Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Dezember 2009
Aktenzeichen: 7 W (pat) 22/09

(BPatG: Beschluss v. 02.12.2009, Az.: 7 W (pat) 22/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung 198 01 298.5-42 mit der Bezeichnung "Armaturenbrett" ist am 16. Januar 1998 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen. Die Anmeldung nimmt die Priorität der französischen Anmeldung mit der Nr. 97 00 452 vom 17. Januar 1997 in Anspruch.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom 1. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 bei Berücksichtigung des ermittelten Standes der Technik gemäß der Druckschrift WO 96/19713 A1 (D1) nicht neu sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin Aufgrund des Senatshinweises vom 15. Juli 2009 auf Mängel in den zu diesem Zeitpunkt geltenden Patentansprüchen 1 bis 6 der Anmelderin vom 14. April 2009 hat die Anmelderin zunächst am 5. November 2009 u. a. neue Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht. Nach einem weiteren Hinweis des Senats vom 18. November 2009 auf Mängel in den neu vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 8 hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 mit dem Hauptantrag neue Patentansprüche 1 bis 10 sowie mit dem Hilfsantrag neue Patentansprüche 1 bis 6 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamtes vom 1. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 198 01 298 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

-Patentansprüche 1 bis 10 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 überreichten neuen Hauptantrag vom 1. Dezember 2009

-Beschreibung und Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen.

Hilfsweise beantragt sie, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patentund Markenamtes vom 1. Juli 2005 aufzuheben und das Patent 198 01 298 mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

-Patentansprüche 1 bis 6 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 überreichten Hilfsantrag I vom 1. Dezember 2009

-Beschreibung und Zeichnungen laut Anmeldeunterlagen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Armaturenbrett, insbesondere für Kraftfahrzeuge, enthaltend mindestens:

-Anzeigeinstrumente für einen zu beobachtenden Parameter, welchen Anzeigeinstrumenten zugeordnet sind -Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters, enthaltend -auf einem Träger (7 bzw. 17) durch Serigraphie aufgebrachte Hinweiszeichen;

-Beleuchtungselemente (8 bzw. 26) für die Hinweiszeichen;

-ein Leuchtengehäuse (5 bzw. 21) zur Aufnahme der Beleuchtungselemente (8 bzw. 26) und -eine auf eine Platine aufgebrachte gedruckte Schaltung (10 bzw. 27), Leiterbahnen (11 bzw. 18) und elektronischen Komponenten (12)

dadurch gekennzeichnet, dass auf den Komponenten zur Sichtbarmachung Leiterbahnen (14 bzw. 18) aufgebracht sind.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:

Armaturenbrett, insbesondere für Kraftfahrzeuge, enthaltend mindestens:

-Anzeigeinstrumente für einen zu beobachtenden Parameter, welchen Anzeigeinstrumenten zugeordnet sind -Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters, enthaltend -auf einem Träger (17) durch Serigraphie aufgetragene Hinweiszeichen;

-Beleuchtungselemente (26) für die Hinweiszeichen;

-ein Leuchtengehäuse (21) zur Aufnahme der Beleuchtungselemente (26) und -eine auf eine Platine aufgebrachte gedruckte Schaltung (27), Leiterbahnen (18) und elektronischen Komponenten (19), dadurch gekennzeichnet, dass der Serigraphieträger (17) mindestens eine der Leiterbahnen (18) trägt.

Laut geltender Beschreibung (Sp. 1, Z. 46 und 47 der Offenlegungsschrift DE 198 01 298 A1) liegt dem Anmeldungsgegenstand sinngemäß die Aufgabe zugrunde, die Anzahl der zahlreichen bei Armaturenbrettern des Standes der Technik vorhandenen Teile zu reduzieren.

Die gemäß Hauptantrag auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 und die auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand der Anmeldung stellt in der geltenden Fassung der Patentansprüche weder nach Hauptnoch nach Hilfsantrag I eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit langjährigen Erfahrungen bei der Entwicklung von Armaturenbrettern anzusehen.

Die Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag I sind zulässig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrages ist durch den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 sowie durch die Angaben in der ursprünglich eingereichten Beschreibung, S. 6, Abs. 3 -5 bzw. der Offenlegungsschrift Sp. 3, Z. 1 bis 19 offenbart. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrages I ist durch die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 4 offenbart.

1.1 Zum Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der WO 96/19713 A1 (D1) ist ein Armaturenbrett für ein Kraftfahrzeug bekannt (s. Patentanspruch 1), welches mindestens enthält: Anzeigeinstrumente (Elektrolumineszensanzeige 30 mit Zifferblatt 13, Ziffern 38 und Zeiger 10) für einen zu beobachtenden Parameter, der dem Anzeigeinstrument zugeordnet ist; ferner Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters, wobei diese Komponenten auf einem Träger (Trägerschicht 14 mit elektrolumineszenter Schicht 12 und elektrisch leitfähiger Schicht 15) durch Serigraphie aufgebrachte Hinweiszeichen (Zifferblatt 13) (vergl. die Patentansprüche 1 und 6 sowie Beschreibung, S. 9, Z. 30 -33) enthalten; des weiteren Beleuchtungselemente (Leuchtdiode bzw. Bauelement 19 und elektrolumineszente Schicht 12) für die Hinweiszeichen, ein Leuchtengehäuse (Trägerplatte 11 mit Durchführung 25 für die Leuchtdiode 19) zur Aufnahme der Beleuchtungselemente (19, 12) und elektronische Komponenten (IC-Bauelement 26, Zeigerantriebswerk 17, vergl. Fig. 1).

Beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 2 der D1 und unter Berücksichtigung der zugehörigen Beschreibung S. 8, Z. 6 bis 13 und S. 9, Z. 4 bis 13 werden die zu einer elektrischen Schaltung gehörenden elektronischen Bauelemente, nämlich das SMD-Bauelement 34 und das Bauelement 35 sowie Leiterbahnen 36 nicht auf einer Trägerschicht, sondern auf der Trägerplatte 11 angeordnet, die damit als Leiterplatte dient, wobei die Schaltung zur Ansteuerung der Anzeige mit ihren dazu gehörenden Leiterbahnen 36 bei diesem Beispiel direkt durch ein Siebdruckverfahren auf die Trägerplatte 11 aufgebracht werden. Beim Armaturenbrett der D1 ist die dem Leuchtengehäuse 5 bzw. 21 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entsprechende Trägerplatte 11 folglich auch als Platine mit gedruckter Schaltung, Leiterbahnen und elektronischen Komponenten anzusehen, die mit den übrigen Vorrichtungsteilen, wie der Elektrolumineszenzanzeige 30 elektrisch verbunden ist.

Die Trägerplatte 11 nach dem Ausführungsbeispiel der Fig. 1 der D1 gehört aber auch zu den Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters, da sie als Leuchtengehäuse (für die Leuchtdiode 19) zur Aufnahme zumindest eines Beleuchtungselements dient und als Träger mittelbar die z. B. mit der Trägerschicht 14 vereinte Elektrolumineszensschicht 12 aufnimmt, wenn diese beiden Schichten 14 und 12 mit der Trägerplatte 11 verklebt werden.

Der Hinweis auf S. 10, letzter Absatz, der D1, der die beliebige Kombinierbarkeit einzelner in den Ausführungsformen nach Fig. 1, Fig. 2 und in den Ansprüchen dargestellter Maßnahmen hervorhebt, gibt dem Fachmann die Anregung, die in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der D1 bekannte Maßnahme mit einer Leiterbahn auf der Trägerplatte 11, bei einem Armaturenbrett nach der Figur 1 der D1, bei dem die Trägerplatte 11 auch zu den Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters gehört, vorzusehen.

Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D1 zu dem des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

1.2 Zum Hilfsantrag Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mag neu sein, er beruht jedoch ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist gegenüber dem des Hauptantrages im Kennzeichenteil darauf beschränkt, dass nicht auf beliebigen Komponenten zur Sichtbarmachung des anzuzeigenden Parameters Leiterbahnen aufgebracht sind, sondern dass der Serigraphieträger mindestens eine der Leiterbahnen trägt.

Beim Gegenstand der D1 ist beim Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 eine flexible und faltbare Trägerschicht 14 vorhanden. Diese Trägerschicht 14 weist eine darauf aufgebrachte elektrisch leitfähige Schicht 15 auf, die der Verbindung zwischen den elektrischen Bauelementen und z. B. den Beleuchtungseinrichtungen dient und einzelne, voneinander elektrisch isolierte Leiterbahnen umfasst (s. S. 2, letzter Absatz bis S. 3, 2. Absatz und S. 4, letzter Absatz). Gleichzeitig ist auf der Trägerschicht 14 auch noch die der Beleuchtung dienende elektrolumineszente Schicht mit ihrem Zifferblatt 13 aufgebracht. Ferner ist der D1, S. 2, Absatz 1 zu entnehmen, dass Leiterbahnen vorteilhaft durch Siebdruck auf eine Trägerplatte aufzubringen sind, was auch für die Leiterbahnen der Trägerschicht 14 gilt (s. S. 6, Z. 17). Damit ist bereits beim Armaturenbrett der D1 ein Serigraphieträger, nämlich die Trägerschicht 14, vorhanden, der mindestens eine der Leiterbahnen trägt.

Somit gelang der Fachmann in nahe liegender Weise vom Gegenstand der D1 zu dem des Hilfsantrages.

Die auf den geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 bzw. 2 bis 6 lassen keine Merkmale erkennen, die für sich oder in Verbindung mit den Merkmalen des übergeordneten Hauptanspruchs eine erfinderische Bedeutung begründen. Entsprechendes ist von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht worden.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 02.12.2009
Az: 7 W (pat) 22/09


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