Bundespatentgericht:
Urteil vom 8. November 2007
Aktenzeichen: 2 Ni 59/05

(BPatG: Urteil v. 08.11.2007, Az.: 2 Ni 59/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Urteil vom 8. November 2007 (Aktenzeichen 2 Ni 59/05) das europäische Patent 0 620 528 für nichtig erklärt. Das Patent bezieht sich auf ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut in einem Regal oder Schubladenlager. Das Gericht erklärte das Patent für nichtig, da das Verfahren weder auf erfinderischer Tätigkeit beruhe noch neu sei. Das Verfahren wurde bereits in einem Aufsatz von J. Irmer aus dem Jahr 1991 beschrieben. Darüber hinaus sei das Schlüsselmerkmal des Patents, die optimale Raumausnutzung des Lagers, nicht erfüllt. Das Gericht wies auch den Hilfsantrag der Beklagten ab, das Patent in einer eingeschränkten Form aufrechtzuerhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 08.11.2007, Az: 2 Ni 59/05


Tenor

I. Das europäische Patent 0 620 528 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als es sich auf ein Verfahren zur Lagerung in einem Regal bezieht.

Es wird weiterhin für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es sich auf ein Verfahren zur Lagerung in einem Schubladenlager bezieht, jedoch lediglich im Umfang der Patentansprüche 1 und 2, sowie der Patentansprüche 4 bis 8, soweit letztere auf die Patentansprüche 1 und 2 oder auf einen ihrer jeweils vorhergehenden Ansprüche mit Ausnahme des Patentanspruchs 3 rückbezogen sind.

II. Die Kosten der Verfahren trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des am 7. April 1994 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 0 620 528 (Streitpatentschrift) mit der Bezeichnung "Verfahren zur Lagerung von Stückgut und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens". Das Patent besteht aus den Patentansprüchen 1 bis 9.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückguts (12) herangezogen werden, bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit einem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird."

Die Ansprüche 2 bis 9 sind dem Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar untergeordnet.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 sind die Verfahren 2 Ni 59/05 (EU), 2 Ni 17/06 (EU) und 2 Ni 37/06 (EU) zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden und werden unter dem Aktenzeichen 2 Ni 59/05 (EU) weitergeführt.

Die Klägerin zu 1) macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, so dass dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung entgegenstehe (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ). Darüber hinaus sei das Streitpatent auch nicht patentfähig, weil es weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 57 EPÜ). Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Unterlagen:

NK1 EP 0 620 528 B2 (Streitpatent in Fassung nach Einspruch)

NK2 Merkmalsanalyse der Ansprüche NK3 EP 0 620 528 A1 NK4 Aufsatz von J. Irmer "Ein- und Auslagern in einem Großhandelsunternehmen" in Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 NK5 Abstract der JP 61 051401 A NK6 DE 92 15 016 U1 NK7 DE 33 18 420 A1 NK8 DE 37 38 052 A1 NK9 Walter Michael Strommer "Verfahren zum automatischen Palettieren von quaderförmigen Packstücken im beliebigen Sortenmix" S. 76 - 95, (Kapitel 5 und 6) Springer-Verlag 1992 NK10 US 5 175 692 NK11 US 5 175 690 NK12 Rainer Kwijas "Rationalisierungsreserven im Lagerbereich" in VDI-Z 1979, Nr. 7, S. 304 - 308.

Die Nebenintervenientin ist dem Vorbringen der Klägerin beigetreten und sieht den Gegenstand des Streitpatents durch den druckschriftlichen Stand der Technik vorweggenommen bzw. jedenfalls für nahegelegt.

Die Klägerin 2) und der Kläger zu 3) rügen ebenfalls eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Streitpatents und mangelnde Patentfähigkeit der Patentansprüche 1 bis 9 wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin zu 2) beruft sich auf folgende Unterlagen:

WN1 EP 0 620 528 B2 (Streitpatent in Fassung nach Einspruch)

WN2 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 WN3 = NK4 Aufsatz von J. Irmer "Ein- und Auslagern in einem Großhandelsunternehmen" in Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 WN4 Monitor- Das Unisys-Magazin 3/89, "Begra-Papier -

zukunftsweisende Lagerkonzeption WN5 Bestätigungsschreiben v. Hr. Robert Riedel vom 29. April 2002.

Der Kläger zu 3) beruft sich zur Stützung seines Vorbringens auf folgende Unterlagen:

A1 EP 0 620 528 B2 (Streitpatent in Fassung nach Einspruch)

A2 Registerauszug A3 EP 0 620 528 B2 (vermutlich B1)

A4 EP 0 620 528 A1 (Anmeldung)

A5 Bescheid EPA vom 8. Mai 1996 A6 Eingabe an EPA vom 12. Februar 1996 A7 Eingabe EPA vom 14. Mai 1998 (Einspruchsverfahren)

A8 = WN4 Monitor- Das Unisys-Magazin 3/89, "Begra-Papier -

zukunftsweisende Lagerkonzeption A9 = NK4 Aufsatz von J. Irmer "Ein- und Auslagern in einem Großhandelsunternehmen" in Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 Zum Nachweis der Offenkundigkeit des dort beschriebenen Lagersystems hat der Kläger auch Beweis durch zwei Zeugen angeboten und folgendes Schreiben vorgelegt:

A10 Schreiben vom 29. April 2002 A11 = NK5 Abstract der JP 6 051401 A A12 = NK11 US 5 175 690 A13 = NK10 US 5 175 692 A14 DE 32 08 135 C2 A15 = NK6 DE 92 15 016 U A16 = NK7 DE 33 18 420 A1 A17 = NK8 DE 37 38 052 A1 A18 = NK9 Walter Michael Strommer "Verfahren zum automatischen Palettieren von quaderförmigen Packstücken im beliebigen Sortenmix" S. 76 - 95, (Kapitel 5 und 6) Springer-Verlag 1992 A19 = NK12 Rainer Kwijas "Rationalisierungsreserven im Lagerbereich" in VDI-Z 1979, Nr. 7, S. 304 - 308 A20 Eingabe des Patentinhabers vom 21. März 1994 an das DPMA A21 Prüfungsbescheid des DPMA vom 21. Juni 2006.

Die Klägerin zu 1) und ihre Nebenintervenientin sowie die Klägerin zu 2) beantragen, das europäische Patent 0 620 528 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, soweit es ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut an einer Lagerstelle in einem Regal betrifft.

Der Kläger zu 3) beantragt, das europäische Patent 0 620 528 im Umfang der Patentansprüche 1 und 2, sowie der Patentansprüche 4 bis 8, soweit diese auf die Patentansprüche 1 und 2 oder auf einen ihrer jeweils vorhergehenden Ansprüche mit Ausnahme des Patentanspruchs 3 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Nichtigkeitsklagen abzuweisen, hilfsweise dem Streitpatent jeweils den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zugrunde zu legen, wobei sich die erteilten Ansprüche 2 bis 9 jeweils anschließen.

Die Kläger wenden sich auch gegen alle Hilfsanträge.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Verfahren zur Lagerung von losen Stückgütern (1) an Lagerstellen (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem die einzelnen Stückgüter (1) vermessen werden, wobei als Messgröße die Abmessung (ap) der einzelnen Stückgüter (1) herangezogen werden, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige einzelne Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der einzelnen abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der einzelnen Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

"Verfahren zur Lagerung von Apotheken-Stückgütern (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem die Stückgüter (1) vermessen werden, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) der Stückgüter (1) herangezogen werden, bei dem das Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit einem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:

"Verfahren zur Lagerung von losen Stückgütern (1) unterschiedlichster Größe an Lagerstellen (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem die einzelnen Stückgüter (1) vermessen werden, wobei als Messgröße die Abmessung (ap) der einzelnen Stückgüter (1) herangezogen werden, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige einzelne Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der einzelnen abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der einzelnen Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:

"Verfahren zur Lagerung von Stückgütern (1) in Form von Apotheken-Artikeln an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem die Stückgüter (1) vermessen werden, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) der Stückgüter (1) herangezogen werden, bei dem das Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugeführt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit einem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird."

Der Beklagte hält die Klage des Klägers zu 3) bereits für unzulässig und macht unter Hinweis auf dessen Nichtigkeitsschriftsatz geltend, der Kläger zu 3) sei als Strohmann seines, des Beklagten, Lizenznehmers, der Firma r... GmbH & Co KG, tätig geworden. Ausweislich des zu den Akten ge- reichten Lizenzvertrages habe die Firma r... sich verpflichtet, keine Nichtigkeits- klage zu erheben und auch Dritte bei einem solchen Angriff nicht zu unterstützen. Der Schriftsatz des Klägers zu 3) weise in großen Teilen wörtliche Übereinstimmungen zu dem Entwurf der Nichtigkeitsklage auf, die die Firma r... GmbH & Co KG ihm damals übersandt habe. Insbesondere sei- en auch fehlerhafte Formulierungen übernommen worden, auf die der Beklagte im Einzelnen hinweist; Merkmalsgliederung und benannte Zeugen seien identisch.

Im Übrigen tritt der Beklagte dem Vorbringen der Kläger entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Der Kläger zu 3) wendet sich gegen den behaupteten Vorwurf der Strohmanneigenschaft und führt aus, er stehe in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Firma r... GmbH & Co KG oder deren Geschäftsfüh- rer.

Gründe

Die Nichtigkeitsklagen sind zulässig.

Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 3) nicht § 11 (Friedenspflicht) des von der Beklagten mit der Firma r... GmbH & Co KG abgeschlossenen Lizenzvertrags entgegen.

Zur Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist - außer im Fall der widerrechtlichen Entnahme (§ 81 Abs. 3 PatG) - grundsätzlich jedermann befugt. Ausnahmsweise ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn sich ihre Erhebung etwa unter dem Gesichtspunkt eines arglistigen Verhaltens als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 43 ff. m. w. N.; BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer; GRUR 1963, 253, 254 - Bürovorsteher). Angesichts des Charakters der Nichtigkeitsklage als einer Popularklage bedarf es für deren Unzulässigkeit aber ganz besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 178 - Aluminiumflachfolien). Im vorliegenden Fall könnte von arglistigem Verhalten u. U. dann gesprochen werden, wenn die frühere Nichtigkeitsklägerin, die Firma r... GmbH & Co KG, und der Kläger zu 3) zum Zweck der Umgehung der Nichtangriffsabrede in kollusiver Weise zusammengewirkt hätten. Unter Zugrundelegung des beiderseitigen Vortrags der Parteien konnten entsprechende Feststellungen jedoch nicht getroffen werden.

Der Beklagte hat auf die Übereinstimmungen in den beiden Nichtigkeitsschriftsätzen hingewiesen und keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Demgegenüber hat der Kläger zu 3) auf seine Akteneinsicht in das Verfahren 2 Ni 18/03 verwiesen, mit welcher ihm der Klageentwurf der Firma r... zugänglich gemacht worden war, und in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich erklärt, er stehe in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Firma r... GmbH & Co KG. Anhaltspunkte, an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Klägers zu 3), immerhin eines Rechtsanwalts, zu zweifeln, sind weder explizit vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade dem Kläger zu 3) seine Wahrheitspflicht nach § 124 PatG bekannt sein dürfte und er sich deshalb auch entsprechend eingelassen hat.

Auch die Nebenintervention der Nebenintervenientin der Klägerin zu 1) war zulässig (§§ 66 ff. ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). Die Nebenintervenientin hat das erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt auf Klägerseite dargetan, indem sie darauf hingewiesen hat, dass sie Verletzungsbeklagte des hiesigen Beklagten in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ist.

Im Übrigen sind die Klagen auch begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut. In der Beschreibungseinleitung wird zunächst erläutert, dass es insbesondere im Apothekenbereich üblich sei, die dort vorkommenden verschiedenen Packungen in Schubladen abzulegen. Dabei diene der Produktname als Ordnungsmerkmal, was den Nachteil habe, dass die zur Verfügung stehenden Schubladenflächen nicht optimal zur Lagerung ausgenutzt würden. Sodann werden Grundzüge einiger bekannter Verfahren zur Lagerung von Stückgütern dargelegt. Bei dem Verfahren nach der DE 40 26 449 A1 würden einzelne Stückgüter identifiziert, vermessen, auf einer Palette optimal zusammengestellt und zu einem Endlager transportiert. Bei dem Verfahren nach der DE 42 33 688 A1 würden für die Lagerung der Stückgüter ebenfalls Lagerhilfsmittel eingesetzt.

Von diesem Hintergrund ausgehend, soll dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zur Lagerung von Stückgütern so auszubilden, dass sie innerhalb kürzester Zeit so gelagert werden können, dass der vorhandene Lagerraum optimal genutzt wird und dennoch eine einfache Entnahme des Stückgutes aus dem Lager möglich ist (vgl. Abs. [0007] des Streitpatents).

2. Mit dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) wird zur Lösung dieser Aufgabenstellung Schutz beansprucht für ein:

a) Verfahren zur Lagerung von Stückgut an einer Lagerstelle in einem Lagerb) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen, c) bei dem das Stückgut vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen des Stückguts herangezogen werden, d) bei dem das Stückgut identifiziert wird, e) bei dem die Abmessungen als Signal einem Rechner zugeführt werden, f) bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird, g) bei dem als Lager ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, h) bei dem die Stückgüter ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle abgelegt werden, i) bei dem die Stückgüter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, j) bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter mit einem Rechner erfasst wird, k) und bei dem die Entnahme der Stückgüter aus dem Lager rechnergestützt wird.

Der Wortlaut des Anspruchs 1 wurde der leichteren Vergleichbarkeit wegen mit der von den Klägerinnen 1 und 2 vorgeschlagenen Gliederung (vgl. NK2, WN2) versehen.

3. Als Fachmann, der mit der Lösung der im Streitpatent genannten Aufgabe betraut wird, sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur an, der über mehrjährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Logistik und Lagerung verfügt.

Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dass der zuständige Fachmann soweit spezialisiert sei, dass er nur über Fachkenntnisse im Bereich der Lagerung von Apothekenartikeln verfüge, wird nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist dem Fachmann jedenfalls die Kenntnis der Grundzüge von unterschiedlichen Lagerarten und Lagerhaltungsmethoden unabhängig von ihrem konkreten Einsatzbereich zu unterstellen.

Ein solcher Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1, dass zur Ausführung des beanspruchten Verfahrens wahlweise ein Lager in Form eines Regals oder Schubladenlagers zum Einsatz kommen soll (Merkmal g). Die Lagerstellen in einem solchen Lager sollen entsprechend Merkmal b) unterschiedlich hoch und übereinander angeordnet sein, d. h. die einzelnen Regalfächer bzw. Schubladen weisen unterschiedliche Höhen auf.

Hinsichtlich des Vorgehens bei der Lagerung von Stückgütern entnimmt der Fachmann den Merkmalen c), d) und e), dass ein einzulagerndes Stückgut zu identifizieren ist, beispielsweise durch Lesen eines auf dem Stückgut angebrachten Barcodes (vgl. S. 3, Z. 34 f. des Streitpatents), und anschließend vermessen wird. Die Abmessungen des Stückguts werden, offensichtlich zusammen mit der Identifikation, einem Rechner zugeführt. Der Rechner soll entsprechend Merkmal f) unter Berücksichtigung der Abmessungen des Stückguts eine Lagerstelle in einem der Regalfächer oder einer der Schubladen aussuchen. Hinsichtlich dieses Aussuchens enthält Merkmal f) zwei Hinweise. Einerseits soll die Lagerhöhe, d. h. die Höhe der Regalfächer oder Schubladen berücksichtigt werden. Dies wird der Fachmann so interpretieren, dass für die Lagerung eines Stückguts mit bestimmter Höhe nur solche Regalfächer bzw. Schubladen zu wählen sind, die eine gleiche oder größere Höhe aufweisen. Andererseits soll eine optimale Raumausnutzung erreicht werden. Aus der Zusammenschau mit Merkmal h), nach dem die Stückgüter ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche abgelegt werden, schließt der Fachmann hieraus, dass die Lagerstelle auf der Fläche des ausgewählten Fachs bzw. der Schublade ausreichender Höhe so zu bestimmen ist, dass die Stückgüter möglichst dicht gepackt nebeneinander zu liegen kommen, wie beispielsweise in den Figuren 2 A, B, C des Streitpatents gezeigt. Auf diese Weise kann ein Stückgut an jeder beliebigen Stelle der Lagerfläche gelagert werden, soweit diese frei und ausreichend groß ist.

Eine darüber hinaus gehende Anweisung, etwa dahingehend, dass eine weitergehende Raumausnutzung des Lagers durch Drehen, Kippen oder Übereinanderstapeln der Stückgütern erreicht werden soll, ist dem Anspruch nicht entnehmbar und auch nach den Ausführungen der Beklagten nicht Gegenstand des Anspruchs. Merkmal i) dient offenbar nur der Verdeutlichung, dass die Stückgüter ohne Lagerhilfsmittel wie Paletten "direkt" auf den Lagerstellen abgelegt werden. Merkmal j), nach dem die Lage der abgelegten Stückgüter mit dem Rechner erfasst wird, versteht der Fachmann im Kontext mit den übrigen Merkmalen so, dass ein geeigneter Lagerplatz durch Berechnungen des Rechners bestimmt wird, wobei diesem die Lage der bereits abgelegten Stückgüter bekannt ist.

Hinsichtlich der Entnahme von Stückgütern aus dem Lager besagt Merkmal k) lediglich, dass diese ebenfalls rechnergestützt stattfinden soll.

Aus dem Anspruch 1 kann der Fachmann, jedenfalls wenn ihm die Kenntnis von Grundlagen unterschiedlicher Lagerarten und Lagerhaltungsmethoden unterstellt wird, nachvollziehen, in welcher Weise Stückgüter in das Lager einzulagern sind. Er wird dabei ohne weiteres erkennen, dass bei diesem Verfahren der vorhandene Lagerraum besser genutzt wird als bei der in der Beschreibungseinleitung im Zusammenhang mit Apotheken erwähnten Zuordnung der Lagerplätze zu Produktnamen. Denn bei dieser ist ein bestimmter Lagerraum bestimmten Produkten zugeordnet und darf bei Nichtvorhandensein dieser Produkte nicht durch andere belegt werden, wie dies bei dem beanspruchten Verfahren möglich ist.

4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das hiermit beanspruchte Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

Das Verfahren nach Anspruch 1 ist dem Fachmann sowohl in der Variante als Regal als auch als Schubladenlager durch die Ausführungen in dem Aufsatz von J. Irmer "Ein- und Auslagern in einem Großhandelsunternehmen", veröffentlicht in der Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung, 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 (von den Klägerinnen bzw. dem Kläger mit NK4, WN3 bzw. A9 bezeichnet) nahe gelegt. Dieser Aufsatz befasst sich mit der Lagerung von unterschiedlichen Sorten von Feinpapier in einer Hochregal-Lagerhalle. Einleitend wird ausgeführt, dass Zuverlässigkeit, hohe Lagersicherheit und optimale Nutzung des vorhandenen Raumvolumen entscheidende Kriterien für einen Papiergroßhändler, d. h. den Betreiber des Lagers sind.

In Übereinstimmung mit Merkmal b) des Anspruchs 1 variiert bei dem dort verwendeten Hochregal die Höhe der Regalfächer zwischen 0,9 m und 1,9 m (vgl. S. 468, li. Sp., Abs. 3). Dass die Lagerstellen übereinander angeordnet sind, schließt der Fachmann aus der Bezeichnung "Regal".

Hinsichtlich des Vorgehens bei der Einlagerung entnimmt der Fachmann dem Abschnitt "Ablauf" dieses Aufsatzes, dass eine eingetroffene Ware (Feinpapier) auf eine Hilfspalette gesetzt und mit einem Barcode versehen wird. Anschließend wird die Ware auf einem Förderer zu einer Palettenmessstation befördert, wo der Barcode getestet und das "einzulagernde Gut" (vgl. S. 468, li. Sp. Abs. 2), d. h. die Palette mit dem Feinpapier, vermessen wird. Von der Palettenmessstation werden Maße und Barcode der Palette an einen Lagerleitrechner übermittelt, der der Palette einen größenoptimierten Lagerplatz zuweist. Diese Zuweisung versteht der Fachmann in dem Sinne, dass das Gut auf jeder beliebigen momentan freien Lagerstelle abgelegt werden kann, sofern diese ihrer Größe und Höhe nach zur Aufnahme des Guts geeignet ist. Insoweit erfolgt die Einlagerung des Guts in Übereinstimmung zu den Merkmalen c), d) und e) des Anspruchs 1. Dieses Lagerprinzip wird im Abschnitt "Lagerplatzverwaltung" auf S. 467 als Verwaltung nach dem "chaotischen Prinzip" bezeichnet.

Ein Hinweis darauf, dass bei der beschriebenen Einlagerung die Güter bzw. die bestückten Paletten übereinander oder in anderer Weise nicht "direkt" und nebeneinander auf den Regalfächern abgelegt werden, findet sich auch in dem Aufsatz von J. Irmer nicht, so dass der Fachmann von einer Einlagerung entsprechend den Merkmalen h) und i) ausging.

Die Auslagerung von Gütern erfolgt, wie auf S. 468, li. Sp., Abs. 4 ausgeführt, durch Eingabe der Artikelnummer am Leitrechner. Um aus der Artikelnummer die Lage eines abgelegten Gutes ermitteln zu können, muss dem Rechner die Lage der abgelegten Güter bekannt sein, d. h. die Lage der abgelegten Güter muss vom Rechner erfasst sein. Insoweit erfolgt die Entnahme der Güter auch in Übereinstimmung zu den Merkmalen j) und k) des Anspruchs 1.

Die Beklagte argumentiert, dass die in dem Aufsatz beschriebene Ein- und Auslagerung das beanspruchte Lagerverfahren schon deshalb nicht nahe legen könne, weil dort eben nicht die Lagerung einzelner Stückgüter beschrieben sei, sondern die Lagerung von Paletten, die mit den Waren bzw. Stückgütern bestückt seien. Stückgüter im Sinne des Streitpatents seien aber die auf Paletten gepackten Waren. Der Aufsatz von J. Irmer lehre deshalb die Verwendung von Hilfspaletten, die das Streitpatent zu vermeiden suche und die den Nachteil hätten, dass die Stückgüter nicht einzeln entnommen werden könnten.

Diesem Argument kann insoweit beigetreten werden, als bei dem bekannten Lagerverfahren die einzulagernde Ware, nämlich Feinpapier, auf eine Hilfspalette gesetzt und diese insgesamt als "Gut" dem Lager zugeführt oder entnommen wird. Deshalb ist anzuerkennen, dass das Verfahren zur Lagerung von Stückgut nach dem Anspruch 1 weder in der Variante Regal noch als Schubladenlager durch die Ausführungen in dem Aufsatz vorweg genommen ist.

Allerdings beruht das Verfahren zur Lagerung von Stückgut nach dem Patentanspruch 1 gegenüber den Ausführungen in dem Aufsatz von J. Irmer nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu unterstellen, dass ein Fachmann bei der Interpretation einer Druckschrift aus dem Stand der Technik einem dort verwendeten Begriff die Bedeutung unterstellt, die ihm nach dem dort insgesamt ersichtlichen Zusammenhang unter fachmännischer Würdigung zukommt. Für den Fachmann ist es abwegig, einem in einer Druckschrift verwendeten Begriff ohne Beachtung des Kontextes exakt nur jene Bedeutung zuzuschreiben, in der dieser Begriff in einer (beliebigen) anderen Druckschrift, hier dem Streitpatent, verwendet wird.

Dem entgegengehaltenen Aufsatz von J. Irmer entnimmt der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse, dass sich die gewünschte optimale Ausnutzung des Lagerraums bei Einsatz des vorbeschriebenen Verfahrens unabhängig davon einstellt, ob als einzulagernde Einheit ein einzelnes Stückgut, beispielsweise eine Einzelpackung (vgl. S. 3, Z. 27 - 29 des Streitpatents), oder eine Palette mit Feinpapier dient. Denn erkennbar ist nicht die Art der einzulagernden Einheiten für die optimale Ausnutzung des Lagerraums entscheidend, sondern das vorgeschlagene Lagerverfahren nach dem "chaotischen Prinzip". Denn allein dieses lässt eine vollständige Belegung der vorhandenen Lagerfläche zu. Im Gegensatz hierzu dürfen bei der in der Einleitung des Streitpatents erwähnten Zuweisung nach Produktnamen freie Lagerflächen jeweils nur mit dem dafür vorgesehenen Produkt belegt werden, was dazu führen kann, dass ein bestimmtes Produkt wegen der anderweitigen Zuordnung von noch freien Lagerplätzen nicht mehr eingelagert werden kann.

Weil der Fachmann die Arbeitsweise und die Vorteile des Lagerverfahrens nach dem "chaotischen Prinzip" in dem Aufsatz von J. Irmer in dieser allgemeinen Weise entnahm, lag es für ihn auch nahe, dieses Verfahren nicht nur bei Regalen, sondern auch bei Schubladenlagern zum Einsatz zu bringen. Denn hinsichtlich der für die Zuordnung der Lagerplätze relevanten Lagerflächen und Lagerhöhen liegen hier keine anderen Verhältnisse vor als bei einem Regal.

Das Verfahren zur Lagerung von Stückgut nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher sowohl in der Variante Regal als auch in der Variante Schubladenlager nicht patentfähig.

Dem Hauptantrag der Beklagten war daher nicht zu folgen.

5. Die Beklagte verteidigt ihr Patent hilfsweise in der Fassung nach einem der Hilfsanträge 1 bis 4.

5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass anstelle von Stückgut "lose Stückgüter" genannt sind.

Hierzu erläutert die Beklagte, dass mit dieser Fassung verdeutlicht werden soll, dass einzelne Stückgüter und nicht auf Paletten gepackte Waren eingelagert werden.

Wie ausgeführt, entnimmt der Fachmann dem Aufsatz von J. Irmer die Verwaltung von Lagerplätzen nach dem "chaotischen Prinzip". Dieses Prinzip ist, wie zum Hauptantrag erläutert, für den Fachmann erkennbar unabhängig anwendbar von der Art der einzulagernden Einheiten. Der derart verdeutlichte Anspruch 1 ist deshalb in Hinsicht auf seine Patentfähigkeit nicht anders zu bewerten als der Anspruch 1 nach Hauptantrag.

Dem Hilfsantrag 1 der Beklagten war daher ebenfalls nicht zu folgen.

5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag dahingehend, dass anstelle von Stückgut "Apotheken-Stückgüter" Gegenstand der Lagerung sein sollen.

Den Ausführungen der Beklagten nach soll damit präzisiert werden, dass das Verfahren zur Lagerung nur im Bereich von Apotheken Anwendung findet.

Auch eine Einschränkung der einzulagernden Stückgüter auf solche, die in Apotheken anfallen, kann nicht zu einer positiven Bewertung der Patentfähigkeit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 führen. Nachdem der Fachmann aus dem Aufsatz von J. Irmer erkannte, dass das dort dargestellte Lagerverfahren unabhängig von der Art der Güter für die Verwaltung von Lagerplätzen geeignet ist, lag es für ihn nahe, es auch für die Lagerung von Apotheken-Stückgütern einzusetzen.

Dem Hilfsantrag 2 der Beklagten war daher gleichfalls nicht zu folgen.

5.3 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 lediglich dadurch, dass die Stückgüter ausdrücklich von "unterschiedlichster Größe" sein sollen.

Hierzu führt die Beklagte aus, dass sich ihrer Auffassung nach der entgegengehaltene Aufsatz von J. Irmer nur mit der Einlagerung von Paletten befasse, die zwar unterschiedliche Höhen, aber gleiche Grundflächen aufwiesen. Hingegen würden sich die nach dem Streitpatent einzulagernden Stückgüter in allen Abmaßen unterscheiden. Deshalb könne diese Druckschrift das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 jedenfalls in dieser Fassung nicht nahe legen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass ausweislich des 1. Abs. des Abschnitts "Lagerverwaltung" auf S. 467 des Aufsatzes ausdrücklich die "Größe" und nicht die nur Höhe als Kriterium für die Lagerplatzbestimmung aufgeführt ist. Für diese Interpretation spricht auch der 3. Abs. auf S. 468, linke Spalte, nach dem die Palettenstation die "Maße" und nicht nur die Höhe der Palette an den Lagerleitrechner übermittelt. Aus dem Aufsatz von J. Irmer ergibt sich also zweifelsfrei, dass die dort einzulagernden Güter ebenfalls unterschiedlichste Größen aufweisen können. Deshalb ist das Verfahren zur Lagerung nach dem Anspruch 1 auch in dieser Fassung nahe gelegt, so dass auch diesem Antrag der Beklagten nicht zu folgen war.

5.4 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass anstelle von Apotheken-Stückgütern "Stückgüter in Form von Apotheken-Artikeln" gelagert werden sollen.

Eine wesentliche inhaltliche Änderung des beanspruchten Verfahrens ergibt sich hierdurch nicht, so dass die Patentfähigkeit dieses Anspruchs nicht anders zu bewerten war mit der Folge, dass das Patent auch in der Fassung nach diesem Hilfsantrag keinen Bestand haben konnte.

Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 und 4 bis 8 ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Das Patent war daher im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ist im Rahmen des § 108 ZPO möglich.

Klante Prasch Dr. Hock Baumgardt Dr. Thum-Rung Be






BPatG:
Urteil v. 08.11.2007
Az: 2 Ni 59/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/78b8b9422b18/BPatG_Urteil_vom_8-November-2007_Az_2-Ni-59-05




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