Landgericht Münster:
Urteil vom 29. August 2012
Aktenzeichen: 026 O 20/12

(LG Münster: Urteil v. 29.08.2012, Az.: 026 O 20/12)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Zurrgurte mit einem angegebenen Wert der Vorspannfähigkeit von 400 oder 500 daN zu bewerben, wenn der jeweilige Wert der Vorspannfähigkeit tatsächlich nicht erreicht wird.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte Unterlassungsverpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Bei dem Kläger handelt es sich um die X. Die Beklagte vertreibt Zurrgurte zur Ladungssicherung, darunter u.a.

a) einen Zurrgurt mit Langhebel-Ergoratsche, Art.-Nr. ... und

b) einen Zurrgurt mit Standart-Ratsche, Art.-Nr. ...

Merkmal solcher Zurrgurte ist deren Vorspannfähigkeit (engl.: Standard Tension Force = STF), die mit der Einheit daN (= Dekanewton) gemessen wird. Auf dem Zurrgurt a) gibt die Beklagte die Vorspannfähigkeit mit STF 500 daN, auf dem Zurrgurt b) die Vorspannfähigkeit mit STF 400 daN an. Die jeweiligen Etiketten benennen die EN Norm ...# (Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen - Sicherheit: Zurrgurte aus Chemiefasern).

Die vorgenannten Zurrgurte sind vom Materialprüfungsamt O (im Folgenden MPA) geprüft worden. Dabei wurden mehrere Stück Gurte angeliefert, von denen jeweils zwei - nach Anonymisierung des Herstellers - vom MPA zufällig ausgewählt und u.a. auf die Vorspannfähigkeit nach EN ... überprüft wurden. Der Zurrgurt a) ergab in der Prüfung einen Mittelwert der Vorspannfähigkeit von 336 daN, der Zurrgurt b) einen Mittelwert von 279 daN. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prüfzeugnisse Nr. ... (= Zurrgurt a) und ... ( = Zurrgurt b) vom 28.09.2011 , Bl. 66-75 d.A., Bezug genommen.

Der Kläger ist unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der vorgenannten Prüfzeugnisse der Ansicht, die Angaben auf den Etiketten der Zurrgurtsysteme seien, da jeweils ein unzutreffender Wert der Vorspannfähigkeit angegeben werde, irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Mit Schreiben vom 14.10.2011 hat der Kläger die Beklagte erfolglos abgemahnt.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, geschäftlich handelnd es zu unterlassen Zurrgurte mit einem angegebenen Wert der Vorspannfähigkeit von 400 daN oder 500 daN zu bewerben, wenn der jeweilige Wert der Vorspannfähigkeit tatsächlich nicht erreicht wird;

2.

für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist.

Der Kläger hatte ursprünglich auch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, geschäftlich handelnd Zurrgurte unter Hinweis auf die EN ...# zu bewerben, soweit nicht sämtliche Vorgaben dieser Norm erreicht werden.

Diesen Antrag hat er im Termin vom 23.05.2012 zurückgenommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.06.2012 die Klageanträge teilweise anerkannt, wobei sich das Anerkenntnis auf die Zurrgurtsysteme „...#“, Handhebellänge 225 mm, flacher Hebel ohne Sicke, Metallprägung „LL LC 25 KN“, 11 Zähne im Zahnkranz, einfaches Zahnrad auf jeder Seite, zertifiziert durch U GmbH am 17.01.2011 Zertifizierungsnummer „ ...“ mit einem Wert der Vorspannfähigkeit von 400 daN und „...“, Handhebellänge 260 mm, flacher Hebel ohne Sicke, Metallprägung LL LC 25 KN, 17 Zähne im Zahnkranz, einfaches Zahnrad auf jeder Seite, zertifiziert durch U GmbH am 17.01.2011, Zertifizierungsnummer „...“ mit einem Wert der Vorspannfähigkeit von 500 daN bezieht. Auf den Schriftsatz vom 27.06.2012, Bl. 68 f. wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt darüber hinaus,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie werbe mit zulässigen Werten; eine von ihr veranlasste Prüfung der U1 GmbH habe für die ...-Ratsche, die mit einem STF Wert von 500 daN beworben werde, einen Mittelwert von 550 kg und für die ...#-Ratsche, die mit einem STF Wert von 400 daN beworben werde, einen Mittelwert von 450 kg ermittelt.

Auf den Prüfbericht Nr. ...# vom 13.01.2012, Bl. 49 ff. d.A. wird Bezug genommen. Im Übrigen - so führt die Beklagte weiter aus - seien die streitgegenständlichen Systeme vom U1 auch zertifiziert wurden; auf die insoweit vorgelegte Anlage B5, Bl. 60 f. wird Bezug genommen. Die Beklagte meint weiter, ihr Anerkenntnis erschöpfe den Streitgegenstand, da nur die tatsächlich geprüften Zurrgurtsysteme einen Wettbewerbsverstoß belegten und damit einen entsprechenden Unterlassungsantrag rechtfertigten. Eine Ausdehnung über die konkret geprüften Gurte hinaus, wie von dem Kläger beantragt, stehe diesem nicht zu. Ein umfassender Unterlassungsanspruch würde auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Die Beklagte meint weiter, die DIN EN ... und deren Testparameter seien im Übrigen nicht maßgeblich für die Vorspannfähigkeit; diese stelle einen rein physikalischen Wert dar, auf dessen Einhaltung es ankomme. Dieser Wert werde - so behauptet sie weiter - wie beworben erreicht; im Übrigen enthalte der klägerische Antrag keine Eingrenzung auf die Vorspannfähigkeit nach der vorgenannten DIN-Norm. Ferner erhebt die Beklagte im Hinblick auf die Beauftragung des MPA - unstreitig - am 28.06.2011 die Einrede der Verjährung. Schlussendlich ist sie der Auffassung, das von ihr erklärte Teilanerkenntnis sei ein sofortiges.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 23.05. und 25.07.2012 Bezug genommen. Der Kläger hat im Termin vom 23.05.2012 vor Antragstellung die Prüfzeugnisse des MPA vom 28.09.2011, Nr. ...# und ...# überreicht. Ferner hat er den Antrag zu 1) konkretisiert. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.08.2012 hat der Kläger - soweit das Gericht dies für erforderlich halten sollte - in den Antrag zu 1) die DIN ... mitaufgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

A.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

B.

Die Klägerin beruft sich mit Erfolg auf einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr.1, 8 Abs. 1 UWG. Denn die angegriffene Bewerbung von Zurrgurten mit einer Vorspannfähigkeit von 400 daN bzw. 500 daN ist irreführend, soweit diese Vorspannwerte tatsächlich nicht erreicht werden. Diese Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da sie geeignet ist, die Entschließung der angesprochenen Käufer zu beeinflussen.

1.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung einer entsprechenden Angabe für die in ihrem Schriftsatz vom 27.06.2012 genannten Zurrgurtsysteme (...#, Handhebellänge 225 mm, Metallprägung LL LC 25 KN, 11 Zähne und ..., Handhebellänge 260 mm, Metallprägung LL LC 25 KN, 17 Zähne) verurteilt worden ist, beruht dies auf ihrem Anerkenntnis.

2.

Die Klage ist aber auch über das vorstehende (Teil-) Anerkenntnis hinaus begründet.

a)

Zunächst ist entgegen der Ansicht der Beklagten durch das von ihr erklärte Anerkenntnis nicht der Streitgegenstand erschöpft. Denn der Kläger begehrt die Unterlassung, dass die Beklagte generell keine Zurrgurte mit einem von ihr angegebenen Wert der Vorspannfähigkeit von 400 daN oder 500 daN bewirbt, wenn dieser jeweilige Wert nicht erreicht wird. Der Kläger hat damit durch die ihm obliegende Formulierung des Antrages und damit Festlegung des Streitgegenstandes zu erkennen gegeben hat, dass er nicht - wie von der Beklagten anerkannt - lediglich die Unterlassung der identischen Verletzungshandlung begehrt, nämlich soweit das MPA bei der Untersuchung jeweils zweier Gurte festgestellt hat, dass die von der Beklagten angegebene Vorspannfähigkeit von insoweit 400 daN bzw. 500 daN im Test nicht erreicht wurde.

b)

Auch ist der über das Teilanerkenntnis hinausgehende Unterlassungsantrag nicht etwa als zu weit gefasst unbegründet. Das Materialprüfungsamt hat in seinen Prüfberichten vom 29.09.2011 festgestellt, dass der mit STF 400 daN beworbene Zurrgurt mit Standart-Ratsche Art.-Nr. ...# lediglich einen Mittelwert von 279 daN und der mit STF 500 daN beworbene Zurrgurt ... einen Mittelwert von lediglich 336 daN erreicht. Damit steht der Wettbewerbsverstoß nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG in dieser konkreten Verletzungsform fest. Zwar bestimmen die konkrete Verletzungsform und die Wiederholungsgefahr grundsätzlich Inhalt und Umfang des jeweiligen Unterlassungsanspruchs. Der Umfang eines Unterlassungsanspruchs umfasst jedoch mehr als das zukünftige Verbot einer identischen Verletzung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern in ihnen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber im Kern gleicher Handlungen begründet ( vgl. z.B. BGH, Urt. v. 30.04.2008, GRUR 2008, 702 ff.; BGH, Urt. v. 22.10.2009, WRP 2010, 640 Rdn.12; BGH, Urt. v. 29.04.2010, WRP 2010, 1030, Rdn. 45).

Das Charakteristische und damit kerngleiche zur konkreten Verletzungsform - nämlich der vom MPA geprüften Gurte ...#, beworben mit SFT 400 daN und ...#, beworben mit STF 500 daN - liegt vorliegend darin, dass Zurrgurte mit einer Vorspannfähigkeit von 400 bzw. 500 daN beworben werden, ohne dass diese Werte tatsächlich erreicht werden. Die Werbung der Beklagten mit unzutreffenden Werten der Vorspannfähigkeit von 400 daN bzw. 500 daN bei den vorbezeichneten Zurrgurten begründet mithin die Annahme der Wiederholungsgefahr auch für in beispielsweise Länge, Anzahl der Zähne etc. leicht anders gestaltete Zurrgurtsysteme mit der genannten Vorspannfähigkeit. Auf das von der Beklagten in diesem Zusammenhang auch benannte Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt es nicht an; soweit Kerngleichheit besteht, ist eine Unterlassung gerechtfertigt und damit denklogisch auch verhältnismäßig.

Der Bezeichnung des Charakteristikums des konkret festgestellten Verletzung hat der Kläger durch Präzisierung seines Antrages zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 Rechnung getragen, indem er seinen Antrag - nicht wie ursprünglich lediglich an die Vorspannfähigkeit anzuknüpfen - auf Zurrgurte mit einer beworbenen Vorspannfähigkeit von 400 bzw. 500 daN beschränkt hat.

c)

Die entsprechende Antragskonkretisierung ist prozessual als Fall des § 264 Nr. 2 ZPO zu bewerten; auf den zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 erklärten Widerspruch der Beklagten kommt es daher nicht an.

d)

Unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, ihre Zurrgurte erfüllten die angegebenen technischen Werte. Zwar hat die Beklagte den Prüfbericht des U1 (T) Nr. ...# vom 13.01.2012 vorgelegt, aus dem sich für die dort genannten Produkte ...# (...#) ein Mittelwert von 550 kg und für ... (...#) ein Mittelwert von 450 kg ergibt. Zwar dürfte bei einer Umrechnung von 1 daN = 1,02 kg der bei dem streitgegenständlichen Zurrgurt ...# angegebene STF von 500 daN und der bei dem streitgegenständlichen Zurrgurt ... angegebene STF von 400 daN erreicht sein. Ob tatsächlich dasselbe Zurrgurtsystem vorliegt und ob der insoweit ermittelte Mittelwert mit demjenigen des MPA vergleichbar ist - dort sind zwei Werte zur Vorspannfähigkeit angegeben, darunter ein höherer Mittelwert bei Umreifung - ist für das Gericht nicht sicher erkennbar. Entsprechendes gilt für das mit Anlage B 5 vorgelegte Zertifikat des U1 vom 02.02.2012. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen: zum einen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.06.2012 die unzutreffende Angabe der Vorspannfähigkeit bei den von ihr näher bezeichneten Zurrgurten und damit den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG anerkannt. Sie hat ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 27.06.2012 erklärt, „ im Rahmen des Teilanerkenntnisses konkret die Zurrgurtsysteme benannt (zu haben), die im Rahmen der nun (von dem Kläger) vorgelegten Gutachten geprüft wurden“. An diesem Anerkenntnis muss sie sich festhalten lassen. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass bei der Herstellung von Produkten in größerer Stückzahl einzelne Exemplare fehlerhaft sein können, andere ggf. nicht. Für die Entscheidung dieses Verfahrens kommt es nicht darauf an, ob ggf. andere Zurrgurte als die vom MPA getesteten und von der Beklagten anerkannten einen zutreffenden Wert der Vorspannfähigkeit aufweisen. Die festgestellten und anerkannten unzutreffend angegebenen Werte der Vorspannfähigkeit bei den vom MPA getesteten Gurten belegen den Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG und begründen die Wiederholungsgefahr für kerngleiche Verstöße. Darauf, ob ggf. anderweitig getestete Gurte zutreffend bezeichnet sein mögen, kommt es nicht an.

e)

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte meint, die Vorspannfähigkeit sei ein rein physikalischer Wert, den ihre Produkte - wie angegeben - unabhängig von der EN-Norm ... erreichten; auch der Antrag des Klägers enthalte keine entsprechende Einschränkung. Es ergibt sich sowohl aus den Prüfzeugnissen des MPA als auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht, dass jeweils die ... - Norm „Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen- Sicherheit: Zurrgurte aus Chemiefaser“ - den Prüfungen zugrunde lag. Überdies benennen die Etiketten der Beklagten, die vorgenannte Norm; dies kann nur so verstanden werden, als dass die Gurte der Norm entsprechen. Einer entsprechenden Beschränkung des Antrages auf eine Prüfung nach dieser Norm bedurfte es nicht: Bei der EN-Norm ... handelt es sich um eine europäische Norm, der alle geprüften und zugelassenen Zurrgurte - so auch die der Beklagten - entsprechen müssen. Die Gurte müssen ein entsprechendes Etikett u.a. mit dem Hinweis auf die vorgenannte Norm enthalten. Die Beklagte verweist daher - jedenfalls soweit es sich um zum Verkauf zulässige Gurte, wie auch die ihren handelt - auf eine Selbstverständlichkeit, die rechtlich keine Alternative lässt und mithin eine Antragseinschränkung auf die vorgenannte Norm weder gebietet noch erfordert.

Einer Widereröffnung der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des insoweit auch nur bedingt gestellten Antrages bedurfte es daher nicht.

f)

Schlussendlich liegt auch keine Verjährung nach § 11 Abs. 1 UWG vor. Danach verjähren wettbewerbliche Unterlassungsansprüche in sechs Monaten, beginnend u.a. ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen. Die Prüfzeugnisse des MPA datieren vom 28.09.2011; frühestens ab diesem Zeitpunkt lag daher eine Kenntnis vor. Die Verjährung wurde durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB gehemmt. Die Klagezustellung wirkt bei demnächstiger Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, hier auf den 16.03.2012 und mithin auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Verjährung gemäß § 11 Abs. 1 UWG.

C.

Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft folgt aus § 890 ZPO.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 UWG. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 einen Sachantrag zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten aufzuerlegen. Das Gericht hat insoweit für jeden behaupteten Wettbewerbsverstoß einen Streitwert von 15.000,- € zugrunde gelegt. Im Übrigen waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Entgegen ihrer Ansicht liegt hinsichtlich des anerkannten Teils kein sofortiges ( Teil-) Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Zwar hatte der Kläger ursprünglich mit der Klage Prüfzeugnisse des MPA vorgelegt, die nicht die Zurrgurte der Beklagten betrafen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 hat der Kläger indessen die zutreffenden Prüfzeugnisse vorgelegt, von denen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Abschriften erhielt. Entsprechend diesen Prüfzeugnissen erfolgte sodann mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.06.2012 das Teilanerkenntnis. Bei dieser Sachlage hätte ein sofortiges Anerkenntnis indessen vorausgesetzt, dass dieses noch in der Verhandlung vom 23.05.2012 erklärt wird, ggf. nach Unterbrechung und sorgfältiger Prüfung der überreichten Prüfzeugnisse. Jedenfalls schließt die in der Verhandlung vom 23.05.2012 von der Beklagten insoweit erklärte vollumfängliche Klageabweisung ein sofortiges Anerkenntnis aus.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 29.08.2012
Az: 026 O 20/12


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