Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 30. November 2010
Aktenzeichen: 11 W 835/09

(OLG München: Beschluss v. 30.11.2010, Az.: 11 W 835/09)

Tenor

I. Unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Kempten vom 17.12.2008 und des Amtsgerichts Lindau vom 24.10.2008 und 14.08.2008 wird die an Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 406,38 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Beschlüsse des Landgerichts Kempten vom 17.12.2008 und des Amtsgerichts Lindau vom 24.10.2008 zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit eine Forderung von 3.748,80 EUR gegen die drei Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19.03.2008 der Beklagten zu 2.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, der auch die Beklagten zu 1.) und 3.) vertreten hat. Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat das Amtsgericht zugleich angeordnet, dass die Beklagte zu 2.) monatliche Raten von 115,00 EUR an die Staatskasse zu bezahlen hat.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Prozessvergleich vom 26.05.2008 beendet und dabei Kostenaufhebung vereinbart. Rechtsanwalt ... hat für die Vertretung der Beklagten zu 2.) gegenüber der Staatskasse eine Vergütung von 922,25 EUR geltend gemacht (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr und 1,0 Einigungsgebühr sowie 20,00 EUR Auslagenpauschale und 19 % MwSt.).

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 14.08.2008 die an Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 72,83 EUR festgesetzt, nämlich einen 0,3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 61,20 EUR zzgl. 19 % MwSt. Die dagegen von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.10.2008 zurückgewiesen. Auch die gegen diesen Beschluss von dem beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2008 zurückgewiesen worden. Dagegen hat Rechtsanwalt ... € die in dem angefochtenen Beschluss der Zivilkammer zugelassene € weitere Beschwerde eingelegt, mit der er wiederum die Festsetzung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von 849,42 EUR gegen die Staatskasse beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2008 beruhe auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 7 Abs. 2 RVG; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 07.01.2009 Bezug genommen.

II.

1. Die weitere Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2008 ist statthaft und zulässig.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die weitere Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 6, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zugelassen. Die Zulassung ist für den Senat bindend (§ 33 Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 RVG). Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 RVG).

2. Die weitere Beschwerde ist teilweise auch begründet.

a) Das Landgericht hat € in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse € in den Gründen des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf den BGH (NJW 93, 1715) ausgeführt, dass in dem hier vorliegenden Fall, in dem nur einem von mehreren Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der gemeinsame Rechtsanwalt aus der Staatskasse als Vergütung nur "die 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 7 Abs. 2 RVG" erhalte, weil nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen könne, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande sei. Wenn mehrere Streitgenossen, von denen nur einem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, denselben Prozessbevollmächtigten beauftragt haben, lägen diese Voraussetzungen nur hinsichtlich der Mehrkosten vor, die dadurch entstehen, dass der Prozessbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt.

Die von dem Landgericht vertretene Auffassung wird € jeweils im Anschluss an den BGH (NJW 93, 1715) € auch von dem OLG Koblenz (MDR 01, 1262; Juristisches Büro 04, 168) und dem OLG Naumburg (Rechtspfleger 04, 168) geteilt. Dabei wird indessen übersehen, dass der zitierte Beschluss des BGH (NJW 93, 1715) die Bewilligung der von einem Streitgenossen für das Revisionsverfahren beantragte Prozesskostenhilfe betraf und der BGH mit diesem Bewilligungsbeschluss die dem bedürftigen Streitgenossen gewährte Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beschränkt hat. Eine solche Einschränkung enthält der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.03.2008, mit dem der Beklagten zu 2.) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt worden ist, aber nicht.

b) Wird wie im vorliegenden Fall einem von mehreren Streitgenossen, die durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden, Prozesskostenhilfe ohne jede Einschränkung bewilligt, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach der Rechtsprechung des Senats und herrschender Meinung nicht auf den 0,3 Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG beschränkt, sondern umfasst die vollen Anwaltsgebühren (§ 49 RVG), die durch die Vertretung der bedürftigen Partei ausgelöst worden sind (Senat NJW-RR 97, 191; OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 1493; OLG Stuttgart Juristisches Büro 97, 200; LAG Rheinland-Pfalz Juristisches Büro 98, 30; OLG Schleswig Juristisches Büro 98, 477; OLG Hamm Rechtspfleger 03, 447; OLG Celle Rechtspfleger 07, 151; OLG Zweibrücken FamRZ 09, 716; Musielak-Fischer, ZPO, 7. Auflage, § 114 Rdnr. 3; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 11; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 58). Denn der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch welche die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Enthalten diese keine Beschränkung, dann gilt für den Vergütungsanspruch § 7 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber als Streitgenossen in einem Rechtsstreit vertritt, die Gebühren in jeder Instanz nur einmal (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 2 RVG); jedoch schuldet jeder Auftraggeber diejenigen Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1 RVG). Dementsprechend besteht auch der Vergütungsanspruch des € ohne Einschränkung in dem Bewilligungsbeschluss € beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe derjenigen Gebühren und Auslagen, die angefallen wären, wenn er nur die bedürftige Partei im Rechtsstreit vertreten hätte. Andernfalls wäre nämlich auch die bedürftige Partei einem Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 BGB) des leistungsfähigen Streitgenossen ausgesetzt, was dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe zuwider laufen würde.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass es andererseits nicht Sinn und Zweck der einem bedürftigen Streitgenossen bewilligten Prozesskostenhilfe ist, einen der anderen Streitgenossen bezüglich der dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Vergütung zu entlasten. Er verkennt auch nicht, dass ein Interessengegensatz zwischen dem leistungsfähigen Streitgenossen und dem Prozessbevollmächtigten einerseits und der Staatskasse andererseits besteht. Wie der Senat in dem Beschluss vom 22.04.1996 (NJW RR 97, 191) ausgeführt hat, ist indessen die Staatskasse gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt wie ein Gesamtschuldner zusammen mit dem leistungsfähigen Streitgenossen zu behandeln, so dass im Innenverhältnis der Staatskasse ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 426 Abs. 1 BGB gegen den leistungsfähigen Streitgenossen zusteht.

c) Nach einer dritten Meinung ist der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der mehrere Streitgenossen vertritt, aber nur einem der Streitgenossen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, der Höhe nach auf denjenigen Bruchteil der Gesamtkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beschränkt, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht (so OLG Köln NJW-RR-99, 725; OLG Jena OLGR 07, 163; LG Berlin NJW-RR 97, 382; Rönnebeck NJW 94, 2273; a.M. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage, § 49 Rdnr. 12; Schnapp in AnwK RVG, 5. Auflage, § 48 Rdnr. 59). Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die hier vorliegende Fallgestaltung an.

Anders als bei dem der Senatsentscheidung vom 22.04.1996 (NJW € RR 97, 191) zugrundeliegenden Sachverhalt hat im vorliegenden Fall das Amtsgericht mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Beklagte zu 2.) dieser nämlich zugleich die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 115,00 EUR aufgegeben. Diese Raten hat die Staatskasse bis zur Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Regelvergütung einzuziehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 RVG). Diese Regelvergütung beträgt € ohne den Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV-RVG € im vorliegenden Fall 1.044,22 EUR (1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 318,50 EUR und 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 294,00 EUR und 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 245,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale und 19 % MwSt.).

Die Einziehung der Raten von der Beklagten zu 2.) durch die Staatskasse hätte aber zur Folge, dass die bedürftige Beklagte zu 2.) zunächst den überwiegenden Teil der Vergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen hätte und dann den auf die Beklagten zu 1.) und 3.) im Innenverhältnis entfallenden Kostenanteil gemäß § 426 Abs. 1 BGB zurückfordern müsste. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe schwerlich vereinbar.

Jedenfalls bei angeordneter Ratenzahlung erscheint es vielmehr sachgerecht und geboten, für den Vergütungsanspruch des nur einem Streitgenossen beigeordneten Rechtsanwalts, der auch andere Streitgenossen vertritt, die für den Kostenerstattungsanspruch von Streitgenossen geltenden Grundsätze heranzuziehen. Danach kann bei der Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten jeder Streitgenosse € soweit er obsiegt hat € nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der den Streitgenossen insgesamt entstandenen Anwaltskosten von dem Gegner erstattet verlangen (vgl. Senat MDR 95, 856; BGH NJW-RR 03, 1217; 06, 215 und 1508). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Vergütungsanspruch des nur einem Streitgenossen beigeordneten Rechtsanwalts ist dessen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beschränkt auf den der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entsprechenden Anteil der Regelvergütung des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.

Im vorliegenden Fall beträgt die nach § 13 RVG zu berechnende Regelvergütung des Prozessbevollmächtigten der drei Beklagten nach dem Wert der Klageforderung (3.748,80 EUR) insgesamt 1.219,15 EUR:

1,3 Verfahrensgebühr(Nr. 3100 VV-RVG)318,50 EUR0,6 Erhöhung(Nr. 1008 VV-RVG)147,00 EUR1,2 Terminsgebühr(Nr. 3104 VV-RVG)294,00 EUR1,0 Einigungsgebühr(Nr. 1003 VV-RVG)245,00 EURAuslagenpauschale(Nr. 7002 VV-RVG)20,00 EUR 1.024,50 EUR19 % MwSt. 194,65 EUR 1.219,15 EURDer Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist somit im vorliegenden Fall beschränkt auf einen Betrag von 406,38 EUR (1/3 von 1.219,15 EUR). Dementsprechend waren die angegriffenen Beschlüsse abzuändern.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 RVG).






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Beschluss v. 30.11.2010
Az: 11 W 835/09


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