Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 465/99

(BPatG: Beschluss v. 21.03.2001, Az.: 32 W (pat) 465/99)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist - nach Beschränkung des Warenverzeichnisses - für Wasserheizgeräte aller Artdie Wortfolge Air Flow Control.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke eine beschreibende Angabe dahingehend zu entnehmen sei, daß die Wasserheizgeräte über den Luftstrom gesteuert werden.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß die angemeldete Marke nicht als beschreibend angesehen werden könne, da niemand Wasserheizgeräte aller Art mit der Beschaffenheitsangabe, daß Luft erwärmt werde, in Verbindung bringe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Bezeichnung Air Flow Control ist für "Wasserheizgeräte aller Art" eine freihaltebedürftige Sachangabe.

Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. "Air Flow Control" beschreibt sonstige Merkmale von Wasserheizgeräten in der Art, dass es sich um solche mit einer Luftstrom-Regelung handelt. Die Marke besteht aus den Markenteilen "Airflow", was aus dem Englischen übersetzt Luftströmung und "Control", was ins Deutsche übersetzt Regelung oder Steuerung bedeutet. Wie mit der Anmelderin erörtert, ist ein Wasserheizgerät (water heating stove) mit Luftstromregelung (air flow control) Gegenstand des am 7. Oktober 1980 veröffentlichten US-Patents 4 226 195. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei "air flow control" auf dem einschlägigen Warengebiet um ein gängiges Fachwort handelt, und Waren dieser Art von deutschen Unternehmen exportiert werden, können die Mitbewerber der Anmelderin diese fremdsprachige beschreibende Angabe benötigen.

Ob daneben noch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) besteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretarukbr/wf






BPatG:
Beschluss v. 21.03.2001
Az: 32 W (pat) 465/99


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