Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 2 Ni 32/03

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az.: 2 Ni 32/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Entscheidung des Bundespatentgerichts geht es um die Erstattung von Kosten für einen Rechtsstreit. Im Rahmen des Urteils des 2. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2004 wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Klägerin hat daraufhin eine Kostenfestsetzung beantragt und hierbei Kosten in Höhe von 31.992,84 € geltend gemacht. Die Beklagte hat dem Antrag teilweise widersprochen. In einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2005 hat die Rechtspflegerin daraufhin Kosten in Höhe von 25.230,78 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Die Klägerin hat daraufhin eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt und die Berücksichtigung weiterer Kosten beantragt. Dabei handelt es sich zum einen um die Mehrwertsteuer der Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zum anderen um die Kosten für die Reise des Vertreters zur Partei und die Anmietung eines Besprechungsraums in München.

Das Bundespatentgericht hat der Erinnerung teilweise stattgegeben. Die Mehrwertsteuer der Reisekosten des Vertreters ist berücksichtigungsfähig. Die Kosten für den Besprechungsraum in München sind ebenfalls erstattungsfähig, da eine Vorbesprechung in einem besonderen Raum bei einem Verfahren wie diesem sachdienlich ist. Die Reisekosten des Klägervertreters in die USA sind hingegen nicht erstattungsfähig, da die Kosten für Informationsreisen nur in besonderen Ausnahmefällen erstattet werden. Die Erinnerung wurde demnach im Umfang des Obsiegens stattgegeben und im Übrigen zurückgewiesen. Die erstattungsfähigen Kosten wurden auf 25.651,12 € festgesetzt, wobei die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9 der Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen müssen.

Insgesamt hat die Klägerin also teilweise Erfolg mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erzielt. Der zu erstattende Betrag wird ab dem 20. Oktober 2004 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Damit endet die Zusammenfassung der Entscheidung des Bundespatentgerichts.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az: 2 Ni 32/03


Tenor

I. Auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2005 werden die auf Grund vorläufig vollstreckbaren Urteils des 2. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2004 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 25.651,12 €

(- in Worten:fünfundzwanzigtausendsechshunderteinundfünfzig 12/100 Euro -)

festgesetzt.

II. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

III. Der zu erstattende Betrag ist vom 20. Oktober 2004 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

IV. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin 8/9, die Beklagte 1/9.

Gründe

I.

Mit Urteil des 2. Senats des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 2004 wurden der Beklagten ua die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt und Kosten in Höhe von 31.992,84 € geltend gemacht.

Die Beklagte hat dem Festsetzungsantrag insbesondere hinsichtlich einer zweiten Gebühr für den Korrespondenzanwalt sowie Übersetzungskosten widersprochen. Zum Vortrag der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Juli 2005, an die Klägerin am 18. August 2005 zugestellt, hat die Rechtspflegerin Kosten i.H. von 25.230,78 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der am 30. August bei Gericht eingegangenen Erinnerung hat die Klägerin die Berücksichtigung folgender weiterer Kosten als erstattungsfähig beantragt:

1. Die in Abzug gebrachte Mehrwertsteuer hinsichtlich der Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, 2. die in Abzug gebrachten Kosten für die Reise des Vertreters zur Partei, 3. die in Abzug gebrachten Kosten für die Anmietung eines Raums zur Besprechung in München.

Die Erinnerungsgegnerin hat hierzu nicht Stellung genommen, die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 23 Abs 2 Rechtspflegergesetz iVm § 104 Abs 3 ZPO und § 84 Abs 2 PatG zulässig und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg:

a) Bei den Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2004 ist die gesetzliche Mehrwertsteuer berücksichtigungsfähig (vgl Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl, Rdnr 366; OLG Düsseldorf 10 W 35/02, JurBüro 2002, 590), nachdem eine § 104 Abs 2 S 3 ZPO genügende Erklärung des Antragstellers vorliegt.

Zusätzlich berücksichtigungsfähig sind somit 71,87 € (Flug), 80,69 € (Hotel) und 5,43 € (Taxi, S-Bahn), zusammen 157,99 €

b) Die Kosten für die Anmietung eines Raums zur Besprechung in München sind ebenfalls berücksichtigungsfähig (incl MWSt, vgl oben). Bei einem Verfahren wie dem vorliegenden wird in der Regel eine Vorbesprechung in einem besonderen Besprechungsraum sachdienlich sein. Eine Darlegung besonderer Umstände, warum die Besprechung nicht in einer Hotelhalle oder im Hotelzimmer abgehalten wurde, ist deshalb ebenso wenig erforderlich wie eine Begründung, warum eine Besprechung nicht in den Anwaltszimmern des Gerichts durchgeführt wurde. Hinzuzusetzen sind daher 262,35 €.

c) Bezüglich der Reisekosten des Klägervertreters in die USA ist die Erinnerung dagegen unbegründet, da nach Sinn und Zweck der Regelungen bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Verkehrsanwalt, die der Klägerin zugebilligt wurden, daneben die Kosten für eine Informationsreise der Partei oder des Vertreters nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erstattungsfähig sind (vgl Zöller, ZPO, 25. Aufl, § 91, Rdnr 13 - Stichwort Reisekosten). Die Klägerin hat geltend gemacht, komplexe und dynamische physikalische Vorgänge seien zu besprechen gewesen, so dass eine persönliche Diskussion und damit eine Informationsreise in die USA nötig gewesen sei, und verweist hierzu auf die in der Verhandlung überreichte Skizze. Der Senat ist allerdings insoweit der Auffassung, dass eine wechselseitige Information bzw Diskussion in schriftlicher und fernmündlicher Form, zumal bei gleichzeitiger Einschaltung eines Verkehrsanwaltes, trotz der technischen Komplexität ausreichend gewesen wäre.

d) Damit war der erstattungsfähige Betrag um 420,34 € auf 25.651,12 € zu erhöhen und die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen. Im Umfang des Obsiegens bzw Unterliegens waren die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuteilen (§ 92 Abs 1 ZPO).

Meinhardt Gutermuth Schuster Pr






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2005
Az: 2 Ni 32/03


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