Amtsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 29 C 9277/11

(AG Düsseldorf: Beschluss v. 27.07.2011, Az.: 29 C 9277/11)

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, mit dem Antragsteller per Post entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch Kontakt aufzunehmen wie geschehen mit dem Brief vom 21.06.2011.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft gegen den/die Geschäftsführer

oder

• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB i. V. m 1, 3, 7 UWG.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift verwiesen, die der Antragsteller durch eine eidesstattliche Versicherung, Vorlage der Schreiben der Antragsgegnerin und Zustellungsnachweis seines Schreibens vom 09.06.2011 glaubhaft gemacht hat.

Der Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor, denn dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, bis zur Durchführung des Hauptverfahrens weitere Briefe der Antragsgegnerin in Empfang zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Düsseldorf, 27.07.2011

Amtsgericht






AG Düsseldorf:
Beschluss v. 27.07.2011
Az: 29 C 9277/11


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