Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 12/05

(BGH: Beschluss v. 18.10.2005, Az.: AnwZ (B) 12/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 18. Oktober 2005 (Aktenzeichen AnwZ (B) 12/05) entschieden, dass die Hauptsache erledigt ist. Die Antragsgegnerin wurde dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren wurde auf 50.000 Euro festgelegt.

Der Antragsteller war seit dem 28. August 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Zusätzlich war er ab April 2001 als Lehrer für die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten tätig. Am 18. August 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, da sie die Tätigkeit als Lehrer für unvereinbar mit seinem Beruf als Anwalt ansah.

Der Anwaltsgerichtshof hob die Widerrufsverfügung auf, woraufhin die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde einlegte. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller zum Studienrat ernannt und ins Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung zurück. Die Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren für erledigt.

Da die Widerrufsverfügung zurückgenommen wurde, erledigte sich die Hauptsache. Nun musste nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat, da ihr Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.

Es waren folgende Richter am Beschluss beteiligt: Hirsch, Otten, Ernemann, Frellesen, Kieserling, Wüllrich und Hauger. Die Entscheidung der Vorinstanz stammte vom AGH Berlin vom 03.09.2004 (Aktenzeichen II AGH 17/02).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 18.10.2005, Az: AnwZ (B) 12/05


Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 28. August 1997 zur Rechtsanwaltschaft in B. zugelassen. Er war seit April 2001 im Schuldienst des Landes B.

als Lehrer für die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten im Oberstufenzentrum II in P. mit einer Unterrichtsverpflichtung von 18 Wochenstunden à 45 Minuten tätig. Mit Verfügung vom 18. August 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaftnach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit der Lehrtätigkeit des Antragstellers mit seinem Anwaltsberuf.

2 Der Anwaltsgerichtshof hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprochen und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller durch Ernennungsurkunde vom 24. April 2004 als Studienrat zur Anstellung in Teilzeitbeschäftigung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Landes B. berufen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihre angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben das gerichtliche Verfahren für erledigt erklärt.

II.

3 Durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Danach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel nach der gegenwärtigen Sachlage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.

Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling Wüllrich Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 03.09.2004 -II AGH 17/02






BGH:
Beschluss v. 18.10.2005
Az: AnwZ (B) 12/05


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