Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 IR - vom 12. Oktober 2001 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 672 135 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 048 976 der Schutz teilweise versagt worden ist.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 29 IR - ua die Gefahr von Verwechslungen der IR- Marke 672 135 mit der Widerspruchsmarke 2 048 976 festgestellt und der angegriffenen IR-Marke den Schutz teilweise versagt. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 2 048 976 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Schutzversagung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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