Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. September 2013
Aktenzeichen: 12 O 161/12 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.09.2013, Az.: 12 O 161/12 U.)

Tenor

1 Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter Hinweis auf eine öffentliche Bestellung zu werben, ohne von einer Bestellungskörperschaft bestellt worden zu sein, wenn dies geschieht, wie in dem nachfolgend abgelichteten Gutachten vom 31.8.2011.Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.4.2012 zu zahlen.

2 Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung eines Hinweises auf eine öffentliche Bestellung zum Sachverständigen sowie auf Zahlung von Aufwendungsersatz in Anspruch.

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen Mitgliedern neben einzelnen Sachverständigenbüros auch zahlreiche Sachver- ständigenverbände angehören und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben u.a. die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen zählt. Mit Schreiben vom 15.2.2012 forderte er den Beklagten auf, es zu unterlassen, einen Stempel zu verwenden, der u.a. den Hinweis "Fallweise öffentlich bestellt vom AG Düss 1999- LG Köln 2008-, LG Essen 2010-, LG Düss 2010-" enthält. Der Beklagte ist als Sachverständiger tätig, ohne von einer Bestellungskörperschaft öffentlich bestellt worden zu sein. Er wurde vereinzelt von Gerichten zum Sachverständigen ernannt. Die Unterzeichnung einer entsprechenden Unterlassungserklärung lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, ihm seien durch die vorgerichtliche Abmahnung Aufwendungen von durchschnittlich 308,34 EUR entstanden, von denen anteilig 219,35 auf den Abmahnbereich entfielen.

Der Kläger ist der Ansicht, der streitgegenständliche Hinweis stelle einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar. Durch diesen erwecke der Beklagte den Eindruck, öffentlich bestellter Sachverständiger i.S.v. § 36 GewO zu sein, was der fachlichen Sorgfalt eines Sachverständigen widerspräche und geeignet sei, die Entscheidung von Verbrauchern bei der Auswahl eines solchen zu beeinflussen. Die angesprochenen Verkehrskreise brächten einem öffentlich bestellten Sachverständigen regelmäßig mehr Vertrauen entgegen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, da er sich nicht als "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" i.S.v. § 36 GewO bezeichne, nehme er keine besondere Qualifikation für sich in Anspruch.

Der Begriff "Bestellung" sei seinem Wortsinn nach nicht ausschließlich im Sinne einer "öffentlichen Bestellung", sondern auch synonym für eine Ernennung und Beauftragung zu verstehen. Der Hinweis auf die "öffentliche" Bestellung sei ebenfalls nicht irreführend, nachdem er von öffentlicher Stelle, nämlich von Gerichten, beauftragt wurde. Zudem sei der Einschränkung "fallweise" die Beauftragung in Einzelfällen zu entnehmen. Für die angesprochenen Personenkreise bestehe daher keine Gefahr einer Verwechslung mit einem dauerhaft durch eine Bestellungskörperschaft bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, eine Förderung des eigenen Absatzes sei mit dem streitgegenständlichen Hinweis nicht verbunden. Dieser sei in das Gutachten mit aufgenommen und werde daher in erster Linie nur von den jeweiligen Auftraggebern wahrgenommen. Im Übrigen weiche eine Fehlvorstellung von Kunden, wenn überhaupt, nur derart marginal von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, so dass keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu befürchten sei.

Letztlich ist der Beklagte der Auffassung, er sei nicht passivlegitimiert. Vielmehr sei sein Arbeitgeber, das Einzelunternehmen "Dipl.-Ing. C1" richtiger Klagegegner, da er -insoweit unstreitig- das Gutachten, in welchem sich der streitgegenständliche Text befindet, als dessen Angestellter erstellt habe.

Die Klageschrift ist dem Beklagten am 17.4.2012 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.8.2013 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

1.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Hinweises gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu, da dieser gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG verstößt.

a)

Der Kläger ist als rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Zu seinen Mitgliedern zählen die Industrie- und Handelskammern. Die durch diese Institutionen vermittelte mittelbare Mitgliedschaft, die den Anforderungen genügt, erstreckt sich auch auf den hier maßgebenden Bereich des Sachverständigenwesens (vgl. BGH WRP 1997, 946, 947). Daneben gehören dem Beklagten auch zahlreiche Sachverständigenverbände und ‑organisationen an.

b)

Der Beklagte ist passivlegitmiert. Unerheblich ist, dass er das Gutachten als Angestellter des Einzelunternehmens "Dipl.-Ing. C1" angefertigt hat. Schuldner eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist jeder, der dem § 3 oder § 7 UWG zuwiderhandelt. Folglich ist Täter (Verletzer), wer den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i.S.d. § 3 oder § 7 UWG adäquat kausal verursacht (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 Rn. 2.4). Dies setzt in persönlicher Hinsicht die Vornahme einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG voraus (Köhler aaO, § 8 Rn. 2.5). Nach dieser Vorschrift liegt eine geschäftliche Handlung auch bei einem Handeln "zugunsten eines fremden Unternehmens" vor. Täter kann daher auch sein, wer nicht zur Förderung des eigenen, sondern eines fremden Unternehmens tätig wird, insbesondere Mitarbeiter und Beauftragte (Köhler aaO, § 8 Rn. 2.5a). Die hier in Betracht kommende geschäftliche Handlung - die Verwendung des streitgegenständlichen Hinweises- geht unstreitig auf den Beklagten zurück.

Soweit der Beklagte durch die Behauptung, der streitgegenständliche Hinweis richte sich in erster Linie nur an den Auftraggeber des zugrunde liegenden Gutachtens und es sei deshalb keine Wettbewerbsverzerrung zu befürchten, die Auffassung vertreten will, dass es hier an einem Wettbewerbsbezug und insoweit schon an einer geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG fehle, hat er damit keinen Erfolg.

Der Beklagte verwendet den streitgegenständlichen Hinweis im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs. Gibt der Beklagte eine (gutachtliche) Stellungnahme als Sachverständiger auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens ab, geschieht dies jedenfalls regelmäßig auch zum Zwecke der Ermittlung von Tatsachen im Zusammenhang mit Unfallschäden an einem Kraftfahrzeug, zur Ermittlung der Höhe des Unfallschadens und/oder der Feststellung des Zeitwertes eines Fahrzeuges. Eine solche (gutachtliche) Stellungnahme wir regelmäßig (zweckgerichtet) Dritten zugänglich gemacht. Dabei kommt es dann auf die Überzeugungskraft und die fachliche Qualität des Gutachtens an. Diese soll positiv unterstrichen werden durch den streitgegenständlichen Hinweis. Er dient der Förderung des fachlichen Rufes des Beklagten und der Verbesserung seiner Stellung im Wettbewerb um Kundenaufträge (zum Ganzen OLG Hamm, GRUR 1987, 57, 58).

c)

Der Hinweis "Fallweise öffentlich bestellt vom: AG Düss 1999- LG Köln 2008-, LG Essen 2010-, LG Düss 2010-" ist irreführend i.S.d. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG da er geeignet ist, beträchtliche Teile der Verbraucherschaft in relevanter Weise dahingehend irrezuführen, dass der Beklagte als Sachverständiger von einer Bestellungskörperschaft bestellt worden sei.

Es ist anerkannt, dass der Verkehr Hinweisen bei der Berufsbezeichnung, aus denen sich die Anerkennung des Werbenden durch eine staatliche Institution ergibt, in der Regel entnehmen werde, dass der Werbende ein Fachmann sei, dessen durch Prüfung nachgewiesenes - und deshalb von dritter Seite anerkanntes - Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertrifft (BGH GRUR 1978, 368, 369; GRUR 1984, 740; GRUR 1985, 56, 57).

Durch die Bezeichnung "Fallweise öffentlich bestellt [...]" wird der Eindruck einer Bestellung zum Sachverständigen durch eine Bestellungskörperschaft hervorruft. Der Beklagte räumt ein, dass der Begriff "Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" einen im Rahmen des Sachverständigenwesens festgeschriebenen "terminus technicus" darstellt. Die Bestellung nach § 36 GewO erfolgt nur, wenn die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung nach eingehender Überprüfung nachgewiesen worden ist. Öffentlich bestellte Sachverständige bieten die Gewähr dafür, dass sie sich durch diese Eigenschaften und Fähigkeiten auszeichnen. In dieser Hinsicht verbindet der angesprochene potentielle Kunde mit diesem Begriff eine bestimmte Werthaltigkeit der Tätigkeit (OLG Dresden, BeckRS 1996, 31211118). Im Gegensatz hierzu nimmt ein nicht unerheblicher Teil des Publikums bei einem z.B. durch einen privaten Verband anerkannten Sachverständigen eine im Hinblick auf die Kompetenz des Gutachters kritische Einstellung aufgrund der nicht geläufigen Anforderungen der Anerkennung ein, auch wenn diese unbegründet sein mögen (vgl. OLG Dresden aaO). Daraus ergibt sich auch, dass allein aufgrund der Nichterwähnung einer Vereidigung, welche letztlich auch gerade ein Bestandteil des Verfahrens der öffentlichen Bestellung ist, eine Irreführung nicht ausscheidet. Auch stellen Gerichte in diesem Sinne keine Bestellungskörperschaft für Sachverständige dar.

Der Zusatz, dass die öffentliche Bestellung "fallweise" erfolgte, unter Nennung der Gerichte, die den Beklagten in den jeweiligen Verfahren zum Sachverständigen ernannten, lässt den irreführenden Eindruck nicht entfallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der vorliegende Fall nicht deckungsgleich mit OLG Köln, Urt. v. 1. 6. 2012 - 6 U 218/11. Dort entschied das OLG Köln, dass ein einmal unstreitig von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nach Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren weiterhin seine Sachverständigenbezeichnung fortführen durfte, sofern er den Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der IHK deutlich machte. Hier indes steht nicht die konkrete Darstellung einer einmal ordentlich erfolgten öffentlichen Bestellung im Raum. Vielmehr wird durch den streitgegenständlichen Hinweis den Eindruck erweckt überhaupt öffentlich bestellt worden zu sein. Eine vorangestellte Einschränkung kann hier allenfalls Relevanz erlangen, wenn sie klarstellt, dass der Beklagte (nur) jeweils gerichtlich zum Sachverständigen ernannt wurde. Durch die Aufnahme der Wörter "öffentlich bestellt" ist die vom Beklagten gewählte Formulierung "zu nah dran" an den durch das Sachverständigenwesen und § 36 GewO geprägten und geschützten Begriffen. Ein unbefangener Verbraucher assoziiert mit ihnen eine Bestellung durch eine Industrie- und Handelskammer nach § 36 GewO. Durch Voranstellung des Wortes "Fallweise" bei Nennung der entsprechenden Gerichte wird diese Assoziation nicht derart modifiziert, dass der unbefangene Verbraucher zweifelsfrei erkennt, dass in diesen Fällen nur eine gerichtliche Ernennung in einzelnen gerichtlichen Streitigkeiten vorlag.

Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 UWG. Die wettbewerbsrechtliche Relevanz scheidet nur ausnahmsweise aus (vgl. BGH GRUR 2008, 443; Köhler aaO, § 5 Rn. 2.178a). Zwar kann ein sogenannter "Ausreißer"-Fall (BGH GRUR 1992, 617, 618) u.U. dazu führen, eine wettbewerbsrechtliche Relevanz zu verneinen. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten, bei der Verwendung des streitgegenständlichen Textes handele es sich um einen versehentlichen Einzelfall, ist jedoch in keiner Weise substantiert. Entgegen seiner Ankündigung hat er in keiner Weise belegt, dass er den Zusatz nur in einem Fall angebracht hat. Nach der Abmahnung soll es sich zudem um einen Stempel gehandelt haben, der nach seiner Zweckbestimmung einem vielfachen Einsatz dient.

d)

Die Wiederholungsgefahr wird auf Grund des bereits verwirklichten Verstoßes vermutet (BGH GRUR-RR 2013, 261, 263). Eine wettbewerbliche Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

3.

Nach alledem steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 12 Abs.1 Satz 2 UWG zu. Die Höhe von pauschal 219,35 EUR hat der Kläger nachvollziehbar begründet; der Betrag erscheint aus Sicht der Kammer angemessen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 17.4.2012 zugestellt, so dass der Betrag ab dem 18.4.2012 zu verzinsen ist.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 EURO

H T C






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