Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 20. April 2012
Aktenzeichen: 6 U 233/11

(OLG Köln: Urteil v. 20.04.2012, Az.: 6 U 233/11)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 30 O 51/11 - wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht der Antragsgegnerin, die Privathaushalte mit Erdgas beliefert, im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem verboten, bei einer angegebenen Jahresabnahmemenge von mindestens 30.000 kWh einen Preisvergleich mit dem Tarif der Antragstellerin für die Grund- und Ersatzversorgung vorzunehmen, der wie in der im Urteil eingeblendeten, dem Internetauftritt der Antragsgegnerin entnommenen Form gestaltet ist. Die (nur) gegen dieses Verbot gerichtete (nämlich mit der Berufungsbegründung darauf beschränkte) zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Verfahrensfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen beitritt, hat das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin (§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG) bejaht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung, sondern gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Maßgebliche Adressaten der angegriffenen Werbung sind Verbraucher aus dem Grundversorgungsgebiet der Antragstellerin, welche sich für das Erdgaslieferangebot der Antragsgegnerin interessieren, die auf deren Internetseite angebotene Möglichkeit eines Preisvergleichs - möglicherweise erstmals - nutzen und in das vorgesehene Feld eine Jahresabnahmemenge von mindestens 30.000 kWh eingeben, was dem durchschnittlichen privaten Verbrauch der Besitzer einer großen Wohnung oder eines Einfamilienhauses entspricht. Das Verständnis dieser Kreise können die ihnen selbst angehörenden Mitglieder des Senats - wie ersichtlich schon die Mitglieder der erstinstanzlich befassten Kammer für Handelssachen - ohne sachverständige Hilfe beurteilen.

Mit dem Landgericht sieht der Senat es durch eidesstattliche Versicherung des Angestellten X der Antragstellerin als glaubhaft gemacht an, dass diese nur einen verschwindend geringen Teil der erwähnten Verbraucher zum Grundversorgungstarif mit Gas beliefert, weil 99,7 % aller Abnehmer mit einem Jahresverbrauch zwischen 25.000 und 35.000 kWh - somit jedenfalls nahezu alle Privatkunden mit einem Verbrauch in dieser Größenordnung - einen preisgünstigeren Sondertarif wählen. Das auf einen Bericht der Bundesnetzagentur gestützte Bestreiten die Antragsgegnerin steht der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dieser hinreichend detaillierten Darlegung nicht entgegen, weil der statistische Anteil der im gesamten Bundesgebiet 2010 zu Grundversorgungsbedingungen abgegebenen Erdgasmenge angesichts der weiteren Erläuterungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel an deren Vorbringen zu wecken vermag und für die besondere Situation der in Rede stehenden Abnehmerkreise ohne Belang ist.

Vor dem Hintergrund der vorbeschriebenen Marktsituation ist die angegriffene Werbung irreführend, weil einem relevanten Anteil der Nutzer des nur in Bezug auf die Angabe von Wohnfläche, Jahresabnahmemenge und Postleitzahl der Lieferadresse "interaktiven" Vergleichsrechners der Unterschied von Grundversorgungstarif und Sondertarifen der Antragstellerin nicht geläufig und jedenfalls nicht bewusst ist, dass im Bereich der in Rede stehenden Abnahmemenge fast keiner der Privatkunden in der Region den Grundversorgungstarif in Anspruch nimmt, so dass dieser - gemäß der vom Landgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der sich der Senat anschließt - keine realistische, wirtschaftlich vernünftige und ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative zu den Angeboten der Antragsgegnerin darstellt und deshalb dem Vergleich zumindest nicht ohne weitere Erläuterung zu Grunde gelegt werden durfte. Der Irreführungsgefahr, die durch den Vergleich mit dem marktwidrigen Grundversorgungstarif ausgelöst wird, wirken die schwer verständlichen Angaben in dem Textfeld, das sich erst öffnet, wenn der Internetnutzer seine Maus über das "i" hinter der Tarifbezeichnung bewegt, nicht hinreichend entgegen.

Weil Gegenstand des Verfügungsantrags ausschließlich die angegriffene konkrete Verletzungsform ist, muss der Senat weder dazu Stellung nehmen, inwieweit andere aufklärende Angaben eine relevante Täuschung der angesprochenen Verbraucher ausschließen würden, noch inwieweit sonstige im Internet abrufbare, den Grundversorgungstarif als Referenzpreis verwendende Vergleichsportale irreführend sind oder nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.






OLG Köln:
Urteil v. 20.04.2012
Az: 6 U 233/11


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