Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2003
Aktenzeichen: 10 W (pat) 16/03

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2003, Az.: 10 W (pat) 16/03)

Tenor

1. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 63 J des Deutschen Patent- und Markenamts wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 17. Dezember 1999 stellte der Anmelder Antrag auf Erteilung eines Patents mit der Bezeichnung "Spritzschutz für ein Fahrrad" und reichte die entsprechenden Unterlagen ein, die er unter Berücksichtigung zweier Prüfungsbescheide des Patentamts änderte. Zuletzt reichte er im August 2002 geänderte Anmeldeunterlagen ein.

Am 4. Oktober 2002 erging aufgrund der geänderten Unterlagen ein Erteilungsbeschluss des Patentamts, der dem Anmelder am 10. Oktober 2002 zugestellt wurde.

Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde legte der Anmelder einen Satz neuer Patentansprüche 1 bis 15 vor, in dem der Erfindungsgegenstand klarer gefasst und dem Umstand Rechnung getragen sei, dass das erfindungsgemäße Befestigungssystem sowohl am Vorderrad als auch am Hinterrad eingesetzt werden könne. Dies sei in den Patentansprüchen der erteilten Fassung, gegen die sich die Beschwerde richte, nicht der Fall.

Der Anmelder beantragt, den Erteilungsbeschluss vom 4. Oktober 2002 aufzuheben, auf Basis der neu vorgelegten Patentansprüche ein Patent zu erteilen, die Beschwerdegebühr aufgrund der bereits belegten Verfahrenskostenhilfe zu stunden.

Das Patentamt hat dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für die dritte und vierte Jahresgebühr bewilligt. Der Senat hat den Anmelder auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.

II 1. Die Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (ständige Rechtsprechung und Literaturmeinung, vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 73 Rdnr 57 mzNw). Diese Beschwer kann dabei formeller Art sein, derart, dass das Patentamt von den Anträgen, die der Beschwerdeführer dort gestellt hat, für ihn nachteilig abgewichen ist. Sie kann auch materieller Art sein, wofür jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung genügt.

Vorliegend ist der Anmelder in keiner Hinsicht beschwert. Nach Bekanntgabe der Prüfungsbescheide hat er die eingereichten Unterlagen angepasst, um den Prüfungsbescheiden Rechnung zu tragen. Aufgrund der geänderten Unterlagen ist schließlich das Patent erteilt worden. Der Inhalt des Erteilungsbeschlusses entspricht somit dem Antrag des Anmelders. Ein für ihn nachteiliger Inhalt der Entscheidung ist nicht ersichtlich, insbesondere ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen, inwiefern der angefochtene Erteilungsbeschluss fehlerhaft sein sollte. Der Anmelder möchte nur die erteilten Patentansprüche ändern bzw "den Erfindungsgegenstand klarer fassen"; an der Rechtmäßigkeit des Erteilungsbeschlusses ändert sich dadurch nichts.

2. Da die Beschwerde unzulässig ist, hat sie keinerlei Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren - in den der Stundungsantrag umzudeuten war - gemäß §§ 135 Abs 2, 130 Abs 1, 129 PatG erfolglos ist.

Schülke Püschel Schuster Pr/Be






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2003
Az: 10 W (pat) 16/03


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