Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 2. September 2016
Aktenzeichen: 2 K 87.15

(VG Berlin: Urteil v. 02.09.2016, Az.: 2 K 87.15)

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidungen vom 5. und 9. März 2015 verpflichtet,

1. dem Kläger € soweit nicht bereits geschehen € ungeschwärzte Kopien des Protokolls der 141. Hauptversammlung der Beklagten vom 26. September 2014 mit Ausnahme der bislang geschwärzten Namen, Funktionsbezeichnungen und Wohn- bzw. Sitzorte derjenigen Personen, die mit Wortmeldungen an den Beratungen teilgenommen haben, zu überlassen,

2. den Antrag des Klägers, ihm Kopien der bislang geschwärzten Teile des Protokolls der 141. Hauptversammlung der Beklagten vom 26. September 2014 zu überlassen, hinsichtlich der bislang geschwärzten Namen, Funktionsbezeichnungen und Wohn- bzw. Sitzorte derjenigen Personen, die mit Wortmeldungen an den Beratungen teilgenommen haben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, und

3. den Antrag des Klägers, ihm Kopien des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen der über die Beklagte für die regionalen Rechtsanwaltskammern geschlossene D&O-Gruppenversicherung bei der C... zu überlassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt von der beklagten Bundesrechtsanwaltskammer Zugang zu Informationen.

Der Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer K... und hat gegen diese in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren die Feststellung erstritten, dass die Kammer nicht berechtigt sei, für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zuge der beruflichen Bildung von Rechtsanwaltsfachangestellten privatrechtlich organisierte Anwaltsvereine heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10. März 2014 € AnwZ (Brfg) 67/12 €, juris Rn. 5). Daran anknüpfend führt er nun eine Amtshaftungsklage gegen die Kammer. Nachdem ihm die Kammer mitgeteilt hatte, für sie bestehe über die Beklagte eine D&O-Versicherung (€Manager-Haftpflichtversicherung€) bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen, deren Prämie in den von den Rechtsanwaltskammern an die Beklagte zu entrichtenden Beiträgen enthalten sei, begehrte der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2015 von der Beklagten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zwei Informationen, nämlich zum Einen eine Kopie des Versicherungsscheines und der aktuellen Versicherungsbedingungen, zum Anderen die Teilnehmerliste, das Protokoll und die getroffenen Beschlüsse der €großen Hauptversammlung€ der Beklagten vom 26. September 2014 sowie Information über die Kosten der Versammlung.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 bestätigte die Beklagte, dass eine entsprechende Versicherung abgeschlossen worden sei. Die Unterlagen lägen der Kammer des Klägers vor, mit der in Verbindung sich zu setzen er gebeten werde. Hinsichtlich der 141. Hauptversammlung könne der Auskunft nicht nachgekommen werden, da sie gemäß § 3 der Geschäftsordnung nicht öffentlich sei, so dass eine Herausgabe des Protokolls die Rechte der Mitglieder verletze. Es stehe dem Kläger frei, sich bei seiner Kammer über den Gegenstand der Beratungen, die Position seiner Kammer und die getroffenen Beschlüsse zu informieren. Mit E-Mail vom 9. März 2015 bat der Kläger um einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 vertrat die Beklagte die Auffassung, zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber keine Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne zu sein, da sie keine Verwaltungsakte erlasse. Daher sei sie nicht auskunftsverpflichtet und könne auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilen. Zudem unterliege sie nur der Rechtsaufsicht des BMJV und damit nur einer beschränkten Unterrichtungspflicht; ein Auskunftsbegehren eines Dritten nach dem IFG könne nicht weiter gehen als die aufsichtsrechtlichen Befugnisse.

Mit der am 12. März 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter. Er meint, die Beklagte sei Behörde i.S.v. § 1 Abs. 1 IFG. Hinsichtlich der Versicherung ergebe sich sein Anspruch zudem aus § 810 BGB, da der Bestand einer Haftpflichtversicherung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitshaftung Auswirkungen auf die Regulierung eines Amtshaftungsschadens haben könne. Zudem habe die Rechtsanwaltskammer K... ihn zwischenzeitlich ihrerseits hinsichtlich des aktuellen Versicherungsscheins und der aktuellen Versicherungsbedingungen an die Beklagte verwiesen, weil diese Unterlagen dort nicht vorlägen. Er hat zunächst den Antrag angekündigt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm jeweils eine gut lesbare Kopie

1. des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen der über die Beklagte für die regionalen Rechtsanwaltskammern geschlossene D&O-Gruppenversicherung bei der C...,

2. des Protokolls, der Liste der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der auf der großen Hauptversammlung der Beklagten vom 26. September 2014 in Köln getroffenen Beschlüsse

zu überlassen,

hilfsweise,

ihm Informationszugang auf sonstige Weise i.S.v. § 1 Abs. 2 IFG zu den begehrten Informationen zu ermöglichen.

Die Beklagte hat dem Kläger nach Klageerhebung ein teilgeschwärztes Protokoll der Beratungen der 141. Hauptversammlung zukommen lassen, aus dem sich die Teilnehmer, die getroffenen Beschlüsse sowie die Beratungsinhalte ergeben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen,

weil einem weiter gehenden Informationszugang Ausschlussgründe entgegenstünden. Bezüglich des Versicherungsscheins und der aktuellen Versicherungsbedingungen liege ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor, da durch das Bekanntwerden der Verhandlungsspielraum des Versicherungsunternehmens mit anderen Interessenten eingeengt würde und Konkurrenten einen Informationsvorteil hätten. Dem entsprechend habe auch der Versicherungsmakler gebeten, die Police vertraulich zu behandeln.

Hinsichtlich der geschwärzten Teile des Protokolls stellte die Offenlegung eine Beeinträchtigung behördlicher Beratungen dar. Betroffen sei nicht nur die Willensbildung innerhalb der Hauptversammlung, sondern auch die Willensbildung gegenüber anderen Behörden, etwa dem BMJV in der Frage der Befreiung der Syndici von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Wären Informationen über derartige Beratungen zu veröffentlichen, bestünde die Gefahr, dass sich einzelne Mitglieder der Hauptversammlung in der Beratung sachwidrig zurückhielten, um sich gegenüber der (Fach-) Öffentlichkeit nicht zu exponieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

I.

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO zulässig. Eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, da es vorliegend allein um die Entscheidung über das auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestützte Akteneinsichtsgesuch des Klägers geht, das nicht in einem untrennbaren Verhältnis zu einer der in § 112a BRAO genannten Entscheidungen steht (vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 € 9 S 203/14 €, juris).

3. Die Klage ist als Verpflichtungs-Untätigkeitsklage gemäß §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig. Die Beklagte ist als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung i.S.v. Art. 86 GG Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Schoch, IFG 2. Aufl., § 1 Rn. 163 ff., 166; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 € OVG 12 B 14.12 €, juris Rn. 18 zur Rechtsanwaltskammer Berlin nach § 2 Abs. 1 IFG Bln). Sie übt auch hoheitliche Befugnisse aus, indem sie gemäß § 178 BRAO Beiträge erhebt und gemäß § 191a Abs. 2 BRAO eine Berufsordnung beschließt. Dass die Entscheidung über das Informationsgesuch als Verwaltungsakt ergeht, ergibt sich aus § 9 Abs. 4 IFG: Die dort genannte Verpflichtungsklage setzt einen solchen begriffsnotwendig voraus (ebenso Schoch, IFG 2. Aufl., § 9 Rn. 9).

Vorliegend bedurfte es nicht des nach § 9 Abs. 4 IFG grundsätzlich erforderlichen Widerspruchsverfahrens. Da die gemäß § 176 Abs. 2 BRAO der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unterstehende Beklagte gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO für den Erlass eines Widerspruchsbescheides selbst zuständig wäre und sie mit ihrem Schreiben vom 9. März 2015 klar zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag des Klägers des Klägers nicht förmlich zu bescheiden gedenke, ist ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise entbehrlich(BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1971 € V C 70.70 €, BVerwGE 37, 87 = juris Rn. 7) und die Klage mangels Bescheidung als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Wegen der Ablehnung der Bescheidung durfte die Klage auch ohne Beachtung der Dreimonatsfrist erhoben werden.

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Entscheidung der Beklagten, ihm Informationszugang zu versagen, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu dem Protokoll der 141. Hauptversammlung der Beklagten mit Ausnahme der im Tenor genannten personenbezogenen Daten Dritter. Insoweit und hinsichtlich der Versicherungsunterlagen ist die Sache nicht spruchreif mit der Folge, dass der Klage teilweise, nämlich mit der Verpflichtung zur Neubescheidung, stattzugeben ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist als natürliche Person €jeder€. Die Beklagte ist € wie oben ausgeführt € Behörde des Bundes. Die begehrten Informationen sind schließlich im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung angefallen und dienen damit amtlichen Zwecken i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG.

2. Die vom Beklagten geltend gemachten Ausschlussgründe stehen dem Anspruch auf Informationszugang nicht in der Weise entgegen, dass die Klage abweisungsreif wäre. Die Darlegungslast liegt insofern beim Beklagten. Dieser muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 € VG 2 K 177.11 €, juris Rn. 31).

a) Hinsichtlich der geschwärzten Teile des Protokolls greift der allein ausdrücklich geltend gemacht Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG nicht durch. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die Vorschrift soll einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb der nationalen Behörden gewährleisten. Schutzobjekt ist nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegens. Aus der Schutzfunktion des § 3 Nr. 3 IFG, die den Prozess der Entscheidungsfindung umfasst und damit die Vertraulichkeit notwendigerweise einbezieht, ergibt sich, dass es dabei um den Schutz der notwendigen Vertraulichkeit geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 € BVerwG 7 B 14.11 € juris Rn. 5). Unstreitig geht es bei den bislang nicht offen gelegten Teilen des Protokolls um solche Beratungen.

Mit der Formulierung €solange€ wird deutlich gemacht, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer des Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Dabei gehören der Abschluss des Verfahrens und die seither vergangene Zeit zu den Kriterien, die bei der Prüfung nachteiliger Auswirkungen auf die geschützten Beratungen zu würdigen sind. Der Abschluss des laufenden Verfahrens bildet jedoch keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Auch nach Abschluss eines Verfahrens können die innerbehördlichen Beratungen € wegen des Wissens um eine später erfolgende Offenlegung € beeinträchtigt werden. Maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Sachbereichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O., Rn. 5 ff.). Für die €Beeinträchtigung€ bedarf es einer ernsthaften konkreten Gefährdung der geschützten Belange. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011, a.a.O., Rn. 11).

Wird die Versagung des Informationszugangs im gerichtlichen Verfahren auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG gestützt, bedarf es der substantiierten Darlegung durch die Behörde, dass die Bekanntgabe der streitigen Informationen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren noch die Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 € OVG 12 B 6.10 €, juris Rn. 31). Pauschale Erwägungen losgelöst vom jeweiligen Beratungsgegenstand genügen diesen Anforderungen nicht.

Danach ist der Ausschlussgrund nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte zählt in ihrem Schriftsatz vom 22. Juli 2015 lediglich zehn Themen auf, die beraten wurden, ohne zu erläutern, welche aktuelle Relevanz diese noch besitzen. Auch sind weitere Aspekte, die den Schutz der Vertraulichkeit hinsichtlich des jeweiligen Themas gebieten, nicht dargelegt, wobei z.B. in Betracht kommen könnte, welche Brisanz das jeweilige Thema (noch) besitzt, ob Gegenstand der Beratungen etwa über den seinerzeit aktuellen Anlass hinaus gehende grundlegende Strategien für zukünftige Verhandlungen waren oder ob ein einzelnes Thema kontrovers diskutiert wurde. Vielmehr hat die Beklagte lediglich angeführt, dass ihre Durchsetzungskraft sinke, wenn kontrovers geführte Diskussionen publik würden. Dies mag bis zum Abschluss eines laufenden Falles so sein; weshalb aber die alles andere als überraschende Erkenntnis, dass in einer Versammlung von ca. 150 Teilnehmern kontrovers diskutiert wird, in späteren Verfahren schädlich sein soll, erschließt sich nicht.

b) Mit ihrem ausdrücklich auf § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG bezogenen Vortrag, eine Anonymisierung der Beratung allein reiche nicht, macht die Beklagte sinngemäß hilfsweise den Schutz personenbezogener Daten gemäß 5 Abs. 1 IFG geltend. Daher muss die Beklagte gemäß § 8 IFG denjenigen Personen, die mit Wortmeldungen an den Beratungen teilgenommen haben und deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat; die Entscheidung über den Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekanntzugeben (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 € BVerwG 7 C 12.13 €, BVerwGE 150, 383 = juris, Rn. 30). Diese Drittbeteiligung ist nicht entbehrlich, weil die Daten § 5 Abs. 4 IFG unterfielen, denn die Teilnehmer der Hauptversammlung sind € jedenfalls überwiegend € keine Mitarbeiter der Beklagten.

Da die Teilnehmerliste als solche bereits offengelegt wurde, ist dem Datenschutz dadurch Rechnung zu tragen, dass vor einer Zustimmung oder Interessenabwägung € die zunächst einer Interessenermittlung durch Befragen der Dritten bedarf € die Daten der aktiven Diskussionsteilnehmer vorerst soweit zu anonymisieren sind, dass sie nicht identifizierbar sind. Da die einzelnen Kammern jeweils nur bis zu fünf Mitglieder in die Hauptversammlung entsandt haben, wäre eine Reidentifizierung nicht nur durch den Namen und die Funktionsbezeichnung, sondern auch durch Hinweise auf den Wohn- oder Sitzort möglich, so dass auch diese Angaben zu anonymisieren sind. Dies umfasst auch inhaltliche Angaben im Redetext wie etwa €nach unseren Erfahrungen in K...€; hier ist €K...€ zu anonymisieren.

c) Auch hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Versicherungsunternehmens nach § 6 Satz 2 IFG ist ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG erforderlich. Die erfolgte Beteiligung des Versicherungsmaklers reicht dazu nicht aus, denn als Makler nimmt er nicht (nur) die Interessen des Versicherers wahr. Anhaltspunkte dafür, dass diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat, liegen jedenfalls hinsichtlich des Selbstbehalts und der Prämien vor.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 € BVerwG 20 F 13.10 €, juris Rn. 17). Um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geht es bereits dann, wenn die offengelegte Information lediglich Rückschlüsse auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 € BVerwG 7 C 2.09 €, BVerwGE 135, 34 = juris Rdnr. 55). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 € OVG 12 B 50.09 €).

Jedenfalls hinsichtlich des Selbstbehalts und der Prämien kann jetzt schon festgestellt werden, dass es sich dabei um Preisgestaltung und damit um den Kernbereich der Geschäftsgeheimnisse handelt. Hingegen ist der pauschalen Behauptung, das Vertragswerk sei auf Grund seiner Komplexität und Individualität € dies für sich noch nachvollziehbar € in seiner Gesamtheit ein zu schützendes Verhandlungsergebnis, nicht zu entnehmen, weshalb ein € auch individuell zugeschnittenes € Versicherungspaket bereits hinsichtlich des Umfangs der versicherten Risiken schutzwürdig sein soll. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass die Deckungssumme versehentlich bereits bekannt geworden ist. Auch insoweit wird das Drittbeteiligungsverfahren dazu dienen, die Interessenlage des Versicherers zu ermitteln.

3. Das Drittbeteiligungsverfahren ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich ein Anspruch des Klägers bereits aus § 810 alt. 1 BGB ergäbe. Über diesen Anspruch hat das in zulässiger Weise angegangene Gericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zu entscheiden. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch aber nicht auf diese Grundlage stützen, denn die Versicherung ist nicht in seinem Interesse abgeschlossen. Ein solches Interesse besteht etwa bei einer Lebensversicherung mit Drittbegünstigung (Habersack in: MünchKomm BGB 6. Aufl. Rn 6.). Dies ist hier nicht der Fall, da dem Kläger aus der Versicherung keine Leistungsansprüche zustehen. Eine freiwillige Haftpflichtversicherung ist in erster Linie auf den Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen gerichtet und nicht darauf, eine Haftungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 € VI ZR 303/93 €, BGHZ 127, 186 = juris Rn. 20 m.w.N.). Dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Rahmen der Billigkeitshaftung beachtlich sein kann (BGH a.a.O.), ändert nichts an der Zweckrichtung der Urkunde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 162 Abs. 3 VwGO; insoweit entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen beruht sie auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 02.09.2016
Az: 2 K 87.15


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