Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2006
Aktenzeichen: 19 W (pat) 319/03

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2006, Az.: 19 W (pat) 319/03)

Tenor

Das Patent Nr. 195 33 153 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag vom 30. Juni 2004, und Beschreibung gemäß Spalten 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Gründe

I Für die am 8. September 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung mit der inneren Priorität vom 10. Juni 1995 (Akz. 195 21 186.3) ist die Erteilung des Patents am 14. November 2002 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Schiebetür mit Notöffnungs- oder Notschließeinrichtung". Gegen das Patent hat die Fa. A... am 11. Februar 2003 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie auf § 21(1) PatG verwiesen und vorgetragen, der Anspruch 1 sei unklar, und der Gegenstand des Patents beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende, in der mündlichen Verhandlung übergebene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Schiebetür mit einer Notöffnungs- oder Notschließeinrichtung, wobei mindestens ein über einen Antriebsmotor angetriebener Türflügel vorgesehen ist und ein Kraftspeicher vorgesehen ist, der einerseits am Türflügel anzugreifen vermag und andererseits an einem ortsfesten Lager angreift, und der bei Ausfall des Antriebsmotors oder eines zwischen Antriebsmotor und Türflügel vorhandenen Übertragungsteils den Türflügel in die Öffnungs- bzw. Schließanlage bringt, wobei der einerseits an einem ortsfesten Lager angreifende und vorzugsweise aus einer Feder bestehende Kraftspeicher mit seinem anderen Ende mit einer im Normalbetrieb ebenfalls ortsfesten Festhalteeinrichung verbindbar ist, welche zweiteilig ausgebildet ist, wobei bei Ausfall des Antriebsmotors oder eines Übertragungsteils oder bei Stromausfall der eine Teil (12) der Festhalteeinrichtung auslösend und der andere Teil (13) auf den Türflügel (1, 2) wirkend ausgebildet ist, wobei das der Festhalteeinrichtung entsprechende Ende des Kraftspeichers mit einem Mitnehmerlaufwagen (14) verbunden ist, der mit einem an dem Türflügel (1) befestigten Anschlag (15) zusammenwirkt, wobei der Mitnehmerlaufwagen (14) auf einer Laufschiene (16) geführt ist, auf der auch der Türflügel (1, 2) mittels Rollwagen geführt ist."

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Schiebetür mit einer Notöffnungs- oder Notschließeinrichtung, wobei mindestens ein über einen Antriebsmotor angetriebener Türflügel vorgesehen ist und ein Kraftspeicher vorgesehen ist, der einerseits am Türflügel anzugreifen vermag und andererseits an einem ortsfesten Lager angreift, und der bei Ausfall des Antriebsmotors oder eines zwischen Antriebsmotor und Türflügel vorhandenen Übertragungsteils den Türflügel in die Öffnungs- bzw. Schließanlage bringt, wobei der einerseits an einem ortsfesten Lager angreifende und vorzugsweise aus einer Feder bestehende Kraftspeicher mit seinem anderen Ende mit einer im Normalbetrieb ebenfalls ortsfesten Festhalteeinrichtung verbindbar ist, welche bei Ausfall des Antriebsmotors oder eines Übertragungsteils oder bei Stromausfall auslösend und auf den Türflügel (1, 2) wirkend ausgebildet ist, wobei die Festhalteeinrichtung durch einen ortsfesten Elektromagnet (12) gebildet ist und das entsprechende Ende des Kraftspeichers mit einem Anker (13) versehen ist, und wobei der Anker (13) mit einem Mitnehmerlaufwagen (14) verbunden ist, der mit einem an dem Türflügel (1) befestigten Anschlag (15) zusammenwirkt, wobei der Mitnehmerlaufwagen (14) auf einer Laufschiene (16) geführt ist, auf der auch der Türflügel (1, 2) mittels Rollwagen geführt ist."

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass gemäß letztem Merkmal "der Mitnehmerlaufwagen auf einer ortsfesten Laufschiene geführt ist".

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass "die Festhalteeinrichtung einen ortfesten Elektromagnet aufweist".

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine Notöffnungs- oder Notschließeinrichtung für eine Schiebetür zu schaffen, die einfach im Aufbau ist, eine hohe Betriebssicherheit aufweist, und einen Antriebsmotor mit möglichst geringer Antriebsleistung benötigt. Ferner soll es Aufgabe sein, die Notöffnungs- oder Notschließeinrichtung problemlos in einen vorhandenen Schiebetürantrieb einzubauen (Abs. 0005 jeweils geltenden Beschreibung der Patentschrift).

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ergebe sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Ausgehend von der Schiebetür nach der AU-PS 76 037/74 lege die DE 44 00 940 C1 eine Aufteilung des Rollwagens in einen Mitnehmerwagen und einen den Türflügel tragenden Rollwagen auf der gleichen Laufschiene nahe. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 3 sei außerdem unzulässig erweitert. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sei bezüglich seines Schutzbereichs unzulässig erweitert.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 195 33 153 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Anspruch 1 und 16, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 15 vom 30. Juni 2006, Beschreibung Spalte 1 vom 30. Juni 2004 und Spalte 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, hilfsweise:

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag vom 30. Juni 2006, weiter hilfsweise:

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag vom 30. Juni 2006, äußerst hilfsweise:

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Ansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag vom 30. Juni 2006, im Übrigen für alle Hilfsanträge:

Beschreibung gemäß Spalten 1 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, alle Ansprüche seien zulässig. Der Stand der Technik lege deren Gegenstände auch nicht nahe. Eine Kombination einzelner Merkmale aus unterschiedlichen Entgegenhaltungen, insbesondere der AU-PS 76 037/74 und der DE 44 00 940 C1 ergebe sich nur bei rückschauender Betrachtungsweise. Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 unstreitig nächstkommende Schiebetür nach AU-PS 76 037/74 stamme aus dem Jahr 1975. Trotz zahlreicher Weiterentwicklungen, wie sie in den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen dargestellt seien, sei niemand auf die erfindungsgemäße Schiebetür gekommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Gemäß § 147 Abs. 3 PatG liegt Entscheidungsbefugnis über den unstreitig zulässigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (m. w. N.; vgl. BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechtzuerhalten war.

1. Fachmann:

Als Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Schiebetürantriebe.

2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist unzulässig erweitert.

In den Anspruch 1 wurde unter anderem das Merkmal aufgenommen, wonach die Festhalteeinrichtung "...zweiteilig ausgebildet ist, wobei bei Ausfall des Antriebsmotors oder eines Übertragungsteils oder bei Stromausfall der eine Teil der Festhalteeinrichtung auslösend und der andere Teil auf den Türflügel wirkend ausgebildet ist...." (hinzugekommene Teile kursiv). Als Offenbarungsstelle wurde von der Patentinhaberin der Absatz 0009 der - dort mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmenden - Patentschrift genannt, dessen erster Satz dem erteilten Anspruch 2 entspricht.

Der Auffassung der Patentinhaberin, eine Festhalteinrichtung umfasse immer zwei Teile, nämlich den haltenden und den gehaltenen Teil, kann sich der Senat nicht anschließen. Im Maschinenbau wird ein festgehaltener Gegenstand regelmäßig nicht der Festhalteeinrichtung wie Zange, Zwinge, Schraubstock oder Greifer zugerechnet. So lehrt es auch der Absatz 0009 und der erteilte Anspruch 2, denn es "..ist die Festhalteeinrichtung durch den Elektromagnet gebildet". Eine andere Definition ist in den ursprünglichen und erteilten Unterlagen nicht zu finden. Dass der Elektromagnet selbst zweiteilig sein soll, sieht der Senat ebenfalls nicht als offenbart an.

Eine zweiteilige Festhalteeinrichtung ist somit nicht ursprünglich offenbart.

3. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 bis 15 nach Hilfsantrag 1 sind patentfähig.

3.1 Der Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart und zulässig Der Anspruch 1 entspricht im Wesentlichen einer Zusammenfassung der unverändert erteilten, ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4. Dass "der Kraftspeicher am Türflügel anzugreifen vermag.." sieht der Senat in der Patentschrift Spalte 1, Zeile 45 bis 47 (urspr. S. 2, letzter Absatz) offenbart: dort ist ausgesagt, dass der Kraftspeicher nur in Notfällen mit dem Türflügel in Wirkverbindung tritt, somit nur im Notfall anzugreifen vermag, aber nicht immer angreift.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sieht der Senat in der vollständigen Streichung eines nur "vorzugsweise" beanspruchten Merkmals keine Veränderung des Anspruchsgegenstands.

3.2 Verständnis des Anspruchs 1 Durch die vollständige Aufnahme des erteilten Anspruchs 2 ist das Patent auf Schiebetüren beschränkt, bei denen die Festhalteeinrichtung durch den Elektromagneten gebildet ist, wobei der Anker nicht zur Festhalteeinrichtung gehört. Außerdem ist durch die Streichung des "vorzugsweise" in dem ersten übernommenen Merkmal des erteilten Anspruchs 2 die durch den Elektromagneten gebildete Festhalteeinrichtung immer ortsfest angeordnet.

Das Merkmal, wonach die Festhalteeinrichtung "....bei Stromausfall auslösend und auf den Türflügel wirkend ausgebildet ist", kann der Fachmann dann nur noch so verstehen, dass die Festhalteeinrichtung bei Stromausfall den Kraftspeicher freigibt, so dass er den Türflügel bewegen kann, dass also die Festhalteeinrichtung indirekt auf den Türflügel wirkt.

3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu Die AU-PS 76 037/74 zeigt in den Figuren 1 bis 5 eine Schiebetür mit einer Notöffnungseinrichtung (S. 2, Abs. 1, 2), die eine Spiralfeder 28 als Kraftspeicher aufweist. Die Spiralfeder umgibt eine Teleskopstange 42, 44 (Fig. 4), die im freien Endbereich 151 mit der Spiralfeder verbunden ist, eine Ankerplatte 30 (Fig. 4) aufweist, und an einer wandseitigen Führungsschiene 150, 152 über einen Nylonblock 156 geführt ist (Fig. 5 S. 8, Z. 18 bis S. 9, Z. 15). Wie beim Streitpatent wird diese Feder im Normalbetrieb nicht ge- und entspannt. Die Ankerplatte 30 wird im Normalbetrieb durch einen Elektromagneten 170 festgehalten, wodurch die Feder gespannt bleibt (S. 10, Z. 12 bis 20). Bei Stromausfall wird die Ankerplatte 30 durch die Feder 28 in Figur 1 bis 3 nach links gezogen und betätigt über die Anschläge 162, 168 den Laufwagen 21 der Tür (S. 10, Z. 20 bis 29). Die Tür wird geöffnet.

Die bekannte Schiebetür weist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 folgende Merkmale auf:

Es ist mindestens ein über einen Antriebsmotor 26 angetriebener Türflügel 106 und ein Kraftspeicher 28 vorgesehen, der einerseits am Türflügel anzugreifen vermag und andererseits an einem ortsfesten Lager 144 angreift, und der bei Ausfall des Antriebsmotors den Türflügel in die Öffnungslage bringt (S. 10, Z. 20 bis 29), wobei der einerseits an einem ortsfesten Lager 144 angreifende und aus einer Feder bestehende Kraftspeicher 28 mit seinem anderen Ende mit einer (auch) im Normalbetrieb ebenfalls ortsfesten Festhalteeinrichtung 170 verbindbar ist (S 10, Z. 12 bis 20), welche bei Stromausfall auslösend und auf den Türflügel 106 wirkend ausgebildet ist, wobei die Festhalteeinrichtung durch einen ortsfesten Elektromagnet 170 gebildet ist und das entsprechende Ende des Kraftspeichers mit einem Anker 30 versehen ist, und wobei der Anker 30 mit einem an dem Türflügel (seinem Rollwagen 21) befestigten Anschlag 162 zusammenwirkt, wobei der Türflügel 106 mittels Rollwagen 21 auf einer Laufschiene 112 geführt ist.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 gibt es dort keinen Mitnehmerlaufwagen. Dessen Funktion übernimmt der Nylonblock 156 (Fig. 5), der aber, im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, nicht auf der Laufschiene, sondern in einer eigenen wandseitigen Schiene 150, 152 geführt ist. Als Notfall ist nur der Stromausfall, aber nicht Ausfall des Antriebsmotors oder eines Übertragungsteils (Riemenriss) genannt, und es ist nur eine Notöffnung, keine Notschließung vorgesehen.

Die DE 44 00 940 C1 zeigt ebenfalls eine Schiebetür mit einer Notöffnungseinrichtung. Diese Schiebetür hat neben den Laufwagen 3', 3'', die die Tür tragen (Sp. 4, Z. 35 bis 45), auch noch einen freien Laufwagen 21, 21' (Sp. 5, Z. 12 bis 23) auf der gleichen Laufschiene 5 (Anspruch 4). Er ist mit dem Antriebsriemen 17', 17" verbunden (Sp. 5, Z. 6 bis 11, 17 bis 23). Zwischen dem freien Laufwagen 21, 21' und einem Laufwagen 3', 3" befindet sich ein Kraftspeicher 31 mit Tragschiene 33 und Umlenkrolle 37, der im Notfall die beiden Wagen auseinanderzuschieben versucht (Sp. 5, Z. 57 bis Sp. 6, Z. 46). Im Normalbetrieb werden die Wagen 21, 21' und 3', 3" durch einen Elektromagneten 27 (Fig. 5) fest angekoppelt und gemeinsam mit dem dann gespannt gehaltenen Kraftspeicher verschoben (Sp. 6, Z. 57 bis Sp. 7, Z 15).

In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 zeigt also die DE 44 00 940 C1 die folgenden Merkmale:

Es ist mindestens ein (nämlich zwei) über einen Antriebsmotor angetriebener Türflügel (Sp. 4, Z 64 bis Sp. 5, Z. 5) und ein Kraftspeicher 31 vorgesehen, der einerseits am Türflügel anzugreifen vermag (Sp. 6, Z. 9 bis 11 und der bei Ausfall des Antriebsmotors oder eines zwischen Antriebsmotor und Türflügel vorhandenen Übertragungsteils (Sp. 3, Z. 27 bis 33, 44 bis 52) den Türflügel in die Öffnungslage bringt, wobei der vorzugsweise aus einer Feder bestehende (Anspruch 10) Kraftspeicher mit einem Ende mit einer Festhalteeinrichtung 27 verbindbar (befestigt) ist (Sp. 5, Z. 24 bis 29, Sp. 6, Z. 10, 11), welche bei Ausfall des Antriebsmotors oder eines Übertragungsteils oder bei Stromausfall auslösend und auf den Türflügel wirkend ausgebildet ist, wobei die Festhalteeinrichtung durch einen Elektromagnet 27 gebildet ist und das entsprechende Ende des Kraftspeichers mit einem Anker (nicht erwähnt aber zwangsläufig auf dem Wagen 21 gegenüber dem Elektromagneten 27 vorhanden) versehen ist, und wobei der Anker mit einem Mitnehmerlaufwagen 21, 21' verbunden ist, wobei der Mitnehmerlaufwagen 21, 21' auf einer Laufschiene 5 geführt ist, auf der auch der Türflügel 1, 1' mittels Rollwagen 3', 3'' geführt ist.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist dort weder der Kraftspeicher, noch die Festhalteeinrichtung im Normalbetrieb ortsfest, sondern werden mit den Laufwagen mitbewegt. Einen Anschlag am Türflügel für das Zusammenwirken von Mitnehmerwagen und Türflügel gibt es nicht.

Die im Aufsatz Bamberger: "Die Szene..." in "Tür + Tor-Report" 15. Jg., 1. Quartal 1995, S. 21 bis 24 beschriebene Schiebetür entspricht der Schiebetür aus der DE 44 00 940 C1.

Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie zeigen ausnahmslos Kraftspeicher, die im Normalbetrieb ständig ge- und entspannt werden, bringen somit auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.

3.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von der Anordnung nach der AU-PS 76 037/74 stellen sich die Teilaufgaben Vereinfachung, Betriebssicherheit und geringe Antriebsleistung (siehe geltende Beschreibung Abs. 0005) als Grundforderungen bei Neuentwicklungen von selbst. Auch die Teilaufgabe Nachrüstbarkeit bzw. Einbau in vorhandene Schiebetürantriebe stellt sich dem Fachmann auf diesem Gebiet, sobald entsprechende Sicherheitsanforderungen auch an bereits vorhandene Türen gestellt werden.

Der Senat sieht jedoch keinen Anlass für den Fachmann, zur Lösung dieser Aufgaben die DE 44 00 940 C1 heranzuziehen, denn die dort gezeigte Notöffnungseinrichtung arbeitet nach einem ganz anderen Prinzip. Auch erscheint die dort gezeigte Schiebetür weder einfacher, noch betriebssicherer noch Leistungssparender als die der AU-PS 76 037/74. Auch im Hinblick auf eine Nachrüstbarkeit sind keine Vorteile ersichtlich.

Sollte der Fachmann dennoch - wie die Einsprechende meint - der DE 44 00 940 C1 die Anregung entnehmen, auch bei der Schiebetür nach AU-PS 76 037/74 den Rollwagen 21 aufzuteilen, so hätte er keinen Anlass, das anders zu machen als bei der DE 44 00 940 C1, also den Kraftspeicher zwischen den beiden entstehenden Teilwagen anzuordnen. Zu einer Kombination der aufgeteilten Roll-/Mitnehmerwagen gemäß DE 44 00 940 C1 mit einem einseitig ortsfest eingespannten Kraftspeicher und einem ortsfesten Elektromagneten gemäß AU-PS 76 037/74 käme der Fachmann nach Überzeugung des Senats nur durch eine rückschauende und nicht zulässige Betrachtung.

Der Erfinder hat nun erkannt dass durch einen Mitnehmerlaufwagen, auf der gleichen Schiene wie die Rollwagen in Verbindung mit einem einseitig ortsfesten Kraftspeicher und einem ortsfesten Elektromagneten ein nicht nur (gegenüber der AU-PS 76 037/ 74 durch Wegfall der Führung 150, 152, 156) einfacherer sondern auch ein mit einer Notöffnungs- oder Notschließeinrichtung gut nachrüstbarer Antrieb für Schiebetüren entsteht. Dafür gab es im Stand der Technik keine Hinweise.

Um zur Vorrichtung nach Anspruch 1 zu kommen, bedurfte es somit erfinderischer Überlegungen.

3.5 Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.

3.6 Damit ist auch die Vorrichtung nach Anspruch 2 bis 15 patentfähig.






BPatG:
Beschluss v. 08.05.2006
Az: 19 W (pat) 319/03


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