Landgericht Köln:
Urteil vom 29. März 2007
Aktenzeichen: 31 O 950/06

(LG Köln: Urteil v. 29.03.2007, Az.: 31 O 950/06)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.759,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.1.2007 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.379,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.2.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind bundesweit Mitbewerber beim Vertrieb von Produkten aus dem Bereich des Sicht-, Licht- und Sonnenschutzes. Beide Parteien sind auch Inhaber entsprechender Wort- bzw. Wort-/Bildmarken mit dem prägenden Firmenbestandteil.

Sie streiten über die Erstattungspflicht von Abmahnkosten und Kosten von eingereichten Schutzschriften aufgrund wechselseitiger Abmahnungen.

Gegenstand der Klage ist die Buchung des Adwords "E" bei dem Suchmaschinenbetreiber Google durch die Beklagte. Die Klägerin stellte Anfang September 2006 fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs E bei Google eine Anzeige der Beklagten unter der Überschrift "E online Shop" erschien. Das wurde am 8.9.2006 abgemahnt und als Verstoß gegen das Markengesetz und das UWG zu unterlassen begehrt. Noch vor Ablauf der Erklärungsfrist erschien bei einer erneuten Überprüfung eine Anzeige der Beklagten unter der Überschrift "E Fachmarkt", was mit weiterem Schreiben vom 14.9.2006 ebenfalls beanstandet wurde. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf Bl. 19 und 20 d. A. verwiesen. Unter dem 19.9.2006 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab (Bl. 29 d. A.), lehnte jedoch in der Folgezeit die Erstattung von Kosten ab.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte, jedenfalls aber einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG, und führt hierzu näher aus.

Sie hat ursprünglich die Auffassung vertreten, es lägen zwei unterschiedliche Verstöße vor und auf dieser Basis die Kosten für Rechtsanwalt und Patentanwalt in Höhe von 6.309,48 Euro geltend gemacht, ausgehend von jeweils 2 x 1,3-Gebühren aus einem Gegenstandswert von 50.000 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Nach rechtlichen Hinweisen im Termin macht sie unter Rücknahme der Klage im übrigen nur noch die Kosten für eine Abmahnung geltend.

Sie beantragt zur Klage,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint unter Berufung auf von ihr angeführte Entscheidungen, die Buchung von sog. Adwords bei Google sei weder marken- noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Die Überschriften in den jeweiligen Werbeanzeigen seien von ihr weder beauftragt noch gewollt gewesen, so dass sie hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei und sie wegen der verweigerten Fristverlängerung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung habe befürchten müssen, von der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen zu werden, habe sie ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt, Schutzschriften bei den in Frage kommenden Gerichten zu hinterlegen. Dies sei am 20.9.2006 erfolgt. Hierfür seien ihr, der Beklagten, Anwaltskosten in Höhe von 2 x 2412,45 Euro entstanden.

Außerdem müsse die Klägerin ihr - der Beklagten - die Kosten für eine berechtigte Abmahnung wegen der Verwendung des Metatags "K" auf den Internetseiten der Klägerin erstatten. Insoweit ist der Verstoß zwischen den Parteien unstreitig. Auf die Abmahnung der Beklagten vom 23.8.2006 hat die Klägerin unter dem 8.9.2006 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ihrer Kostenberechnung hat die Beklagte einen Streitwert von 100.000 Euro sowie eine 1,3-Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zugrundegelegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.889,93 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin hat im Termin den auf die Abmahnung bezogenen Teil der Widerklageforderung in Höhe von 1379,80 Euro anerkannt und beantragt darüber hinaus,

die Widerklage abzuweisen.

Zum anerkannten Teil der Widerklage vertritt sie die Auffassung, der zugrunde zulegende Gegenstandswert sei mit 50.000 Euro zu bemessen.

Bzgl. der geltend gemachten Kosten für die Hinterlegung von Schutzschriften verweist sie darauf, dass die Schutzschriften erst nach Abgabe der Unterlassungserklärung hinterlegt worden seien und schon von daher jeder Grundlage entbehrten. Im übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche berechtigt gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet, die Widerklage ist lediglich im Umfang des von der Klägerin erklärten Anerkenntnisses begründet (insoweit ergeht Anerkenntnisurteil), im übrigen dagegen unbegründet.

Zur Klage:

Die Beklagte schuldet die Abmahnkosten in der nach Teilrücknahme noch geforderten Höhe, weil die Verwendung des Adwords "E" durch die Beklagte eine Markenverletzung, jedenfalls aber eine gezielte Behinderung der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Die Abmahnung ist deshalb auch voll umfänglich begründet gewesen.

Soweit in der Abmahnung und der geforderten Unterlassungserklärung (wiedergegeben auf Bl. 93/94 d. A.) auch beanstandet wurde, dass in den Anzeigen jeweils als

Überschrift die Marke bzw. Firma der Klägerin erschienen ist, kann eine objektive Markenverletzung nach Auffassung der Kammer nicht ernsthaft diskutiert werden: Die Beklagte verwendet - für jeden sichtbar - ein fremdes Zeichen plakativ zur Bewerbung eigener Waren. Diesbezüglich vertritt - ungeachtet der noch zu erörternden unterschiedlichen Auffassungen zu Adwords - niemand die Auffassung, dass dies zulässig sei. Dementsprechend will die Beklagte offenbar insoweit auch lediglich geltend machen, dass sie hierfür nicht verantwortlich sei. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. § 14 Abs. 7 MarkenG und die damit korrespondierende Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG bestimmen ausdrücklich die Haftung des Betriebsinhabers auch für Beauftragte. Wenn aber die Beklagte das Adword "E" beim Betreiber der Suchmaschine Google ausdrücklich gebucht hat und gleichzeitig keinen Einfluß darauf nahm, wie die Anzeige erscheint, ist ihr ein angebliches Fehlverhalten Dritter ohne weiteres zuzurechnen. Unterließ sie es dagegen, entsprechende Funktionen zu deaktivieren (wie etwa bei den automatisch generierten "weitgehend passenden Keywords" möglich), haftet sie ohnehin aufgrund eines eigenen Verstoßes.

Die Abmahnung war aber auch insoweit berechtigt, als die Verwendung des Adwords "E" beanstandet wurde.

Der Kammer sind die diesbezüglichen vertretenen unterschiedlichen Auffassungen (aktuell zusammenfassend wiedergegeben bei Illmer, WRP 2007, 399) bekannt. Sie vertritt seit längerem die Auffassung, dass der Einsatz von fremden Marken zum einen "markenmäßig" erfolgt und zum anderen auch eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

Dass das Adword wie ein Metatags (dazu BGH/RuR 2007, 65 Impuls) nicht sichtbar ist, steht einer markenmäßigen Verwendung nicht entgegen. Weitere Ausführungen erübrigen sich nach Auffassung der Kammer nach dem der BGH dies für Metatags klargestellt hat. Insoweit bestehen auch zwischen Adwords und Metatags keine rechtlich relevanten Unterschiede. Dementsprechend wird auch in jüngerer Zeit eher (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2007, 440) die Auffassung vertreten, es fehle an der Verwechslungsgefahr oder der den Suchbegriff Eingebende verbinde mit dem Erscheinen der Anzeige keine "Herkunftsvorstellungen" (Illmer a.a.O.).

Die Kammer überzeugt das nicht. Zutreffend mag zwar sein, dass der durchschnittliche Internetnutzer durch die deutliche Gestaltung erkennt, dass Trefferliste und Anzeigenrubrik getrennt sind und dass er weiß, dass der Kunde des Suchmaschinenbetreibers für das Erscheinen der Anzeige bezahlt hat. Daraus lässt sich argumentativ allerdings nichts Entscheidendes ableiten. Demjenigen, der Marken als Suchbegriffe eingibt, mag zwar im Einzelfall bekannt sein, das sich - nach hiesiger Auffassung rechtswidrig - Dritte an fremde Marken "anhängen". Er mag deshalb davon ausgehen, dass die Angebote nicht unbedingt etwas mit dem Suchwort der Marke zu tun haben. Rechtlich beachtlich ist aber daneben auch derjenige - nach Auffassung der Kammer viel größere - Teil der Internetnutzer, der bei dem Erscheinen der entsprechenden Anzeigen erwartet, hier bestehe eine unmittelbare Verbindung zu der gesuchten Marke dergestalt, dass die sich hinter dem Link verbergende Firma entweder mit dem Markeninhaber verbunden ist oder jedenfalls das gesuchte Markenprodukt in ihrem Angebot führt. Letzteres ist, wie die Mitglieder der Kammer als Internetnutzer aus eigener Erfahrung wissen und deshalb selbst beurteilen können, extrem häufig der Fall und selbstverständlich als Form der "Markennennung" auch zulässig, wie der BGH (a.a.O.) zu Recht auch für Metatags betont hat.

In diesen Fällen erfüllt die Markenverwendung aber auch eine Hinweisfunktion und es besteht selbstverständlich Verwechslungsgefahr, weil - wie hier - fremde (identische) Waren unter der für den Konkurrenten geschützten Marke angeboten werden.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte (was das OLG Köln - 6 W 59/04- offen gelassen hat) wäre mit dem OLG Köln a.a.O. und entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG zu bejahen. Derartige Fälle können, was Illmer (a.a.O.) insoweit zutreffend und überzeugend herausgearbeitet hat, nicht mit dem gleichzeitigen Schalten von Anzeigen in Printmedien, oder, wie es die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten hat, mit der gleichzeitigen Buchung von Werbeflächen auf Litfasssäulen oder Plakatflächen gleich gesetzt werden, weil hier der Verwender der fremden Marke diese gezielt zur eigenen Werbung einsetzt, nachdem der potenzielle Kunde sich bereits durch Eingabe des Suchworts für diese Marke interessiert.

War nach alledem die Abmahnung begründet, besteht die (noch) geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach. Der - von der Beklagten nicht beanstandete - Gegenstandswert - wurde mit 50.000 Euro zutreffend bemessen, die 1,3-Gebühr entspricht der "gedeckelten" Mittelgebühr. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Kosten des Patentanwalts erstattungspflichtig, weil es sich um eine Markensache im Sinne des § 140 MarkenG handelte und deshalb, die Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht mehr zu prüfen ist. Zuzüglich der Auslagenpauschale und ohne Mehrwertsteuer ergibt sich daraus der zu erkannte Betrag.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

Zur Widerklage:

Die Widerklage ist dagegen lediglich in Höhe von 1.379,80 Euro - den von der Klägerin im Termin anerkannten Betrag - begründet.

Die Abmahnung der Beklagten war wegen der Verwendung des Metatags "K" durch die Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt, was angesichts des Anerkenntnisses der Klägerin keiner weiteren Begründung bedarf und auch nicht mehr im Streit ist.

Bei der Berechnung ist allerdings lediglich von einem Gegenstandswert von 50.000 Euro auszugehen, der wie bei der Klägerin dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Beklagten an der begehrten Unterlassung ausreichend Rechnung trägt. Ein wie auch immer gearteter auf den Umsatz bezogener prozentualer Ansatz des Gegenstandswertes ist dem geltenden Recht fremd.

Unter Ansatz einer 1,3-Gebühr und der Auslagenpauschale ergibt sich daraus der zuerkannte Betrag. Mehrwertsteuer ist nicht anzusetzen, weil die Parteien vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Zinsen kann die Beklagte gem. § 288, 291 BGB jedoch lediglich in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz beanspruchen, weil es sich bei Abmahnkosten nicht um Entgeltforderungen handelt.

Unbegründet ist die Widerklage, soweit Ersatz der Kosten für die Hinterlegung von Schutzschriften begehrt wird. Hierfür ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Die Abmahnung war berechtigt (siehe oben), die Fristsetzung angemessen, zum Zeitpunkt der Hinterlegung war die Unterlassungserklärung bereits abgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert für Klage und Widerklage: 13.199,41 Euro.






LG Köln:
Urteil v. 29.03.2007
Az: 31 O 950/06


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