Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 24. Januar 2000
Aktenzeichen: 16 W 29/99

(OLG Köln: Beschluss v. 24.01.2000, Az.: 16 W 29/99)

Die Sicherung einer fremden Schuld stellt regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung zu Gunsten des Sicherungsnehmers dar, wenn der Sicherungsgeber nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit gehalten war. Die dem Sicherungsgeber gegenüber eingegangene Verpflichtung des Sicherungsnehmers, dem Dritten einen Kredit auszuzahlen, macht die Sicherungsbestellung nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsgeber an der Kreditgewährung ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Der Umstand, daß zwischen dem Sicherungsgeber und dem Kreditnehmer als der Muttergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag besteht, begründet allein noch nicht das eigene wirtschaftliche Interesse des beherrschten Unternehmens.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 1999 - 3 O 512/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1, 569 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden hat.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hat die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr von 10.400,00 DM an die Insolvenzmasse aus § 143 Abs. 1 InsO schlüssig dargetan.

Rechtsgrundlage für die Umbuchung vom 12. April 1999 ist die Mitverpflichtung der Schuldnerin vom 18. Dezember 1998, die diese gegenüber der Antragsgegnerin zur Sicherung des ihrer Muttergesellschaft, der H.P. F. GmbH, gewährten Multifunktionskredites eingegangen ist. Diese stellt eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO dar.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen finden gemäß Art. 104 EGInsO Anwendung, weil der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Dezember 1998 gestellt worden ist.

Die Sicherung einer fremden Schuld stellt regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Sicherungsnehmers dar, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (vgl. BGH ZIP 1992, 1089 ff., 1091). Vorliegend haben die Schuldnerin und die Antragsgegnerin bereits bei Abschluss des Kreditvertrages mit der F. GmbH am 18. Dezember 1998 die Sicherstellung des Kredites durch die Mitverpflichtung der Schuldnerin vereinbart. In der darin liegenden Begründung eines Anspruchs der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Sicherstellung ist eine für die Hingabe des Darlehens bedungene Gegenleistung zu sehen (vgl. BGH a.a.O.). Die Sicherstellung einer fremden Schuld ist aber nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsgeber, dem seinerseits für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird, an dieser ein wirtschaftliches Interesse hat (vgl. BGH ZIP 1998, 793 ff., 802). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Schuldnerin und ihre Muttergesellschaft, die Kreditnehmerin, waren unstreitig durch einen Ergebnisabführungsvertrag verbunden. Durch einen solchen Vertrag verpflichtet sich die abhängige Gesellschaft, ihren gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 Abs. 1 S. 1 AktG). Zwar ist unabdingbare Folge eines solchen Vertrages auch die Pflicht des herrschenden Unternehmens, alle Verluste der abhängigen Gesellschaft zu übernehmen, das heißt, jeden Jahresfehlbetrag der abhängigen GmbH entsprechend § 302 AktG auszugleichen (vgl. Scholz, GmbHG, 8. Aufl., Anhang Konzernrecht Rdziff. 334 m.w.N.; Lutter-Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Anhang 13 Rdziff. 49). Vorliegend hatte die Schuldnerin ihre geschäftlichen Aktivitäten jedoch bereits zum Jahresende 1997 eingestellt, so dass die Gefahr der Erwirtschaftung von Verlusten, die die F. GmbH auszugleichen gehabt hätte, im Zeitpunkt der Übernahme der Mitverpflichtung nicht ernsthaft bestand. Da zum weiteren Inhalt des zwischen Tochter- und Muttergesellschaft abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages nicht vorgetragen wird, kann nach dem bisherigen Akteninhalt ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Schuldnerin an der Kreditgewährung nicht festgestellt werden.

Die Abbuchung der 10.400,00 DM seitens der Antragsgegnerin stellt eine Inanspruchnahme der Schuldnerin aus der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. März 1999 fällig gestellten Mitverpflichtung dar, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich hierbei um eine Bürgschaft oder einen Schuldbeitritt handelt. Infolge der Anfechtung der Mitverpflichtung nach § 134 InsO ist der abgebuchte Betrag der Insolvenzmasse zurückzugewähren.

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung des Senates darüber, ob auch die Umbuchung vom 12. April 1999 als solche eine anfechtbare Rechtshandlung darstellt. Hierbei dürfte es sich allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. BGB handeln sondern um eine Verrechnung des Guthabens der Schuldnerin mit der Schuld der F. GmbH (vgl. hierzu BGH ZIP 1998, 793 ff., 800). Dass der Antragsgegnerin die Verrechnung eigener Schulden mit Forderungen der F. GmbH gestattet war, hat sie nicht dargetan. Die Verrechnung könnte deshalb einer Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Ziff. 1 InsO unterliegen, wenn sie der Antragsgegnerin eine inkongruente Deckung gewährt hat, was dann der Fall wäre, wenn eine Verrechnungsabrede nicht bestünde und der Antragsgegnerin deshalb durch die Verrechnung eine Befriedigung ermöglicht worden wäre, die sie nicht in der Art zu beanspruchen gehabt hätte.

Von einer abschließenden Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch sieht der Senat trotz bestehender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage ab, weil es weiterer Aufklärung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO bedarf. Nach dieser Vorschrift erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten der Prozessführung aus der von ihm verwalteten Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits beteiligten Personen nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen. Letzteres hat der Antragsteller bisher nicht ausreichend dargetan. Seinem Vortrag kann nicht entnommen werden, in welcher Größenordnung Quotenaussichten der Insolvenzgläubiger bestehen, so dass nicht festgestellt werden kann, ob ihnen die Bevorschussung der Prozesskosten für den hier beabsichtigten Prozess zuzumuten ist. Insoweit ist dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, ergänzend vorzutragen.






OLG Köln:
Beschluss v. 24.01.2000
Az: 16 W 29/99


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