Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. August 2003
Aktenzeichen: 8 W (pat) 8/03

(BPatG: Beschluss v. 04.08.2003, Az.: 8 W (pat) 8/03)

Tenor

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

Gründe

I Mit Beschluss vom 26.06.2002, abgesandt am 02.07.2002, hat die Prüfungsstelle für Kl. E 04 C des Patentamts die Anmeldung 100 43 834 (betreffend einen "Wandaufbau im Dreikammersystem") gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 06.11.2001 gerügten formalen Mängel der Anmeldung trotz Verlängerung der ihm (nach § 42 Abs. 1 PatG) gesetzten Frist nur teilweise behoben hatte. Insbesondere war er den amtlichen Hinweisen, wonach Patentansprüche technische Merkmale aufweisen müssen, für welche Schutz begehrt wird, und sie im Übrigen - ebenso wie die Beschreibung - keine Werbeslogans oder Warenzeichen enthalten dürfen, nicht nachgekommen.

Gegen diesen - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen - Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Eingabe des Anmelders vom 22.07.2002, beim Patentamt eingegangen am 30.07.2002. In dem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben, das er ausdrücklich nicht als Beschwerde gewertet wissen will, verlangt er, "die Angelegenheit wieder in den vorherigen Stand zu bringen". Zur Begründung führt er aus, die Entscheidung sei (absprachewidrig) vorzeitig ergangen; denn entgegen einer fernmündlichen Zusage vom 07.05.2002 seien ihm kommentierte Unterlagen, an Hand derer er die beanstandeten Mängel seiner Anmeldung hätte beheben können, bis dato nicht übermittelt worden. Gebühren hat er nicht eingezahlt.

Das Patentamt hat die Eingabe als Beschwerde gewertet und sie nach Nichtabhilfe dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Mit Zwischenbescheid des rechtskundigen Senatsmitglieds vom 03.04.2003 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass als einzig statthafter Rechtsbehelf die - gebührenpflichtige - Beschwerde in Betracht komme. Desgleichen wurde er erneut auf die gesetzliche Folge einer Nichtzahlung der Gebühr hingewiesen. Er hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

II Beschwerde gilt kraft Gesetzes als nicht erhoben, da der Anmelder die nach § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Ziff. 411 200 der Anlage zum PatKostG anfallende Beschwerdegebühr von € 200.-- nicht gezahlt hat, § 6 Abs. 2 PatKostG.

1. Zunächst legt der Senat die Eingabe des Anmelders vom 22.07.2002 als Beschwerde aus, insofern es sich hierbei um den einzig statthaften Rechtsbehelf handelt: Mit der Formulierung "dem am 03. Juli zugestellten Beschluss widerspreche ich hiermit" lässt der Patent mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass er die patentamtliche Entscheidung vom 26.06.2002 nicht akzeptieren will und ihre Änderung erstrebt. Dabei ist die Falschbezeichnung seines Begehrens als (vom Gesetz nicht vorgesehener) "Widerspruch" unschädlich (vgl. Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 83). Soweit er ausdrücklich verlangt, "die Angelegenheit wieder in den vorherigen Stand zu bringen", d.h. ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 42 Abs. 1 PatG zu gewähren, wäre dieses Petitum unzulässig: Insofern nicht die Versäumnis der behördlichen Frist des § 42 Abs. 1 PatG einen unmittelbaren Rechtsnachteil nach sich zieht, sondern erst der daraufhin erlassene Zurückweisungsbeschluss, liegt keine i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 1 PatG wiedereinsetzungsfähige Frist vor (vgl. Busse, a.a.O., § 123 Rdnr. 20).

2. Die nach § 73 Abs. 1 PatG statthafte (und auch im Übrigen zulässige) Beschwerde wurde zwar innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG erhoben, insofern sie beim Patentamt am 30.07.2002 eingegangen ist.

Eine Beschwerdegebühr, die nach Einführung des Patentkostengesetzes zum 01.01.2002 ihre Rechtsgrundlage nunmehr in der (dem früheren § 73 Abs. 3 PatG insoweit entsprechenden) Regelung des § 2 PatKostG i.V.m. Ziff. 411 200 der Anlage zum PatKostG findet, und deren Einzahlung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG ebenfalls an die für die Beschwerdeeinlegung geltende Monatsfrist des § 73 Abs. 2 S. 1 PatG gebunden ist, hat der Anmelder jedoch nicht gezahlt. Wie in der Norm des § 6 Abs. 2 PatKostG bestimmt, gilt die Beschwerde daher mangels (fristgerechter) Zahlung der Gebühr von € 200.-- kraft Gesetzes als zurückgenommen. Zu dieser Feststellung ist der Senat (an Stelle des Rechtspflegers, § 23 Abs. 1 Nr. 4 RpflG) kraft Sachzusammenhangs befugt, da er im Hinblick auf die Auslegung der Eingabe des Anmelders ohnehin mit der Sache befasst ist (§§ 6, 8 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 4 RpflG).

3. Für eine - vom Beschwerdeführer trotz gerichtlichen Hinweises auf die Verfristung nicht begehrte - Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist (§ 123 PatG) wäre kein Raum. Insbesondere wären tatsächliche Anhaltspunkte für eine unverschuldete Nichtzahlung der Gebühr weder dargetan noch sonst ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer angesichts der dem Zurückweisungsbescheid vom 26.06.2002 beigegebenen Rechtsmittelbelehrung sowohl über den Anfall der Gebühr wie auch über die Rechtsfolge verspäteter Einzahlung in Kenntnis gesetzt worden war.

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Beschluss v. 04.08.2003
Az: 8 W (pat) 8/03


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