S 294 "Haarfärbemittel", insbes S 307; Fey/Otte, Wörterbuch der Kosmetik, 4. Aufl, S 117 "Haarfärbemittel", insbes S 118; dazu auch Basler, Haarpflegekatalog 1999/2000, S 156 f "Haarfarben", S 693 "Haarfärbemittel/H2O2" mit Aufstellung von Haarfärbemitteln). Nicht unter diese Warenbegriffe fallen somit die auf dem Markt befindlichen Haarfarbstifte, wie sie etwa von der Firma Avon angeboten werden (vgl Produktprospekt dieser Firma Campagne 10/2000, S 21; zu der kosmetischen Zubereitungsform als Stifte vgl Fey/Otte, aaO, S 264 "Stifte"). Insofern lassen sich Mittel zum Färben der Haare im Verhältnis zu Haarfarbstiften vergleichen mit Tintenstiften (Füllfederhalter) zu Tinte, Bleistiften zu Blei oder Fettstiften zu Fett (Salbe), bei welchen Warengruppen begrifflich der jeweilige Stift auch nicht dem Mittel, welches seine Stiftmasse bildet, untergeordnet ist. Nachdem somit der Begriff "CRAYON" mit Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren keine beschreibende Angabe darstellt, ist ein Freihaltebedürfnis zu verneinen (vgl BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES").

Dem angemeldeten Wort "CRAYON" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist "CRAYON" kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch handelt es sich weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer gängigen fremden Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Mr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2000
Az: 24 W (pat) 208/99


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