Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 27. August 2009
Aktenzeichen: 6 U 38/08

(OLG Hamburg: Urteil v. 27.08.2009, Az.: 6 U 38/08)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 03.01.2008 (Az. 319 O 135 / 07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verpflichtet, an einen Treuhänder die vollständige Mitgliederliste des Beklagten mit Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) und (soweit bekannt) e-mail-Adresse in Form einer elektronischen Datei herauszugeben, wobei hinsichtlich des Treuhänders folgende Vorgaben einzuhalten sind:

a) der Treuhänder / die Treuhänderin ist aus den Berufsgruppen auszuwählen, deren Vertreter gem. § 203 Abs.1 Nr. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder muss Richter an einem deutschen Gericht oder Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein bzw. gewesen sein und sich gegenüber beiden Parteien verpflichten, die ihm zur Ausführung seiner Aufgabe als Treuhänder zur Verfügung gestellten Daten nur zu diesem Zweck zu verwenden und nicht an die jeweils andere Prozesspartei oder Dritte € mit Ausnahme solcher gem. lit. e) € weiterzugeben,

b) die Kläger schlagen einen Treuhänder vor; stimmt der Beklagte nicht binnen drei Wochen nach Eingang des Vorschlages zu, wird der Treuhänder auf Antrag der Kläger von der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestimmt,

c) der Treuhänder handelt auf alleinige Verantwortung und Kosten der Kläger,

d) der Treuhänder überprüft die Mitteilungen, die die Kläger den Mitgliedern des Beklagten zukommen lassen möchte, darauf, ob sie einen werbenden Inhalt (im Sinne von kommerzieller Werbung und im Sinne einer Abwerbung) haben und gegen Strafvorschriften verstoßen,

e) der Treuhänder leitet die Mitteilungen sodann an die Mitglieder gemäß der vom Beklagten erhaltenen Liste weiter, wobei er die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat; er darf sich dabei der Hilfe Dritter , z.B. professioneller Versender von Poststücken oder e-mails, bedienen, wenn diese sich ihm gegenüber umfassend zur Verschwiegenheit verpflichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Soweit nicht über einen Teil der Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz (1/10) zu Lasten des ursprünglichen Klägers zu 5) rechtskräftig entschieden ist, haben von den restlichen Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz sowie von den Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz die Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Hauptsache darf der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Hinsichtlich der Kosten darf jede Partei die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Umfang der Verurteilung des Beklagten zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger sind Mitglieder des Beklagten, einem eingetragenen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck darin besteht, die Interessen der Versicherten im Sinne eines Verbraucherschutzverbandes wahrzunehmen. Mit der Klage begehren sie zu einem, die Nichtigkeit von Beschlüssen festzustellen, die in zwei Mitgliederversammlungen gefasst wurden, zum anderen die Herausgabe € an einen Treuhänder € der Mitgliederliste des Beklagten sowie weiterer Listen über die Zusammensetzung der Teilnehmer an den Versammlungen.

Am 25.11.2006 fanden zwei Mitgliederversammlungen im Congress Center Hamburg (CCH) statt, zuerst eine außerordentliche, die von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr dauerte, sodann eine ordentliche Versammlung in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am Morgen wurde u.a. die Satzung (Anl. K 1) dahingehend geändert, dass sich der Vereinszweck nunmehr nach § 2 a) der neuen Satzung auch auf die €Weitergabe allgemeiner Informationen zu Anlagekonzepten zur Altersvorsorge€ erstreckt (Anl. K 6). Außerdem wurde die Leitung des Vereins künftig in die Hände eines hauptamtlichen Vorstands und eines Aufsichtsrats gelegt (§§ 8 und 9 neue Satzung / Anl. K 6). Die sich am Nachmittag anschließende ordentliche Versammlung wählte sodann auf der Grundlage der geänderten Satzung den neuen Vorstand und erstmalig einen Aufsichtsrat.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse seien nichtig. Es sei schon die Ladungsfrist nicht eingehalten worden. Die Terminierung beider Mitgliederversammlungen auf einen Tag habe auch nicht dem Beschluss entsprochen, den die Mitgliederversammlung vom 18.06.2005 unter TOP 7 gefasst habe (Anl. K 2) . Außerdem habe die Einberufung eines ausdrücklichen Vorstandsbeschlusses bedurft. Der Saal, in dem die Versammlungen stattgefunden hätten, sei zu klein gewesen. Angesichts der anstehenden Satzungsänderungen sei die beschlossene Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. auf fünf Minuten für Anträge zum Entwurf der Satzungsänderung unzulässig gewesen.

Die Beschlüsse seien auch deshalb nichtig, weil Mitarbeiter der B. GmbH mitgestimmt hätten. Denn diese Firma betreibe gewerbsmäßig die Vermittlung von Versicherungen. Personen, die direkt oder indirekt mit der entgeltlichen Vermittlung von Versicherungen zu tun hätten, dürften aber gem. § 3 Abs. 1 d) und Abs. 4 d) der Satzung (Anl. K 1) nicht Mitglied werden oder bleiben. Ferner hätten in unzulässiger Weise Angestellte des Beklagten selbst abgestimmt. Denn diese dürften aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses eher geneigt sein, einem von der Vereinsleitung vorgeschlagenen Satzungsentwurf zuzustimmen als unabhängige Mitglieder.

Die Erweiterung des Satzungszweckes um die Altersvorsorge verstoße gegen § 9 Abs.1 S. 2 der Satzung (Anl. K 1). Diese Satzungsbestimmung verbiete eine Änderung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen. Das sei hier der Fall, weil die Altersvorsorge mit einer Versicherung nichts zu tun habe. Schließlich hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mitgliederlisten, um die Einhaltung der Satzung überprüfen und hierzu in Kontakt zu anderen Mitgliedern treten zu können. Im Hinblick auf die unzulässige Teilnahme von Mitarbeitern des Beklagten und der B. GmbH an den Abstimmungen benötigten sie auch die Namen der betreffenden Mitarbeiter.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten am 25.11.2006, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, insbesondere der Beschluss über die Neufassung der Satzung, nichtig sind,

2. festzustellen, dass die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.11.2006, 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr, insbesondere die Wahl eines Aufsichtsrats, die Wahl eines 1. Vorsitzenden für die Zeit bis zum 01.07.2007 und die Wahl für den Vorstand für die Zeit ab dem 01.07.2007, nichtig sind,

3. den Klägern die vollständige Mitgliederliste des Beklagten, enthaltend Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort), Telefon-Nummer und e-Mail-Adresse aller Mitglieder in Form einer elektronischen Datei herauszugeben,

4. den Klägern eine Liste der Vereinsmitglieder herauszugeben, die bei der Beklagten angestellt sind,

5. den Klägern eine Liste der Vereinsmitglieder herauszugeben, die bei der B. GmbH angestellt sind,

6. den Klägern die Teilnehmerlisten der beiden Mitgliederversammlungen am 25.11.2006 herauszugeben,

7. hilfsweise,

die vollständige Mitgliederliste des Beklagten, enthaltend Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort), Telefon-Nummer und e-Mail-Adresse aller Mitglieder in Form einer elektronischen Datei an einen auf Vorschlag des Klägers vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder herauszugeben,

8. äußerst hilfsweise,

den Klägern im B.-Info sowie im Newsletter Raum zur unzensierten Veröffentlichung ihrer Meinung im Umfang von vier Seiten einzuräumen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Ladungsfristen seien eingehalten worden. Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung 2005 (Anl. K 2) ergebe sich lediglich, dass die außerordentliche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung anberaumt werden sollte. Dass die Versammlungen an verschiedenen Tagen abzuhalten seien, habe man nicht beschlossen. Der Versammlungssaal im CCH sei auch geeignet gewesen. Er sei mit einer Bestuhlung für 130 Personen ausgelegt gewesen, teilgenommen hätten 117 Mitglieder. Die Begrenzung der Redezeit habe sich nur auf die mündliche Vorstellung der Anträge zur Tagesordnung bezogen. Für die Aussprache hätte keine Redezeitbegrenzung gegolten.

An der Abstimmung hätten alle Personen teilnehmen dürfen, solange sie über den Status der ordentlichen Mitgliedschaft verfügten. Das sei sowohl bei den anwesenden Mitarbeitern der B. GmbH der Fall gewesen als auch den eigenen Angestellten des Beklagten.

Zweckerweiterungen, die den Charakter eines Vereins nicht wandelten, würden keine Veränderung des Vereinszwecks darstellen. Deshalb habe man die Weitergabe von Informationen zu Anlagekonzepten der Altersversorgung in den Vereinszweck aufnehmen können. Die allgemein bekannten Begriffe wie Kapital-Lebensversicherung und Rentenversicherung seien unmittelbar mit der Altersvorsorge verbunden.

Für die Klage auf Herausgabe der vollständigen Mitgliederliste fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Kläger könnten ihre Anliegen durch eine Veröffentlichung im Vereinsblatt, dem B.-Info, sowie in dem im Internet abrufbaren Newsletter verbreiten. Zudem bestünde die Gefahr einer kommerziellen Nutzung der Mitgliederdaten und der Abwerbung von Mitgliedern. Dem geltend gemachten Anspruch stünde auch der Datenschutz entgegen. Im Übrigen käme ein Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederadressen allenfalls für ein konkretes Minderheitsbegehren nach § 37 BGB in Betracht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 03.01.2008 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einladung zu den beiden Mitgliederversammlungen sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Frist von einem Monat gem. § 6 Abs. 2 der Satzung (Anl. K 1) sei beachtet worden. Ein einstimmiger Vorstandsbeschluss sei nicht notwendig gewesen. Mangels einer anderslautenden Bestimmung in der Satzung habe die Einladung durch die zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstandsmitglieder ausgereicht. Eine Verpflichtung, die Mitgliederversammlungen auf zwei verschiedene Tage zu legen, habe nicht bestanden, zumal es sich um einen bundesweiten Verein handele und anderenfalls einige Mitglieder hätten übernachten müssen. Die Größe des Saals habe angesichts der Teilnehmerzahl ausgereicht. Es sei auch zulässig, auf Mitgliederversammlungen die Redezeit zu begrenzen.

Die Angestellten des Beklagten und der B. GmbH seien teilnahme- und abstimmungsberechtigt gewesen, weil sie Vereinsmitglieder waren. Ihre Aufnahme als Mitglied sei nicht angefochten worden und die Mitgliedschaft habe auch nicht automatisch geendet.

Die Erweiterung des Vereinszwecks um das Thema Altersvorsorge beinhalte keine Zweckänderung. Vielmehr seien Versicherungsfragen und die Altersvorsorge so eng miteinander verknüpft, dass es sich um ein ineinander gehendes Themenfeld handele.

Eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Mitglieder- und Teilnehmerlisten gebe es nicht. Die Rechtsprechung räume Vereinsmitgliedern unter besonderen Umständen lediglich ein Recht auf Einsicht in die Mitgliederdatei ein, nicht aber einen Anspruch auf deren Übersendung. Das verbiete sich schon aus Gründen des Datenschutzes. Anderenfalls würde ein Verein jegliche Kontrolle über die Daten seiner Mitglieder verlieren und diese müssten befürchten, dass ihre Daten zu Zwecken verwendet würden, mit denen sie nicht einverstanden seien. Die Kläger beabsichtigten auch nicht gem. § 37 BGB die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Die begehrte Herausgabe der Liste der Vereinsmitglieder, die bei dem Beklagten und bei der B. GmbH angestellt seien, sowie der Teilnehmerlisten der beiden Mitgliederversammlungen vom 25.11.2006 scheitere zudem daran, dass deren Ziel wohl sei, die auf den Mitgliederversammlungen verabschiedeten Beschlüsse anzugreifen. Diese seien jedoch rechtmäßig zustande gekommen und auch bereits umgesetzt.

Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Das Urteil ist den Klägern am 11.01.2008 zugestellt worden. Sie haben gegen das Urteil am 11.02.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 17.04.2008 begründet.

Die Kläger üben Kritik am landgerichtlichen Urteil, wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Die Einladungen seien zu spät verschickt worden, nämlich nicht binnen drei Monaten, wie es unter TOP 7 in der vorigen Mitgliederversammlung vom 18.06.2005 beschlossen worden sei (Anl. K 2). Die Vorgehensweise des Teil-Vorstandes, beide Versammlungen auf denselben Tag zu terminieren, sei angesichts des zweiten Beschlusses unter TOP 7 der Mitgliederversammlung 2005 (Anl. K 2) ebenfalls nicht korrekt gewesen. Über die Frage, ob die Saalgröße ausgereicht habe, hätte es einer Beweisaufnahme bedurft. Seine Auffassung, die Begrenzung der Redezeit habe Minderheitenrechte nicht beeinträchtigt, habe das Landgericht nicht hinreichend begründet. Die Argumentation des Landgerichts zur Abstimmung durch Mitarbeiter des Beklagten und der B. GmbH sei zu formalistisch. Die B. GmbH sei als Versicherungsvermittler gem. § 34 d GewO tätig, weil sie an Mitglieder des Beklagten Versicherungsverträge vermittle. Damit seien die persönlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gem. § 3 Abs. 4 d) der Satzung (Anl. K 1) entfallen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich durch die Einbeziehung der Altersvorsorge der Vereinszweck geändert. Die Altersvorsorge habe mit einer Versicherung deshalb nichts zu tun, weil der Eintritt in das Rentenalter kein versicherungsmäßiges Risiko darstelle.

In der Berufungsinstanz verlangen die Kläger die Herausgabe der Mitgliederliste nicht mehr an sich selbst, sondern nur noch an einen Treuhänder, entsprechend ihrem erstinstanzlichen Hilfsantrag. Sie beabsichtigen damit dem nach ihrer Ansicht ohnehin unbegründeten Verdacht eines Missbrauchs der Daten zu begegnen. Die Kläger behaupten, mit den übrigen Vereinsmitgliedern in eine Diskussion über die Änderung der Satzung und die sonstigen Vorgänge im Verein eintreten zu wollen. Die Geschicke des Vereins sollten nämlich von der Mehrheit seiner rund 50.000 Mitglieder bestimmt werden und nicht nur von der Mehrheit jener Mitglieder, deren Teilnahme der Beklagte durch fehlende Information der Mitglieder, die Wahl des Versammlungsorts und unzulängliche Einladungen gesteuert habe. Sie wollten den Beklagten als den Verein erhalten, der er über bald 25 Jahre gewesen sei. Sollte die Mehrheit der zuvor vollständig informierten Mitglieder die vom heutigen Vorstand gewünschte Veränderung des Vereins tatsächlich gutheißen, würden sie das selbstverständlich akzeptieren. Zunächst müsse aber diese Mehrheit als Ergebnis eines demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozesses ermittelt werden. Sie müssten sich auch nicht auf Mitteilungen im Vereinsblatt und im Newsletter oder die Nutzung eines Mitgliederbeirates verweisen lassen. Denn eine Kontaktaufnahme mit den übrigen Mitgliedern werde nicht funktionieren, solange der Vorstand des Beklagten diese beeinflussen könne. Das zeige auch der Schriftwechsel des Klägers zu 9) mit der Vorstandvorsitzenden des Beklagten (Anl. KB 20 und 21). Durch die Fassung des Klagantrags 3) seien auch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewahrt. Wünschten sie nach der ersten Kontaktaufnahme keine weiteren Informationen mehr zu bekommen, würde das vom Treuhänder beachtet werden.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten am 25.11.2006, 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr, insbesondere der Beschluss über die Neufassung der Satzung, nichtig sind,

2. festzustellen, dass die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.11.2006, 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr, insbesondere die Wahl eines Aufsichtsrats, die Wahl eines 1. Vorsitzenden für die Zeit bis zum 01.07.2007 und die Wahl für den Vorstand für die Zeit ab dem 01.07.2007, nichtig sind,

3. den Beklagten zu verpflichten, an einen Treuhänder die vollständige Mitgliederliste des Beklagten mit Vor- und Nachnamen, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) und (soweit bekannt) e-mail-Adresse in Form einer elektronischen Datei herauszugeben, wobei hinsichtlich des Treuhänders folgende Vorgaben einzuhalten sind:

a) der Treuhänder / die Treuhänderin (die männliche Form des Ausdrucks steht künftig für beide Geschlechter) ist aus den Berufsgruppen auszuwählen, deren Vertreter gem. § 203 Abs.1 Nr. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder muss Richter an einem deutschen Gericht oder Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein bzw. gewesen sein und sich gegenüber beiden Parteien verpflichten, die ihm zur Ausführung seiner Aufgabe als Treuhänder zur Verfügung gestellten Daten nur zu diesem Zweck zu verwenden und nicht an die jeweils andere Prozesspartei oder Dritte mit Ausnahme solcher gem. lit. e) weiterzugeben,

b) die Kläger schlagen einen Treuhänder vor; stimmt der Beklagte nicht binnen drei Wochen nach Eingang des Vorschlages zu, wird der Treuhänder auf Antrag der Kläger von der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestimmt,

c) der Treuhänder handelt auf alleinige Verantwortung und Kosten der Kläger,

d) der Treuhänder überprüft die Mitteilungen, die die Kläger den Mitgliedern des Beklagten zukommen lassen möchte, darauf, ob sie einen werbenden Inhalt (im Sinne von kommerzieller Werbung und im Sinne einer Abwerbung) haben und gegen Strafvorschriften verstoßen,

e) der Treuhänder leitet die Mitteilungen sodann an die Mitglieder gemäß der vom Beklagten erhaltenen Liste weiter, wobei er die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat; er darf sich dabei der Hilfe Dritter , z.B. professioneller Versender von Poststücken oder e-mails, bedienen , wenn diese sich ihm gegenüber umfassend zur Verschwiegenheit verpflichten.

4. den Beklagten weiter zu verpflichten, an den Treuhänder gem. 3. herauszugeben

a) eine Liste derjenigen Vereinsmitglieder, die am 25.11.2006 bei dem Beklagten angestellt waren,

b) eine Liste derjenigen Vereinsmitglieder, die am 25.11.2006 bei der B. GmbH angestellt waren,

c) die Teilnehmerlisten der beiden Mitgliederversammlungen am 25.11.2006.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe die geltend gemachten formalen Mängel zu Recht verworfen. Es habe auch zutreffend erkannt, dass seine eigenen Mitarbeiter und die Angestellten der B. GmbH zum Zeitpunkt der Abstimmung als Vereinsmitglieder stimmberechtigt gewesen seien. Auch sei der Zweck des Vereins, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen, durch den in § 2 Abs.1 a) der neuen Satzung (Anl. K 6) aufgenommenen Zusatz über die Altersvorsorge nicht verändert worden. Es handele sich nur um eine Klarstellung des Vereinszwecks.

Das Landgericht habe den Antrag auf Herausgabe der Mitgliederliste zu Recht abgewiesen. Die Kläger wollten ihre persönliche Auffassung zu Zielen, Inhalten und Personen des Vereins den übrigen ca. 50.000 Mitgliedern des Vereins aufdrängen. Die Mitglieder hätten ihre Daten aber nicht zur Verfügung gestellt, um von den Klägern mit deren persönlichen Auffassungen behelligt zu werden. Stellte man den Klägern das vollständige Adressenmaterial zur Verfügung, würde das auch seine € des Beklagten € wirtschaftliche Existenz gefährden. Es stehe zu befürchten, dass die Kläger die Adressen nicht nur zum gewerblichen Adressenhandel verwenden würden, sondern auch, um Mitglieder für den Aufbau eines Konkurrenzvereins abzuwerben. Der Herausgabe der Daten stünden sowohl sein eigenes Interesse als Verein als auch gem. § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG ) der Datenschutz entgegen. Sowohl die Kläger als auch der Treuhänder seien gem. § 3 Abs. 8 BDSG Dritte im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Vereinsrecht sehe als einzige Ausnahme für einen Anspruch auf Herausgabe von Mitgliederdaten den Fall eines konkreten Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB vor. Eine Ausweitung auf andere Tatbestände widerspreche den gesetzlichen Regeln des Vereinsrechts und verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Außerdem könnten die Kläger ihre Anliegen in dem eigens für solche Fälle vom Aufsichtsrat gegründeten Mitgliederbeirat vorbringen. Dort könnten die Kläger Problemfälle im Verein, aktuelle Entwicklungen, Richtungsfragen sowie Satzungsänderungen und Initiativen jeder Art erörtern und vorbereiten. Das gleiche gelte für das neu eingerichtete Internetforum (Anl. B 6).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist insoweit abzuändern, als die Kläger die Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder beanspruchen können. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Klaganträge zu 1) und zu 2), gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit einzelner in den Mitgliederversammlungen gefasster Beschlüsse, sind ebenso unbegründet wie der Antrag zu 4) auf Herausgabe der Listen der Versammlungsteilnehmer sowie der Vereinsmitglieder, die am 25.11.2006 bei der Beklagten und der B. GmbH angestellt waren.

1. Mit den Klaganträgen zu 1) und 2) begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beschlüsse, die in den beiden Mitgliederversammlungen vom 25.11.2006 gefasst wurden, nichtig sind. Die Feststellungsanträge sind zulässig. Der Bundesgerichtshof hat jüngst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass eine analoge Anwendung von §§ 241 ff AktG auf das Vereinsrecht wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht komme, Mängel von Vereinsbeschlüssen daher mit der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen seien (NJW 2008, 69, 72; vgl. dazu Terner, NJW 2008, 16, 18 f). Die Kläger haben auch das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse dargelegt. Lägen die gerügten formalen Mängel bei der Einberufung der Mitgliederversammlung und anlässlich der Beschlussfassungen tatsächlich vor, wären die Kläger unmittelbar in ihren Mitgliedschaftsrechten betroffen.

2. Die Klaganträge zu 1) und 2) haben indes in der Sache keinen Erfolg, die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht gegeben. Im Einzelnen:

a) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen entspricht den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben.

aa) Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Einladung zu beiden Mitgliederversammlungen (Anl. K 3) rechtzeitig erfolgte. Die Ladungsfrist ist eingehalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Mitgliederversammlung vom 18.06.2005 unter TOP 7 den Antrag des Mitglieds Herrn B. angenommen hatte, die beabsichtigte Satzungsänderung solle in einem gesonderten Rundschreiben vorgestellt werden, welches drei Monate vor der Mitgliederversammlung versandt werden müsse (Anl. K 2). Diese Zeitbestimmung beschränkt sich zunächst einmal auf die Satzungsänderung und betrifft damit nur die nach dem Antrag des Mitglieds Herrn Bl. zu diesem Zweck beschlossene außerordentliche Mitgliederversammlung. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gibt es aber eine ausdrückliche Regelung in § 6 Abs. 2 der alten Satzung (Anl. K 1). Danach beträgt die Ladungsfrist einen Monat, die hier unstreitig eingehalten wurde. Diese Satzungsbestimmung wurde auch nicht durch den Beschluss in der Versammlung vom 18.06.2005 auf drei Monate abgeändert. Dazu hätte es nämlich gem. § 9 der alten Satzung einer ausdrücklichen Satzungsänderung bedurft. Schon aus diesem Grunde hat die am 18.06.2005 beschlossene Frist von drei Monaten nur den Charakter einer Empfehlung, wie es auch das Landgericht unter Hinweis auf die Verwendung des Wortes €soll€ unter TOP 7 gesehen hat. Selbst wenn man aber eine zwingende Ladungsfrist von drei Monaten annehmen wollte, so würde die Nichteinhaltung dieser Frist nicht zu einer Nichtigkeit der mit der Klage beanstandeten Beschlüsse führen. Denn bei einem Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dient, tritt Nichtigkeit nur ein, wenn das in seinen Rechten verletzte Mitglied dem Beschluss in angemessener Frist widerspricht (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 32 Rn 10). Insofern ist von Bedeutung, dass die Kläger die angebliche Versäumung der Ladungsfrist nicht bereits mit der Klagbegründung vom 22.03.2007 gerügt haben, sondern erstmals im Schriftsatz vom 27.11.07 (Bl. 96 d.A.). Außerdem legen die Kläger nicht dar, dass die geltend gemachte Nichtigkeit der am 25.11.2006 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung verabschiedeten Beschlüsse darauf beruht, dass die Ladungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten wurde, etwa die Mitglieder sich deswegen nicht genügend auf die geplante Satzungsänderung hätten vorbereiten können. Auch aus diesem Grund würde ein Verstoß gegen die Ladungsfrist nicht zur Nichtigkeit führen (vgl. Palandt /Heinrichs/Ellenberger, aaO., § 32 Rn 10).

bb) Die mit den Klaganträgen zu 1) und 2) angegriffenen Beschlüsse sind auch nicht wegen der Terminierung auf denselben Tag unwirksam. Der Beschlussfassung unter TOP 7 in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2005 (Anl. K 2) lässt sich schon nicht entnehmen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung erst in einem bestimmten zeitlichen Abstand nach der außerordentlichen Versammlung stattfinden dürfe. Selbst wenn der Antragsteller Herr Bl. für eine Terminierung auf unterschiedliche Tage plädiert haben sollte, so hat eine solche Vorgabe doch keinen Eingang in den Beschluss gefunden und sie kann deshalb auch keine Geltung beanspruchen. Für eine spätere Terminierung der ordentlichen Mitgliederversammlung mag zwar gesprochen haben, dass sich die Mitglieder in der Zwischenzeit besser auf die neue Rechtslage nach der Satzungsänderung hätten einstellen können. Völlig unvorbereitet waren sie aber auch auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am Nachmittag des 25.11.2006 nicht. Denn mit der Einladung (Anl. K 3) war ihnen bereits der Entwurf der Satzungsänderung (Anl. K 6) mitgeteilt worden. Sie konnten sich also darauf einstellen, dass die Satzung in der geplanten Weise geändert werden würde, auch im Hinblick auf potentielle Kandidaten für den Aufsichtsrat. Vor diesem Hintergrund ist auch die Überlegung, Übernachtungskosten einzusparen, ein Umstand, der für eine Zusammenlegung beider Versammlungen auf einen Tag sprach. Außerdem war noch zu beachten, dass gem. § 6 Abs. 2 der alten Satzung (Anl. K 1) eine ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich stattzufinden hatte.

cc) Die Einberufung der Versammlungen war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr kein Beschluss sämtlicher fünf Mitglieder des damaligen Vorstands zugrunde lag. Ein Vorstandsbeschluss war nicht erforderlich. Gem. § 6 Abs.2 S. 3 der (alten) Satzung (Anl. K 1) waren die Mitglieder €vom Vorstand€ einzuladen. Weitere Einzelheiten waren nicht geregelt. Es genügt dann, dass die Einberufung durch solche Personen erfolgt, die zur gerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind. Das war hier der Fall. Nach § 7 Abs. 5 der (alten) Satzung wurde der Beklagte gerichtlich durch den/die Geschäftsführer/in und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten (Anl. K 1). Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen durch die Geschäftsführerin Bl. und den 2. Vorsitzenden des Vorstandes R. vom August 2006 erfüllte diese Voraussetzungen (Anl. K 3). Da mithin bei der Einberufung die für die gerichtliche Vertretung gem. § 7 Abs. 5 der Satzung erforderliche Zusammensetzung mitgewirkt hat, ist es gleichgültig, ob ihr ein ausdrücklicher Vorstandsbeschluss zu Grunde lag (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn 1157; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, aaO., § 32 Rn 2).

b) Zur Saalgröße hat das Landgericht zu Recht keine Beweisaufnahme durchgeführt. Denn dem substantiierten Vorbringen des Beklagten in der Klagerwiderung vom 11.06.2007, die Versammlung habe in einem mit Bestuhlung für bis zu 130 Personen ausgelegten Raum im Hotel SAS Plaza Radisson bei Anwesenheit von 117 Mitgliedern stattgefunden (Bl. 43 f d.A.), sind die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht entgegengetreten.

c) Ohne Erfolg beanstanden die Kläger die Beschränkung der Redezeit. Dass eine solche Beschränkung zur Gewährleistung eines zügigen Ablaufs der Mitgliederversammlung zulässig ist (vgl. Reichert, aaO., Rn 1358, 1606), stellen die Kläger nicht in Abrede. Entscheidend ist, dass sich die Redezeitbeschränkung nur auf die mündliche Vorstellung der Änderungsanträge bezog, die bereits in schriftlicher Form vorlagen (Anl. K 8 € K 10). Für die Aussprache über die Änderungsanträge gab es hingegen keine Begrenzung der Redezeit.

d) An den Abstimmungen ist nicht zu beanstanden, dass an ihnen Mitarbeiter der B. Mitgliederservice GmbH und des Beklagten teilgenommen haben.

aa) Die Kläger behaupten im Hinblick auf die Mitarbeiter der B. Mitgliederservice GmbH, sie betreibe gewerbsmäßig die Vermittlung von Versicherungen. Deren Mitarbeiter könnten daher gem. § 3 Abs. 1 d) und Abs. 4 d) der Satzung (Anl. K 1) nicht Mitglieder des Beklagten sein und hätten somit nicht in den Versammlungen vom 25.11.2006 abstimmen dürfen. Das Landgericht hat das zu Recht mit der Begründung verneint, zum Zeitpunkt der Abstimmung seien die Mitarbeiter der B. GmbH Mitglieder gewesen. Die Kläger weisen allerdings zutreffend darauf hin, dass es hier nicht um eine Anfechtung wegen Mängeln beim Beitritt in den Verein geht. Es ist auch möglich, dass eine Mitgliedschaft automatisch endet, sofern dies in der Satzung eindeutig bestimmt ist (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl., Rn 119; Reichert, aaO, Rn 1060 ff). Ist die Mitgliedschaft erloschen, kann der Betreffende auch nicht mehr an einer Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen. Beschlüsse, an deren Zustandekommen Nichtmitglieder beteiligt waren, sind absolut nichtig (vgl. Reichert , aaO, Rn 1340, 1841).

Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine automatische Beendung nach der Satzung tatsächlich vorliegen. Es fehlt schon an der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. dazu Reichert, aaO, Rn 1061), wenn es in § 3 Abs. 1 d) der Satzung heißt:€ Personen, die direkt oderindirektmit der entgeltlichen Vermittlung von Versicherungenzu tun haben,.€ (Anl. K 1). Hinzu kommt, dass die Satzung nicht bestimmt, welches Organ den Tatbestand der Beendigung der Mitgliedschaft feststellt (vgl. Reichert Rn 2740). Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, insoweit komme nur der Vorstand in Betracht. In Statusfragen muss Klarheit herrschen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Außerdem haben die Kläger nicht substantiiert und unter Beweisantritt dargelegt, dass die B. GmbH bereits am 25.11.2006 im Sinne von § 3 Abs. 1 d) der Satzung entgeltlich Versicherungen vermittelt hat. Das gilt auch für die Behauptung, die Handelskammer habe im Dezember 2007 die B. GmbH aufgefordert, sich gem. § 34 d GewO als Versicherungsvermittler registrieren zu lassen. Das Schreiben der Handelskammer vom 07.12.2007 (Anl. KB 1) an einen Herrn W. belegt diese Behauptung nicht. Das dort unter b) erwähnte Schreiben an die B. GmbH ist nicht beigefügt. Im Übrigen kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil sich aus dem Vorgehen der Handelskammer nicht ergibt, dass die B. GmbH bereits ein Jahr zuvor, im November 2006, gewerbsmäßig Versicherungen vermittelt hat.

bb) Ohne Erfolg rügen die Kläger auch, dass Mitarbeiter des Beklagten selbst abgestimmt haben. Denn auch diese waren zugleich Vereinsmitglieder. In der ersten Instanz haben die Kläger vorgetragen, Angestellte des Beklagten dürften in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied eher geneigt sein, einem von ihrer Geschäftsführerin vorgelegten Satzungsentwurf zuzustimmen als Mitglieder ohne solch ein Abhängigkeitsverhältnis. Mit der Berufung argumentieren sie weiter, der Beklagte habe vor wenigen Jahren €seine Versicherungen€ auf die B. GmbH übertragen, zuvor sei der Beklagte selbst Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung gewesen. Nach der Übernahme durch die B. Mitgliederservice GmbH sei diese nun Versicherungsnehmer, während der Beklagte selbst Versicherungen vermittle und damit unter den Ausschluss in § 3 Abs. 1 d) und Abs. 4 d) der Satzung falle. Wenn das zuträfe, hätte das allerdings nichts mehr mit § 3 Abs. 1 d) und Abs. 4 d) der Satzung zu tun, sondern mit dem Vorwurf, der Beklagte selbst verfolge jetzt kommerzielle Ziele. Außerdem widersprechen die Kläger damit ihrer an anderer Stelle erhobenen Behauptung, die B. GmbH vermittle Versicherungen, wenn sie hier meint, die B. GmbH sei nunmehr Versicherungsnehmer und der Beklagte betätige sich als Versicherungsvermittler. Im Übrigen gilt auch für die Angestellten des Beklagten, dass es an den Voraussetzungen für ein automatisches Erlöschen ihrer Mitgliedschaft im Verein aus den gleichen Gründen wie bei den Mitarbeitern der B. GmbH fehlt.

e) Vergeblich wenden sich die Kläger dagegen, dass § 2 a) der neuen Satzung (Anl. K 6) den Vereinszweck um die €Weitergabe allgemeiner Informationen zu Anlagekonzepten zur Altersvorsorge...€ erweitert. Eine Änderung des Vereinszwecks, zu der gem. § 33 Abs.1 S. 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist, liegt darin nicht. Die Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn sich die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (vgl. BGHZ 96, 245, 251; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, aaO, § 33 Rn 3). Das ist allerdings nicht schon der Fall, wenn die Ziele unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst werden oder der bestehende Zweck nur ergänzt wird. So liegen die Dinge hier. Durch die Aufnahme des Themas Altersvorsorge in den Vereinszweck wird der bisherige Zweck nicht geändert, sondern nur ergänzt. Versicherung und Altersvorsorge stehen sich nicht als Gegensätze gegenüber, sondern ergänzen sich. Die Privatversicherer werben sowohl mit der klassischen Kapitallebensversicherung als auch mit neuen Versicherungsprodukten und Anlagemodellen für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge, nachdem sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die Rente der öffentlichen Rentenversicherungsträger durch private Instrumente ergänzt werden muss. Insofern handelt es sich um eine sinnvolle, den aktuellen Verhältnissen angepasste Ergänzung des bisherigen Vereinszwecks.

3. Die Berufung der Kläger hat hingegen Erfolg, soweit sie mit dem Klagantrag zu 3) die Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder verlangen.

a) Der Anspruch folgt unmittelbar aus der Mitgliedschaft der Kläger im Verein. Die Mitgliedschaft verkörpert die Gesamtheit der aktuellen und potentiellen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten und die Stellung des Mitgliedes im Rechtsverhältnis zu dem Verein (vgl. Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rn 15). Aus diesem Rechtsverhältnis gehen die einzelnen Mitgliedschaftsrechte hervor, insbesondere Mitverwaltungsrechte wie das Recht des einzelnen Vereinsmitglieds auf Teilnahme an der vereinsinternen Willensbildung. Dazu zählen das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und dort das Rederecht, Auskunftsrecht, Stimmrecht und aktive Wahlrecht sowie das in § 37 BGB geregelte Recht einer Minderheit, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins ist damit das primäre Forum für die Ausübung der Mitverwaltungsrechte der einzelnen Mitglieder.

Die Rechtsausübung ist aber nicht generell auf die Mitgliederversammlung beschränkt. Der Senat folgt den Stimmen in der Literatur, die dem einzelnen Vereinsmitglied außerhalb der Mitgliederversammlung bei einem berechtigten Interesse jedenfalls das Recht auf Einsicht der Bücher und Urkunden des Vereins einschließlich der Mitgliederliste einräumen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336; Reichert, aaO, Rn 1183; Soergel/Hadding, aaO, § 38 Rn 17.) Eine solche Einsichtnahme kann notwendig sein, um das Vereinsmitglied überhaupt in die Lage zu versetzen, seine Mitverwaltungsrechte in der Mitgliederversammlung geltend zu machen. Das Einsichtsrecht rechtfertigt sich deshalb aus einem notwendigen Vorbereitungsanspruch des Mitglieds. Dass sich dieses Recht nicht auf eine Ausübung in der Mitgliederversammlung beschränkt, erklärt sich schon daraus, dass sich bei dieser Gelegenheit die Einsicht in die Bücher regelmäßig schon aus technischen Gründen nicht bewerkstelligen lässt.

Im Hinblick auf die Einsicht in die Mitgliederliste wird zwar oft das Argument herangezogen, es würde einzelnen Mitgliedern anderenfalls unmöglich, von dem Minderheitenrecht gem. § 37 BGB Gebrauch zu machen, vor allem in größeren Vereinen, in denen sich die wenigsten Mitglieder persönlich kennen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336; Reichert, aaO, Rn 1183). Daraus lässt sich aber nach Auffassung des Senats nicht der Schluss ziehen, für die Einsichtnahme in die Mitgliederlisten stets zu verlangen, dass sie für ein bereits konkret beabsichtigtes Minderheitsverlangen benötigt wird. Denn § 37 BGB gewährt einer Minderheit nur das zusätzliche Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. Das kann aber nicht dazu führen, die ansonsten bestehenden Mitverwaltungsrechte der Mitglieder zu beschneiden. Das gilt erst Recht angesichts der Tatsache, dass § 37 Abs. 1 BGB ein Quorum von 10 % der Mitglieder vorschreibt. § 6 Abs. 2 S. 2 der alten Satzung des Beklagten (Anl. K 1) verlangte sogar einen schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Da der Beklagte rund 50.000 Mitglieder hat, hätten danach für eine außerordentliche Mitgliederversammlung über 16.000 Mitglieder zu einem schriftlichen Minderheitsverlangen bewegt werden müssen. Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung in § 7 Abs. 1 S. 2 sieht in Übereinstimmung mit § 37 BGB nunmehr zwar nur noch ein Quorum von mindestens 10 % der Mitglieder vor (Anl. K 6). Das sind aber auch noch 5.000 Mitglieder.

Die Kläger können das für eine Einsicht in die Mitgliederliste notwendige berechtigte Interesse für sich in Anspruch nehmen. Entgegen der Darstellung des Beklagten geht es den Klägern nicht darum, allgemeine Meinungsäußerungen an mehr als 50.000 Adressaten zu verbreiten. Sie haben vielmehr schlüssig ihren Eindruck dargelegt, dass sich der Beklagte unter der neuen Führung vom Verbraucherschutz immer mehr entferne und sich zunehmend den Interessen der Versicherungswirtschaft annähere. Ob diese Einschätzung der Kläger berechtigt ist oder nicht, kann der Senat nicht beurteilen. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese Bewertung nur vorgeschoben und von vornherein ausgeschlossen ist. Das erklärte Ziel der Kläger ist es, weitere Mitglieder von ihrem Einsatz gegen die ihrer Ansicht nach falsche Kursänderung zu überzeugen, so dass sie an zukünftigen Mitgliederversammlungen teilnehmen und im Sinne der klägerischen Anliegen abstimmen, sei es zu Einzelfragen, Satzungsänderungen oder bei der Wahl der Führungsgremien. Der Senat teilt die Ansicht des OLG Saarbrücken, dass ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung einschließlich einer Kandidatur für Führungspositionen oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich ist (OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f). Auf diese Weise wird im Übrigen auch wieder der Zusammenhang zur € ordentlichen oder außerordentlichen € Mitgliederversammlung, dem zentralen Forum des Meinungsaustauschs, hergestellt.

b) Es besteht kein Grund, dem einzelnen Vereinsmitglied zwar die Einsicht in die Mitgliederliste zu gewähren, aber einen Anspruch auf deren Übersendung zu versagen (so auch OLG Saarbrücken NZG 2008,677, 678; BayVGH, Beschluss vom 05.10.1998, Az. 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, Tz. 13 (zit. nach juris); vgl auch Reichert, aaO, Rn 1183: € .u.U. auf einen EDV-Ausdruck€) . Soweit sich Sauter/Schweyer/Waldner für ihre gegenteilige Meinung auf eine Entscheidung des Kammergerichts beziehen (aaO, Rn 336), überzeugt das nicht, weil das Kammergericht in dem zu § 40 GmbHG ergangenen Beschluss die Zurückweisung auf den fehlenden Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit stützt (KG, NZG 2005, 83). Jedenfalls bei einem großen Verein wie dem Beklagten mit rund 50.000 Mitgliedern macht eine bloße Einsichtnahme in die Mitgliederliste wenig Sinn. Die Rechte des Beklagten und der übrigen Vereinsmitglieder sind durch die Übersendung der Mitgliederliste überdies nicht wesentlich mehr berührt als bei einem Einsichtsrecht. Die dadurch anfallenden Kosten hat allerdings gem. § 811 Abs. 2 BGB analog das Vereinsmitglied zu tragen, das die Herausgabe verlangt (vgl. OLG Saarbrücken NZG 2008, 677, 678). Die Kostenübernahme haben die Kläger im Klagantrag 3 c) bereits berücksichtigt.

c) Dem berechtigten Interesse der Kläger an der Herausgabe der Mitgliederliste stehen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der übrigen Vereinsmitglieder entgegen. Diese können zwar in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein, weil die Mitgliederliste Angaben über ihre Namen, Anschriften und e-mail Adressen enthalten. Es handelt sich somit um personenbezogene Daten, die in den in § 1 beschriebenen Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) fallen. Dessen Schutzbestimmungen sind auch dann zu beachten, wenn man § 31 GenG, der den Mitgliedern einer Genossenschaft ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Mitgliederliste gewährt, auf den Verein übertragen will (so Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn 336).

§ 31 GenG geht zwar gem. § 1 Abs. 3 BDSG den Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes vor. Das kann aber nicht gleichermaßen bei einer nur entsprechenden Anwendung von § 31 GenG auf das Vereinsrecht gelten (vgl. Reichert, aaO, Rn 2574).

Wie bereits dargelegt, dient die Offenbarung der Mitgliederdaten dazu, den Klägern die Wahrnehmung ihrer Mitverwaltungsrechte zu ermöglichen. Ob der Verein zur Herausgabe im Einzelfall unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten berechtigt ist, richtet sich nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG. Danach ist das Übermitteln personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Nach Ziffer 3.1.3 der Information der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zum Datenschutz im Verein ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für solche Zwecke wegen der Pflicht des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen, regelmäßig im Vereinsinteresse erforderlich, ohne dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen (Bl. 480 ff d.A.). Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich diese Aussage der Informationsschrift, die auf einem Merkblatt des Innenministeriums von Baden-Württemberg beruht, unmittelbar auf Regelungen in Vereinssatzungen bezieht, die für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung etc. eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern verlangen. Aus den bereits dargelegten Gründen ist im vorliegenden Fall das berechtigte Interesse der Kläger auf Herausgabe der Mitgliederliste aber auch ohne eine unmittelbar beabsichtigte außerordentliche Mitgliederversammlung gegeben. Auf der anderen Seite kann über den Wunsch einzelner Mitglieder, ihre persönlichen Daten anderen Vereinsmitgliedern grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen, nicht hinweggegangen werden. Die Mitgliedschaft bei dem Beklagten, der als Verbraucherschutzorganisation die Interessen der Versicherungsnehmer vertritt, berührt zwar keinen sonderlich sensiblen Bereich wie etwa die Mitgliedschaft in einer politischen Partei, einer Gewerkschaft oder einer Selbsthilfegruppe Suchtkranker. Dennoch muss das etwaige Interesse einzelner Mitglieder an der Geheimhaltung ihrer Daten respektiert und bei der Übersendung der Mitgliederliste beachtet werden. Das ist vorliegend dadurch gewährleistet, dass die Herausgabe an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder beantragt wird, der zum einen die in den Listen enthaltenen Daten nicht an die Kläger weitergeben darf und der zum anderen die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat (Klagantrag 3 e)). Um den übrigen Vereinsmitgliedern Gelegenheit zu geben, solche Untersagungen oder Einschränkungen an den Treuhänder zu erteilen, ist ihnen allerdings vorab eine Widerspruchsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 9. Aufl., § 28 Rn 27). Dazu wird der Beklagte den Mitgliedern das Urteil bekanntzugeben haben. Ein gesondertes Schreiben an jedes Mitglied wird hierzu nicht nötig sein. Vielmehr genügt eine entsprechende Information in den Vereinspublikationen, dem B.-Info, dem Newsletter und dem Informationsportal im Internet.

Selbst wenn man die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht an den Regeln des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG für vertragsähnliche Vertrauensverhältnisse messen will, so würde die Übergabe der Mitgliederliste nicht am Datenschutz scheitern. Die Kläger wären dann zwar als Mitglieder des Vereins im Verhältnis zum Beklagten als Dritte i.S.v. § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG anzusehen (vgl. Reichert, aaO, Rn 2574). Auch nach dieser Bestimmung ist aber eine Datenübermittlung an Dritte zulässig, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen können und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen kann auch in diesem Zusammenhang nicht dazu führen, den Klägern die Mitgliederliste vorzuenthalten. Die berechtigten Interessen der übrigen Vereinsmitglieder werden dadurch geschützt, dass ihnen die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Mitgliederliste bekanntgegeben wird, sie die Möglichkeit haben, der Offenbarung ihrer Daten zu widersprechen, der Treuhänder diese Weisung zu beachten hat und die Kläger selbst ohnehin keine Einsicht in die Liste nehmen können.

d) Die auf einem berechtigten Interesse der Kläger beruhende Herausgabe der Mitgliederliste verletzt auch keine entgegenstehenden Belange des Beklagten selbst. Der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Daten oder einer Verbreitung von rufschädigenden Äußerungen wird dadurch begegnet, dass der Treuhänder die Mitteilungen, die die Kläger den übrigen Mitgliedern des Beklagten zukommen lassen möchten, darauf überprüft, ob sie einen werbenden Inhalt im Sinne von kommerzieller Werbung oder einer Abwerbung haben und ob sie gegen Strafvorschriften verstoßen (Klagantrag 3 d).

e) Die Kläger müssen sich nicht entgegenhalten lassen, sie könnten ihr Anliegen genauso gut verwirklichen, indem sie ihre an die übrigen Mitglieder gerichteten Informationen in der Vereinszeitung B.-Info, dem Newsletter und im Internetportal veröffentlichen. Da sich die Kritik der Kläger gerade gegen die gegenwärtige Vereinsführung richtet, müssen sie die Gelegenheit erhalten, sich unmittelbar an die Vereinsmitglieder zu wenden, ohne dass eine vorherige Kontrollmöglichkeit durch den Vorstand besteht, wie dies bei den Vereinsmedien der Fall ist. Die vom Beklagten aufgezeigten Alternativen sind daher nicht gleichwertig. Das gilt auch für den neu eingerichteten Mitgliederbeirat. Dort mögen einzelne Probleme intern beraten werden können, der Beirat bietet aber kein Forum, in dem die Kläger die übrigen Mitglieder in ihrer Gesamtheit € soweit sie nicht widersprechen € erreichen können.

4. Mit den Klaganträgen 4 a), b) und c) begehren die Kläger die Herausgabe von Listen, um die nach ihrer Ansicht wegen der Teilnahme von Mitarbeitern des Beklagten und der B. Mitarbeiter Service GmbH rechtswidrigen Abstimmungen in den Versammlungen vom 25.11.2006 belegen zu können. Die Klaganträge sind unzulässig, weil der Treuhänder danach berechtigt sein soll, den Klägern die Namen der derjenigen Mitglieder mitzuteilen, die sowohl auf eine der beiden Angestellten-Listen als auch auf einer der beiden Teilnehmer-Listen erscheinen. Diesem Begehren steht aber die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entgegen. Denn mit ihren Berufungsanträgen vom 11.04.2008 (Bl. 249 d.A.) hatten die Kläger eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils nur insoweit beantragt, als sie eine Herausgabe an den Treuhänder verlangten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Weitergabe der Namen an die Kläger ist damit bereits rechtskräftig abgewiesen. Im Übrigen sind die Anträge auch unbegründet. Es wurde bereits dargelegt, dass die Teilnahme von Mitarbeitern des Beklagten und der B. GmbH an den Abstimmungen rechtmäßig war. Die Kläger können daher kein berechtigtes Interesse an der Herausgabe dieser Einzellisten geltend machen.

5. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 07.08.2009 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 296a, 156 ZPO. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht gem. § 156 Abs. 2 ZPO nur unter den dort in Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen. Das Vorbringen des Beklagten ergibt aber kein prozessordnungswidriges Verhalten des Senats, insbesondere keine Verletzung der richter-lichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Nr. 1). Der Beklagte hat auch nicht nachträglich Tatsachen dargelegt, die einen Wiederaufnahmegrund gem. §§ 579, 580 ZPO bilden (Nr. 2). Ebenso wenig ist zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und der Abstimmung ein Richter ausgeschieden (Nr. 3).

Der Senat sieht auch keinen Grund, im Rahmen des gem. § 156 Abs. 1 ZPO auszuübenden Ermessens eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Die anonymisierten Widersprüche von Vereinsmitgliedern, die der Beklagte in einem Anlagenkonvolut B 5 nachreicht, sind für die Entscheidung schon deshalb unerheblich, weil die Kläger im Klagantrag 3 e) bereits berücksichtigt haben, dass der Treuhänder die von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen und Beschränkungen zu beachten hat. Die Frage, ob ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste allenfalls im Rahmen eines konkreten Minderheitsbegehrens gem. § 37 BGB in Betracht kommen kann, ist kein neuer Gesichtspunkt. Darüber haben sich die Parteien von Anfang an auseinandergesetzt, auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat.

Die rechtlichen Ausführungen des Beklagten zu § 11 BDSG vermag der Senat nicht zu teilen. Der Treuhänder ist nicht Auftragnehmer i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG in der geltenden Fassung und wird dies auch nicht in dem vom Beklagten zitierten § 11 Abs. 2 BDSG n.F. sein. Denn der Beklagte hat dem Treuhänder überhaupt keinen Auftrag erteilt und wird dies auch nicht durch die Verurteilung zur Herausgabe der Mitgliederdaten an den Treuhänder tun. § 11 BDSG, der sicherstellen soll, dass der vom BDSG einer datenverarbeitenden Stelle auferlegte Datenschutz durch die Vergabe der Datenverarbeitung €außer Haus€ nicht eingeschränkt wird (vgl. Simitis/Waltz, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl., § 11 Rn 1), ist aus diesem Grund von vornherein nicht einschlägig. Deshalb sind auch die Befürchtungen des Beklagten unbegründet, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 43 BDSG n.F. zu begehen, wenn er der Verurteilung zur Herausgabe der Daten an einen Treuhänder Folge leistet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung die Rechtsfigur des Treuhänders entwickelt, vom Beklagten bezeichnet alsEDKV(Externer Datenkontroll- und Versendebeauftragter). Vielmehr begehren die Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr die Herausgabe der Mitgliederliste an sich selbst, sondern haben ihren Antrag auf die Herausgabe an einen neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder reduziert. Mit diesem Antrag hat sich der Senat zu befassen. Eine andere Frage ist, ob die Konstruktion in der Praxis funktioniert und sich überhaupt jemand als Treuhänder zur Verfügung stellen wird.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Der Senat lässt die Revision nur insoweit zu, als er die Beklagte auf die Berufung der Kläger zur Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder verurteilt hat. Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob einzelne Vereinsmitglieder die Offenbarung von Daten der übrigen Mitglieder nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 37 BGB verlangen können oder bei einem berechtigten Interesse auch unabhängig von einem konkreten Minderheitsbegehren, ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung. Angesichts des verbreiteten Vereinswesens ist zu erwarten, dass die Problematik künftig in einer unbestimmten Zahl von Fällen auftreten wird.

Soweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist, hat der Senat hingegen von einer Zulassung der Revision abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. In dieser Hinsicht hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

8. Die Streitwertfestsetzung auf € 15.000,00 beruht auf § 3 ZPO. Sie entspricht dem Streitwert für die erste Instanz aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 03.01.2008 (Bl. 153 d.A.), teilweise abgeändert durch den Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 08.04.2008 (Bl. 242 ff d.A.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren setzt sich demnach wie folgt zusammen:

Klaganträge 1) und 2): € 8.000,--; Klagantrag 3): € 5.000,-- und Klagantrag 4): € 2.000,--. Im Hinblick auf den Klagantrag 3), mit dem die Kläger die Herausgabe der Mitgliederliste verlangen, folgt der Senat den Ausführungen des 14. Zivilsenats im Beschluss vom 08.04.2008, mit dem er auf die Beschwerde der Kläger die Festsetzung des Streitwerts auf € 100.000,-- durch das Landgericht abgeändert hat auf einen Wert von € 5.000,--(Bl. 242 ff d.A.). Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist, was die Kläger mit dem Besitz der Mitgliederdaten anstreben (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort Herausgabeklagen/Urkundenherausgabe). Die Kläger beabsichtigen, nach der Herausgabe der Mitgliederliste an den Treuhänder mit den übrigen Vereinsmitgliedern Kontakt aufzunehmen, um sie von ihren Anliegen zu überzeugen. Dieses rein ideelle Ziel ist mit einem Betrag von € 5.000,-- angemessen und ausreichend bewertet. Auf die Kosten, die die Herausgabe an den Treuhänder und dessen weitere Tätigkeiten verursachen, kommt es demnach nicht an. Das gilt im Übrigen gleichermaßen, wenn man die Regeln zur Bemessung des Streitwerts bei der Verurteilung zu einer Auskunft anwenden wollte. Auf den Aufwand an Zeit und Kosten wird dort nur dann abgestellt, wenn sich der Beklagte in der Rolle des Berufungsklägers befindet, was hier nicht der Fall ist (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 3 Rn 16 Stichwort Auskunft).






OLG Hamburg:
Urteil v. 27.08.2009
Az: 6 U 38/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/74dcf8eb5235/OLG-Hamburg_Urteil_vom_27-August-2009_Az_6-U-38-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschรคftsverkehrs
  • Immaterialgรผterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Hamburg: Urteil v. 27.08.2009, Az.: 6 U 38/08] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 13:56 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Mรคrz 2009, Az.: 2 U 87/08LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mรคrz 2008, Az.: 17 O 68/08LAG Kรถln, Beschluss vom 2. Juli 2003, Az.: 3 Ta 125/03OLG Dรผsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2007, Az.: III-5 Ss 67/07 - 35/07 IBGH, Urteil vom 22. September 2005, Az.: I ZR 28/03OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 9 U 93/13BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015, Az.: I ZR 95/14OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 1990, Az.: 28 U 234/89OLG Kรถln, Beschluss vom 5. Mรคrz 2012, Az.: 5 U 188/11BPatG, Beschluss vom 5. April 2006, Az.: 26 W (pat) 23/05