Bundespatentgericht:
Urteil vom 5. Juni 2008
Aktenzeichen: 2 Ni 44/06

(BPatG: Urteil v. 05.06.2008, Az.: 2 Ni 44/06)

Tenor

I. Das europäische Patent EP 0 927 292 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang - der Patentansprüche 1 und 2,

- der Patentansprüche 4 bis 8, soweit diese nicht mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 3 zurückbezogen sind, sowie - des Patentanspruchs 9, soweit dieser nicht mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 3 oder auf den Patentanspruch 6 in dessen Rückbeziehung auf den Patentanspruch 5 zurückbezogen ist, teilweise für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

III. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. September 1997 zunächst als internationale Patentanmeldung in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents EP 0 927 292 (Streitpatent), für das die Prioritäten der Gebrauchsmusteranmeldungen DE 296 16 274 .4 vom 18. September 1996 und DE 296 18 908.1 vom 30. Oktober 1996 in Anspruch genommen sind.

Das Streitpatent betrifft einen Begrenzungsanschlag einer C-förmigen Führungsprofilschiene für motorisch angetriebene Gegenstände und umfasst 9 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"Stufenlos klemmend einstellbarer Begrenzungsanschlag (1) einer C-förmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt, angekuppelt ist, mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3), die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt (51) zwischen sich freilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofilschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52) gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend verspannbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus der Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspaltes (51) anliegen."

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er bereits wegen offenkundiger Vorbenutzungen vor den Prioritätstagen beider in Anspruch genommener Prioritäten nicht neu sei, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die beiden in der Streitpatentschrift genannten Prioritäten seien zudem zu Unrecht in Anspruch genommen.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf folgende Unterlagen:

Y2) DE 85 17 253 U1 Y3) EP 0 444 378 A1 Y4) DE 9 406 829 U1 Y6) DE 296 16 274 U Y7) DE 296 18 908 U Y8) Anleitungsheft und Ersatzteilkatalog für Elektromechanischen Türantrieb PLUTO - V.001-97 der Firma nice¨, Oderzo, Italien Y9) Betriebsanleitung und Ersatzteilkatalog für Elektromechanischen Türantrieb PLUTO - V.009 der Firma nice¨, Oderzo, Italien, Y10) 2 Blatt Zeichnungen zum Verständnis des PLUTO-Begrenzungsanschlages Y11) 2 Blatt technische Zeichnungen der Firma La Dama, Nr 289/95 und 290/95 (Oberteil und Unterteil eine Mikroschalter-Trägers)

Y12) 2 Stücklisten (je 3 Blatt) für PLUTO-Elektroantrieb Typ PL4015 und Typ PL4005 Y13) 8 Blatt Kopien der Fotografien von montierten Begrenzungsanschlägen Y14) 5 Blatt Kopien von Lieferunterlagen, betreffend insbesondere PLUTO PL 4005 und PL 4015 Y15) Erklärung des als Zeugen benannten Herrn Lorenzo Galberti betreffend verschiedene Sachverhalte Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 hat die Beklagte die Hilfsanträge I bis VI überreicht. Die Hilfsanträge II bis VI verfolgt die Beklagte nicht mehr weiter.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 927 292 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise das Patent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, soweit es über die Patentansprüche in der Fassung des Hilfsantrags I gemäß Schriftsatz vom 5. Mai 2008 hinausgeht;

weiter hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche 3 bis 9, jeweils nach Maßgabe ihrer Rückbeziehungen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut (gegenüber der erteilten Fassung eingefügte Merkmale kursiv):

"Verwendung eines stufenlos klemmend einstellbaren Begrenzungsanschlags (1) einer C-förmigen Führungsprofilschiene (5) für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand, insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt angekuppelt ist, mit einem Anschlagteil (2) und einer Klemmplatte (3), die die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt zwischen sich freilassenden Endabschnitte (52) des Profils der Führungsprofilschiene (5) zwischen sich aufnehmend mittels Klemmschrauben (4) aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte (52) gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend verspannbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Klemmplatte (3) mit in den Profilspalt (51) eingreifenden Distanznasen (31) versehen ist, die aus der Klemmebene ausgebogen sind und an den jeweiligen, durch die Endabschnitte (52) definierten Kanten des Profilspaltes (51) anliegen, und dass der Begrenzungsanschlag (1) an einer C-förmigen Führungsprofilschiene (5) eingesetzt wird, bei welcher von deren Steg und deren Endabschnitten (52) parallel zum Steg über die Schenkel hinaus vorspringende Versteifungsrippen in Form von Bördelungen vorgesehen sind, die aus dem das Führungsschienenprofil bildenden Blech ausgeformt sind."

Wegen des Wortlauts der zurückbezogenen neuen Verwendungsansprüche 2 bis 9 wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) führt zur teilweisen Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.

I.

1. Das Streitpatent betrifft in seiner bevorzugten Ausführungsform Garagentor-Antriebe, wie sie auch im privaten Bereich zunehmend Anwendung finden. An der Garagendecke wird eine C-förmige (Führungs-)Profilschiene mit ihrer Längsöffnung nach unten und in Längsrichtung der Garage montiert. In bzw. an der Profilschiene läuft ein Schlitten, der mit einem nach oben öffnenden Tor verbunden ist. Bewegt sich der Schlitten ins Garageninnere, zieht er das Tor hinter sich her bis zur vollständigen Offen-Stellung.

Damit der Schlittenbewegung in beiden Richtungen Grenzen gesetzt sind (entsprechend der Offen- bzw. Geschlossen-Stellung des Tors), verwendet man Begrenzungsanschläge.

Ohne Nachweis als nachteilig beschrieben sind in der Streitpatentschrift Anschläge, die die Profilschiene von außen umgreifen und diese dabei verspannen und verformen können, weil das offene C-Profil mit aufeinander zu weisenden Kanten für Belastungen von außen nur eine geringe Formsteifigkeit besitzt (vgl. Abs. [0005] der Streit-PS).

Kommentarlos verweist der Absatz [0006] der Streitpatentschrift auf einen klemmend in einer Profilschiene festsetzbaren Begrenzungsanschlag gemäß der eingangs erwähnten deutschen Gebrauchsmusterschrift 85 17 253 (offensichtlicher Zahlendreher in Sp. 1 Z. 38 gegenüber Z. 6), der dem Profil der Führungsschiene angepasst und in diese einsetzbar sei.

2. Vor diesem Hintergrund sieht es das Streitpatent als Aufgabe, einen stufenlos einstellbaren, klemmend festsetzbaren Begrenzungsanschlag zu schaffen, der eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Profil zu verändern, sondern vielmehr deren Form zusätzlich stabilisieren soll (vgl. Abs. [0007] der Streit-PS).

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 (mit einer eingefügten, an die Fassung im Klageschriftsatz angelehnten Gliederung) einen Begrenzungsanschlag mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Stufenlos klemmend einstellbarer Begrenzungsanschlag einer C-förmigen Führungsprofilschiene;

2. die Führungsprofilschiene ist für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetriebenen Schlittens ausgebildet, an den ein lageveränderlich geführter Gegenstand angekuppelt ist;

3. der Gegenstand ist insbesondere ein ein- oder mehrteiliges Torblatt;

4. der Begrenzungsanschlag weist ein Anschlagteil und eine Klemmplatte auf;

5. das Anschlagteil und die Klemmplatte nehmen die aufeinander zu gerichteten einen Profilspalt zwischen sich freilassenden Endabschnitte des Profils der Führungsprofilschiene zwischen sich auf;

6. das Anschlagteil und die Klemmplatte sind mittels Klemmschrauben aufeinander zu unter Klemmung der Endabschnitte gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend verspannbar;

7. die Klemmplatte ist mit in den Profilspalt eingreifenden Distanznasen versehen;

8. die Distanznasen sind aus der Klemmebene ausgebogen;

9. die Distanznasen liegen an den jeweiligen, durch die Endabschnitte definierten Kanten des Profilspaltes an.

II.

1. Gegenstand des Patents Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur (FH) mit Berufserfahrungen bei Konstruktion und Betrieb von Garagentor-Antrieben an.

Aus der Sicht dieses Fachmanns bedürfen zahlreiche Anspruchsmerkmale der Patentansprüche einer Auslegung unter Berücksichtigung der Patentbeschreibung und der Zeichnungen, um den unter Schutz gestellten Gegenstand zu ermitteln und mit dem von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik vergleichen zu können.

1.1 Patentanspruch 1

- Hinsichtlich der Angabe "C-förmig" in Merkmal 1) ist unter Berücksichtigung des Merkmals 5) ein Anschlag für ein Profil unter Schutz gestellt, das einen Profilrücken/-basis aufweist mit zwei Schenkeln, deren Endabschnitte aufeinander zu gerichtet sind und in Schienenlängsrichtung einen Profilspalt begrenzen. Eine Festlegung der Querschnittskontur der nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gehörenden Schiene, insbesondere der Endabschnitte ist damit nicht verbunden.

- Merkmale 2) und 3) betreffen lediglich die vorteilhafte Verwendung bei einem Torantrieb, tragen aber zur gegenständlichen Ausgestaltung des Begrenzungsanschlags nichts bei.

- In Merkmal 4) versteht der Fachmann unter einer Klemmplatte ein flaches Bauteil mit einer gegenüber den beiden anderen Erstreckungsrichtungen geringeren Dicke. Eine Beschränkung derart, dass diese Platte sich nur in einer Ebene erstreckt, ist damit jedoch nicht verbunden.

- Merkmal 5) lehrt, dass sowohl Anschlagteil als auch Klemmplatte den Profilspalt überbrücken und in einer Länge, die für eine Klemmung gemäß Merkmal 6) ausreicht, innen- bzw. außenseitig an den Endabschnitten anliegen.

Für die beanspruchte Klemm-/Festsetzwirkung mittels Klemmschrauben bedarf es allerdings keiner Eigenelastizität von Anschlagteil und/oder Klemmplatte, die deshalb zutreffend erst Gegenstand des Patentanspruchs 9 ist.

Denn eine Spannwirkung wird bei Schraubverbindungen regelmäßig schon dadurch erzielt, dass die Schraube durch den Zug in Längsrichtung elastisch verformt wird.

- Merkmal 6) schreibt zwar aufgrund der Angabe im Plural mindestens zwei Klemmschrauben vor. Da aber im Streitpatent weder die Profilspaltbreite noch die Länge des Begrenzungsanschlags in Profillängsrichtung definiert werden, versteht der Fachmann die Pluralangabe für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich dahingehend, dass die erforderliche Klemmkraft bereitgestellt wird, wobei die Zahl der Klemmschrauben geeignet zu wählen ist.

- Wenn ein nicht näher beschriebenes Anschlagteil und eine Klemmplatte die aufeinander zu gerichteten - jedoch in ihrer Querschnitts-Kontur nicht näher beschriebenen - Endabschnitte einer C-förmigen Schiene zwischen sich klemmend aufnehmen (Merkmal 5)), versteht der Fachmann unter der im Merkmal 8) genannten Klemmebene eine mittlere, senkrecht zur Richtung der Klemmkraft verlaufende Ebene, in der sich im Mittel die Endabschnitte erstrecken und zu der die Klemmflächen von Anschlagteil und Klemmplatte im Mittel parallel verlaufen.

Für eine von der Patentinhaberin vorgetragene einschränkende Auslegung dieses Anspruchsmerkmals dahingehend, dass der Fachmann darunter die Ebene verstehe, die durch die Anlagefläche der Klemmplatte 3 an den Außenseiten der Endabschnitte gebildet ist, ist schon deshalb kein Raum, weil eine ebene Klemmplatte und ebene Außenfläche der Endabschnitte des Profils lediglich in der Figur 1 der Patentschrift dargestellt, aber nicht weiter beschrieben sind, so dass es insoweit an einer erfindungswesentlichen Offenbarung mangelt.

Auch der Bezug auf die Klemmebene im Zusammenhang mit der Neigung der Klemmbrücken (Sp. 4 Z. 18 bis 23 der Streit-PS) weist den Fachmann auf ein Merkmalsverständnis hin, das nicht auf eine spezielle Gestalt der die Klemmverbindung darstellenden Bauteile ausgerichtet ist, sondern im Wesentlichen daran, dass die Endabschnitte aufeinander zu gerichtet sind.

- In den Profilspalt eingreifende und an dessen Kanten anliegende Distanznasen gemäß der Merkmale 7) und 9) müssen sich deshalb quer zur Klemmebene erstrecken. Mit der Angabe ausgebogen ist darüber hinaus eine materialeinheitliche Verbindung mit der Klemmplatte vorgeschrieben, wie sie bei einstückigen Blechteilen durch Biegen von Abschnitten entsteht.

1.2. Wenn gemäß Patentanspruch 3 die jeweils benachbarte Kante des Profilspaltes von den Schraubenköpfen übergriffen sein muss, so wird nach Kenntnis des Fachmanns die vom Schraubenkopf auf die Klemmplatte ausgeübte Kraft direkt und auf kürzestem Wege auf den Endabschnitt übertragen, ohne die Klemmplatte in diesem Bereich auf Biegung zu beanspruchen.

1.3. Mit der im Patentanspruch 4 angegebenen Erstreckungsrichtung der Verstärkungsrippen ist auch bereits deren beanspruchte Funktionalität als Anschlagböcke gegeben. Denn der Schlitten bewegt sich entlang der Führungsprofilschiene, d. h. parallel zur Klemmebene, so dass er an sich quer zur Klemmebene erstreckenden Teilen anschlägt.

1.4. Patentanspruch 5 geht hinsichtlich des Vorhandenseins von Klemmbrücken nicht über das Merkmal 5 des erteilten Anspruchs 1 hinaus. Denn vom mittleren Bereich des Profilspaltes aus gesehen überbrücken die an jeweils einem der Endabschnitte klemmend anliegenden Bereiche des Anschlagteils einen Bereich des Profilspaltes und enden mit ihren Randbereichen auf dem jeweiligen Endabschnitt.

Mit der darüber hinaus vorgeschriebenen Neigung der Randbereiche ist mangels Angaben zum Querschnitt des Anschlagteils lediglich eine mittlere Erstreckungsrichtung in Richtung der vorgeschriebenen Klemmstelle vorgegeben.

1.5. Da weder der Patentanspruch 6 noch die in Bezug genommenen vorangehenden Ansprüche eine federelastische Eigenschaft für den Werkstoff des Anschlagteils und/oder der Klemmplatte vorschreiben, gibt der Patentanspruch 6 dem Fachmann nur in Kombination mit den Merkmalen des Patentanspruchs 9 und des Patentanspruchs 5 eine Lehre zum technischen Handeln.

Denn eine Durchbiegebegrenzung für die Klemmplatte setzt voraus, dass diese federelastisch biegbar ist (nur im Patentanspruch 9 enthalten) und dass der Anschlagteil Klemmbrücken aufweist (nur Gegenstand des Patentanspruchs 6 in dessen Rückbeziehung auf den Patentanspruch 5), so dass sich die Klemmplatte in Richtung auf diese Brücken federnd verbiegen kann.

Eine Durchbiegebegrenzung ist jedoch sinnlos, wenn Anschlagteil und Klemmplatte starr sind.

1.6 Nur soweit der Patentanspruch 9 auf den Patentanspruch 6 rückbezogen ist, kommt dem Gegenstand des Patentanspruchs 6 ein eingeschränktes Verständnis dahingehend zu, dass die Abdrückung vor dem Anziehen der Klemmschrauben den in beiden Figuren der Streitpatentschrift erkennbaren und in Absatz [0025] der Patentbeschreibung erläuterten Abstand zur Klemmplatte aufweist.

2. Patentfähigkeit Das Streitpatent ist nach dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang angegriffen worden. Im Rahmen dieses Antrags kann auch eine teilweise Nichtigerklärung in Betracht kommen, ohne dass es hierzu eines besonderen Antrages bedürfte, § 99 Abs. 2 PatG, § 308 ZPO. Die Frage, ob die Teilvernichtung eines Patents als "Weniger" gegenüber dem Hauptantrag auch dann ausgesprochen werden kann, wenn der Patentinhaber mit einer beschränkten Fassung des Streitpatents nicht einverstanden wäre (vgl. hierzu Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. Rdnr. 153 m. w. N.), braucht hier nicht entschieden zu werden.

Mit Hilfsantrag II, mit dem die erteilten Patentansprüche 3 bis 9 als jeweils selbständig erfinderisch verteidigt werden, hat die Patentinhaberin zu verstehen gegeben, dass sie eine beschränkte Fassung des Streitpatents zumindest dem Grund nach billigt (vgl. BGH GRUR 1997, 272 - Schwenkhebelverschluß; GRUR 1989, 103, 104 - Gießpfannenverschleißvorrichtung; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22, Rdnr. 64 f., 77; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 83, Rdnr. 23 f. m. w. N.).

2.1 Hauptantrag Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 durch einen offenkundig vorbenutzten und damit zum Stand der Technik gehörenden Gegenstand bereits vollständig vorweggenommen war.

Denn der Begrenzungsanschlag gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem druckschriftlichen Stand der Technik.

Das deutsche Gebrauchsmuster 85 17 253 (Anl. Y2) betrifft ein Anschlagglied zur Bewegungsbegrenzung von Schiebetüren (Titel), das in dem C-förmigen (Fig. 2) Laufschienenprofil in jeder gewünschten Position mittels der Klemmschraube festlegbar ist (S. 7 Abs. 3 und 4). Die dargestellte Laufrolle 4 ist an einer - aufgrund seiner linearen Bewegung entlang der Schiene als Schlitten zu bezeichnenden - nicht dargestellten Trageeinrichtung für die Tür gelagert und mit einem bei Schiebetüren (dort nicht dargestellt, vgl. S. 5 vorle. Absatz) ohne Feststeller (S. 3 Abs. 3 und S. 7 Abs. 3) regelmäßig vorhandenen Antrieb bewegbar.

In Übereinstimmung mit den Merkmalen 1) bis 3) des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist dort demnach ein stufenlos klemmend einstellbarer Begrenzungsanschlag 2 einer C-förmigen Führungsprofilschiene 1 bekannt; die Führungsprofilschiene 1 ist für die verschiebbare Aufnahme eines innerhalb einer durch Begrenzungsanschläge bestimmbaren Wegstrecke hin- und hergehend motorisch angetriebenen Schlitten (wie dargelegt mitzulesen) ausgebildet, an dem ein lageveränderlich geführter Gegenstand (ein Türflügel, der je nach Größe auch als Tor zu bezeichnen ist) angekuppelt ist.

Der Gegenstand ist insbesondere ein einteiliges Torblatt (=große Schiebetür).

In Übereinstimmung mit Merkmal 4 weist der bekannte Begrenzungsanschlag ein Anschlagteil 2 und - unter dem Kopf der Klemmschraube 3 - eine Klemmplatte (unbeziffert) auf, die in Übereinstimmung mit Merkmal 5 die aufeinander zu gerichteten, einen - von der Klemmschraube nach oben hin durchquerten - Profilspalt zwischen sich frei lassenden Endabschnitte des Profils der Führungsschiene zwischen sich aufnehmen.

Die Sicherung des Begrenzungsanschlags in einer beliebigen Position erfolgt auch dort bereits dadurch, dass das Anschlagteil 2 und die Klemmplatte unter Klemmung der Endabschnitte gegenüber den Anschlagkräften des Schlittens festsetzend verspannbar sind. Hierzu ist eine Klemmschraube 3 (Fig. 3 und S. 6 Abs. 1) vorgesehen, mit der im Blick auf die dort dargestellte Breite des Profilspaltes (Fig. 2) und Länge des Anschlagteils 1 (Fig. 1) eine gleichmäßige und vollständige Klemmung gewährleistet ist, so dass der Fachmann auch das Anspruchsmerkmal 6 dort bereits verwirklicht sieht.

Die Klemmplatte ist im Wesentlichen flach mit abgebogenen Längskanten und ohne in den Profilspalt eingreifende Vorsprünge ausgebildet.

Somit unterscheidet sich der Begrenzungsanschlag gemäß dem Patentanspruch 1 des Streitpatents von dem aus der Anlage Y2 bekannten Anschlag durch die Merkmale 7 bis 9 des Anspruchs 1.

Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Senats zutreffend ausgeführt hat, ist auch die in der Streitpatentschrift angegebene Aufgabe, einen stufenlos einstellbaren, klemmend festsetzbaren Begrenzungsanschlag der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art zur Verfügung zu stellen, der eine klemmende Festsetzung an der Führungsprofilschiene gestattet, ohne deren Form zu verändern, sondern vielmehr deren Form zusätzlich zu stabilisieren (vgl. Abs. [0007] der Streit-PS), bei dem bekannten Gegenstand bereits gelöst.

Denn aus den als technische Zeichnungen (Zusammenstellungszeichnungen mit Teilschnitten) in realistischen Proportionen ausgeführten Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann einen formschlüssigen Eingriff der Längskanten des Anschlagteils 2 in die innenseitig vertieften Endabschnitte. Dieser Eingriff ist nach dem Anziehen der Klemmschraube durch das außenseitig klemmende Anliegen der abgebogenen Längskanten des Klemmteils an den Endabschnitten auch gesichert, so dass weder eine Bewegung der Endabschnitte aufeinander zu noch voneinander weg möglich ist mit der Folge einer unveränderten und zusätzlich stabilisierten Form der Führungsprofilschiene.

Dem Fachmann stellt sich demnach in der Praxis lediglich das Problem, die fachnotorisch üblichen Verbesserungen wie kostengünstigere Konstruktion oder breitere Verwendungsmöglichkeit zur Verringerung der Typenvielfalt oder Anpassungen an andere Schienenkonturen vorzunehmen.

Schon mit Blick auf die Figuren 1 und 2 des deutschen Gebrauchsmusters 85 17 253 erkennt der Fachmann, dass der Monteur die aus den Figuren ersichtliche Solllage des Klemmteils beim Anziehen der Klemmschraube 3 solange mit der Hand oder einer geeigneten Vorrichtung sicherstellen muss, bis die abgewinkelten Längskanten des Klemmteils in Anlage an die zurückspringenden Enden der Endabschnitte kommen.

Denn wenn das Klemmteil in einer gegenüber der Einbau-Solllage teilweise verdrehten Stellung vorzeitig mit dem Anschlagteil verspannt wird, kann es durch Erschütterungen oder infolge des anschlagenden Schlittens aus dieser Stellung heraus in Richtung auf die Solllage verdreht werden mit der Folge, dass sie sich in Richtung auf das Anschlagteil hin bewegt unter gleichzeitiger Lockerung der Schraubverbindung.

Es gehört nach Ansicht des Senats zum allgemeinen Fachwissen, dass der Fachmann zur Vermeidung dieses Problems einen bereits vor dem Anziehen der Klemmschraube wirksamen Formschluss bereitstellt, der auch bei einer zunächst nur lose eingeschraubten Klemmschraube das sichere "Einlaufen" des Klemmteils in seine Solllage gegenüber den Endabschnitten sicherstellt.

Dabei bieten sich in den Profilspalt eingreifende und an den Längskanten des Profilspaltes anliegende Vorsprünge am Klemmteil zu dessen Zentrierung unmittelbar an, die bei flachen Blechteilen regelmäßig materialeinheitlich durch Ausbiegen von Bereichen geeigneter Größe hergestellt werden.

Es bedarf deshalb lediglich üblichen fachmännischen Handelns, um die Klemmplatte mit in den Profilspalt eingreifenden Distanznasen zu versehen (Merkmal 7), die aus der Klemmebene ausgebogen sind (Merkmal 8) und - zum gewünschten Zweck einer Verdrehsicherung - an den jeweiligen, durch die Endabschnitte definierten Kanten des Profilspaltes anliegen (Merkmal 8).

Dass eine derartig ausgebildete Klemmplatte vor dem jüngsten Prioritätstag des Streitpatents nicht bekannt geworden ist, kann - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - zu keiner anderen Beurteilung führen; denn eine Verdrehsicherung durch vorspringende Nasen stellt eine einfache konstruktive Maßnahme dar, die dem hier zuständigen Fachmann aus seinem Grundlagenstudium vertraut ist und vom Fachmann bedarfsweise vorgesehen wird.

Der erteilte Patentanspruch 2 betrifft hinsichtlich der Anordnung der Distanznasen eine einfache handwerkliche Maßnahme zur gegenseitigen Lage- und Verdrehsicherung zweier miteinander zu verschraubender Teile ohne erfinderischen Gehalt.

2.2 Hilfsantrag II Gemäß Hilfsantrag II verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch im Umfang der Patentansprüche 3 bis 9, denen jeweils ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukommen soll.

a) Der Gegenstand nach Patentanspruch 3 ist neu, da er von keiner der Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik in der Gesamtheit seiner Merkmale vorweggenommen ist. Gegenteiliges macht die Klägerin auch nicht geltend.

b) Der Senat kann auch nicht erkennen, dass sich dieser Gegenstand für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Es ist zwar fachüblich, zwei Bauteile mit Klemmschrauben dadurch aufeinander zu klemmend zu verspannen, dass die Klemmkraft jeder Schraube neben der zugehörigen Durchgangsbohrung über den Schraubenkopf in eines der klemmenden Bauteile eingeleitet wird, um an einer oder mehreren seitlich dazu beabstandeten Stellen des Bauteils die Klemmkraft auf das zu klemmende Bauteil zu übertragen, wie dies auch in den Figuren 1 und 2 des deutschen Gebrauchsmusters 85 17 257 (Anl. Y2) vorgesehen ist.

Patentanspruch 3 schreibt vor, dass das zu klemmende Bauteil (hier die jeweils zugehörige, benachbarte Kante des Profilspaltes) vom Schraubenkopf - in Schraubenlängsrichtung gesehen - übergriffen ist, so dass die vom Schraubenkopf ausgeübte Kraft auf direktem Wege und ohne Biegebelastung des Klemmteils in das zu klemmende Teil eingeleitet wird mit den in Absatz [0015] der Beschreibung des Streitpatents angegebenen Vorteilen.

Eine derartige Gestaltung der Schraubverbindung ist an einem Begrenzungsanschlag mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ohne Vorbild im Stand der Technik.

Bei dem im deutschen Gebrauchsmuster 85 17 253 gezeigten Anschlag ist der Kopfdurchmesser der den Profilspalt mittig durchgreifenden Klemmschraube 3 (Fig. 2) deutlich kleiner als die Profilspaltweite, so dass sie die Profilspaltkanten nicht übergreifen kann.

Soweit diese überhaupt dargestellt oder erkennbar sind, weisen auch die Klemmschrauben der - nach Angaben der Klägerin vor den in Anspruch genommenen Prioritätstagen des Streitpatents vertriebenen - Antriebe mit der Bezeichnung PLUTO.. eine derartige Bemessung auf (vgl. insbesondere die Anlagen Y10 und Y13).

Zur Erzeugung einer Klemmwirkung stützen sich die in der europäischen Patentanmeldung 0 444 378 (Anl. Y3) gezeigten Klemmschrauben 25 (Fig. 1 und 7) nicht mit ihrem Kopf am dortigen Klemmteil 22 des Anschlags 17 ab, sondern mit ihren Schraubenenden im Inneren der Profilschiene 1.

Für die im deutschen Gebrauchsmuster 94 06 829 (Anl. Y4) dargestellten verschiebbaren Endanschläge 14, 15 (Fig. 1 und S. 6 Abs. 1) fehlen jegliche Angaben, wie diese in der Führungsprofilschiene 6 (S. 5 Abs. 4) festgelegt werden.

Das anspruchsgemäße Übergreifen der Profilspaltkante durch die Schraubenköpfe wird nach Auffassung des Senats auch in Kenntnis der Grundlagen der Feinmechanik bzw. des Maschinenbaus nicht ohne weiteres verwirklicht, weil der Schraubenkopf hierdurch ungleichmäßig belastet wird.

Da diese patentbegründende Gestaltung der Schraubverbindung ohne erkennbare kombinatorische Gesamtwirkung auch gemeinsam mit den kennzeichnenden Merkmalen eines oder mehrerer der folgenden Ansprüche 4 bis 9 vorgesehen sein kann, hat das Streitpatent hinsichtlich dieser Ansprüche auch in dem im Urteilstenor angegebenen Umfang Bestand.

c) Die Merkmale der Ansprüche 4 bis 9 stellen angesichts des aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 17 253 (Anl. Y2) bekannten Standes der Technik einfache handwerkliche Abwandlungen des bekannten Anschlags dar, die - wie im Folgenden dargelegt - jeweils für sich genommen nicht patentbegründend sind, jedoch im Umfang des Urteilsausspruchs betreffend Patentanspruch 9 dem Streitpatent Bestand verleihen.

So weist schon der bekannte Anschlag zwei den Anschlagteil zweifellos verstärkende Rippen 10 auf, die als senkrecht zur Klemmebene - nämlich nach oben in Richtung zur C-Profil-Basis - von dieser abragende Anschlagböcke ausgebildet und auch an den in Profillängsrichtung der Führungsprofilschiene liegenden Endbereichen des Anschlagteils vorgesehen sind (Fig. 1 und 2 mit S. 7 Abs. 2).

Derartige Anschlagböcke wird der Fachmann jedenfalls dann in Form von Abbiegungen ausgestalten, wenn die zu verwirklichenden Abmessungen des Anschlagteils eine - verglichen mit dem dargestellten material- und fertigungsaufwändigen Materialblock - materialsparendere Ausgestaltung als flaches Blechteil ermöglichen (Anspruch 4).

Eines erfinderischen Tuns bedarf es dazu nicht.

Auch bilden schon die beiden Außenbereiche des bekannten Anschlagteils - wie eingangs zum Verständnis des Anspruchs 5 dargelegt - Klemmbrücken, deren klemmend angreifende Endkanten in Profillängsrichtung verlaufen.

Für eine - wie vorerwähnt - vorteilhafte materialsparende Ausführung des bekannten Anschlagteils aus Blech erstrecken sich diese Klemmbrücken seitlich über die Profilkanten und müssen in Richtung auf die Klemmebene geneigt ausgeführt werden, um mit ihren Endkanten gezielt an den Endabschnitten angreifen zu können. Mit dieser Maßnahme werden auch die abgewinkelten Randbereiche des Anschlagteils gemäß Anspruch 5 verwirklicht.

Eine - mangels Federelastizität der Klemmplatte und des Anschlagsteils - als Durchbiegebegrenzung unwirksame Abdrückung sieht der Fachmann bedarfsweise zur Versteifung der Anschlagplatte an einer gewünschten Stelle vor, weil ihm solches aus den Grundlagen der Maschinenelemente bekannt ist, so dass der Anspruch 6 weder für sich noch nach Maßgabe seiner Rückbeziehungen patentbegründend sein kann.

Die gemäß Patenanspruch 7 vorgesehene bereichsweise Verdickung von Bauteilen zur Verstärkung der Einschraubtiefe gehört ebenso zu den Grundlagen von Feinmechanik/Maschinenbau wie die mit Patentanspruch 8 vorgeschriebene bedarfsweise paarige Anordnung von Klemmschrauben und die Auswahl einer Kopfkontur, für die verschiedene Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind.

Wenn die Umgebungsbedingungen keine besonderen Anforderungen stellen, wird der Fachmann das aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 17 253 bekannte Klemmteil aus Stahl, d. h. aus einem federelastische Eigenschaft aufweisenden Werkstoff ausbilden, wie Patentanspruch 8 vorschreibt; denn dessen Gestalt ist einfach und kostengünstig aus Blech herstellbar.

Soweit der Fachmann - wie dargelegt - auch das Anschlagteil material- und fertigungssparend als Blechteil gestaltet, wird er den gleichen Werkstoff in Betracht ziehen.

d) In seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 6 und in dessen Rückbeziehung auf den Anspruch 5 führt die im Anspruch 9 vorgeschriebene Verwendung eines Werkstoffes mit federelastischer Eigenschaft zu einem kombinatorischen Zusammenwirken von Werkstoffelastizität, klemmender Biegbarkeit durch konstruktive Ausgestaltung des Anschlagteils und der durch die Abdrückung beim Anziehen der Klemmschrauben begrenzten Durchbiegung und damit zu einer definiert vorgebbaren Klemmkraft. Dies geht über ein aggregatorisches Zusammenspiel verschiedener Einzelmaßnahmen hinaus und ist bei einem Begrenzungsanschlag weder vorbekannt, noch wird es vom Fachmann ohne weiteres aus seinem Fachwissen heraus angegeben.

2.3 Hilfsantrag I Die Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag I kann die Patentfähigkeit des Streitpatents nicht begründen.

Zwar ist der Wechsel der Patentkategorie von einem Sachanspruch auf die Verwendung der anspruchsgemäßen Begrenzungsanschläge an einer C-förmigen Führungsprofilschiene entsprechend des Hilfsantrags I grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen deren Sachmerkmale bei der Prüfung der Patentfähigkeit der Verwendung außer Betracht bleiben, weil sonst der Schutzbereich des Verwendungsanspruchs über den Schutzbereich des ursprünglich erteilten Sachanspruchs hinausginge (vgl. BGH GRUR 1990, 508, 510 unter 2b) - Spreizdübel).

Dies gilt auch hinsichtlich der in den Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag I gegenüber dem erteilten Patent zusätzlich aufgenommenen Sachmerkmale einer aus Blech gebildeten und mit Bördelungen versehenen Führungsprofilschiene.

Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Merkmale dem Streitpatent überhaupt als zur Erfindung gehörig offenbart zu entnehmen sind.

In den beanspruchten Verwendungen kann der Senat jeweils nichts Patentbegründendes erkennen; denn schon der Gegenstand nach den erteilten Patentansprüchen war für die nun beanspruchten Verwendungen grundsätzlich vorgesehen und auch geeignet, und auch schon beim Gegenstand der erteilten Ansprüche war der Begrenzungsanschlag hinsichtlich seiner Abmessungen an die jeweils verwendete Profilschiene anzupassen, die aber dadurch nicht Gegenstand des erteilten Patents geworden ist.

Die Ausführungen der Patentinhaberin zu den Vorteilen einer solchen Schiene konnten deshalb nicht durchgreifen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Sredl Dr. Mayer Dr. Kaminski Klante Dr. Scholz Be






BPatG:
Urteil v. 05.06.2008
Az: 2 Ni 44/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/78ad3efedc0c/BPatG_Urteil_vom_5-Juni-2008_Az_2-Ni-44-06




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