Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 24. April 2015
Aktenzeichen: 4 Ws 117/15

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 24.04.2015, Az.: 4 Ws 117/15)

Das Gericht kann die Genehmigung der Wahl eines ehemaligen Rechtsanwalts zum Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel ablehnen, wenn der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 wird als unbegründet

verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 dahingehend

abgeändert,

dass die Bestellung von Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger aufgehoben wird. Das Landgericht hat über die Auswahl des Pflichtverteidigers erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde des Angeklagten als unbegründetverworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt. Dem Angeklagten ist die Hälfte seiner notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten ist beim Landgericht Ravensburg ein Berufungsverfahren anhängig. Mit einem in der ausgesetzten Berufungshauptverhandlung vom 17. November 2014 in Anwesenheit des Angeklagten verkündeten Beschluss bestellte die mit der Sache befasste Strafkammer einen psychiatrischen Sachverständigen, der ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten erstatten soll. Weiter lautet der Beschuss wie folgt: €Dem Angeklagten wird aufgegeben, binnen einer Frist von 1 Woche, gerechnet ab heute, einen Verteidiger / eine Verteidigerin seiner Wahl zu benennen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist wird ihm ansonsten Rechtsanwalt ... beigeordnet.€ In einem Schreiben vom 20. November 2014 wurde dem Angeklagten der Inhalt des Beschlusses vom 17. November 2014 auszugsweise nochmals schriftlich mitgeteilt. Am 25. November 2014 beantragte der Antragsteller unter Hinweis darauf, dass ihm die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen wurde, ihn als Verteidiger für den Angeklagten gemäß § 138 Abs. 2 StPO zuzulassen. Hilfsweise für den Fall, dass der Antrag abgelehnt werden sollte, beantragte er, für den Angeklagten Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin zu bestellen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 hat die Strafkammer die Zulassung des Antragstellers als Verteidiger abgelehnt und dem Angeklagte Rechtsanwalt ...als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 namens und im Auftrag des Angeklagten und im eigenen Namen €sofortige Beschwerde€ eingelegt. Mit Beschluss vom 8. April 2015 hat das Landgericht Ravensburg den Beschwerden nicht abgeholfen.II.

1. Die als (einfache) Beschwerden zu behandelnden Rechtsbehelfe des Angeklagten und des Antragstellers sind zulässig.

a) Soweit der Antragsteller in eigenem Namen Beschwerde einlegt, ist diese dahingehend auszulegen, dass er nur die Ablehnung seiner Zulassung als Verteidiger angreift. Gründe, warum die Auswahl des Pflichtverteidigers den Antragsteller ansonsten in eigenen Rechten beeinträchtigen soll, bringt er nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb ist anzunehmen, dass er das Rechtsmittel nur in dem Umfang in eigenem Namen einlegt, in dem er beschwert und beschwerdeberechtigt ist. Gegen die Versagung der Genehmigung gemäß § 138 Abs. 2 StPO kann die zum Verteidiger gewählte Person nach herrschender Meinung aus eigenem Recht Beschwerde einlegen (OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2012 - 2 Ws 195/12, juris Rn. 6; Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 17; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, § 138 Rn. 32; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 138 Rn. 23; Wessing in BeckOK StPO, § 138 Rn. 19 (Stand: Januar 2015); a. A. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 3 Ws 56/14). Hingegen steht demjenigen, der seine Beiordnung als Pflichtverteidiger begehrt, kein eigenes Beschwerderecht zu (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 141 Rn. 10).

b) Die Beschwerde des Angeklagten, den der Antragsteller trotz der versagten Genehmigung insoweit vertreten kann (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., vor § 137 Rn. 12; § 138 Rn. 10), ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Bestellung von Rechtsanwalt ... zum Pflichtverteidiger wendet. Zwar ist eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich mangels Beschwer nicht anfechtbar. Sie unterliegt aber der Beschwerde, wenn der Beschuldigte geltend macht, die vom Gericht getroffene Auswahl des Verteidigers verletze sein durch § 142 Abs. 1 StPO geschütztes Interesse auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Verteidigers (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 5 Ws 42/13, juris Rn. 6).

2. Die Beschwerden sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Genehmigung der Wahl des Antragstellers zum Verteidiger richten.

a) Über die Zulassung von Personen, die weder Rechtsanwälte noch Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt sind, entscheidet gemäß § 138 Abs. 2 StPO das mit der Sache befasste Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat es das Interesse des Beschuldigten an der Verteidigung durch eine Person seines Vertrauens und die Erfordernisse der Rechtspflege gegeneinander abzuwägen. Genießt die gewählte Person das Vertrauen des Beschuldigten, darf die Erteilung der Genehmigung nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden. Die Genehmigung ist vielmehr zu erteilen, wenn die gewählte Person genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 2 Ws 9/06, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 605/07, juris Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 6 - 2 StE 8/07, juris Rn. 5; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 951/04, juris Rn. 24; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 138 Rn. 27; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 138 Rn. 13). Die Vertrauenswürdigkeit des Gewählten und seine persönliche Eignung orientieren sich mittelbar nach den für Rechtsanwälte geltenden berufsrechtlichen Vorschriften (OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2012 - 2 Ws 195/12, juris Rn. 10). Das Beschwerdegericht darf die Entscheidung des Gerichts über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung der Wahl zum Verteidiger nur auf Ermessensfehler prüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 2 Ws 9/06, juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 605/07, juris Rn. 5; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 138 Rn. 32; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 138 Rn. 28).

b) Nach diesem Maßstab hält die Versagung der Genehmigung der Wahl des Antragstellers zum Verteidiger einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar hat das Landgericht im Beschluss vom 11. Dezember 2014 mit Zweifeln an der Sachkunde des Antragstellers argumentiert, ohne dass dies in tatsächlicher Hinsicht hinreichend belegt ist. Der Antragsteller war Rechtsanwalt. Dies setzt gemäß § 4 Satz 1 BRAO - von hier nicht vorliegenden besonderen Konstellationen abgesehen - voraus, dass er die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Befähigung zum Richteramt setzt gemäß § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 DRiG den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit der ersten Prüfung und eines Vorbereitungsdiensts mit der zweiten Staatsprüfung voraus. Die danach absolvierte Ausbildung lässt erwarten, dass ein früherer Rechtsanwalt über die zur Führung einer Verteidigung erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt.

Jedoch stützt das Landgericht die Ablehnung maßgeblich auf die fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers. Dies macht insbesondere die Begründung des Beschlusses vom 8. April 2015 deutlich, mit dem das Landgericht den Beschwerden nicht abgeholfen hat. Danach begründet das Landgericht die Annahme der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers mit dem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der Verurteilung wegen Parteiverrats. Beides ergibt sich aus dem eingeholten Bundeszentralregisterauszug.

Bereits die Eintragung des Widerrufs einer Zulassung als Rechtsanwalt im Bundeszentralregister rechtfertigt in der Regel die Annahme, dass die betreffende Person nicht vertrauenswürdig ist oder sonst Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger besteht. Zwar kann die Rechtsanwaltskammer die Zulassung eines Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 BRAO aus unterschiedlichen Gründen widerrufen. Nicht alle diese Gründe erlauben einen Schluss auf die fehlende Vertrauenswürdigkeit oder begründen Bedenken gegen die Übernahme einer Verteidigung. Allein der Umstand, dass ein zum Verteidiger gewählter früherer Rechtsanwalt mit seinem Antrag auf Genehmigung seiner Wahl gemäß § 138 Abs. 2 StPO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt unterläuft, rechtfertigt es nicht, die Genehmigung zu versagen (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 2 Ws 27/10, BeckRS 2010, 06465). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt im Bundeszentralregister eingetragen ist. Der sofort vollziehbare oder unanfechtbare Widerruf einer Zulassung als Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 Nr. 1 BZRG nur dann in das Bundeszentralregister einzutragen, wenn er wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit erfolgt (BT-Drucks. VI/477, S. 17 f.). Ob dies der Fall ist, prüft die Rechtsanwaltskammer als zuständige Verwaltungsbehörde selbständig (Hase, BZRG, 2. Aufl., § 10 Rn. 7). Die Registereintragung dient unter anderem der Information der Gerichte (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08, juris Rn. 25, für Amtsenthebung eines Notars). Deshalb kann ein Gericht die Ablehnung der Genehmigung der Wahl eines Verteidigers gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO allein auf die Eintragung des Widerrufs der Zulassung als Rechtsanwalt im Bundeszentralregister stützten, wenn nicht der Beschuldigte oder der zum Verteidiger Gewählte besondere Umstände substantiiert darlegt, welche die durch die Eintragung im Bundeszentralregister begründeten Bedenken widerlegen.

Eine solche Ausnahme macht der Antragsteller, dessen widerrufene Anwaltszulassung im Bundeszentralregister eingetragen ist, hier nicht geltend. Allein die Behauptung, die Rechtsanwaltskammer habe die Anwaltszulassung des Antragstellers nicht wegen seines Verhaltens vor Gericht - sondern aus anderen Gründen, die der Antragsteller nicht mitteilt - widerrufen, ist nicht geeignet, die durch die Registereintragung begründeten Bedenken auszuräumen.

Darüber hinaus rechtfertigt auch die Verurteilung des Antragstellers wegen Parteiverrats die Versagung der Genehmigung. Strafrechtliche Vorbelastungen, die nicht völlig unbedeutend sind, können durchgreifende Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der gewählten Person begründen (OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2012 - 2 Ws 195/12, juris Rn. 9; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 138 Rn. 27). Der Antragsteller wurde wegen Parteiverrats zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weder der Schuldspruch noch die verhängte Rechtsfolge sind unbedeutend. Darüber hinaus weist die Verurteilung wegen Parteiverrats auf die Gefahr hin, dass die verurteilte Person nicht die Interessen ihres Mandanten wahrnimmt, und begründet schon deshalb Zweifel nicht nur an der persönlichen, sondern auch an der fachlichen Eignung, die Verteidigung eines Beschuldigten in einem Strafverfahren zu übernehmen.

3. Die Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Auswahl von Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger richtet.

a) Nicht zu beanstanden ist die ohnehin nicht der Beschwerde unterliegende Annahme des Landgerichts, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 StPO vorliegt. Die Strafkammer zweifelt aufgrund ihres im Hauptverhandlungstermin vom 17. November 2014 gewonnen Eindrucks vom Verhalten des Angeklagten an seiner (vollen) Schuldfähigkeit und hat zur Aufklärung dieser Frage einen psychiatrischen Sachverständigen bestellt. Die anstehende Würdigung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit kann die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 140 Rn. 26a).

b) Die Auswahl des Pflichtverteidigers begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie sich ohne Begründung über den vom Angeklagten im Schriftsatz des Antragstellers vom 25. November 2014 geäußerten Wunsch hinwegsetzt, ihm Rechtsanwältin € aus ... beizuordnen.

Zwar ist die Regelung des § 142 Abs. 1 StPO nach ihrem Wortlaut nicht verletzt. Die dem Angeklagten durch den Beschluss vom 17. November 2014 gesetzte und den Umständen nach ausreichend lang bemessene Frist von einer Woche begann an diesem Tag zu laufen. Der Beschluss wurde dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten durch Verkündung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO bekanntgemacht. Anders als der Antragsteller behauptet, begann die Frist nicht erst mit der schriftlichen Mitteilung des mündlich verkündeten Beschlusses zu laufen. Die Frist endete deshalb gemäß § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 StPO mit Ablauf des 24. November 2014. Der Angeklagte benannte die Rechtsanwältin, die ihm beigeordnet werden sollte, erst am 25. November 2014 und somit verspätet.

Das Verstreichen der Frist bedeutet indes nicht, dass der vom Angeklagten geäußerte Wunsch auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers bedeutungslos wird. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK. Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Das in § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO als Regelfall vorgesehene Erfordernis einer Fristsetzung für die Benennung eines Verteidigers will Auseinandersetzungen und Anträgen vorbeugen, die dadurch entstehen, dass der Beschuldigte erst nach Bestellung eines Pflichtverteidigers die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts begehrt (BT-Drucks. 10/1313, S. 20). Dementsprechend hat der Vorsitzende, solange er noch keinen Pflichtverteidiger bestellt hat, grundsätzlich auch den nach Ablauf der Frist vom Beschuldigten geäußerten Wunsch auf Beiordnung eines von ihm benannten Verteidigers zu berücksichtigen, wenn der Beiordnung keine gewichtigen Gründe entgegenstehen (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 21. September 2009 - 7 Qs 280/09, juris Rn. 3). Gründe, warum dem Hilfsantrag des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwältin ... aus ... nicht entsprochen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Deshalb erweist sich die Entscheidung über die Auswahl des Pflichtverteidigers als fehlerhaft.

c) Der Senat sieht von einer eigenen Entscheidung über die Auswahl des Pflichtverteidigers ab, weil diese Frage derzeit noch nicht zur Entscheidung reif ist. Vor der Entscheidung, ob dem Beschuldigten Rechtsanwältin ... oder ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet wird, ist zu klären, ob ihre Beiordnung noch dem Wunsch des Angeklagten entspricht und Rechtsanwältin ... den vorgesehenen oder einen zeitnah verlegten Termin zur Berufungshauptverhandlung wahrnehmen kann. Sollte die Beiordnung von Rechtsanwältin € nicht mehr möglich sein oder nicht mehr dem Wunsch des Angeklagten entsprechen, wird ihm erneut Gelegenheit einzuräumen sein, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens, der ihm beigeordnet werden soll, zu benennen. Weiter ist zu prüfen, ob zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt ... inzwischen ein Vertrauensverhältnis besteht und dieser deshalb erneut dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann. Im Hinblick auf den bereits für den 27. Mai 2015 vorgesehen Termin zur Berufungshauptverhandlung, über dessen möglicherweise notwendig werdende Verlegung der Senat nicht entscheiden kann, überlässt der Senat die Entscheidung über die Auswahl des Pflichtverteidigers dem Vorsitzenden der mit der Sache befassten Strafkammer.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 24.04.2015
Az: 4 Ws 117/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/791c3ef082fd/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_24-April-2015_Az_4-Ws-117-15




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share