Amtsgericht Kassel:
Urteil vom 5. Juli 2013
Aktenzeichen: 410 C 445/13

(AG Kassel: Urteil v. 05.07.2013, Az.: 410 C 445/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht Kassel hat in dem Urteil vom 5. Juli 2013 (Aktenzeichen 410 C 445/13) entschieden, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin einen Betrag von 283,23 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In dem Fall ging es um einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag, den die Klägerin mit der beklagten Partei geschlossen hatte. Gemäß diesem Vertrag hatte die Klägerin Anspruch auf eine pauschalierte Lizenzgebühr für die Nutzung ihrer Musikwerke. Das Gericht stellte fest, dass die beklagte Partei nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem ähnlichen Fall als Grund für die Nichtzahlung der Lizenzgebühr anführen kann.

Des Weiteren klärte das Gericht, dass der vorliegende Rechtsfall sich von dem Fall unterscheidet, der dem Bundesgerichtshof zugrunde lag. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Nutzung von Musikwerken, die nicht unter den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes fallen. Das Gericht entschied, dass die Klägerin für die Nutzung ihrer Musikwerke durch das Kabelnetz ebenfalls eine Lizenzgebühr verlangen kann.

Zuletzt stellte das Gericht fest, dass die Klägerin auch Anspruch auf Zinsen hat. Für vorgerichtliche Mahnschreiben kann die Klägerin außerdem Verzugsschadensersatz von 5,00 EUR verlangen. Die Kosten und Nebenentscheidungen folgen aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Streitwert wurde auf 283,23 EUR festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG Kassel: Urteil v. 05.07.2013, Az: 410 C 445/13


Tenor

verurteilt, an 283,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.20125,00 € zu zahlen.

die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPOabgesehen.

Gründe

Nach dem als zugestanden anzusehenden Sachverhalt ist die Klage aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des urheberrechtlichen Lizenzvertrages begründet.

Die Klägerin hat aufgrund des mit der beklagten Partei geschlossenen Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten aus eigenem Repertoire und dem Repertoire angeschlossener Verwertungsgesellschaften vom 20.02.2004 Anspruch auf Zahlung der pauschalierten Lizenzgebühr gem. der vorgetragenen Tarife. Für den zur Zahlung fällig gewordenen Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 ist dies der mit der Klage begehrte und mithin zuzusprechende Betrag.

Die Beklagte kann sich dabei nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.11.2009 € I ZR 160/07 (zit. n.Juris) berufen und dies in mehrfacher Weise.

Zum einen haben die Parteien eine vertragliche Vereinbarung getroffen, die ihrerseits nicht dem Verdikt der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit steht. Selbst dann, wenn die genannte Entscheidung des BGH eine solche vertragliche Vereinbarung entbehrlich macht, wie sie die Parteien getroffen haben, so führt dies nicht zur Nichtigkeit usw. Zu denken wäre allenfalls eine vorzeitige Möglichkeit der Loslösung vom Vertrag. Darüber braucht das erkennende Gericht aber an dieser Stelle deswegen nicht befinden,weil sich der Beklagte bereits gar nicht auf eine entsprechende Erklärung seinerseits (Beispiel sollte eine Kündigung) beruft.Somit verbleibt es beim Vorrang des vertraglichen Anspruches.

Zum anderen ist die hier zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage nicht identisch mit derjenigen, wie sie dem Fall des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag. Dort ging es um die Frage, wer als Sendender i.S.d. § 20 UrhG anzusehen und wie dabei die Rechtsposition der VG Media - welche mit der Klägerin des hiesigen Verfahrens nicht identisch ist - zu definieren ist. Im vorliegenden Verfahren geht es indes um die Frage der Nutzung von Musikwerken,welche nicht dem Regelungsinhalt des § 20 UrhG unterfällt. Da es in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls nicht ernsthaft bestritten ist, dass die öffentliche Verbreitung von Seiten der Musik mittels Rundfunkempfängern aller Art, insbesondere bei terrestrischem Empfang oder Empfang via Satellit, dazu führt, dass eine die Klägerin Lizenzgebühren zu entrichten sind, kann er für den Empfang mittels des Kabelsystems nichts anderes gelten. Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthält insbesondere keine Privilegierung desjenigen Nutzers von Werken der Musik, der diese mittels des Kabelnetzes empfängt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn man eine solche Privilegierung zu Gunsten des Beklagten annehme, tat sie den Voraussetzungen hierfür seitens der Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden sind. Der Beklagte hat hierzu keine weiteren Vortrag mehr gehalten und insbesondere keinen Beweis angetreten, obwohl das Gericht mit Hinweis vom 19.05.2013 angekündigt hatte, binnen bestimmter Frist zu entscheiden.

Der Zinsanspruch ist gem. §§ 280, 286, 288 BGB begründet.

Für die vorgetragenen vorgerichtlichen Mahnschreiben können weitere 5,00 EUR als Verzugsschadensersatz verlangt werden, §§280, 286 BGB, 287 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 283,23 € festgesetzt.






AG Kassel:
Urteil v. 05.07.2013
Az: 410 C 445/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/76ac45e09655/AG-Kassel_Urteil_vom_5-Juli-2013_Az_410-C-445-13




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