Landgericht Köln:
Beschluss vom 12. Februar 2009
Aktenzeichen: 28 AR 10/08

(LG Köln: Beschluss v. 12.02.2009, Az.: 28 AR 10/08)

Tenor

Der Beschwerde der Antragsteller vom 22.01.2009 gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts vom 16.01.2009 (Blatt 58 ff der Akte) wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen war.

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung wird der Beschwerde nicht abgeholfen. Das weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Insbesondere die Argumentation der Antragsteller, es würden - jedenfalls durch den Prozessbevollmächtigen der Antragsteller - nur solche IP-Adressen in den Antrag aufgenommen, denen eine Rechteverletzung hinsichtlich des gleichen Werkes zugrunde liegt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist zwar, dass hierdurch der Prüfungsaufwand des Gerichts vermindert wird, da die Prüfung der Aktivlegitimation der Antragsteller nur für ein Werk durchgeführt werden muss. Dies kann jedoch aufgrund der Pauschalierung der Gebühren, die der Gesetzgeber bewusst vorgenommen hat, bei der Bewertung des Arbeitsaufwandes keine Berücksichtigung finden.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber - entgegen der Auffassung der Antragsteller - bewusst von einer Gebühr von 200,00 € pro Verletzer ausgegangen ist. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass die Bundesregierung auf eine Stellungnahme des Bundesrates, in der dieser auf die mögliche wirtschaftliche Sinnlosigkeit des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG folgendes äußerte (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 63):

"Die in § 128c Abs. 1 KostO-E vorgesehene Gebühr von 200 Euro orientiert sich dabei am gerichtlichen Aufwand. Sie kann im späteren Verfahren gegenüber dem Rechtsverletzer als Schadensersatz geltend gemacht werden."

Der Gesetzgeber ist folglich nicht den Bedenken des Bundesrates entgegengekommen, sondern hielt weiterhin an der Gebühr von 200,00 € fest. Denn er vertrat im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung, dass die wirtschaftliche Sinnlosigkeit auch bei Festsetzung einer Gebühr von 200,00 € nicht eintrete, da eine Erstattung der Gebühr durch den Verletzer erfolgen müsse. Insoweit erscheint es auch sachwidrig, die Höhe der durch den Verletzer zu erstattenden Gebühr davon abhängig zu machen, ob der Antragsteller im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG lediglich eine IP-Adresse zum Gegenstand gemacht hat oder dem Antrag zahlreiche IP-Adressen zugrunde lagen.

Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation der Antragsteller auch nicht, dass durch die Berücksichtigung der Anzahl der im Antrag enthaltenen IP-Adressen eine Verkürzung des Rechtsweges oder eine Verstoß gegen Art. 14 GG gegeben ist.

Auch die Entscheidung des OLG Karlruhe (Az. 6 W 4/09, zitiert nach juris) bestätigt dieses Ergebnis. Denn nach der zutreffenden Argumentation des OLG Karlruhe ist die Frage, ob ein oder mehrere Anträge im Sinne des § 128c KostO vorliegen, danach zu beurteilen, ob dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt. Wenn dem Antrag verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde liegen, geht auch das OLG Karlruhe von mehreren Anträgen aus, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösen. Weiter geht das OLG Karlsruhe davon aus, dass bei der Rechteverletzung durch mehrere Verletzer auch verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde liegen.

Angesichts der Vielzahl der über Tauschbörsen im Rahmen von sog. Peerto-Peer-Netzwerken begangenen Verletzungshandlungen ist dabei zunächst davon auszugehen, dass - wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen - jede IP-Adresse einem anderen Nutzer zuzuordnen ist. Sollte - wie im Fall des OLG Karlsruhe diskutiert - eine Rechteverletzung, die unter Nutzung verschiedener IP-Adressen begangen wurde, einem einzigen Verletzer zuzuordnen sein, ist es Sache des Antragstellers diese Ausnahme ggf. unter Darlegung der Nutzung des gleichen Client-GUID im Rahmen von unterschiedlichen dynamischen IP-Adressen vorzutragen. Dieser Vortrag kann ggf. auch im Rahmen der unbefristet möglichen Beschwerde gegen den Kostenansatz nach Erteilung der entsprechenden Auskunft durch den Provider erfolgen.

Vor diesem Hintergrund ist insgesamt davon auszugehen, dass eine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die Multiplikation der in § 128c KostO vorgesehenen Gebühr mit der Anzahl der IP-Adressen nicht gegeben ist, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Antrag aufgeführten IP-Adressen ein und dem selben Verletzer zuzuordnen sind.






LG Köln:
Beschluss v. 12.02.2009
Az: 28 AR 10/08


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