Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 158/05

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2006, Az.: 26 W (pat) 158/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Wortmarke mit der Bezeichnung "MUNICH BEER FESTIVAL" wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Laut der Markenstelle würde die Wortfolge lediglich darauf hinweisen, dass die beantragten Waren und Dienstleistungen für das Münchner Oktoberfest bestimmt seien. Die Beschwerde richtete sich gegen diese Entscheidung und argumentierte, dass die Bezeichnung "MUNICH BEER FESTIVAL" nicht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und auch nicht zwangsläufig auf das Oktoberfest Bezug nehme. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft fehle, da sie für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt habe. Die Entscheidung der Markenstelle wurde daher bestätigt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.03.2006, Az: 26 W (pat) 158/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für

"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer Diskothek; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien; Partyplanungen (Unterhaltung);

Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten, Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Cafes, Kantinen, Restaurants"

angemeldet ist die Wortfolge MUNICH BEER FESTIVAL.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluss vom 12. September 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen sage "MUNICH BEER FESTIVAL" nichts anderes aus, als dass diese für das Münchner Oktoberfest bestimmt seien. Dies werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch verstanden, da es sich bei den Markenbestandteilen um einfachste Wörter des englischen Wortschatzes handele, die zudem den entsprechenden deutschen Begriffen extrem ähnlich seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich um eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltebedürftige Angabe. Insbesondere sei die Bezeichnung "MUNICH BEER FESTIVAL" nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend; sie könne auch nicht zwangsläufig als Hinweis auf das Münchner Oktoberfest betrachtet werden und beziehe sich nicht darauf. Wörter der Umgangssprache seien dann für Waren und Dienstleistungen eintragbar, wenn sie vom Verkehr nicht stets in ihrer herkömmlichen Bedeutung verwendet würden. Im angefochtenen Beschluss werde nicht ausgeführt, inwiefern die angemeldete Bezeichnung mit nichtalkoholischen Getränken, Vermietungsdienstleistungen etc. in Verbindung stehe. Es handele sich für die deutschen Verkehrskreise um eine fremd- und neuartige Bezeichnung, der sie allenfalls als phantasievollem Namen begegneten. Die angemeldete Wortfolge sei auch nicht freihaltebedürftig; denn es bestehe kein unmittelbarer Bezug zu den meisten von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft definiert als konkrete Eignung der Marke, als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen und damit die betriebliche Zuordnung der Waren und/oder Dienstleistungen zu ermöglichen. Dies gilt für alle Arten von Marken gleichermaßen. Die Unterscheidungskraft ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, der als durchschnittlich informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist (st. Rspr., vgl. EuGH vom 21. Oktober 2004, C-64/02, RdNrn. 42 ff., - Das Prinzip der Bequemlichkeit , und vom 12. Januar 2006, C-173/04, RdNr. 25 - Standbeutel - m. w. N.). Einer Kennzeichnung fehlt die Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, z. B. weil im Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft. Hierbei kann dahinstehen, ob der inländische Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren und Dienstleistungen weiß, dass mit "MUNICH BEER FESTIVAL" international häufig das Oktoberfest bezeichnet wird, oder in dieser Wortfolge, die aus dem allgemein bekannten englischen Wort für München und den ebenfalls - zumal den entsprechenden deutschen Wörtern sehr ähnlichen - ohne Weiteres verständlichen englischen Begriffen für "Bierfest" zusammengesetzt ist, einfach einen Hinweis auf irgendein Münchner Bierfest sieht. Dieser Begriffsinhalt steht hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen im Vordergrund.

Die beanspruchten Waren "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken" werden auf jedem Bierfest angeboten bzw. verwendet. Die Dienstleistungen "Verpflegung; Unterhaltung; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester)" werden regelmäßig auf Bierfesten erbracht. Soweit die bei einem typischen Münchner Bierfest übliche Musik nicht live gespielt wird, kommt der "Betrieb einer Diskothek" in Betracht. Es liegt auch nicht fern, ein typisches Münchner Bierfest mit "sportlichen und kulturellen Aktivitäten" oder der "Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen" zu verbinden; insoweit wird der Verkehr bei dem Angebot, diese Dienstleistungen zu erbringen, annehmen, dass es sich entweder bei den kulturellen oder sportlichen Betätigungen um ein Beiprogramm zu einem Münchner Bierfest handelt oder umgekehrt das Münchner Bierfest im Rahmen der kulturellen oder sportlichen Betätigungen stattfindet. Bei "Partyplanungen (Unterhaltung); Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Cafeterias, Cafes, Kantinen, Restaurants" werden die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass diese Dienstleistungen im Rahmen eines Münchner Bierfestes angeboten werden oder den Charakter eines Münchner Bierfestes haben. Wenn Dienstleistungen der "Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Symposien" unter der Bezeichnung "MUNICH BEER FESTIVAL" angeboten werden, liegt nahe, dass das Thema der Veranstaltung ein Münchner Bierfest ist oder dass im Rahmenprogramm ein Münchner Bierfest stattfindet. Bezüglich der Dienstleistungen "Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten, Versammlungsräumen" kann es sich um Objekte handeln, die zur Durchführung eines Münchner Bierfestes geeignet sind und hierzu an den Veranstalter vermietet werden.

In all diesen Fällen steht ein beschreibender Gehalt im Vordergrund, so dass fern liegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Damit fehlt der Wortfolge aber jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2006
Az: 26 W (pat) 158/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7751c2ab7eed/BPatG_Beschluss_vom_22-Maerz-2006_Az_26-W-pat-158-05




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