Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 2. März 2000
Aktenzeichen: 13 U 280/98

(OLG Celle: Urteil v. 02.03.2000, Az.: 13 U 280/98)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juni 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover - 18 O 264/97 - teilweise geändert und so neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, die an den Vorständen der Beklagten zu vollstrecken ist, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

in Publikationen, am Herstellerschild des neuen Stadtbahnwagens sowie bei Ausstellungen als alleinigen Urheber des Designs der neuen Stadtbahnwagen ... Herrn ... zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers am Design in gleicher Art und Form hinzuweisen.

2. Der Kläger darf auf Kosten der Beklagten den Tenor zu Ziffern 1 und 2 dieses Urteils unter Hinzufügung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, ob das Urteil im Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtskräftig ist, je einmal in der Fachzeitschrift

a) FORM, FORM-Verlag Hannover,

b) Design-Report, Blue Verlag Hamburg,

c) Design The journal of Design, London

in einer Anzeige, die den Text im Fließsatz wieder gibt, in der Schriftgröße eines Textbeitrages der jeweiligen Publikation veröffentlichen.

3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist - auch zu Ziffer 2 - vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Streitwert für beide Instanzen: bis zu 80.000 DM, davon 72.000 DM für den Unterlassungsanspruch.

Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM;

Beschwer des Klägers: unter 60.000 DM.

Tatbestand

Der Kläger erarbeitete für die Beklagte den Vorentwurf, das Designkonzept und einen Entwurf (entsprechend Anlage K 4) nebst Modell (Lichtbild Hülle Bl. 180) sowie teilweise Detailkonstruktionspläne für die Stadtbahngarnitur ... der Beklagten. Mit den weiteren Arbeiten beauftragte die Beklagte den Designer ... Im Frühjahr 1996 stellte die Beklagte die neue Stadtbahngarnitur vor, nahm sie in Betrieb und bezeichnete sie seitdem in der Öffentlichkeit als: "Design: ...".

Der Kläger hat geltend gemacht, die Stadtbahngarnitur ... verkörpere seine schöpferischen Beiträge zu diesem Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dazu hat er Bezug genommen auf das Gutachten Anlage K1 des Sachverständigen ... vom 28. Februar 1997. Die Veröffentlichungsbefugnis benötige er, um den Eindruck zu vermeiden, die Beklagte habe ihm wegen unbrauchbarer Entwürfe den Auftrag entzogen. Das schädige seinen Ruf in Fachkreisen.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten zu verbieten, als alleinigen Urheber des Design ... zu nennen, ohne gleichzeitig auf die Miturheberschaft des Klägers in gleicher Art und Form hinzuweisen,

dem Kläger die Befugnis gemäß § 103 UrhG zuzusprechen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beitrag des Klägers stelle nicht den Teil eines Werkes dar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, insbesondere die Publikationen, in denen das Urteil veröffentlicht werden soll (S. 22 der BB), nennt,

und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen ursprünglichen Anträgen zu entscheiden und überdies klageerweiternd die Veröffentlichungsbefugnis für die Zeit vor Rechtskraft auszusprechen.

Die Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14. Juli 1999 durch Gutachten des Sachverständigen ... vom 15. Oktober 1999, ergänzt am 18. November 1999. Darüber hinaus hat der Sachverständige im Termin am 8. Februar 2000 sein Gutachten mündlich erläutert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen, das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und insbesondere die in diesem Tatbestand genannten Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

A. Die zulässige Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

1. Entgegen der Bewertung des Landgerichts ist die Stadtbahngarnitur ... der Beklagten ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG, denn sie sind ein Werk der angewandten Kunst, nicht nur ein Produkt des Durchschnittskönnens eines Designers. Die Gestaltung übersteigt nach der übereinstimmenden Bewertung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ... vom 28. Februar 1997 und des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. ... die Durchschnittsgestaltung von Stadtbahnen deutlich und hält einen weiten Abstand von der rein handwerklichen Durchschnittsgestaltung ein. Dieses Verständnis der Bewertung des Sachverständigen ... hat dieser nicht nur in seinem Gutachten vom 15. Oktober 1999, sondern auf Nachfrage durch Verfügung vom 1. November 1999 in den ergänzenden Bemerkungen zum Gutachten vom 18. November 1999 bestätigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... hat bei seiner Anhörung durch den Senat am 8. Februar 2000 die Einstufung der Stadtbahn als Werk der angewandten Kunst unter Bezugnahme auf sein schriftliches Ergänzungsgutachten bestätigt. Er hat dabei betont, dass nach dem ganzheitlichen Eindruck, der allerdings auch an einzelnen Faktoren festgemacht werden könne, die Stadtbahngarnitur ... eine künstlerische Originalität und deshalb von einem reinen Ingenieurprodukt einen weiten ästhetischen Abstand habe. Die Stadtbahn sei in allen Einzelheiten gestalterisch durchgearbeitet, originell und neuartig, dabei von anspruchsvoller, zeitgemäßer Gestaltung, interessant durch ihre Originalität, weil es bisher keine solche Bahn mit diese spezifischen Anmutungsqualität gab, übersichtlich und klar gegliedert, stimmig, ausgewogen und harmonisch.

Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Bewertung des Sachverständigen ... abzuweichen, zumal sie im Einklang mit der Bewertung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ... steht und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die es rechtfertigen würden, von den Bewertungen des Sachverständigen abzuweichen.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die Gestaltung auch auf schöpferische Leistungen des Klägers zurückzuführen sind. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2000 die zu Protokoll gereichte Grafik "... 6.1" erläutert. Er hat damit bereits das in seinem Gutachten vom 15. Oktober 1999 auf Grund einer Formanalyse festgestellte Ergebnis bestätigt. Dort hat der Sachverständige ausgeführt:

"Es zeigt sich bei Betrachtung des Fahrzeug-Exterieurs der klassische Fall eines Redesigns, in dem aufbauend auf einem bereits existierenden Basisentwurf (hier der Entwurf 1 von ...) durch lediglich geringe Variation der gestaltprägenden Eigenschaften des Wagenkastens die Ähnlichkeit objektiv und subjektiv bewahrt wurde und nur im oberen Kopfbereich des Fahrzeugs durch Detailvariationen die Ähnlichkeit vermieden wurde."

Der Sachverständige hat deutlich dargelegt, dass die Grundentscheidungen für die Formgebung des ... durch das Schaffen des Klägers festgelegt worden sind. Die aus der technisch vorgegebenen Grobform, dem Bauprinzip, abgeleitete Variation, die in dem ... verwirklicht wurde, ist eine eigenständige Schöpfung des Klägers. Die Änderungen der Variation, die der Variation Nr. 3 der Grafik "... 6.1" entspricht, wirken nicht mehr wesentlich auf die Gestaltung, sondern stellen nur noch Modifikationen dar. Mithin steht nach der Bewertung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... fest, dass im Ergebnis die Bewertung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen ... richtig ist. In der Stadtbahngarnitur ..., die ein Werk der angewandten Kunst ist, prägt sich auch die schöpferische Leistung des Klägers aus, der die Grundform der Stadtbahngarnitur geschaffen hat. Damit steht fest, dass der Kläger Miturheber der Stadtbahngarnitur ... der Beklagten ist.

3. Daraus folgt, dass der Kläger ein Recht hat, zu vermeiden, dass das Werk irreführend bezeichnet wird.

a) Dieses Recht folgt aus dem originären Urheberrecht des Schöpfers und ist nicht im Sinne des § 8 UrhRG gesamthänderisch gebunden, sodass der Kläger aus eigenem Recht (§ 13 Satz 2 UrhG), die irreführende Urheberbezeichnung zu unterlassen, verlangen kann. Denn das Recht der Urheberbezeichnung gemäß § 13 UrhG bezieht sich zwar auf das Werk. Es umfasst aber auch das Recht der Namensnennung bei der Abbildung des Werkes in einem Druckwerk, wenn diese Abbildungen das fragliche Werk gezielt zum Thema haben (vgl. Nordemann-Hertin, Urheberrecht, 7. Aufl., § 13 Rdnr. 2 Anm. c)). Deshalb kann der Kläger verlangen, dass der Werknutzer (§ 39 Abs. 1 UrhG), hier also die Beklagte, irreführende Bezeichnungen über die urheberrechtliche Beteiligung Dritter unterlässt. Der Kläger kann zum einen verlangen, dass Dritte, die urheberrechtlich überhaupt nicht beteiligt sind, nicht als Mitverfasser genannt werden. Zum anderen kann er beanspruchen, dass sein Werkbeitrag in derselben Weise qualifiziert wird, wie der Werknutzer dies anderen zugesteht, die in vergleichbarer Weise urheberrechtlich relevante Beiträge geleistet haben (a.a.O. Buchst. d)).

b) Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger im geltend gemachten Umfange zu. Das Verhalten der Beklagten, die in der Öffentlichkeit den Designer ... als einzigen Urheber des Designs der Stadtbahngarnitur ... nennt, lässt befürchten, dass die Beklagte - wenn sie es nicht bereits getan hat - den Designer ... auch auf dem Herstellerschild der Stadtbahngarnitur und bei Ausstellungen als alleinigen Urheber nennt. Deshalb steht dem Kläger der geltend gemachte vorsorgliche Unterlassungsanspruch zu.

c) Ohne Erfolg wendet die Beklagte dagegen ein, das Herstellerschild werde von der Fabrikationsstätte der Stadtbahngarnitur angebracht, sie habe keinen Einfluss darauf. Trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2000 konnte die Beklagte dem Widerspruch dazu, dass sie sich selbst bei Beauftragung des Klägers 1991 verpflichtet hatte, eine bestimmte Gestaltung des Herstellerschildes zu sichern, nicht erklären. Deshalb hat der Senat keinen Zweifel, dass die Beklagte rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Gestaltung des Herstellerschildes mit zu bestimmen.

II.

Dem Kläger war auch die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen, weil er ein berechtigtes Interesse daran dargetan hat.

1. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger befürchtet, dass in Fachkreisen die Bezeichnung des Designers ... als alleinigem Urheber der Stadtbahnwagen ... so verstanden wird, dass die Beklagte dem Kläger den Auftrag dafür wegen unzureichender Vorschläge entziehen durfte und dass die nunmehr sichtbare Urqualität der Stadtbahnwagen ... trotz langjähriger Vorarbeiten des Klägers nicht auf dessen Tätigkeit zurückzuführen ist. Denn nur so wäre zu erklären, dass der Kläger, der lange Zeit an den Stadtbahnwagen ... - was in Fachkreisen bekannt war - gearbeitet hat, gleichwohl nicht als Miturheber genannt wird.

2. Der Umfang dieses dargelegten berechtigten Interesses bestimmt auch den Umfang der Veröffentlichungsbefugnis. Betroffen sind hier Fachkreise, die die Verhältnisse um Designprojekte kennen. Nur diesen das Ergebnis des Rechtsstreits mitzuteilen, ist ein berechtigtes Interesse dargelegt. Daran scheitert die begehrte Veröffentlichung in der allgemeinen Tagespresse. Die Veröffentlichungsbefugnis beschränkt sich deshalb auf die drei vom Kläger genannten Fachzeitschriften, die sich unwidersprochen an die hier beachtlichen Fachkreise wenden.

3. Gemäß § 103 Abs. 2 UrhG waren Art und Umfang der Bekanntmachung durch das Urteil zu bestimmen.

a) Dem berechtigten Interesse des Klägers genügt die zugesprochene Befugnis, die materiellen Regelungen des Tenors dieses Urteils in der dargestellten Art zu veröffentlichen. Dabei war das Interesse des Klägers zum einen, aber auch das Interesse der Beklagten, nicht den gesamten Prozessverlauf durch Veröffentlichung des gesamten Urteils öffentlich zu machen, abzuwägen. Das gilt umso mehr, als entsprechend § 103 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 103 Abs. 2 UrhRG der Senat die Veröffentlichung vor der Rechtskraft erlaubt hat. Diese Regelung war ausnahmsweise deshalb geboten, weil - was allgemein bekannt ist - die EXPO in diesem Jahr in ... stattfindet und dadurch noch in diesem Jahr die Stadtbahngarnitur ... weltweite Publizität erlangen wird. Fachkreise, die darum wissen, dass der Kläger mit dem Entwurf dieser Stadtbahnwagen beschäftigt war und feststellen, dass ... von der Beklagten als Urheber genannt wird, werden veranlasst, den "guten Ruf" des Klägers in Zweifel zu ziehen. Die hier angeordnete Richtigstellung vermeidet dies, ohne darüber hinaus eine negative Publizität zu Lasten der Beklagten zu verursachen. So erreicht der Umfang der Bekanntmachung den Zweck, für den sie bestimmt ist, ohne zu einer unnötigen Demütigung des Unterlegenen zu führen. Die hier angeordnete Veröffentlichungsbefugnis ist zur Erreichung des Bekanntmachungszwecks wirklich notwendig, genügt aber auch.

b) Die Anordnung, der Veröffentlichung einen Rechtskraftvermerk hinzuzufügen und die Beschränkung der Veröffentlichung auf jeweils eine Veröffentlichung in jeder der Fachzeitschriften trägt diesen Grundsätzen ebenfalls Rechnung. Das Gebot, einen Rechtskraftvermerk der Veröffentlichung hinzuzufügen, war erforderlich, um den Rezipienten der Veröffentlichung die richtige Einordnung der Information zu ermöglichen.

Soweit der Kläger eine weiter gehende Veröffentlichungsbefugnis angestrebt hat, war die Berufung zurückzuweisen, womit die Klage im erweiterten Umfang der Berufungsanträge und in dem Umfang, in dem sie bereits durch das angefochtene Urteil abgewiesen wurde, ebenfalls abgewiesen wird.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.






OLG Celle:
Urteil v. 02.03.2000
Az: 13 U 280/98


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