Landgericht Köln:
Beschluss vom 24. Januar 2014
Aktenzeichen: 209 O 188/13

(LG Köln: Beschluss v. 24.01.2014, Az.: 209 O 188/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 24. Januar 2014 (Aktenzeichen 209 O 188/13) festgestellt, dass ein vorheriger Beschluss der Kammer vom 19. September 2013 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. In dem vorherigen Beschluss wurde einer Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen war.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig und begründet ist. Nach § 62 Abs. 1 FamFG kann das Beschwerdegericht auf Antrag feststellen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Auch wenn sich die Hauptsache durch die Erteilung der Auskunft erledigt hat, ist eine solche Feststellung möglich.

Das Landgericht entschied, dass der Beschwerdeführer durch die gestattete Auskunftserteilung in seinen Rechten aus Art. 10 GG (Recht auf Informationelle Selbstbestimmung) verletzt wurde. Die Rechtsverletzung war nicht offensichtlich, da Zweifel bestanden, ob es sich tatsächlich um eine Urheberrechtsverletzung handelte. Der Antrag bezog sich auf einen angeblichen Download eines geschützten Werks, jedoch handelte es sich tatsächlich um das Streamen eines Videos im Webbrowser. Das Gericht neigte dazu, dass ein bloßes Streaming kein relevantes Urheberrechtsverstoß darstellt.

Das Gericht zweifelte auch an der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP-Adressen, da nicht klar war, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der den Stream abruft.

Das Gericht entschied, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Antragstellerin zu tragen sind, da der Antrag der Antragstellerin der Zurückweisung unterlegen hätte, wenn sich das Verfahren nicht bereits erledigt hätte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Beschluss v. 24.01.2014, Az: 209 O 188/13


Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdefu€hrers vom 12.12.2013 wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 19.09.2013 den Beschwerdefu€hrer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft u€ber den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am xx.xx.xxxx um xx:xx:xx Uhr MEZ die IP-Adresse xxx.xxx.xx.xxx zugewiesen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tra€gt die Antragstellerin.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg, denn sie ist zula€ssig und begru€ndet.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im U€brigen zula€ssig. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache durch Erteilung der Auskunft erledigt hat. Denn nach § 62 Abs. 1 FamFG kann das Beschwerdegericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdefu€hrer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdefu€hrer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

Eine solche Entscheidung ist auch der Kammer mo€glich, die im Verfahren u€ber die Entscheidung u€ber eine Abhilfe ebenfalls u€berpru€fen muss, ob sich unter Beru€cksichtigung des Beschwerdevorbringens und ggf. neuer Tatsachen die Rechtswidrigkeit der gestatteten Auskunftserteilung herausstellt.

Nachdem der Beschwerdefu€hrer sich in der Sache gegen den Erlass des Beschlusses wendet und dies nur mit der Beschwerde nach § 62 FamFG erreichen kann, ist sein Begehren so auszulegen, dass er eine entsprechende Feststellung begehrt.

Es ist fu€r die Zula€ssigkeit unscha€dlich, dass § 62 Abs. 1 FamFG davon spricht, dass sich die angefochtene Entscheidung erledigt hat und damit davon auszugehen scheint, dass die Beschwerde bereits vor der Erledigung eingelegt worden sein muss, wa€hrend im vorliegenden Fall die Beschwerde erst nach Erledigung in Form der Auskunftsgestattung eingelegt wurde. Zur Gewa€hrleistung wirksamen Rechtsschutzes ist § 62 Abs. 1 FamFG auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (vgl. BGH GRUR 2013, 536 Rn. 13 € Die Heiligtu€mer des Todes).

Dem Beschwerdefu€hrer als Anschlussinhaber steht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Denn der Anschlussinhaber wird auch durch die erledigte richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeintra€chtigt, weil sich der Gla€ubiger nach erteilter Auskunft zuna€chst an ihn wendet und ihn gegebenenfalls zwingt, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu mu€ssen, wie hier mit der Abmahnung geschehen. Die Verteidigung des Anschlussinhabers wa€re wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines spa€teren Klageverfahrens zur U€berpru€fung stellen ko€nnte. Unter anderem fu€r die Frage, ob die im Anordnungsverfahren erlangten Erkenntnisse in einem etwaigen Folgeprozess einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist es von nicht zu unterscha€tzender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber auf eine noch im Anordnungsverfahren getroffene Beschwerdeentscheidung verweisen kann (OLG Ko€ln, GRUR-RR 2011, 88, 89 f. - Gestattungsanordnung II).

Die Beschwerde ist nicht fristgebunden, wenn € wie hier € der Anschlussinhaber gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG vorgeht (BGH, a.a.O., Rn. 17 ff.).

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begru€ndet. Der Beschwerdefu€hrer ist durch die gestattete Auskunftserteilung in seinen Rechten aus Art. 10 GG verletzt worden, weil die Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG nach nochmaliger Pru€fung der Sach- und Rechtslage und unter Beru€cksichtigung der nach Erlass der Entscheidung bekanntgewordenen Umsta€nde nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sind.

Denn § 101 Abs. 9 UrhG setzt unter anderem voraus, dass die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies folgt daraus, dass ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nur dann begru€ndet ist, wenn die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG gegeben sind (BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 € Alles kann besser werden; OLG Du€sseldorf, BeckRS 2012, 22058).

An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsa€chlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen wu€rden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.

Der Antrag bezieht sich € anders als in vorangegangenen Verfahren, die das o€ffentliche Zuga€nglichmachen nach § 19a UrhG zum Gegenstand hatten € auf einen €Download€ des geschu€tzten Werks und damit auf einen Verstoß gegen das Vervielfa€ltigungsrecht aus § 16 UrhG. Hierzu wird im Antrag ausgefu€hrt, durch die eingesetzte Software sei ermittelt worden, dass €die verfahrensgegensta€ndlichen Werke u€ber die [...] Downloadlinks heruntergeladen wurden€ (S. 5 der Antragsschrift).

Diesen Sachvortrag hat die Kammer urspru€nglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfa€ltigungsrecht gema€ß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin ha€tte grundsa€tzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen ko€nnen.

Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsa€chlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten €Streams€ auf der Plattform www.r...tube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes €Streaming€ einer Video-Datei grundsa€tzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfa€ltigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend ho€chstrichterlich gekla€rt ist. Eine solche Handlung du€rfte vielmehr bei nur voru€bergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. o€ffentlich zuga€nglich gemachten Vorlage regelma€ßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).

Vor diesem Hintergrund vermag auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn R... nicht die erforderliche Gewissheit zu begru€nden, dass eine ordnungsgema€ße Ermittlung der vorgelegten IP-Adressen erfolgt ist. Zwar soll danach der mit der Funktionsweise der Software vertraute Herr R... festgestellt haben, dass mithilfe der Software die Teilnahme von Nutzern so genannter Download-Portale fu€r Filme im Internet erfasst werden kann. Auch im vorgelegten Gutachten wird der Software die Eigenschaft zugeschrieben, dass durch sie die €IP-Adresse des den Download durchfu€hrenden Computers korrekt erfasst wird€. Insoweit ist der Kammer allerdings nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.r...tube.com abruft. Auch nach dem Hinweis der Kammer ist die Frage unbeantwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dies entspricht billigem Ermessen. Hierfu€r ist insbesondere maßgeblich, dass der Antrag der Antragstellerin € wenn sich das Verfahren nicht bereits erledigt ha€tte € nach Maßgabe der obigen Ausfu€hrungen der Zuru€ckweisung unterlegen ha€tte und die Beschwerde insofern vollen Erfolg hat (vgl. zu dieser Fallgruppe Schindler, in: Mu€nchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 12).






LG Köln:
Beschluss v. 24.01.2014
Az: 209 O 188/13


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