Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2000
Aktenzeichen: 20 W (pat) 68/99

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az.: 20 W (pat) 68/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat am 13. September 2000 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 W (pat) 68/99 einen Beschluss gefasst. Dabei wurde der Beschluss des Patentamts vom 20. August 1998 aufgehoben und das Patent widerrufen.

In dem Verfahren ging es um das Patent 42 36 546, das von der Beschwerdeführerin angegriffen wurde. Die Patentabteilung hatte das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch schriftsätzlich, den Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellte keine Anträge.

Das Patent umfasst einen Homodynempfänger mit verschiedenen Komponenten wie einem Signalteiler, einem lokalen Oszillator, zwei Mischern, zwei Bandpässen, zwei Signalverstärkern und einem Rechenwerk zur Entzerrung. Der lokale Oszillator hat eine Frequenzablage zur Trägerfrequenz des empfangenen Signals, wobei die Differenzfrequenz zwischen Trägerfrequenz und Oszillatorfrequenz im Durchlassbereich der Bandpässe liegt. Die Differenzfrequenz darf dabei nicht größer als der halbe Wert der Differenz zwischen dem Kanalmittenabstand und der genutzten Kanalbreite sein.

In der Entscheidung spielten verschiedene Druckschriften eine Rolle, darunter die Entgegenhaltung US 4 944 025 sowie die Druckschriften EP 0 473 373 A2 und WO 88/10033.

Das Bundespatentgericht kam zu dem Entschluss, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist. Der Anspruch 1 des Patents ist nicht rechtsbeständig, da er einem Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluss, der auf dem Gebiet der Empfängertechnik bewandert ist, durch den Stand der Technik nahegelegt werden kann.

Der entscheidende Punkt war, dass in dem Homodynempfänger analoge und digitale Demodulation beliebig austauschbar sind. Daher lag es nahe, im Homodynempfänger die Demodulation der gefilterten und verstärkten I- und Q-Signale digital durchzuführen. Ein solches Verfahren wurde bereits in einer der Druckschriften beschrieben.

Im Ergebnis wurde der Beschluss des Patentamts aufgehoben und das Patent widerrufen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az: 20 W (pat) 68/99


Tenor

Der Beschluß des Patentamts vom 20. August 1998 wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Das von der Beschwerdeführerin mit Einspruch angegriffene Patent 42 36 546 wurde von der Patentabteilung 35 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin beantragt schriftsätzlich, den Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat keine Anträge gestellt.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"1. Homodynempfänger mit einem Signalteiler, einem lokalen Oszillator mit einem direkten und einem phasenverschobenen Ausgang, mit zwei Mischern zur Erzeugung von I- und Q-Signal, zwei Bandpässen zur Unterdrückung von unerwünschten Mischprodukten, Trägerresten und DC-offsets, zwei Signalverstärkern und einem Rechenwerk zur Entzerrung, wobei der lokale Oszillator (11) eine Frequenzablage zur Trägerfrequenz des empfangenen Signals hat, so daß die Differenzfrequenz zwischen Trägerfrequenz und Oszillatorfrequenz im Durchlaßbereich der Bandpässe (6, 18) liegt, dadurch gekennzeichnet, daß die Differenzfrequenz zwischen Trägerfrequenz und Oszillatorfrequenz kleiner ist als der halbe Wert der Differenz zwischen dem Kanalmittenabstand und der genutzten Kanalbreite."

Außer der Entgegenhaltung

(1) US 4 944 025 spielen im Beschluß noch die in der Patentbeschreibung dargestellten Druckschriften

(2) EP 0 473 373 A2 und

(3) WO 88/10033 eine Rolle.

II.

Der Gegenstand des Patents ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig. Der Anspruch 1 ist nicht rechtsbeständig, sein Gegenstand einem Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, der auf dem Gebiet der Empfängertechnik bewandert ist, durch den Stand der Technik nahegelegt.

a) Der lokale Oszillator 20 des Homodynempfängers nach (1) (Fig 1) hat einen direkten und phasenverschobenen Ausgang (vgl 22), die auf zwei Mischer 18a und 18b führen. In ihnen wird das in zwei Signalpfade 16a, 16b geteilte Eingangssignal in eine Basisband-Inphase- und Quadratur-Komponente I, Q umgesetzt. In jedem der beiden Signalpfade unterdrückt ein Bandpaß 30, 32, 34 unerwünschte Mischprodukte, Trägerreste und DC-Offset (Sp 1 Z 10 bis 26 und Z 35 bis 38).

Die gefilterten und verstärkten (vgl die beiden Verstärker 26) I- und Q-Signale werden nach Umsetzung in eine Zwischenfrequenzlage einer analogen FM-Demodulation unterzogen (Sp 1 Z 10 bis 46).

Die Bemessungsvorschrift für die im Durchlaßbereich der Bandpässe liegende Differenzfrequenz f OFFSET zwischen Trägerfrequenz und Oszillatorfrequenz ist in (1) angegeben (Sp 4 Z 52 bis 62). Nach dem Ausführungsbeispiel werden bei einem Kanalabstand von 400 kHz (Sp 4 Z 24 bis 28) und einer Bandbreite von 160 bis 180 kHz (Sp 4 Z 63 bis 65) für die OFFSET-Frequenz 100 kHz als ausreichend angesehen. Dieser Wert erfüllt, wie leicht überprüfbar ist, die Dimensionierungsvorschrift nach der Lehre des Anspruchs 1.

b) Es liegt nahe, im Homodynempfänger nach (1) die Demodulation der gefilterten und verstärkten I- und Q-Signale nicht analog, sondern digital durchzuführen. Daß bei einem Homodynempfänger analoge und digitale Demodulation beliebig austauschbar sind, belegt zB (3) (S 1 Z 30 bis S 2 Z 9).

Zur digitalen Demodulation bedient sich der Fachmann dabei üblicherweise eines Rechenwerkes (2) (Fig 2, Teil 100), mit dessen Hilfe er die im Basisband liegenden I- und Q-Signale demoduliert und entzerrt (S 4 Z 10 bis 14, S 7 Z 32 bis 34).

Dr. Anders Obermayer Dr. Hartung Dr. van Raden Mr/prö






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2000
Az: 20 W (pat) 68/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/74f8b32ffef3/BPatG_Beschluss_vom_13-September-2000_Az_20-W-pat-68-99




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