Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. Juni 1997
Aktenzeichen: 7 Ta 3/97

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 06.06.1997, Az.: 7 Ta 3/97)

Werden nicht anhängige Ansprüche in einem gerichtlichen Vergleich mit verglichen, so entsteht nach deren Wert eine 15/10-Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (unter Berück sichtigung von § 13 Abs. 3 BRAGO) auch dann, wenn für den Mehrvergleich Prozeßkostenhilfe bean tragt und bewilligt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts H.

wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Solingen

vom 22.11.1996 aufgehoben.

Auf seine Erinnerung wird die Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Solingen

angewiesen, dem Rechtsanwalt H. aus

der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen

weitere 242,50 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer

auf diesen Betrag festzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 278,88 DM.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer (Prozeßbevollmächtigter des Klägers) beantragte im Termin vor dem Arbeitsgericht vom 02.02.1996 die Prozeßkostenhilfe auch für den in der Folge abgeschlossenen Mehrvergleich . Sodann wurde ein Vergleich geschlossen, der den Rechtsstreit (Kündigungsschutzklage) erledigte und weitere bis dahin nicht anhängige Ansprüche mitregelte. Danach setzte das Gericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 12.000,00 DM und für den Vergleich auf 18.300,00 DM fest. Mit Beschluß vom 28.06.1996 wurde dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug in vollem Umfang auch für den abgeschlossenen Mehrvergleich mit Wirkung ab 02.10.1995 bewilligt und ihm der Beschwerdeführer beigeordnet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte (einer Entscheidung des LAG Köln vom 13.10.1995 - 8 Ta 210/95 - = Rpfleger 1996, 262 - nur Leitsatz - folgend) an PKH-Vergütung als Vergleichsgebühr lediglich eine 10/10-Gebühr nach dem Streitwert von 18.300,00 DM fest (485,00 DM). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, neben einer 10/10-Vergleichsgebühr nach dem Streitwert von 12.000,00 DM (445,00 DM) stehe ihm eine weitere 15/10-Vergleichsgebühr nach dem Mehrwert des Vergleichs von 6.300,00 DM zu (585,00 DM), zusammen somit 1.070,00 DM. Dieser Betrag sei entsprechend § 13 Abs. 3 BRAGO zu begrenzen auf eine 15/10-Gebühr nach dem vollen Wert von 18.300,00 DM (= 727,50 DM), so daß sich ein Differenzbetrag von 242,50 DM ergebe.

Der gegen die Absetzung dieses Betrages (nebst Mehrwertsteuer gerichteten Erinnerung) hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen. Der Richter hat die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.

In dem Beschwerdeverfahren hat sich der Bezirksrevisor u. a. wie folgt geäußert:

Ich habe mit dieser Entscheidung (gemeint: LAG Köln a. a. O.) meine Probleme. Es ist gerade das Wesen des gerichtlichen Mehrvergleichs, daß damit, ohne daß insoweit ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, Lebenssachverhalte abschließend und vollstreckbar geregelt werden. Anhängig wird eine Forderung durch Einreichen der Klage bzw. des verfahrensgemäßen Antrags. Alternativ heißt es in § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz: Das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Das Verfahren über die PKH kann sich im Rückschluß auf den 1. Halbsatz nur darauf beziehen, daß über den Gegenstand des Vergleichs ein PKH-Verfahren anhängig ist. Daran fehlt es aber, wenn nur beantragt ist, für den Mehrvergleich PKH zu bewilligen. Bei der Erstreckung der PKH auf den Mehrvergleich prüft das Gericht keine der PKH-Voraussetzungen, sondern ausschließlich, ob PKH bereits bewillligt ist. Dagegen wird nicht geprüft, ob die in dem Vergleich geregelten Fragen Gegenstand erfolgversprechender Rechtsverfolgung sein könnten; es wird nicht einmal geprüft, in wessen Interesse die einzelnen Streitpunkte geregelt werden, wer sie im Streitfall also anhängig machen müßte. Ein PKH- Verfahren im Sinne der §§ 117 ff. ZPO findet also nicht statt.

Dies alles kann im Gesetz nicht geregelt sein, weil die Erstreckung der PKH auf nicht anhängie Gegenstände im Gesetz nicht vorgesehen ist, sondern von der Rechtsprechung entwickelt wurde.

Im Ergebnis komme ich also dahin, daß § 23 Abs. 1 Satz 3, 2 Alt. nur die Fälle meint, wo vor Anhängigmachen eines gerichtlichen Streitverfahrens ein förmliches PKH-Verfahren anhängig gemacht und im Verlauf dieses Verfahrens ein Vergleich geschlossen wird. (So wohl auch Gerold/Schmidt pp BRAGO 12. Aufl. Rn. 58 zu § 23).

Hinzu kommt noch, daß der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen hat, die das Interesse der Anwaltschaft an Erledigung von Streitfragen ohne Belästigung des Gerichts erhöhen soll. Dieser Zweck wird auch bei einem Mehrvergleich ohne PKH erfüllt. Es erscheint schwer vorstellbar, daß der Anwalt bei bereits gewährter PKH von einer solchen streitlosen Erledigung zurückgehalten werden soll, weil er entweder gegen seine eigenen Gebühreninteressen Erstreckung der PKH beantragen müßte oder dies zu Lasten seiner Partei unterläßt und sich damit möglichen Schadensersatzforderungen seiner Partei aussetzt.

B.

Die zulässige Beschwerde (§ 128 Abs. 4 BRAGO) hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Prozeßbevollmächtigten in Bezug auf die in dem gerichtlichen Vergleich mitgeregelten Ansprüche gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO eine 15/10-Gebühr entstanden. Daß wenn in einem gerichtlichen Vergleich neben anhängigen auch nicht anhängige Gegenstände mitgeregelt werden, die Beschränkung auf eine 10/10-Gebühr nur für die erstgenannten Ansprüche gilt, ist, soweit erkennbar, unbestritten (vgl. statt aller: Gerold/Schmidtvon Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 23 Rn. 40 a; LAG Baden-Württemberg JurBüro 1995, 583 mit zustimmender Anmerkung von Enders, bei letzterem weitere Nachweise). Dadurch, daß eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche zu gerichtlichem Protokoll genommen wird, werden diese nicht anhängig.

An dieser Rechtsfolge ändert sich auch nichts dadurch, daß nach Abschluß des Vergleichs von dem Kläger Prozeßkostenhilfe auch für den Mehrvergleich beantragt und vom Gericht bewilligt worden war.

Zwar erhält der Rechtsanwalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr, soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, und gilt das gleiche, wenn ein Verfahren über die PKH anhängig ist. In Betracht kommt nach dem oben Gesagten hier lediglich die zweite Alternative. Indes sind die dort genannten Voraussetzungen bei der hier vorliegenden Konstellation nicht gegeben. Durch die Beantragung und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Mehrvergleich wird für die mitgeregelten Ansprüche nämlich auch keine Anhängigkeit im Prozeß-kostenhilfeverfahren i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO begründet (von Eicken a. a. O.; von Eicken/Madert NJW 1996, 1650). Die bisher nicht anhängigen Gegenstände werden durch die erweiterte Antragstellung nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Daß die Prozeßkostenhilfe nur für den Abschluß des Vergleichs gewährt wird, nicht aber für die Geltendmachung des Anspruchs, ergibt sich daraus, daß wenn der Vergleich schließlich doch scheitern sollte, bei einer Klageerweiterung um die bisher nicht anhängigen Ansprüche erneut Prozeßkostenhilfe beantragt werden müßte (vgl. Enders JurBüro 1995, 393 ff.; 1996, 617, 618).

Das hier gefundene Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr die Bemühungen der Anwälte zur Beilegung einer Streitigkeit zu fördern und damit die Gerichte zu entlasten.

Die Belastung des Gerichts, wenn es mit Ansprüchen nur im Rahmen eines Mehrvergleichs befaßt ist, ist deutlich herabgesetzt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren bereits im Rahmen der anhängigen Ansprüche zu prüfen. Die Erfolgsaussichten spielen im allgemeinen keine große Rolle (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1996, 24; OLG München JurBüro 1997, 250).

Es ist schließlich auch wenig einsichtig, daß die Anwälte allein dadurch eines Teils ihrer Gebühren verlustig gehen sollen, weil für eine Partei im Termin die Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf bislang nicht anhängige Ansprüche beantragt wird (vgl. OLG München a. a. O.).

Nach alledem kann der abweichenden Auffassung des LAG Köln (s. o.; wegen weiterer Nachweise pro und contra siehe Gerold/Schmidtvon Eicken a. a. O.), auf die das Arbeitsgericht sich gestützt hat, nicht gefolgt werden.

Unter Zugrundelegung von § 13 Abs. 3 BRAGO ist daher noch der im Tenor ausgewiesene Betrag offen.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt

(§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez. Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.06.1997
Az: 7 Ta 3/97


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