Landgericht Essen:
Urteil vom 9. September 2013
Aktenzeichen: 44 O 164/10

(LG Essen: Urteil v. 09.09.2013, Az.: 44 O 164/10)

1 .

Wegen zugebilligter Boni haften Vorstandsmitglieder nicht nach § 93 II AktG auf Schadensersatz ( vgl.: sog. Mannesmann-Urteil des BGH, NJW 2006, 522 ). Erstattungsansprüche gegen die Vorstandsmitglieder können sich aber aus Bereicherungsrecht ergeben.

2 .

Von einem fehlenden Rechtsgrund im Sinn des § 812 I BGB ist auszugehen, wenn die jeweilige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Gewährung von einmaligen Boni nichtig war. Für die Erstattungspflicht muss hinzukommen, dass für die bedachten Vorstandsmitglieder eine Überschreitung des Ermessens des Aufsichtsrats bei pflichtgemäßer Prüfung auch erkennbar war.

3 .

Eine Beschlussfassung - sei es über einmalige Bonuszahlungen, sei es über Abfindungsverträge - ist nichtig, wenn der Aufsichtsrat bei seiner Ermessensentscheidungen "die Grenzen des Vertretbaren" überschritten hat. Das ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung und des damaligen Erkenntnisstandes der Aufsichtsratsmitglieder zu beurteilen.

Erforderlich ist auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung auch in dem Bewusstsein handeln, Ermessen ausüben zu können.

4 .

Die Kriterien des sog. Mannesmann-Urteils des BGH bilden eine überzeugende Grundlage zur Beurteilung der jeweils zulässigen Ermessensentscheidungen.

Eine nachträgliche Anerkennungsprämie ist danach nur zulässig, wenn und soweit dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zufließen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Zusatzvergütung verbundenen Minderung des Gesellschaftsvermögens stehen. Unzulässig ist es, einen Sonderbonus nur als "Belohnung für eine besonders gute Arbeit" zuzubilligen. Die Zuwendung einer freiwilligen Anerkennungsprämie ist in der Regel nicht mehr an solche Vorstandsmitglieder zulässig, zu denen zur Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits feststeht, dass sie demnächst aus der Gesellschaft ausscheiden.

5.

Eine Abfindungsvereinbarung ist in der Regel zu beanstanden, wenn der vereinbarte Abfindungsbetrag zur Höhe über das hinausgeht, was das ausscheidende Vorstandsmitglied bei ordnungsgemäßem Ablauf seines Anstellungsvertrages insgesamt noch an Leistungen erwarten darf. Hierbei kommt es bei rechnerischer Einbeziehung künftiger Boni auf die Beurteilung zum Zeitpunkt der Vereinbarung an.

6 .

Ob und in welcher Höhe einem Vorstandsmitglied Flugkosten zu erstatten sind, hängt vor allem davon ab, welche Vereinbarung hierzu mit ihm getroffen wurde.

Ein rechtlicher Grundsatz, dass die Gestattung einer Nutzung von Charterflugzeugen - wegen der hohen Kosten - grundsätzlich unzulässig und deren Zulassung stets als Verletzung der Vermö-gensbetreuungspflicht zu bewerten sei, ist nicht anzuerkennen.

7 .

Die Vereinbarung von das Unternehmen wirtschaftlich belastenden Sponsoringleistungen ist auch in einer Unternehmenskrise gestattet. Hierzu bedarf es bei Fehlen abweichender Satzungsregelungen oder Vereinbarungen aber einer Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Diese kann formlos erfolgen. Die Vorstandsmitglieder müssen aber in dem Bewusstsein handeln, dass sie eine rechtserhebliche Entscheidung treffen.

Tenor

.

Der Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger - als In-

solvenzverwalter der B AG i. L. - 3.416.790,85 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz ab dem 14.01.2011 zu zahlen,

hiervon 2.295.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011

gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8..

Der Zweitbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch

mit dem Beklagten zu 7., an den Kläger - als Insolvenz-

verwalter der B AG i. L. - 910.500,00 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

satz ab dem 14.01.2011 zu zahlen.

Der Viertbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch

mit dem Beklagten zu 7., an den Kläger - als Insolvenz-

verwalter der B AG i. L. - 93,000,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab

dem 14.01.2011 zu zahlen.

Der Fünftbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch

mit dem Beklagten zu 7., an den Kläger - als Insolvenz

verwalter der B AG i. L. - 2.730.727,69 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

satz ab dem 14.01.2011 zu zahlen.

Der Siebtbeklagte wird verurteilt, an den Kläger - als

Insolvenzverwalter der B AG i. L. - 3.734.227,69 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis

zinssatz ab dem 14.01.2011 zu zahlen,

hiervon 910.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011

gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2.,

hiervon 93.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011

gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 4.,

hiervon 2.730.727,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011

gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5..

Der Achtbeklagte wird verurteilt, gesamtschuldnerisch

mit dem Beklagten zu 1.an den Kläger - als Insolvenzver-

walter der B AG i. L. - 2.295.000,00 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab

dem 14.01.2011 zu zahlen,

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

2 .

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen :

a ) der Kläger :

63,80 % der Kosten des Rechtsstreits,

63,80 % der Kosten der Nebenintervenientin,

63,80 % der eigenen Kosten,

70,44 % der Kosten des Erstbeklagten,

38,67 % der Kosten des Zweitbeklagten,

100,00 % der Kosten des Drittbeklagten,

85,18 % der Kosten des Viertbeklagten,

35,38 % der Kosten des Fünftbeklagten,

100,00 % der Kosten des Sechstbeklagten,

69,67 % der Kosten des Siebtbeklagten,

77,06 % der Kosten des Achtbeklagten,

b ) der Erstbeklagte :

4,43 % der Kosten des Rechtsstreits,

4,43 % der Kosten des Klägers,

29,56 % der eigenen Kosten,

sowie gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8.

weitere :

8,6 % der Kosten des Rechtsstreits,

8,6 % der Kosten des Klägers,

c ) der Zweitbeklagte :

9,18 % der Kosten des Rechtsstreits,

9,18 % der Kosten des Klägers,

61,33 % der eigenen Kosten,

ferner gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7.

weitere :

3,41 % der Kosten des Rechtsstreits,

3,41 % der Kosten des Klägers,

d ) der Viertbeklagte :

0,35 % der Kosten des Rechtsstreits,

0,35 % der Kosten des Klägers,

14,82 % der eigenen Kosten,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7. :

0,35 % der Kosten des Rechtsstreits,

0,35 % der Kosten des Klägers,

e ) der Fünftbeklagte :

10,23 % der Kosten des Rechtsstreits,

10,23 % der Kosten des Klägers,

64,62 % der eigenen Kosten,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7. :

10,23 % der Kosten des Rechtsstreits,

10,23 % der Kosten des Klägers,

f ) der Siebtbeklagte :

13,99 % der Kosten des Rechtsstreits,

13,99 % der Kosten des Klägers,

30,33 % der eigenen Kosten,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2. :

3,41 % der Kosten des Rechtsstreits,

3,41 % der Kosten des Klägers,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 4. :

0,35 % der Kosten des Rechtsstreits,

0,35 % der Kosten des Klägers,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 5. :

10,23 % der Kosten des Rechtsstreits,

10,23 % der Kosten des Klägers,

g ) der Achtbeklagte :

8,60 % der Kosten des Rechtsstreits,

8,60 % der Kosten des Klägers,

22,94 % der eigenen Kosten,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1. :

8,6 % der Kosten des Rechtsstreits,

8,6 % der Kosten des Klägers,

h ) die Nebenintervenientin :

36,20 % der eigenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten - teils gesamtschuldnerisch - auf Schadensersatz sowie auf Herausgabe von streitigen Bereicherungen in Anspruch.

I .

1 .

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B AG. Die Beklagten zu 1.) bis 6.) waren in den Jahren 2005 bis 2008 Vorstandsmitglieder der bis 2007 noch als L AG firmierenden B AG.

Der Beklagte zu 7.) war vom 12.05.2005 bis zum 31.10.2008 Vorsitzender des Aufsichtsrats und des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats der B AG. Der Beklagte zu 8.) war ab dem 13.11.2008 Vorsitzender des Aufsichtsrats und des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats der B AG.

Der Aufsichtsrat der L AG verabschiedete am 12.12.2002 eine Geschäftsordnung, zu deren Einzelheiten auf den Anlagenband ( im Folgenden : AB ) Bl. 18-28 d.A. verwie-

sen wird. Diese Geschäftsordnung sah in § 8 I die Bildung eines ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vor, dessen Befugnisse der § 9 II der Geschäftsordnung regelte. Nach § 9 II b) sollte der ständige Ausschuss u.a. über den Abschluss von Verträgen zur Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern entscheiden. Der Aufsichtsrat der B AG gab sich eine neue Geschäftsordnung vom 16.01.2008 ( AB 29-39 ), auf die inhaltlich verwiesen wird.

2 .

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 1.) einen Dienstvertrag vom 12.05.2005 / 28.05.2005 ( AB 40-52 ). Der § 3 Nr.1 des Vertrages sah ein Monatsgehalt von 47.000 € und der § 3 Nr.2 des Vertrages eine jährliche Tantieme vor, deren Berechnung sich an der gezahlten Dividende orientieren sollte. Dabei werde ein Betrag von 180.000 € jährlich garantiert. Der § 3 Nr.3 des Vertrages legte die Zahlung eines weiteren Regelbonus

fest. Dieser könne bei 100 % Zielerreichung - bezogen auf das Geschäftsjahr - 900.000 € betragen. Dabei sollte sich der Regelbonus zu 50 % daran orientieren, ob bestimmte Umsatzrenditen erreicht würden und zu 50 % daran, ob persönliche Zielvorgaben erreicht würden.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 1.) - zeitgleich zum Dienstvertrag - eine Ergänzungs- oder Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Erstbeklagten am 27.06.2005 gegengezeichneten Schreiben vom 12.05.2005 ( AB 53 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde das monatliche Gehalt für die Zeit von 2005 bis 2007 auf 39.950 € brutto reduziert. Zur jährlichen Dividende wurde dem Erstbeklagten ein Betrag von jährlich 153.000 € garantiert. Zum regulären Bonus wurde festgelegt, dass dieser bei 100 % Zielerreichung 765.000 € betragen könne.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 1.) - zeitgleich zum Dienstvertrag - eine weitere Ergänzungs- oder Abänderungsvereinbarung, die im Schreiben vom 12.05.2005 ( AB 54 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde festgelegt, wie der reguläre Bonus zu berechnen sei und ergänzend ausgeführt :

"Darüber hinaus wird in 2008 ein Sonderbonus für die Jahre

2005 bis 2007 bei Vorliegen der folgenden Bedingungen ge-

währt : Seine Höhe ist das 2-fache des Jahreszielbonus,

wenn in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich ein

Zielerreichungsgrad von 90 % und mehr erreicht wird. Das

3-fache des Jahreszielbonus wird bei 100 % oder mehr und

das 5-fache bei 110 % oder mehr als Sonderbonus gezahlt

..."

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 1.) 2006 eine abändernde Vereinbarung, die in einem vom Erstbeklagten gegengezeichneten Schreiben vom 13.12.2006 ( AB 59-61 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde § 3 des Dienstvertrages um einen Absatz 4 mit dem nachfolgenden Inhalt ergänzt :

"Der Aufsichtsrat behält sich vor, nach seinem pflicht-

gemäßen Ermessen bei außerordentlichen Leistungen des

Vertragspartners über eine Sondervergütung zu entschei-

den."

Der Kläger zieht aus dieser Abänderung und entsprechenden Änderungen zu den Dienstverträgen der Beklagten zu 2.) bis 5.) den rechtlichen Schluss, dass Entscheidungen über Sondervergütungen ab diesem Zeitpunkt allein dem Aufsichtsrat als Plenum vorbehalten sein sollten.

In der Aufsichtsratssitzung der B AG vom 23.04.2008

wurde beschlossen, den Dienstvertrag mit dem Erstbeklagten bis Ende 2009 zu verlängern.

3 .

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 2.) einen Dienstvertrag vom 30.06.2005 / 06.07.2005 ( AB 67-78 ). Der § 3 Nr.1 des Vertrages sah ein Monatsgehalt von 84.000 € und der § 3 Nr.2 eine Tantieme vor, deren Berechnung sich an der gezahlten Dividende orientieren sollte. Hierbei wurden dem Zweitbeklagten 150.000 € jährlich garantiert.

Mit § 3 Nr.3 des Vertrages wurde dem Zweitbeklagten die Zahlung eines weiteren Regelbonus zugesagt. Dieser könne bei 100 % Zielerreichung - bezogen auf das Geschäftsjahr - 600.000 € betragen. Dabei sollte sich der Regelbonus zu 50 % daran orientieren, ob bestimmte Umsatzrenditen erreicht würden und zu 50 % daran, ob persönliche Zielvorgaben erreicht würden.

Zeitgleich wurde dem Zweitbeklagten mit Schreiben des Beklagten zu 7. vom 30.06.2005 ( Bl. 227 d.A. ) bei Vorliegen weiteren Voraussetzungen für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 ein Sonderbonus mit einem Basisbetrag von 1.200.000 € brutto jährlich in Aussicht gestellt.

Im Januar 2006 kam es zur Höhe der vom Beklagten zu 2.) zu beanspruchenden Vergütungen zu weiteren Verhandlungen. Hierüber verhält sich eine interne Notiz vom 19.01.2006 ( AB 82 ), in der u.a. festgehalten wurde :

"Signing-Bonus 300.000,00 € brutto

Sonderbonus Sanierung R bis max. EUR 1,2 Mio p.a.

bis 2007"

Dazu wurde auf der vorgenannten Notiz die nachfolgende handschriftliche Anmerkung des Beklagten zu 4.) aufgenommen :

"Im Zuge der vertraglichen Gespräche so mit Herrn Dr. N und Herrn C abgestimmt.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 2.) im Dezember 2006 eine Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Erstbeklagten gegengezeichneten Schreiben vom 13.12.2006 ( AB 79-

81 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde der § 3 des Dienstvertrages um den nachfolgenden Absatz 4 ergänzt :

"Der Aufsichtsrat behält sich vor, nach seinem pflicht-

gemäßen Ermessen bei außerordentlichen Leistungen des

Vertragspartners über eine Sondervergütung zu entschei-

den."

Die B AG schloss mit der Gewerkschaft W im Oktober 2008 eine als "Zukunftspakt" bezeichnete Vereinbarung. Diese sah u.a. vor, dass die Einkommen der Beklagten zu 1.) bis 6.) um 30 % reduziert werden sollten. Hierauf Bezug nehmend teilte die B AG dem Beklagten zu 2.) mit Schreiben vom 21.11.2008 ( AB 153-154 ) mit, sein Festgehalt solle für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis September 2011 um 5 % reduziert werden. Die verbleibende Differenz der Gesamtkürzung ( = 25

% ) solle den "für das Geschäftsjahr erzielten Bonus" reduzieren. Diese Abänderungsvereinbarung solle vom Beklagten zu 2.) durch Unterschrift bestätigt werden. Der Zweitbeklagte hat das vorgenannte Schreiben so unterzeichnet.

Der Kläger schloss mit dem Zweitbeklagten im September 2009 eine weitere Vereinbarung ( Bl. 228-229 d.A. ), in der auch Vergütungsansprüche geregelt wurden.

4 .

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 3.) einen Dienstvertrag vom 21.12.2006 ( AB 83-95 ). Mit diesem wurde der Drittbeklagte zum Mitglied des Vorstandes der B AG bestellt und mit den Aufgaben eines Finanzvorstandes betraut.

Der § 3 Nr.1 des Vertrages sah ein Monatsgehalt von 55.000 € und der § 3 Nr.2 des Vertrages eine weitere garantierte Zahlung von 240.000 € jährlich vor. Mit § 3 Nr.3 des Vertrages wurde dem Drittbeklagten eine Tantieme zugesagt, deren Berechnung sich an der gezahlten Dividende orientieren sollte. Hierbei wurden ihm 150.000 € jährlich garantiert. Der § 3 Nr.4 des Vertrages sah weiter einen variablen jährlichen Bonus vor, der sich zu 50 % daran orientieren sollte, ob eine bestimmte Umsatzrendite erreicht würde und zu 50 % daran, ob persönliche Zielvorgaben erreicht würden. In § 3 Nr.5 des Vertrages wurde dem Beklagten zu 3.) für das Jahr 2007 zusammenfassend ein Betrag von 1.600.000 € garantiert.

In § 3 VI des Dienstvertrages wurde geregelt :

"Der Aufsichtsrat behält sich vor, nach seinem pflicht-

gemäßen Ermessen bei außerordentlichen Leistungen des

Vertragspartners über eine Sondervergütung zu entschei-

den."

5 .

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 4.) einen Dienstvertrag vom 06.09.2004 / 14.09.2004 ( AB 96-108 ).

Der § 3 Nr.1 des Vertrages sah ein Monatsgehalt von 26.500 € und der § 3 Nr.2 des Vertrages eine Tantieme vor, deren Berechnung sich an der gezahlten Dividende orientieren sollte. Hierbei wurden dem Viertbeklagten 132.000 € garantiert. Der

§ 3 Nr.3 des Vertrages sah einen jährlichen Regelbonus vor, der sich zu 30 % daran orientieren sollte, ob eine bestimmte Umsatzrendite erreicht würde und zu 70 % daran, ob persönliche Zielvorgaben erreicht würden. Der Bonus könne bei 100 % Zielerreichung - bezogen auf das Geschäftsjahr 150.000 € betragen.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 4.) im Jahr 2005 eine Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Viertbeklagten am 24.01.2005 gegengezeichneten Schreiben vom 14.01.2005 ( AB

109 ) dokumentiert ist. Darin wurde das monatliche Gehalt für die Zeit von 2005 bis 2007 auf 22.525 € brutto reduziert. Zur jährlichen Dividende wurde ihm ein Betrag von jährlich 112.200 € garantiert. Zum Bonus wurde festgelegt, dass dieser bei 100 % Zielerreichung 127.500 € betragen könne.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 4.) zeitgleich eine weitere Ergänzungs- oder Abänderungsvereinbarung, die im Schreiben vom 14.01.2005 ( AB 110 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde festgelegt, wie der reguläre Bonus zu berechnen sei und ergänzend ausgeführt :

"Darüber hinaus wird in 2008 ein Sonderbonus für die Jahre

2005 bis 2007 bei Vorliegen der folgenden Bedingungen ge

währt : Seine Höhe ist das 2-fache des Jahreszielbonus,

wenn in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich ein

Zielerreichungsgrad von 90 % und mehr erreicht wird. Das

3-fache des Jahreszielbonus wird bei 100 % oder mehr und

das 5-fache bei 110 % oder mehr als Sonderbonus gezahlt

..."

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 4.) im Jahr 2006 eine Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Viertbeklagten gegengezeichneten Schreiben vom 13.12.2006 ( AB 114 ) zusammengefasst wurde. Damit wurde § 3 des Dienstvertrages um einen Absatz 4 mit nachfolgendem Inhalt ergänzt :

"Der Aufsichtsrat behält sich vor, nach seinem pflicht-

gemäßen Ermessen bei außerordentlichen Leistungen des

Vertragspartners über eine Sondervergütung zu entschei-

den."

6 .

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 5.) einen Dienstvertrag vom 10.03.2006 ( AB 117-127 ).

Der § 3 Nr.1 des Vertrages sah ein Monatsgehalt von 55.000 € und der § 3 Nr.2 des Vertrages eine Tantieme vor, deren Berechnung sich an der gezahlten Dividende orientieren sollte. Hierbei wurden dem Fünftbeklagten 150.000 € jährlich garantiert. In § 3 Nr.3 des Vertrages wurde dem Fünftbeklagten ein jährlicher Bonus zugesagt, der sich zu 50 % daran orientieren sollte, ob eine bestimmte Umsatzrendite erreicht würde und zu 50 % daran, ob persönliche Zielvorgaben erreicht würden. Dieser betrage bei 100 % Zielerreichung 560.000 €, bei 200 % Zielerreichung 1.120.000 €. In § 3 Nr.5 des Vertrages wurde dem Beklagten zu 5.) für das Jahr 2007 zusammenfassend ein Betrag von 1.504.000 € garantiert.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 5.) im Jahr 2006 eine Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Fünftbeklagten gegengezeichneten Schreiben vom 13.12.2006 ( AB 128-131 ) zusammengefasst wurde. In dieser wurde der § 3 des Dienstvertrages um einen Absatz 4 mit nachfolgendem Inhalt ergänzt :

"Der Aufsichtsrat behält sich vor, nach seinem pflicht-

gemäßen Ermessen bei außerordentlichen Leistungen des

Vertragspartners über eine Sondervergütung zu entschei-

den."

7 .

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 6.) einen Dienstvertrag vom 06.03.2000 / 12.03.2000 ( AB 132-139 ).

Der § 3 des Vertrages sah ein Jahresgehalt von 600.000 DM vor. Der § 3 des Vertrages sah ferner eine Tantieme vor, deren Berechnung sich an der gezahlten Dividende orientieren sollte. In § 4 des Vertrages wurde dem Sechstbeklagten eine Zusatzvergütung von bis zu 500.000 DM jährlich zugesagt, deren Einzelheiten gesondert geregelt werden sollten.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 6.) im Jahr 2003 eine Abänderungsvereinbarung, die in einem Schreiben der L AG vom 14.04.2003 ( AB 141-143 ) festgehalten ist. Der Beklagte sollte danach nun ein monatliches Gehalt von 37.500 € und eine dividendenabhängige Tantieme von zumindest 150.000 € jährlich und ferner einen weiteren jährlichen Bonus von bis zu 600.000 € bei 100 %-Zielerreichung erhalten.

Mit einem weiteren vom Sechstbeklagten zur Bestätigung unterzeichneten Schreiben vom 18.06.2003 ( AB 140 ) wurde die Aufteilung zum regulären Vertragsbonus abgeändert.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 6.) im Jahr 2005 eine weitere Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Sechstbeklagten am 21.01.2005 gegengezeichneten Schreiben vom 14.01.2005 ( AB 144 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde sein monatliche Gehalt für die Zeit von 2005 bis 2007 auf 31.875,00 € brutto reduziert. Zur jährlichen Dividende wurde ihm ein Betrag von jährlich 127.500 € garantiert. Zum Bonus wurde festgelegt, dass dieser bei 100 % Zielerreichung 510.000 € betragen könne.

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 6.) zeitgleich eine weitere Ergänzungs- oder Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Sechstbeklagten am 21.05.2005 gegengezeichneten Schreiben vom 14.01.2005 ( AB 145 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde festgelegt, wie der reguläre Bonus zu berechnen sei und ergänzend ausgeführt :

"Darüber hinaus wird in 2008 ein Sonderbonus für die Jahre

2005 bis 2007 bei Vorliegen der folgenden Bedingungen ge

währt : Seine Höhe ist das 2-fache des Jahreszielbonus,

wenn in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich ein

Zielerreichungsgrad von 90 % und mehr erreicht wird. Das

3-fache des Jahreszielbonus wird bei 100 % oder mehr und

das 5-fache bei 110 % oder mehr als Sonderbonus gezahlt

..."

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 6.) im Jahr 2006 eine Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Sechstbeklagten gegengezeichneten Schreiben vom 13.12.2006 ( AB 150-152) zusammengefasst wurde. Darin wurde der § 3 des Dienstvertrages um einen Absatz 4 mit dem nachfolgenden Inhalt ergänzt :

"Der Aufsichtsrat behält sich vor, nach seinem pflicht-

gemäßen Ermessen bei außerordentlichen Leistungen des

Vertragspartners über eine Sondervergütung zu entschei-

den."

II .

1 .

Die Beklagten zu 1., 2., 3., 4., 5. und 6. waren in der Zeit ihrer Vorstandstätigkeiten mit Engagement um eine Neustrukturierung und Sanierung der B AG sowie der dem Konzern zugehörigen Gesellschaften bemüht :

a )

Auf Veranlassung des Erstbeklagten wurden im Februar 2006 die 5 Top-Standorte der L Warenhaus AG zur "Premium Group" zusammengefasst, um für finanzstarke Kunden einen Einkauf in diesen Kaufhäusern interessanter zu gestalten. Im März 2006 wurde auf Veranlassung des Erstbeklagten, ein Immobilienpaket mit 174 Immobilien, darunter 85 Warenhäusern, an das damalige Joint-Venture "I" verkauft. Dadurch erzielte der Konzern zur Schuldenreduzierung eingesetzte Einnahmen von 3,73 Milliarden Euro, was dessen EBITDA und den Cash Flow deutlich verbesserte. Der Erstbeklagte handelte einen Kaufvertrag zur Übernahme von 50 % der Anteile der Reiseveranstalterin U AG aus. Ihm gelang es, mit den Kreditgeberinnen des Konzerns günstigere Kreditkonditionen auszuhandeln. Dies führte vorübergehend zu einem erheblichen Kursanstieg der Aktien der B AG.

Im Februar 2007 erwarb die B AG den weiteren hälftigen Anteil an der U AG. Sie wurde dadurch Alleininhaberin der Reiseveranstalterin. Ob dies für den Konzern vorteilhaft oder wegen der zur Finanzierung benötigten Kredite und nachfolgenden Kreditbelastungen von Nachteil war, steht zwischen den Parteien im Streit. Die unter Einbeziehung einer weiteren Reiseveranstalterin N1 neu geschaffene U Group plc trug in der Folgezeit mit einem herausragenden Anteil von 90 % zum wirtschaftlichen Ergebnis des Konzerns bei. Im Jahr 2007 schloss der Konzern auf Veranlassung des Erstbeklagten einen Vergleich zum sog. X-Grundstück am Q in C1 ab. Es gelang in diesem, einen vom Konzern geforderten Schadensersatzbetrag von 145 Millionen Euro auf 88 Millionen Euro herunter zu verhandeln.

Im Jahr 2008 verkaufte die B AG auf Veranlassung des Erstbeklagten ihren Gesellschaftsanteil an dem Joint-Venture "I" an ein Immobilien-Konsortium. Dadurch wurden Einnahmen von 800 Millionen Euro erzielt. Im gleichen Jahr veranlasste der Erstbeklagte eine Umstrukturierung der Warenhaussparte und eine Aufgliederung in "Premium Häuser", die Sporthäuser und in den klassischen L-Bereich.

Im September 2008 gelang es dem Erstbeklagten, mit Kreditgeberinnen eine Verlängerung auslaufender Kreditlinien zu vereinbaren und durch Veranlassung einer Kapitalerhöhung weiteres Kapital von 59 Millionen Euro zu beschaffen. Weitere 50 Millionen Euro stellte die T Cie KGaA als Kredit zur Verfügung.

b )

Der Zweitbeklagten war in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 um eine erfolgreiche Umsetzung des Sanierungskonzepts im Versandhandel und um die Beschleunigung des Personalabbaus bemüht. Er kümmerte sich 2006 u.a. um die Umsetzung einer neuen Organisationsstruktur und um den Aufbau eines neuen Management-Teams. Er erreichte 2006 durch Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat und der Gewerkschaft W eine Zustimmung zur Schließung der mit Verlusten arbeitenden sog. G.Märkte. Weiter erreichte er den Verkauf der M-Geschäfte und engagierte sich erfolgreich für den Aufbau eines Versandhandels in S. Der Zweitbeklagte förderte 2006 weiter das Geschäft im Bereich des E-Commerce.

Zum Rumpfgeschäftsjahr 2007 gelang es dem Zweitbeklagten, die geschäftliche Lage der R GmbH zu verbessern. Für die R GmbH wurde im Geschäftsjahr 2007 / 2008 ein EBITDA von 3.000.000 € erreicht, was sich zugleich positiv auf das EBITDA und den Cash Flow der B AG auswirkte. Dies ergab allerdings keine bleibende Verbesserung. Im Zeitraum von Oktober 2008 bis Mai 2009 gelangte die R GmbH mit einem negativen EBITDA von 220 Millionen Euro wieder in die Verlustzone. Dem Zweitbeklagten gelang es 2007, einen Ankauf des Shopping-Senders I1 zu erreichen, wobei der Erwerb liquiditätsschonend dadurch ermöglicht wurde, dass ein erster Teil des vereinbarten Kaufpreises von 195.177.764 € nur mit Aktien der Unternehmung bezahlt werden musste.

Durch weitere Verhandlungen mit dem Betriebsrat und der Gewerkschaft W erreichte der Zweitbeklagte eine Zustimmung zu einem Personalabbau mit Einsparungen von 115.000.000 € in drei Jahren, der von den finanzierenden Banken zur Voraussetzung für eine Verlängerung von Krediten gemacht worden war.

c )

Der Viertbeklagte war schon vor 2006 in erheblichem Umfang um die Restrukturierung und Sanierung bemüht. Er übernahm die Aufgaben eines "Chief Restructuring Officer" ( CRO ). Im Jahr 2006 veranlasste der Viertbeklagte die Schließung von vier Filialen und die Einführung eines konzernweiten Kundenbeschwerdemanagement-Systems. Er führte regelmäßige Besprechungen mit Filial- und Abteilungsleitern im Rahmen eines sog. "Unternehmer-Cafes" durch, sorgte für die Überarbeitung eines Internet-Auftritts und leitete ein Projekt "Einmal richtig, Einmal anders" und ein Projekt "Kundenfrequenzsteuerung" im S1-Zentrum. Ferner kümmerte er sich um Umbauarbeiten in der Hauptverwaltung in F.

Im Rumpfgeschäftsjahr 2007 bemühte sich der Viertbeklagte um eine Neuausrichtung der "M Urlaubswelt" und deren geplante Eingliederung in die U - Gruppe. Er betreute 2007 weiter ein Projekt "R Go!" im sog. Steering Committee.

d )

Der Fünftbeklagte war nach seinem Dienstvertrag im Vorstand für das Ressort "stationärer Einzelhandel/Warenhausbereich"

zuständig. Er entwickelte dazu neue Konzepte, die er gegenüber Investoren präsentierte. Der Fünftbeklagte übernahm auch Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Fusionsverhandlungen über den - letztlich nicht erfolgten - Zusammenschluss von Warenhäusern ("Projekt C2" ) und Beratungstätigkeiten bei den Verhandlungen über den Verkauf von Immobilien der B AG an das Joint-Venture-Unternehmen I.

e )

Der Sechstbeklagte bemühte sich 2006 u.a. um Umsatzbesserungen im L-Warenhausbereich. Hatten die Verluste der L R AG im Jahr 2005 noch 316 Millionen Euro betragen, gelang es 2006 u.a. durch Senkung von Kosten im Einkaufsbereich einen Jahresüberschuss von 346 Millionen Euro zu erzielen. Der Sechstbeklagte veranlasste 2006 eine zur Kostenreduktion führende Zusammenarbeit mit der M1 Ltd. in I2. Er bereitete den Ausstieg aus einem Vertrag mit der Firma B1 vor, was rechtlich den Abschluss eines neuen IT-Dienstleistungsvertrages mit einer Firma F ermöglichte. Hierdurch erwartete die B AG in einem Zeitraum von 8 Jahren Kosteneinsparungen von insgesamt 650.000 €. Im Interesse des Konzerns übernahm der Sechstbeklagte ferner die Präsidentschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe ( BAG ).

2 .

Die in den jeweiligen Dienstverträgen festgelegten Voraussetzungen für die Zahlung regulärer vertraglicher Boni wurden in den Geschäftsjahren 2006 und 2008 bei den Beklagten zu 1., 2., 4., 5. und 6. zum EBITDA und Cash Flow nicht erreicht, weshalb eine Zahlung regulärer vertraglicher Boni unterblieb. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2007 wurden an die Beklagten zu 1., 2. und 4. vertragliche Regelboni ausgezahlt. Die B AG war - wie alle Beklagten wussten - wirtschaftlich nicht in der Lage, für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 sowie für die beiden folgenden Geschäftsjahre eine Dividende an ihre Aktionäre zu zahlen. Das hatte zur Folge, dass auch die Auszahlung vertraglicher Dividendentantieme an die vorgenannten Beklagten unterblieb.

III .

Die Parteien streiten darüber, ob das Verfehlen von jährlichen Einkommenserwartungen dazu führte, Vorstandsmitgliedern zum wirtschaftlichen Ausgleich einmalige Bonuszahlungen zuzubilligen.

1 .

Über die Zahlung von einmaligen Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2006 an die Beklagten zu 1., 2., 4. und 6. wurde in der Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 21.12.2006 beraten. Der Beklagte zu 7.) regte an, eine "Sonderprämie" an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Zu weiteren Einzelheiten der Erörterungen wird auf das Sitzungsprotokoll ( AB 155-166 ) verwiesen.

Über die Zahlung von einmaligen Bonuszahlungen für das Jahr 2006 wurde erneut in der Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 21.03.2007 beraten. Der Beklagte zu 7.) wies in dieser Sitzung darauf hin, dass sich der den Vorstandsmitgliedern vertraglich zugesagte reguläre Bonus wegen des geringen EBITDA für das Geschäftsjahr 2006 auf Null reduzieren werde. Er regte an, einmalige Bonuszahlungen wegen "besonderer Leistungen" zuzubilligen.

Der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats beschloss in seiner Sitzung vom 21.03.2007 mit den Stimmen des Beklagten zu 7.) und der Zeugen I5, Peter Kalow, Wolfgang Pokriefke und . T10 die Zahlung nachfolgender einmaliger Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2006 :

an den Beklagten zu 1 : 765.000,00 €,

an den Beklagten zu 2 : 1.400.000,00 €,

an den Beklagten zu 4 : 327.500,00 €,

an den Beklagten zu 6 : 510.000,00 €.

Zu weiteren Einzelheiten der Besprechung und Beschlussfassungen wird auf das vom Zeugen Dr. N2 erstellte Sitzungsprotokoll ( AB 167-177 ) verwiesen.

2 .

Über die Zahlung von einmaligen Bonuszahlungen an die Beklagten zu 1., 2. und 4. für das Geschäftsjahr 2007 wurde in der Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 14.12.2007 beraten. Der Beklagte zu 7.) wies in der Sitzung darauf hin, dass sich für 2007 ein regulärer Bonus von 200 % der Bezugsgröße ergebe.

Der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats beschloss in der Sitzung vom 14.12.2007 mit den Stimmen des Beklagten zu 7.) und der Aufsichtsratsmitglieder die Zahlung nachfolgender einmaliger Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2007 :

an den Beklagten zu 1 : 750.000,00 €,

an den Beklagten zu 2 : 500.000,00 €,

an den Beklagten zu 4 : 150.000,00 €.

Zu weiteren Einzelheiten der Erörterungen und Beschlussfassungen wird auf das vom Zeugen Dr. N2 erstellte Protokoll der Sitzung ( AB 179-186 ) verwiesen.

3 .

Mit E-Mail ( AB 206 ) regte der Erstbeklagte gegenüber dem Beklagten zu 8.) an, ihm auch für das Geschäftsjahr 2008 eine einmalige Bonuszahlung in Höhe des 5-fachen des Jahreszielbonus ( 110 % ) = 3.825.000 € zuzubilligen.

Mit Antwortschreiben des Beklagten zu 8.) vom 26.11.2008 ( AB

207 ) stellte dieser dem Erstbeklagten für dieses Geschäftsjahr eine einmalige Bonuszahlung in Höhe des 3-fachen des Jahreszielbonus ( 100 % ) = 2.295.000 € in Aussicht.

Der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats beschloss im Rahmen einer Sitzung vom 11.12.2008 mit den Stimmen des Beklagten zu 8.) und der Aufsichtsratsmitglieder die Zahlung folgender einmaliger Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2008 :

an den Beklagten zu 1 : 2.295.000,00 €,

an den Beklagten zu 2 : 900.000,00 €,

an den Beklagten zu 3 : 500.000,00 €,

an den Beklagten zu 4 : 150.000,00 €.

Zum Zweitbeklagten ist streitig, ob der Betrag von 900.000 € in Höhe von 410.000 € auch einen regulären Vertragsbonus umfasste. Darüber verhält sich ein Abrechnungsschreiben der

B AG vom 18.03.2009 ( Bl. 650-651 d.A. ).

Zu weiteren Einzelheiten der Erörterungen und Beschlussfassungen wird auf das vom Zeugen Dr. N2 erstellte Protokoll ( AB 208-216 ) verwiesen.

4 .

Gemäß den vorgenannten Beschlussfassungen wurden an die Beklagten in der Folge einmalige Bonuszahlungen ausgekehrt, die möglicherweise - jeweils abzüglich der Steueranteile - folgende Bruttobeträge ausmachten :

an den Beklagten zu 1 :

Bonus für das Geschäftsjahr 2006 765.000,00 €,

Bonus für das Geschäftsjahr 2007 750.000,00 €,

Bonus für das Geschäftsjahr 2008 2.295.000,00 €,

an den Beklagten zu 2 :

Bonus für das Geschäftsjahr 2006 1.400.000,00 €,

Bonus für das Geschäftsjahr 2007 500.000,00 €,

Boni für das Geschäftsjahr 2008 840.500,00 €,

an den Beklagten zu 4 :

Bonus für das Geschäftsjahr 2006 327.500,00 €,

Bonus für das Geschäftsjahr 2007 150.000,00 €,

Bonus für das Geschäftsjahr 2008 150.000,00 €.

an den Beklagten zu 6 :

Bonus für das Geschäftsjahr 2006 510.000,00 €.

Die dem Zweitbeklagten für das Geschäftsjahr 2008 zugesagten Boni wurde insoweit mit Rücksicht auf den sog. "Zukunftspakt" gekürzt.

Die für 2008 beschlossene einmalige Bonuszahlung an den Beklagten zu 3.) wurde diesem zunächst nicht ausgezahlt, sondern rechnerisch in eine spätere Abfindungsvereinbarung einbezogen.

IV .

1 .

Die wirtschaftliche Situation der B AG und der ihr angegliederten Gesellschaften gestaltete sich auch in den Jahren 2006 bis 2008 als schwierig. Von der B AG waren hohe Kreditverpflichtungen und hohe laufende Kosten zu bedienen. Die Liquidität des Konzerns war wiederholt gefährdet.

Der B AG drohte Ende September 2008 die Insolvenz. Der Drittbeklagte kündigte deshalb in einer E-Mail vom 26.09.2008 ( Bl. 1887 d.A. ) an, es werde innerhalb von 1-2 Tagen ein Insolvenzantrag gestellt. Die Insolvenz wurde zu diesem Zeitpunkt durch ein Kreditengagement der T & Cie KGaA und eine Kapitalerhöhung abgewendet.

Im Konzernabschluss zum Geschäftsjahr 2007/2008 der B AG wurde ein Verlust von 746 Millionen Euro ausgewiesen. Der mit der Abschlussprüfung befasste Abschlussprüfer wies im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats am 08.12.2008 darauf hin, dass ein Abschlusstestat von ihm nur mit Hinweis auf bestandsgefährdende Risiken erteilt werden könne ( vgl.: AB 188-198 ).

Im Frühjahr 2009 bemühte sich die B AG - letztlich vergeblich - um staatliche Fördermittel zur Abwendung der Insolvenz.

Die B AG stellte am 09.06.2009 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( K 81 ). In diesem wurde u.a. ausgeführt, für eine nachhaltige Sanierung bestehe ein Kapitalbedarf von 900 Millionen Euro.

Die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder wurden vom klagenden Insolvenzverwalter in der Folge unter Bezugnahme auf § 113 S.2 InsO mit Wirkung zum 31.12.2009 beendet. Die monatlichen Dienstbezüge der Beklagten zu 1.), 3.) bis 6.) wurden an diese für die Monate Januar 2009 bis Mai 2009 und - nach einer Auszahlungspause - erneut von September 2009 bis Dezember 2009 gezahlt.

2 .

Der Erstbeklagte legte sein Vorstandsamt bereits in der Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 04.12.2008 mit Wirkung zum Ende Februar 2009 nieder. Der Ausschuss ermächtigte den Beklagten zu 8.) in der gleichen Sitzung, mit dem Erstbeklagten einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln und diesen zu unterzeichnen.

Der Erstbeklagte schloss mit der B AG einen Aufhebungsvertrag vom 11.02.2009 ( AB 217-223 ). In den §§ 3 ff dieses Vertrages wurde u.a. festgelegt :

eine Fortzahlung seiner Bezüge bis Ende Februar 2009 ( = je 62.000 € ),

eine Fortzahlung einer anteiligen Tantieme bis Ende Februar 2009 ( = 533.333,00 € ),

eine "Ausgleichszahlung" von 1.536.667,00 €,

ein "Übergangsgeld" von 2.000.000,00 €,

eine Karenzentschädigung von 1.828.000,00 €,

eine ab Januar 2011 zu leistende monatliche Versorgungszahlung von je 12.690,00 €.

In § 6 III des Vertrages wurde vereinbart, dass eine Kürzung der vorgenannten Beträge mit Rücksicht auf das "Zukunftspaket" nicht erfolgen solle.

In der Folge wurden die dem Erstbeklagten so zugesagten Zahlungen von der B AG - unter Abzug von Steuern - allerdings nur wie folgt vorgenommen :

Es erfolgte eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge bis Ende Februar 2009 ( je 62.000,00 € ). Dem Erstbeklagten wurde eine anteiligen Tantieme bis Ende Februar 2009 ( = 533.333,00 € )

fortgezahlt. Er erhielt ferner eine "Ausgleichszahlung" von 1.536.667,00 € und ein "Übergangsgeld" von 1.000.000,00 €.

3 .

Der Drittbeklagte legte sein Vorstandsamt zum Ende des Jahres 2008 nieder. Das war Gegenstand einer Telefonkonferenz des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 28.11.2008. Der Ausschuss ermächtigte den Beklagten zu 8.) in der gleichen Sitzung, mit dem Drittbeklagten einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln und diesen zu unterzeichnen.

Der Drittbeklagte schloss mit der B AG einen Aufhebungsvertrag vom 27.11.2009 ( AB 233-235 ). In den §§ 3 ff dieses Vertrages wurde u.a. festgelegt :

eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge bis Ende Dezember 2008 ( je 75.000,00 € ),

eine Abfindungszahlung von 4.030.000,00 €,

eine Karenzentschädigung von monatlich 87.500,00 €.

In der Folge wurden dem Drittbeklagten ein Abfindungsbetrag von 4.030.000,00 € und eine Karenzentschädigung von insgesamt 437.500,00 € für die Monate Januar 2009 bis Mai 2009 brutto ausgezahlt.

4 .

Im Jahr 2007 führten die B AG und die N3 AG Gespräche über eine Fusion ihrer Warenhausbereiche ( "C2 II" ). An diesen Gesprächen war der Beklagte zu 5.) maßgeblich beteiligt.

Die Beklagten zu 1. und 5. erörterten am 30.10.2007/31.10.2007 die Höhe möglicher Boni- und Ausgleichszahlungen an den Beklagten zu 5.) bei einem Ausscheiden des Fünftbeklagten aus dem Vorstand der B AG. Darüber verhält sich eine Gesprächsnotiz des Fünftbeklagten vom 31.10.2007 ( AB 244 ).

In einer Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 16.01.2008 ( AB 241-242 ) wurde beschlossen, dass der Beklagte zu 5.) seine Tätigkeit nicht beenden, sondern sich bis auf weiteres um die Geschäfte der L Warenhaus GmbH kümmern solle.

Im Anschluss an diese Sitzung informierten der Erst- und der Fünftbeklagte den Siebtbeklagten über den Inhalt ihrer am 31.10.2007 durchgeführten Besprechung. Darüber verhält sich ein Gesprächsvermerk des Siebtbeklagten vom 23.01.2008 ( AB 246-247 ).

Im Rahmen telefonischer Einzelgespräche stimmten die Mitglieder des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats am 14.07.2008 / 15.07.2008 einem Beschlussvorschlag zu, der vorsah, dass der Beklagte zu 5.) zum Ende Juli 2008 seine Tätigkeit doch beende und weitere Zahlungen erhalte, nämlich :

einen Sonderbonus für die erfolgreiche

"Transaktion I" 3.000.000,00 €,

als Abfindungsbetrag 1.500.000,00 €,

eine Karenzentschädigung von insgesamt 1.500.000,00 €.

Zu weiteren Einzelheiten der telefonischen Besprechung wird auf das Protokoll ( AB 249-250 ) verwiesen.

Der Beklagte zu 5.) schloss mit der B AG einen Aufhebungsvertrag vom 17.07.2008 ( AB 251-256 ). In den §§ 2 ff des Vertrages wurde u.a. festgelegt :

eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge bis Ende Juli 2008 ( je 37.500,00 € ),

eine Abfindungszahlung von 1.500.000,00 €,

ein Bonus für die Transaktion I von 3.000.000,00 €,

eine Karenzentschädigung von monatlich 62.500,00 €.

In der Folge wurden die zugesagten Zahlungen von der B AG - unter Abzug von Steuern - an den Fünftbeklagten wie folgt vorgenommen :

Er erhielt eine Abfindungszahlung von 1.500.000,00 €, einen Bonus für die "Transaktion I" von 3.000.000,00 € und eine Karenzentschädigung von monatlich 62.500,00 €.

5 .

Der Beklagte zu 6.) legte sein Vorstandsamt zum Ende 2008 nieder. Das war Gegenstand einer Telefonkonferenz des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 28.11.2008 ( AB 224-232 ). Der Ausschuss ermächtigte den Beklagten zu 8.) in gleicher Sitzung mit dem Sechstbeklagten einen Aufhebungsvertrag auszuhandeln und diesen zu unterzeichnen.

Der Sechstbeklagte schloss mit der B AG einen Aufhebungsvertrag vom 28.11.2008 ( AB 237-240 ). In den Nr. 2 ff des Vertrages wurde u.a. festgelegt :

eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge bis Ende Dezember 2008 ( je 37.500,00 € ),

eine Bonuszahlung von 231.000,00 €,

eine Abfindungszahlung von 1.100.000,00 €.

In der Folge wurden die zugesagten Zahlungen von der B AG - unter Abzug von Steuern - an ihn wie folgt vorgenommen :

Er erhielt eine Bonuszahlung von 231.000,00 € und eine Abfindungszahlung von 1.100.000,00 €.

V .

1 .

Der Erstbeklagte nutzte vor und während seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender auch Charterflugzeuge oder Helikopter einer Firma D. Hierfür zahlte die B AG in den Jahren 2004 bis zum 28.02.2009 folgende Flugkosten :

für den Zeitraum 2004 bis zum 12.05.2005 : 152.119,73 €

für die Zeit vom 13.05.2005 bis 31.12.2005 : 491.656,18 €

für die Zeit vom 01.01.2006 bis 13.06.2006 : 366.577,19 €

für die Zeit vom 14.06.2006 bis 28.02.2009 : 3.726.920,24 €.

Die Nutzung von Charterflugzeugen durch den Erstbeklagten war Gegenstand einer Besprechung vom 26.06.2004, zu deren Inhalt auf deren Protokoll ( Anlage K 142 ) verwiesen wird. Die Nutzung von Charterflugzeugen durch den Erstbeklagten war Gegenstand einer Erörterung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats am 21.03.2006, zu deren Einzelheiten auf das Sitzungsprotokoll ( AB 311-321 ) verwiesen wird. Das Ergebnis der darin erfolgten Beschlussfassung wurde dem Erstbeklagten mit einem Schreiben vom 13.06.2006 ( AB 322 ) mitgeteilt.

Der Erstbeklagte nutzte Charterflugzeuge u.a. auch für folgende Flüge :

Flug 15.02.2006: 73.159,76 €

Flug 19.09.2006: 15.276,22 €

Flug 20.09.2006: 40.936,56 €

Flug 14.11.2006: 75.316,68 €

Flug 23.04.2007: 76.311,54 €

Flug 14.11.2007: 73.292,80 €

Flug 13.01.2008: 80.729,00 €

Flug 18.06.2008: 84.084,45 €

Flug 05.09.2008: 13.098,50 €

Flug 04.10.2008: 17.929,52 €

Flug 06.10.2008: 18.449,54 €

Flug 19.11.2008: 91.500,00 €

Flug 23.02.2009: 70.199,00 €

2 .

Der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte nahmen am 04.11.2008 an einer Veranstaltung zu Ehren des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der C3 AG, Prof. Dr. X1, teil. Der Erstbeklagte überreichte Prof. Dr. X1 im Rahmen dieser Feier ein zuvor gefertigtes Buch "Unternehmertum im Zeitalter der Globalisierung - Festschrift X1 zum 70. Geburtstag".

Für die Fertigung dieses Buches hat die B AG nachfolgende Beträge gezahlt :

an die Druckerei T1 11.894,55 €,

an die Fa. H 4.200,00 €,

an die Fa. T2 26.195,00 €,

an Prof. Dr. I3 für Beratungstätigkeit 102.300,00 €,

für die redaktionelle Arbeit ( I4 ) 5.600,00 €,

an die Druckerei E 840,07 €,

an die Fa. M1 2.362,50 €

--------------

153.392,12 €

3 .

Der Erstbeklagte schloss namens der B AG am 12.06.2007

mit der Universität P eine Vereinbarung "Memorandum of Understanding" ( AB 352-359 ). In dieser sagte er der Universität die Zahlung von 1.500.000 englischen Pfund in einem Zeitraum von fünf Jahren für ein Projekt "Centre of Corporate Reputation" zu. Zur Umsetzung schloss die B AG mit der Universität P zwei weitere Verträge : In einer Vereinbarung vom 29.01.2008

( AB 360-362 ) sagte die B AG der Universität die Zahlung von insgesamt 1.465.000 englischen Pfund bis 2012 zu. Entsprechend dieser Zusage wurden von der B AG auf eine Rechnung vom 03.12.2008 ( AB 380 ) später 798.224,67 € gezahlt. In einer Vereinbarung vom 29.01.2008 ( AB 363-370 ) sagte die B AG der Universität die Zahlung von 35.000 englischen Pfund zu. Entsprechend dieser Zusage wurden von der B AG auf eine Rechnung vom 22.08.2008 ( AB 378-379 ) hin 42.295,00 € gezahlt.

In einer Vorstandssitzung der L AG vom 03.04.2002 ( AB 371-377 ) war der Beschluss gefasst worden, dass Spenden über 5.000 € hinaus dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen seien. Ob die Geldleistungen an die Universität "Spenden" in diesem Sinn waren, steht zwischen den Parteien im Streit.

4 .

Der Erstbeklagte empfing am 18.09.2008 in seinem Haus in T2, T3, Mitarbeiter der U Group plc nebst deren Ehefrauen.

Zur Bewirtung und Gestaltung des Treffens entstanden dem Erstbeklagten - ausweislich eines Eigenbelegs ( AB 383 ) - Kosten von 2.200,00 €. Diese Kosten ließ er sich durch die B AG erstatten.

VI .

Der Kläger ist der Auffassung, dass er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter von den Beklagten in dem nachfolgendem Umfang - teils gesamtschuldnerisch - Schadensersatz bzw. Rückerstattung von der B AG geleisteter Zahlungen beanspruchen könne :

vom Beklagten zu 1 :

Rückzahlung Sonderboni 2006 u. 2007 : 1.515.000,00 €,

Rückzahlung Sonderbonus 2008 : 2.295.000,00 €,

Rückzahlung der Abfindungszahlung : 2.626.000,00 €,

Rückzahlung der Abfindung des Beklagten zu 5 : 4.226.000,00 €,

Erstattung Flugkosten 2004 bis 31.12.2005 : 579.398,32 €,

Erstattung Flugkosten 01.01.2006-13.06.2006 : 329.919,47 €,

Erstattung Flugkosten 13.06.2006-28.02.2009 : 3.354.228,22 €,

Kosten des Geschenks an Prof. X1 : 153.392,12 €,

Kosten des Sponsoring der Universität P : 840.519,67 €,

Erstattung von Bewirtungskosten : 2.200,00 €

------------------

15.931.657,80 €

vom Beklagten zu 2 :

Rückzahlung Sonderboni 2006 u. 2007 : 1.900.000,00 €,

Rückzahlung Boni 2008 : 840.500,00 €

------------------

2.740.500,00 €

vom Beklagten zu 3 :

Rückzahlung der Abfindungen : 3.410.000,00 €

vom Beklagten zu 4 :

Rückzahlung Sonderboni 2006 u. 2007 : 477.500,00 €,

Rückzahlung Sonderbonus 2008 : 150.000,00 €

------------------

627.500,00 €

vom Beklagten zu 5 :

Rückzahlung Abfindungen / Bonus : 4.226.000,00 €

vom Beklagten zu 6 :

Rückzahlung Sonderbonus 2006 : 510.000,00 €,

Rückzahlung Abfindungen : 672.500,00 €

------------------

1.182.500,00 €

vom Beklagten zu 7 ( jeweils gesamtschuldnerisch ) :

Rückzahlung Sonderboni 2006 u. 2007 : 4.402.500,00 €

Rückzahlung der Abfindung des Beklagten zu 5 : 4.226.000,00 €,

Erstattung Flugkosten 01.01.2006-13.06.2006 : 329.919,47 €,

Erstattung Flugkosten 13.06.2006-28.02.2009 : 3.354.228,22 €,

------------------

12.312.647,69 €

vom Beklagten zu 8 ( jeweils gesamtschuldnerisch ) :

Rückzahlung Sonderboni 2008 : 3.285.500,00 €,

Rückzahlung der Abfindung des Erstbeklagten : 2.636.000,00 €,

Rückzahlung der Abfindung des Drittbeklagten : 3.410.000,00 €,

Rückzahlung der Abfindung des Sechstbeklagten: 672.500,00 €

------------------

10.004.000,00 €

1 .

Der Kläger meint, die geleisteten einmaligen Bonuszahlungen seien als unzulässige außervertragliche Sonderboni gemäß den §§ 812 I 1 1.Alt. BGB, 93 II AktG zurückzuzahlen. Hiergegen mit Vertrauensschutzerwägungen oder den §§ 814, 817 S.2 BGB gerichtete Einwendungen seien unbegründet.

a )

Zu den Zahlungen von Sonderboni fehle es bereits an einer notwendigen Beschlussfassung des Gesamtaufsichtsrats. Gemäß den §§ 112, 87 I AktG sei nur der Gesamtaufsichtsrat zur Entscheidung berufen gewesen. Das habe auch schon vor der Novellierung des § 107 III 3 AktG so allgemeiner Rechtsüberzeugung entsprochen. Eine Unzuständigkeit des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrates ergebe sich aber auch deshalb, weil im jeweils ergänzten § 3 IV der Dienstverträge festgelegt worden sei, dass über Sonderboni künftig vom Aufsichtsrat als Plenum entschieden werden müsse. Der Begriff "Aufsichtsrat" sei in der Arcan- dor AG damals nur als Bezeichnung für das Gremium verstanden worden. Das Gremium des Aufsichtsrats habe die Beschlüsse seines deshalb nicht entscheidungsbefugten ständigen Ausschusses zu den Sonderboni später weder ausdrücklich noch schlüssig genehmigt. Dies sei insbesondere nicht aus der Billigung der jeweiligen Jahresabschlüsse herzuleiten.

Die Beschlussfassungen des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats zu den Sonderboni seien rechtlich zu beanstanden.

Es werde bestritten, dass die Gewährung eines Sonderbonus an den Zweitbeklagten mit allen Mitgliedern des ständigen Ausschusses abgestimmt worden sei. Es fehle daher zumindest an den nach § 108 I AktG erforderlichen ausdrücklichen Beschlussfassungen des Ausschuss.

b )

Zur Gewährung nachträglicher Sonderboni bedürfe es jeweils einer vertraglichen Anspruchsgrundlage, an der es fehle. Diese sei insbesondere nicht in § 3 IV des jeweiligen Dienstvertrages zu sehen.

Die Beklagten zu 1.) bis 6.) hätten sich auch rechtsverbindlich mit einem teilweisen Verzicht auf Bonuszahlungen - als Folge des mit der Gewerkschaft W im Oktober 2008 ausgehandelten "Zukunftspakts" - einverstanden erklärt. Das treffe so zumindest für den Zweitbeklagten zu. Diesem sei - unstreitig - mit Schreiben vom 21.11.2008 ( AB 153-154 ) mitgeteilt worden, dass sein Festgehalt für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis September 2011 um 5 % reduziert werden und die verbleibende Differenz der Gesamtkürzung ( = 25 % ) den "für das Geschäftsjahr erzielten Bonus" reduzieren solle. Diese Abänderungsvereinbarung habe der Beklagte zu 2.) durch Unterzeichnung des Schreibens so als rechtsverbindlich bestätigt. Auch die weiteren mit Sonderboni bedachten Beklagten hätten ein entsprechendes Schreiben erhalten.

c )

Mit den Beklagten zu 1.), 4.) und 6.) seien zu Sonderboni für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007 ausdrückliche Vereinbarungen ( K 7, K 17, K 24 ) getroffen worden, welche die spätere Gewährung bzw. Entgegennahme von Sonderboni für diesen Zeitraum verböten. Es sei nämlich ein sog. "Turnaround-Bonus" verabredet worden, der erst ab 2008 und nur dann gewährt werden sollte, wenn bestimmte wirtschaftliche Ziele erreicht werden. Diese Vereinbarung habe nach Sinn und Zweck auch die Zahlung späterer Sonderboni ausgeschlossen.

Es sei wegen einer anzunehmenden Sperrwirkung vereinbarter Regelboni weiter davon auszugehen, dass das Zubilligen von Sonderboni regelmäßig unzulässig sei, wenn schon die vertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der Regelboni nicht erfüllt seien. Überdies gehe es rechtlich nicht an, wirtschaftliche Erfolge einerseits zur Begründung des vertraglichen Regelbonus heranzuziehen, andererseits noch einmal zum Anlass zu nehmen, dafür Sonderboni zuzubilligen.

d )

Die Zahlung und Entgegennahme der Sonderboni sei in der Sache durchgehend ermessensfehlerhaft und wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Konzerns unangemessen gewesen und verletze deshalb die §§ 93, 116 AktG. Damit sei zugleich ein Erstattungsanspruch des Unternehmens gegen die Zahlungsempfänger begründet, weil die Entgegennahme einer unangemessen hohen Vergütung eine Pflichtverletzung darstelle. Der Erstattungsanspruch richte sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nur gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats, sondern auch gegen die jeweiligen Zahlungsempfänger.

Die gewährten Sonderboni seien vertraglich nicht geschuldet

gewesen. Die gegenteilige Bewertung lasse sich nicht damit begründen, dass die Dienstverträge Sondervergütungen nach "pflichtgemäßen Ermessen" zuließen. Damit habe vertraglich lediglich festgehalten werden sollen, dass sich die Gewährung von Sondervergütung dann am Wohl der B AG zu orientieren habe. Vertraglich nicht vorgesehene Boni bedürften - wie der BGH im sog. Mannesmann/ Vodafone - Urteil ( BGH, NJW 2006, 522 ) ausgeführt habe - stets einer besonderen Rechtfertigung. Sie seien nur bei außergewöhnlichen Leistungen der Vorstandsmitglieder zuzubilligen. Solche lägen nicht vor.

Dem Aufsichtsrat stehe bei der Bewilligung von Sonderboni zwar ein Ermessensspielraum zu. Die Entscheidung müsse sich aber in den Grenzen eines ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten und auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhenden unternehmerischen Handelns bewegen.

Sei der Sonderbonus - wie hier - nicht im Dienstvertrag vorgesehen, dürfe er nur gewährt werden, wenn und soweit dem Unternehmen gleichzeitig Vorteile zuflössen, die in einem angemessenen Verhältnis zur durch den Bonus bewirkten Vermögensminderung stünden. Das komme in Betracht, wenn durch den Bonus eine für das Unternehmen vorteilhafte Anreizwirkung erzielt und dem Begünstigten oder anderen Vorstandsmitgliedern signalisiert werden solle, dass sich eine außergewöhnliche Leistung für das begünstigte Vorstandsmitglied lohne.

Zur Bonuszahlung vom Dezember 2008 an den Erstbeklagten lasse sich aber nicht argumentieren, für diesen habe dadurch ein Anreiz geschaffen werden sollen. Der Erstbeklagte habe sein Vorstandsamt zu diesem Zeitpunkt nämlich - unstreitig - bereits niedergelegt gehabt. Der "Anreiz" sei daher für das Unternehmen wertlos gewesen.

e )

Der Kläger geht davon aus, dass die Bewilligung von Sonderboni insgesamt ermessensfehlerhaft nur deshalb erfolgt sei, um Vorstandsmitgliedern zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Damit habe der Aufsichtsrat kompensieren wollen, dass die Vorstandsmitglieder wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Konzerns die Zielvorgaben für ihre regulären vertraglichen Boni und Tantiemen in den Geschäftsjahren 2006 und 2008 jeweils verfehlten und vertraglich deshalb keinen durchgehenden Anspruch auf die reguläre jährliche Bonuszahlung erlangten.

Für eine solche Motivation der Entscheidungen des Ausschusses spreche auch, dass die als Ausnahme gedachten Sonderboni "flächendeckend" zugebilligt worden seien. Das machten ferner die Protokolle zur Beschlussfassung vom 21.12.2006 ( K 27 ) und 21.03.2007 ( K 28 ) deutlich, aus denen ersichtlich werde, dass der Siebtbeklagte einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verfehlen der Vorgaben für die Regelboni und dem Zubilligen von Sonderboni gesehen habe.

f )

Die Gewährung von Sonderboni habe die finanziell schwierige Lage des Unternehmens insgesamt nicht ausreichend berücksichtigt. So sei für das Geschäftsjahr 2006 ein Sonderbonus schon deshalb unangemessen gewesen, weil wegen der schwierigen finanziellen Situation der B AG - unstreitig - nicht einmal eine Tantieme habe gezahlt werden können.

g )

Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dem Erstbeklagten für das Geschäftsjahr 2006 einen Sonderbonus zuzubilligen. Zwar sei durch den Verkauf von 170 Grundstücken ein Kaufpreis von 3,73 Milliarden Euro erzielt worden, der zur Schuldenreduktion beigetragen habe. Auf der anderen Seite seien durch die nun zu zahlenden hohen Mieten aber auch erhebliche neue Dauerbelastungen entstanden, so dass sich der Verkauf insgesamt als unvorteilhaft dargestellt habe.

h )

Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dem Erstbeklagten für das Rumpfgeschäftsjahr 2007 erneut einen Sonderbonus für die "Strukturierung der U plc" zuzubilligen, weil ihm dafür schon ein Sonderbonus zum Geschäftsjahr 2006 zugebilligt worden sei. Die Begründung des Sonderbonus für dieses Jahr sei nicht ernstlich gemeint gewesen, sondern vorgeschoben worden. Tatsächlich habe durch die Zahlung eines weiteren Sonderbonus an den Erstbeklagten nur vermieden werden sollen, dass der Zweitbeklagte für dieses Geschäftsjahr einen Sonderbonus erhielt, der Erstbeklagte aber nicht. Das ergebe auch eine darauf hindeutende Erklärung des AusschussmitgliF Dr. S2 in der Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 14.12.2007.

Der Erwerb der U Group sei für den Konzern im Übrigen nicht vorteilhaft gewesen, weil zur Finanzierung des Erwerbs Kredite aufgenommen und dadurch erhebliche Zinsbelastungen entstanden seien, die über die Einnahmen aus vorteilhaften Dividenden hinausgingen. Der Erwerb der Gruppe habe letztlich zur Illiquidität des Gesamtkonzerns geführt. Die Beteiligung an der U Gruppe habe sich auch nicht ohne weiteres wieder verkaufen lassen. Es habe für diese Beteiligung zwar Kaufinteressenten gegeben. Diese seien aber nicht bereit gewesen, dafür auch einen hinreichenden Kaufpreis zu bezahlen.

Es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dem Zweitbeklagten für das Geschäftsjahr 2007 einen Sonderbonus für die "Steigerung des EBITDA" zuzubilligen, weil diese Leistung bereits durch den regulären Jahresbonus honoriert worden sei. Es sei auch ermessensfehlerhaft gewesen, dem Zweitbeklagten für "Erfolge im Versandhandel" einen Bonus zuzubilligen, weil er mit dem Bemühen um eine Sanierung des Versandhandels gerade gescheitert sei.

i )

Für die Bewilligung von Sonderboni für das Geschäftsjahr 2008 gebe es insgesamt nur unzureichende floskelhafte Begründungen. Die maßgebliche Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats vom 04.12.2008 sei auch so kurz gewesen, dass in der Sitzung schon aus Zeitgründen über die Bewilligung von Sonderboni nicht ernsthaft habe gesprochen werden können. Es werde bestritten, dass über die Sonderboni bereits vor der Sitzung vom 04.12.2008 mit allen Mitgliedern des Ausschusses gesprochen worden sei.

j )

Die Gewährung eines Sonderbonus für das Geschäftsjahr 2008 an den Erstbeklagten sei wegen Nichtausübens bzw. Fehlgebrauchs des Ermessens fehlerhaft :

Mit Schreiben des Beklagten zu 8.) vom 26.11.2008 ( AB 207 ) habe dieser dem Erstbeklagten - unstreitig - einen Sonderbonus in Höhe des 3-fachen des Jahreszielbonus ( 100 % ) = 2.295.000 € in Aussicht gestellt. Das sei pflichtwidrig gewesen und begründe zugleich eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Beklagten zu 8.). Der Beklagte zu 8.) habe den ständigen Ausschuss durch dieses Schreiben unter Zugzwang gesetzt, im angekündigten Sinn zu entscheiden, zumal er bei einer verweigerten Zustimmung des Ausschusses als Vertreter ohne Vertretungsmacht persönlich gehaftet hätte.

Die Zusage eines Sonderbonus für das Geschäftsjahr 2008 an den Erstbeklagten sei ferner rechtswidrig gewesen, weil die vertraglichen Voraussetzungen für den Sonderbonus nicht vorgelegen hätten. Die Zielvorgaben seien zum Cash Flow nämlich - unstreitig - nicht erreicht worden. Der Argumentation, darauf komme es nicht an, weil dies durch "Vorteile aus dem Aufbau der U Gruppe" kompensiert werde, sei rechtlich nicht zu folgen.

Die Gewährung eines Sonderbonus für 2008 an den Erstbeklagten könne auch nicht erfolgreich damit begründet werden, man habe eine weitere Beratungstätigkeit des Erstbeklagten für das Unternehmen gewünscht. Gegen eine solche Intention spreche schon, dass die B AG dann keinen Beratungsvertrag mit dem Erstbeklagten mehr abgeschlossen habe. Der Erstbeklagte sei vielmehr lediglich für die T & Cie beratend tätig geworden.

k )

Die Gewährung eines Sonderbonus von 1.200.000 € für die Geschäftsjahr 2007 an den Zweitbeklagten sei deshalb unwirksam, weil der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats - wie behauptet werde - bei seiner Beschlussfassung rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass dem Zweitbeklagten der Betrag vertraglich zustehe und dazu keine Ermessensentscheidung zu treffen sei.

l )

Die Gewährung von Sonderboni für die Geschäftsjahr 2007 und 2008 an den Zweitbeklagten sei ermessensfehlerhaft gewesen :

Der Zweitbeklagte habe keine überobligationsmäßigen Leistungen, sondern nur Leistungen erbracht, die zu seinen vertraglichen Pflichten als Vorstandsmitglied gehörten. Es fehle an den zur Gewährung eines Sonderbonus notwendigen "außerordentlichen Leistungen". Dies gelte insbesondere auch für die erfolgreichen Bemühungen des Zweitbeklagten um die Abänderung des Sanierungstarifvertrages und um den Abschluss des "Zukunftpaktes".

Soweit es die Verhandlungsführung des Zweitbeklagten beim Kauf des Fernsehsenders HSE 24 betreffe, sei zwar zutreffend, dass der Zweitbeklagte ausgehandelt habe, dass der erste Teil des Kaufpreises mit Aktien der B AG bezahlt werden könne. Das habe aber keinen ausreichend bedeutsamen Vorteil für das Unternehmen erbracht, weil diese 5.697.827 Aktien vom Unternehmen 2002 / 2003 am Kapitalmarkt gekauft worden sein. Es treffe zwar zu, dass die wirtschaftlichen Kennzahlen der R GmbH 2007 kurzfristig verbessert wurden. Das sei aber nicht nachhaltig gewesen und nur ein kurzzeitiger Sondereffekt aufgrund von Verkaufsaktionen anlässlich des 80-jährigen Firmenjubiläums.

Auch die zur Begründung des Sonderbonus für 2007 vom Siebtbeklagten angeführte Erwägung, man habe den Zweitbeklagten dadurch im Unternehmen halten wollen, sei rechtlich nicht überzeugend, weil der Zweitbeklagte schon vertraglich gehalten gewesen sei, seinen Dienstvertrag für die vereinbarte Laufzeit zu erfüllen.

Das zur Begründung des Sonderbonus für 2008 angeführte Argument, der Zweitbeklagte habe einen "Ausgleich" dafür erhalten sollen, dass er nicht zum Vorstandsvorsitzenden der B AG gemacht wurde, sei nicht überzeugend, weil der Zweitbeklagte auf diesen Posten ohnehin keinen Anspruch gehabt habe.

m )

Die Gewährung eines Sonderbonus an den Viertbeklagten sei ermessensfehlerhaft gewesen :

Hinsichtlich des Sonderbonus von 200.000 € für das Geschäftsjahr 2006 fehle es an einer Ermessensentscheidung, weil die beschlussfassenden Mitglieder des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats - wie behauptet werde - davon ausgegangen seien, zu dieser Zahlung bestehe ein Rechtsanspruch des Viertbeklagten, so dass dazu kein Ermessen auszuüben sei.

Die zur Begründung erfolgten Erläuterungen der Beklagten zu "außerordentlichen Leistungen" sowie zum "Überschreiten von Planungszielen" seien unzureichend. Die Übernahme der Aufgaben eines CRO, seine Bemühungen um Umstrukturierungen und Eingliederungen, seine Verhandlungen mit der Interessentin für die Parkhäuser und seine Mitwirkung beim Verkauf von Immobilien seien der regulär geschuldeten Vorstandstätigkeit des Viertbeklagten zuzurechnen. Auf die Arbeit des Viertbeklagten im Bereich des Projekts "L Neu" könne zur Begründung des Sonderbonus nicht verwiesen werden, weil diese Arbeit gerade Grund für die mit ihm getroffene Vereinbarung gewesen sei, nur unter bestimmten Voraussetzungen später einen Turnaround-Bonus zu gewähren.

n )

Die Gewährung eines Sonderbonus an den Sechstbeklagten sei ermessensfehlerhaft gewesen :

Der zur Begründung erfolgte Hinweis auf dessen "außerordentliche Leistungen" sei unsubstantiiert. Auf den Abschluss eines Vertrages mit der M1 Ltd. und auf den Ausstieg aus dem Vertrag mit der Firma B1 sowie auf die Übernahme eines Amtes in der Bundesarbeitsgemeinschaft könne zur Begründung des Sonderbonus nicht mit Erfolg verwiesen werden, weil diese Arbeiten gerade der normalen Berufstätigkeit des Sechstbeklagten zuzurechnen seien.

o )

Der jeweilige Rückzahlungsanspruch erfasse zur Höhe auch die vom Unternehmen geleisteten Steueranteile. Von einer Entreicherung der Zahlungsempfänger sei nicht auszugehen. Der dahingehende Vortrag der Beklagten sei unzureichend.

p )

Die Beklagten zu 7.) und 8.) seien als Vorsitzende des ständigen Ausschusses gemäß den §§ 116 S.1, 93 II AktG gesamtschuldnerisch einstandspflichtig, weil sie die Sonderboni pflichtwidrig ausgezahlt hätten.

Der Beklagte zu 7.) hafte gesamtschuldnerisch in Höhe der Sonderboni der Geschäftsjahre 2006 und 2007, also in Höhe von 4.402.500,00 €. Der Beklagte zu 8.) hafte gesamtschuldnerisch in Höhe von 3.285.500,00 €.

Die Klageerwiderung des Siebtbeklagten mache auch deutlich, dass die Bonusgewährung an den Zweitbeklagten von sachfremden Erwägungen geleitet gewesen sei. Dass der Zweitbeklagte sich "fortwährend bemüht" habe und dass die Ziele "hoch gesteckt" gewesen seien, könne keinen Sonderbonus rechtfertigen.

q )

Die vom Sechstbeklagten erhobene Verjährungseinrede sei unbegründet.

Die Klage sei an den Sechstbeklagten im Sinn des § 167 ZPO rechtzeitig zugestellt worden. Zwar treffe es zu, dass die Zustellung unter der Anschrift "J GmbH" erfolgt sei. Das sei aber - unstreitig - deshalb geschehen, weil der Sechstbeklagte mit E-Mail vom 18.07.2010 ( K 135 ) diese Anschrift so angegeben habe. Daher habe er eine Verzögerung der Zustellung selbst zu vertreten.

2 .

Der B AG seien von den Beklagten zu 1.), 3.). 5.) und 6.) Abfindungen gemäß § 812 I 1 F 1 BGB zurückzuzahlen, welche ihnen im Zuge von Abfindungsverträgen zugebilligt worden seien. Die Beklagten zu 7.) und 8.) hafteten insofern gesamtschuldnerisch mit.

a )

Auch zu den Abfindungsvereinbarungen fehle es an notwendigen Beschlussfassungen des Gesamtaufsichtsrats. Zu den Abfindungsverträgen sei es rechtlich zwar möglich gewesen, die Entscheidungszuständigkeit auf den ständigen Ausschuss des Aufsichtsrats zu delegieren. Der Ausschuss habe dann auch einzelne Mitglieder bevollmächtigen können, den Vertrag für den Ausschuss zu unterschreiben. Der Ausschuss habe zuvor aber selbst über den Vertragstext entscheiden, bei der Beschlussfassung daher also jeweils einen Vertragsentwurf vorgelegt bekommen müssen, der zumindest auch die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten musste. Daran fehle es.

Die jeweiligen Abfindungsvereinbarungen seien insgesamt nichtig. Den jeweiligen Beschlüssen seien keine hinreichenden Sachverhaltsermittlungen und Erörterungen im ständigen Ausschuss vorausgegangen. Die Beschlüsse seien unzureichend bestimmt.

Der am 11.12.2008 vom Ausschuss gefasste Beschluss sei inhaltlich deshalb zu unbestimmt, weil er die wesentlichen Vertragsbestandteile im Beschluss nicht aufführe.

Der Abfindungsvertrag mit dem Beklagten zu 1.) sei in der Ausschuss-Sitzung vom 11.12.2008 ohne ausreichende Erörterung und Vorbesprechung beschlossen worden. Der Vertragstext habe während der Sitzung nicht vorgelegen und sei auch nicht als Anlage zum Protokoll genommen worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Angemessenheit der Abfindungskonditionen zuvor durch Rechtsanwalt Dr. N1 überprüft worden seien.

Der Abfindungsvertrag mit dem Beklagten zu 3.) sei vom Beklagten zu 8.) schon vor der Entscheidung des ständigen Ausschusses ohne Vertretungsmacht abgeschlossen worden und vom Ausschuss später so nicht genehmigt worden. Es werde bestritten, dass der Vertragsentwurf den Ausschussmitgliedern vor der Telefonkonferenz zur Verfügung gestellt worden sei.

Zum Abfindungsvertrag mit dem Beklagten zu 3.) sei zwar einzuräumen, dass dem Ausschuss bei seiner Beschlussfassung die "wesentlichen Konditionen" bekannt waren. Insofern hätten aber offenkundig rechtsirrige Vorstellungen des Ausschusses zum Umfang vertraglicher Ansprüche des Drittbeklagten vorgelegen und dessen Entscheidung geleitet.

Es werde bestritten, dass der Vertragsentwurf der Aufhebungsvereinbarung mit dem Beklagten zu 6.) vom Beklagten in der Sitzung des Ausschusses detailliert erläutert worden sei.

b )

Die jeweils vereinbarten Abfindungsbeträge seien überhöht gewesen, was zu Nachteilen des Unternehmens geführt habe. Den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern seien nicht nur die Beträge zugebilligt worden, die sie bei regulärem Fortgang ihrer Anstellungsverträge so erhalten hätten, sondern teilweise Beträge in mehrfacher Höhe dieser Summen. Hierbei sei zum Nachteil der jeweiligen Abfindungsempfänger auch zu berücksichtigen, dass sich mangels Vereinbarungen von persönlichen Zielvorgaben für die Geschäftsjahre 2008 / 2009 und 2009 /2010

nicht feststellen lasse, dass in diesen Zeiträumen vertragliche Boni erreichbar gewesen seien.

ba )

Dem Erstbeklagten sei bei der Berechnung der Abfindungshöhe kalkulatorisch zu Unrecht eine Entschädigung in Höhe des Regelbonus von 900.000 € zugestanden worden. Dabei sei vernachlässigt worden, dass es nur noch um eine vertragliche Restlaufzeit vom Oktober 2008 bis Februar 2009 gegangen sei und deshalb allenfalls noch ein Bonus von 5/12 = 375.000 € angefallen wäre.

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Konzerns sei ein Regelbonus auch nicht mehr zu erlangen gewesen, weil sich das dafür notwendige EBITDA nicht mehr habe erreichen lassen. Auch wenn die spätere Insolvenz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht sicher gewesen sei, sei damals schon bekannt gewesen, dass am 12.06.2009 Darlehen in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages zurückgezahlt werden mussten, ohne dass eine Refinanzierung geklärt war. Deshalb hätten zur Höhe des vor- aussichtlichen EBITDA keine Schlussfolgerungen mehr aus dessen Höhe in früheren Geschäftsjahren gezogen werden dürfen, weil die finanzielle Situation des Unternehmens erkennbar nicht mehr vergleichbar gewesen sei.

Es habe keinen Anlass gegeben, dem Erstbeklagten rechnerisch zum "Ausgleich des sozialen Besitzstandes" einen weiteren Betrag von 1.536.667 € zuzubilligen. Der Erstbeklagte habe nur noch restliches Gehalt von 470.000 € und eine garantierte Dividendentantieme von 150.000 € zu erwarten gehabt.

Es habe ferner keinen Anlass gegeben, als "Übergangsgeld" einen weiteren Betrag von 2.000.000 € kalkulatorisch zuzubilligen. Zwar habe § 12 II des Dienstvertrages ein Übergangsgeld vorgesehen, wenn das Dienstverhältnis - wie hier - nach dem 55. Lebensjahr endet. Dieses Übergangsgeld habe aber nur ausgemacht :

Dividendentantieme : 180.000,00 €

Jahresgehalt : 540.000,00 €

Regelbonus : 558.852,25 €

-------------------

1.278.852,25 €

Wenn sich der Erstbeklagte konträr ein überhöhtes Übergangsgeld von 2.647.611,00 € errechne, beruhe das auf seinen überhöhten Bewertungen zu fiktiven Bonuszahlungen. So habe der Regelbonus nach § 3 III des Dienstvertrages maximal 558.552,25 € betragen können. Ferner habe er bei der Gegenberechnung zu Unrecht die an ihn ausgezahlten Sonderboni mitberücksichtigt. Diese hätten nach § 12 II des Dienstvertrages jedoch bei der Berechnung des Übergangsgeldes rechnerisch außer Ansatz bleiben sollen.

Der durch das Ausscheiden verloren gegangene Vorteil eines Dienstwagens sei kalkulatorisch nur mit 41.667 € und nicht höher zu bemessen.

Es habe weiter keinen Anlass gegeben, zur Karenzentschädigung von monatlich 47.000,00 € vom Vertrag abweichend zu unterstellen, dass auf diese keine anderweitigen Einkünfte - zum Beispiel aus seinem Beratervertrag mit der T & Cie KGaA - anzurechnen seien. Für die B AG habe überdies die Möglichkeit bestanden, durch einfache Erklärung auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Daher müsse die Karenzentschädigung bei der vergleichenden Berechnung ganz außer Ansatz bleiben.

Es habe rechtlich auch keinen Grund gegeben, bei der Ermittlung des Abfindungsbetrages Ansprüche des Erstbeklagten auf eine Altersversorgung kalkulatorisch zu berücksichtigen, weil der Anspruch darauf nicht abgegolten wurde, sondern ungeachtet der Abfindungszahlung rechtlich weiter fortbestehen sollte.

Der vom Erstbeklagten verlangte Rückforderungsbetrag ermittele sich daher zumindest mit 1.129.480,75 €.

bb )

Auch zum Drittbeklagten seien die rechnerischen Überlegungen bei Finden des Abfindungsbetrages fehlerhaft :

Bei der Kalkulation fiktiver Restansprüche bei ungekündigter Fortdauer des Dienstverhältnisses seien zugunsten des Drittbeklagten kalkulatorisch nur restliche Gehaltsansprüche von 687.500 €, restliche Garantiezahlungen von 240.000 €, eine Dividendentantieme von 156.250 €, ein Regelbonus für das Geschäftsjahr 2007 / 2008 von 320.000 €, der Wegfall des Vorteils aus der Dienstwagennutzung mit 50.000 €, der Wegfall der Aufsichtsratsvergütung für die Tätigkeit in der U - Gruppe mit 70.000 € und der Wegfall der betrieblichen Altersvorsorge mit 41.666,66 e zu berücksichtigen.

Der Drittbeklagte habe bei Fortbestand des Dienstvertrages daher weder einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 4.000.000 € noch auf Zahlung einer Karenzentschädigung gehabt.

Der Drittbeklagte nehme bei der gegenteiligen Bewertung zu Unrecht an, dass er bei Fortlauf des Dienstvertrages in den Jahren 2008/2009 und 2009/2010 noch Regelboni von 800.000 € und 217.000 € erhalten hätte. Das sei unsubstantiiert, weil der Drittbeklagte nicht erläutere, welche persönlichen Ziele festgelegt und für ihn erreichbar gewesen wären. Auch unterstelle der Drittbeklagte grundlos, diese Ziele dann sogar zu 200 % habe erreichen zu können.

Der Drittbeklagte habe bei Fortbestand des Dienstvertrages ferner keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 400.000 € wegen des "Incentive Stock Option-Plans" gehabt. Aus dem Schreiben der B AG vom 21.12.2006 ( K 139 ) ergebe sich dazu vielmehr, dass nur dann Ansprüche entstehen konnten, wenn die B AG zuvor entschied, diese Planung so auch umzusetzen. Allerdings habe der Drittbeklagte nach einem Schreiben der B AG vom 28.06.2007 ( K 140 ) Ansprüche aufgrund eines "Phantom Stock Programms" und des Zeichnungsscheins vom 16.08.2007 ( K 141 ) gehabt, die der Kläger bisher nicht berücksichtigt habe. Der Drittbeklagte sei jedoch gehalten, zunächst mitzuteilen, zu welcher weiteren Forderung das geführt hätte.

Es habe keinen Anlass gegeben, eine Karenzentschädigung zu berücksichtigen, weil für die B AG die Möglichkeit bestanden habe, durch einfache Erklärung auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Diese Karenzentschädigung ergebe sich auch nicht in der vom Drittbeklagten vorgetragenen Höhe, weil der Drittbeklagte bei der Berechnung zu Unrecht Sonderboni rechnerisch mitberücksichtigt habe. Auch habe eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte erfolgen müssen.

Der vom Drittbeklagten verlangte Rückforderungsbetrag betrage daher zumindest 2.464.583,34 €.

Der Vortrag des Drittbeklagten zur Aufrechnung mit Forderungen gegen die B AG sei unsubstantiiert. Insbesondere könne sich gegen die B AG kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus den §§ 626, 628 III BGB ergeben, weil die B AG seinen Vertrag nicht aufgekündigt habe, sondern der Drittbeklagte sein Amt als Vorstandsmitglied von sich aus niedergelegt habe.

Der Drittbeklagte habe auch keinen - hilfsweise geltend gemachten - Aufrechnungsanspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Monate Juni 2008 bis August 2008.

bc )

Weiter seien auch zum Fünftbeklagten die rechnerischen Überlegungen bei Finden des Abfindungsbetrages unzutreffend :

Der Fünftbeklagte hätte bei Fortbestand des Dienstvertrages keinen Sonderbonus von 3.000.000 € erhalten, weil das Zubilligen eines solchen Sonderbonus ermessensfehlerhaft gewesen

sei.

Bei der Bemessung des Abfindungsbetrages von 1.500.000 € sei zugunsten des Fünftbeklagte zu Unrecht unterstellt worden, dass er bei Fortbestand des Dienstvertrages für die Geschäftsjahre 2007/2008 einen Regelbonus von mehr als 224.000 € erhalten könne und für das Geschäftsjahr 2008/2009 einen weiteren Regelbonus sowie einen Sonderbonus erhalten hätte. Diese Annahmen seien unsubstantiiert, weil der Fünftbeklagte nicht erläutere, welche Ziele festgelegt und erreichbar gewesen wären. Auch unterstelle der Fünftbeklagte, diese wären sogar zu 200 % erreichbar gewesen.

Der vom Fünftbeklagten - über den Sonderbonus hinausgehend - verlangte Rückforderungsbetrag ermittele daher mit zumindest 406.692,88 €.

Der Fünftbeklagte nehme zu Unrecht an, dass der Rückforderung rechtlich entgegenstehe, dass der Fünftbeklagte - unstreitig - Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe und diese gemäß einer erfolgten Zusage zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien. Durch die rechtskräftige Feststellung zur Insolvenztabelle werde nämlich nicht zugleich darüber entschieden, ob der Kläger aus einem anderen Rechtsgrund einen Rückerstattungsanspruch habe.

Der Erstbeklagte habe gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Abfindungsbetrages einzustehen, weil der Erstbeklagte dem Fünftbeklagten - wie behauptet werde - eine entsprechende Zahlung zugesagt habe.

bd )

Es habe zum Sechstbeklagten keinen Anlass gegeben, einen Abfindungsbetrag von 1.100.000 € zuzubilligen. Der Sechstbeklagte habe bei Fortbestehen des Dienstvertrages nur noch Anspruch auf restliche monatliche Bezüge für 15 Monate ( je 50.000 € ) abzüglich 5 % "Zukunftspakt", also auf 712.500,00 € gehabt.

Der Sechstbeklagte nehme rechnerisch zu Unrecht an, dass er bei Fortlauf des Dienstvertrages für das Geschäftsjahr 2008 / 2009 einen weiteren Regelboni von 900.000 € erhalten hätte. Diese Annahme sei unsubstantiiert, weil der Fünftbeklagte nicht erläutere, welche Ziele festgelegt und erreichbar gewesen wären. Ein Regelbonus in dieser Höhe müsse auch nicht deshalb so unterstellt werden, weil es nicht mehr zu einer Zielvereinbarung gekommen sei. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( NZA 2008, 409 ) betreffe nur den Fall, dass eine Zielvereinbarung pflichtwidrig unterlassen worden sei.

Der Rückforderungsbetrag ergebe sich daher zumindest in einer Höhe von 374.673,35 €.

c )

Die Forderung richte sich nicht nur gegen die Empfänger der Abfindungsbeträge, sondern gesamtschuldnerisch auch gegen die Beklagten zu 7.) und 8.), als jeweilige Vorsitzenden des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats, weil sie die pflichtwidrigen Abfindungsverträge so abgeschlossen und damit die §§ 93 II, 116 S.1 AktG verletzt hätten.

Der Beklagte zu 7.) hafte auch in Höhe von 4.226.000,00 €, die überhöht an den Beklagten zu 5.) gezahlt worden seien.

Der Beklagte zu 8.) könne zu den Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarungen mit dem Dritt- und Sechstbeklagten rechtlich nicht darauf verweisen, er habe nur Verhandlungsergebnisse des Beklagten zu 7.) so übernommen.

Den Beklagten zu 7.) und 8.) sei auch schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Es sei zwar richtig, dass zur Klärung von Fachfragen der Rat eines fachlich qualifizierten Berufsträgers eingeholt werden konnte. Das habe die Beklagten zu 7.) und 8.) aber nicht von der Notwendigkeit entbunden, diese Berater ordnungsgemäß zu informieren und die ihnen erteilte Beratung einer eigenen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Es werde im Übrigen bestritten, dass der Beklagte zu 8.) den Vertragsentwurf zum Fünftbeklagten durch Frau I9 überprüfen ließ und dass die Beklagten zu 7.) und zu 8.) den Vertragsentwurf zur Abfindung auch hinsichtlich der Angemessenheit der geforderten Abfindungszahlungen anwaltlich überprüfen ließen. Die vom Siebtbeklagten eingeholte Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. C4 vom 06.02.2008 ( BB 48 ) habe sich erkennbar auf einen anderen Sachverhalt bezogen, nämlich auf die Zahlung eines Sonderbonus an den Fünftbeklagten mit Rücksicht auf das damals noch laufende Projekt C2. Aus dieser Stellungnahme habe der Beklagte zu 7.) deshalb weder eine Schlussfolgerung dahin ziehen dürfen, auch nach Scheitern des Projekts C2 sei noch ein Sonderbonus rechtlich möglich. Noch habe er der Stellungnahme etwas zur Höhe eines zulässigen Bonus entnehmen können.

3 .

Der Kläger meint, vom Erstbeklagten seien die für Charterflüge angefallenen Kosten zu 90 % zu erstatten. Für die Zeit bis Ende 2005 werde die Rückforderung auf § 823 II BGB, 266 StGB gestützt. Der Erstbeklagte sei nicht berechtigt gewesen, auf Kosten der B AG Charterflugzeuge oder Helikopter zu nutzen.

a )

Für Flugreisen des Erstbeklagten von 2004 bis zu seinem Eintritt in den Vorstand am 12.05.2005 habe es für eine erfolgte Kostenerstattung schon an einer vertraglichen Grundlage gefehlt. In diesem Zeitraum seien - unstreitig - Kosten von 152.119,73 € angefallen.

b )

Die Nutzung von Charterflugzeugen und Helikoptern sei aber auch in der Zeit danach unzulässig gewesen. Es werde insofern bestritten, dass es bei Abschluss des Dienstvertrages mit dem Erstbeklagten eine mündliche Zusage gegeben habe, dass der Erstbeklagte Charterflugzeuge nutzen dürfe. Das stehe im Widerspruch zur Einlassung des Siebtbeklagten, eine solche Regelung sei damals nicht gewollt gewesen. Die Nutzung von Charterflugzeugen sei insbesondere bis zur Beschlussfassung vom 21.05.2006 pflichtwidrig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auch für den Erstbeklagten die Reisekostenrichtlinie der B AG ( AB 292-299 ) gegolten. Diese lege - unstreitig - fest, dass die günstigste Beförderungsart zu wählen sei. Die Erstattung von Flugkosten sei von der Abschlussprüferin der B AG deshalb auch im Jahr 2006 beanstandet worden.

c )

Zwar habe der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats am 21.03.2006 ( AB 311-321 ) dann beschlossen, dass der Erstbeklagte künftig auf Charterflugzeuge zurückgreifen dürfe. Zugleich sollte aber auch eine regelmäßige Prüfung durch den Beklagten zu 7.) erfolgen, die in der Folgezeit indessen ausgeblieben sei.

Die Nutzung von Charterflugzeugen statt regulärer Linienflugzeuge in der First Class sei in der Regel ohne hinreichenden beruflichen Anlass erfolgt, habe zumindest aber zu einem unangemessenen Kostenaufwand geführt, der nun Rückzahlungsansprüche begründe. Dies gelte insbesondere für die Flüge :

vom 27.05.2005: 64.666.38 €

vom 15.02.2006: 73.159,76 €

vom 19.09.2006: 15.276,22 €

vom 21.09.2006: 40.936,56 €

vom 14.11.2006: 75.316,68 €

vom 23.04.2007: 76.311,54 €

vom 14.11.2007: 73.292,80 €

vom 13.01.2008: 80.729,00 €

vom 18.06.2008: 84.084,45 €

vom 05.09.2008: 13.098,50 €

vom 04.10.2008: 17.929,52 €

vom 06.10.2008: 18.449,54 €

vom 19.11.2008: 91.500,00 €

vom 23.02.2009: 70.199,00 €

Ohne beruflichen Grund seien auch für Kurzstrecken von C5 nach F / E1 Charterflugzeuge oder Helikopter genutzt worden. Dadurch seien unnötige Kosten von insgesamt 90.000 € angefallen. Die Flüge vom Wohnort des Erstbeklagten in C5 hätten nur privaten und keinen dienstlichen Charakter gehabt. Der Erstbeklagte könne insoweit nicht auf Verkehrsstaus auf der Autobahn verweisen, weil es sein eigenes Problem gewesen sei, wie er zum Geschäftssitz des Unternehmens gelange.

Teilweise auch ohne dienstlichen Grund sei der Erstbeklagte im Zeitraum zwischen 2004 und 2009 rund 100 mal nach F1 geflogen. Der Kläger vermute, dass in vielen Fällen Anlass dafür nicht Klärungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur U Group plc, sondern private Tätigkeiten des Erstbeklagten für die J1 Ltd. in M2 gewesen seien. Dafür spreche eine handschriftliche Notiz ( AB 290-291 ) einer Frau I4 zum Zweck eines Fluges vom 24.05.2005. In dieser sei angekündigt worden, die Kosten von 64.666,38 € würden von der J1 ersetzt. Tatsächlich sei eine Kostenerstattung aber später - unstreitig - nicht erfolgt.

Die Reisen nach O hätten dem Zweck gedient, private Angelegenheiten zu erledigen, z.B. eine private Aufsichtsratstätigkeit als Bord-Member der O1 Inc. wahrnehmen zu können. Aber auch die Reisen nach N2 und B1 hätten keinen dienstlichen Bezug gehabt. An diesen Orten sei die B AG nicht tätig gewesen. Zur Reise nach B1 komme hinzu, dass der Erstbeklagte - unstreitig - bereits fünf Tage später aus dem Unternehmen ausgeschieden sei.

d )

Gesamtschuldnerisch werde insoweit auch der Beklagte zu 7.) wegen unzureichender Prüfung der Abrechnungen in Anspruch genommen. Es werde bestritten, dass der Siebtbeklagte die Flugkosten des Erstbeklagten regelmäßig überprüft habe.

4 .

Der Erstbeklagte habe weiter die Kosten von 153.392,12 € zu erstatten, die für die Fertigung der "Festschrift" für den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. X1 der C3 AG angefallen seien.

Der Erstbeklagte trage zu Unrecht vor, es sei bei der Fertigung des Buches um eine Sponsoringleistung der B AG gegangen. Gegen eine unternehmensbezogene Ausrichtung des Buches spreche schon, dass die B AG im Buch - unstreitig - weder als Herausgeberin noch als Sponsorin erwähnt werde. Die Festschrift habe auch keinen Bezug zur Tätigkeit der B AG.

Die B AG habe angesichts ihrer schwierigen Lage damals ohnehin keinen Anlass gehabt, einen so hohen Betrag allein zur Imagewerbung aufzuwenden. Auffällig sei überdies, dass Rechnungen zunächst - sachlich richtig - nicht an die B AG, sondern an den Erstbeklagten persönlich gerichtet worden seien.

5 .

Der Erstbeklagte habe durch pflichtwidrige Spenden an die Universität P einen weiteren Schaden von 840.519,67 € hervorgerufen, den er zu ersetzen habe :

Der Abschluss der Vereinbarungen der B AG mit der Universität P vom 29.01.2008 habe für das Unternehmen keinen rechtfertigenden Vorteil erbracht. Die als Anlage B 1.64 eingereichte "Case Study" habe dem Unternehmen keine Vorteile verschafft.

Der Erstbeklagte habe beim Vertragsschluss ohne Vorstandsbeschluss der B AG gehandelt, obwohl in der Vorstandssitzung der L AG vom 03.04.2002 ( AB 371-377 ) der Beschluss gefasst worden sei, dass Spenden über 5.000 € hinaus dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen seien.

Die Spende sei angesichts der wirtschaftlichen Lage auch unangemessen hoch gewesen. Es gelte für Schenkungen durch Vorstandsmitglieder die Faustformel, dass eine Spende 5 % des ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns nicht übersteigen dürfe. Zum Zeitpunkt der Spende habe es aber - unstreitig - seit mehreren Jahren keinen ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn mehr gegeben.

Der Kläger gehe davon aus, dass der Erstbeklagte die Zuwendungen im eigenen Interesse vorgenommen habe, weil er dadurch einen Sitz im "Advisory Board des Centre for Corporate Reputation" erhalten wollte.

6 .

Der Erstbeklagte habe schließlich weitere 2.200,00 € zu ersetzen.

Der Erstbeklagte habe am 18.09.2008 in seinem Haus in St. Tropez kein berufsbezogenes Treffen abgehalten, sondern die Mitarbeiter der U Group plc nebst deren Ehefrauen als private Gäste empfangen. Schon aus der Anwesenheit der Ehefrauen ergebe sich, dass die Einladung keinen dienstlichen, sondern rein privaten Charakter gehabt habe. Es treffe auch nicht zu, dass es an diesem Wochenende zu Einzelgesprächen mit dienstlichem Charakter gekommen sei.

Die zur Bewirtung angefallenen Kosten seien daher vom Erstbeklagten selbst zu tagen.

Der Kläger beantragt,

1 . zum Beklagten zu 1 :

den Erstbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 15.931.657,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

14.01.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 5 und

7 :

4.226.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7 :

5.199.147,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 8 :

4.931.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011,

2 . zum Beklagten zu 2 :

den Zweitbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 2.740.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

13.01.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7 :

1.900.000,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8 :

840.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

3 . zum Beklagten zu 3 :

den Drittbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 3.410.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

14.01.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8 :

3.410.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011,

4 . zum Beklagten zu 4 :

den Viertbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 627.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

13.01.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7 :

477.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8 :

150.000,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

5 . zum Beklagten zu 5 :

den Fünftbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 4.226.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

14.01.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und

7 :

4.226.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.01.2011,

6 . zum Beklagten zu 6 :

den Sechstbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 1.182.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

14.02.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 7 :

510.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.02.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 8 :

672.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.02.2011,

7 . zum Beklagten zu 7 :

den Siebtbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 12.312.647,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

13.01.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1 und

5 :

4.226.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 :

5.199.147,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 :

1.900.000,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 6 :

510.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

8 . zum Beklagten zu 8 :

den Achtbeklagten zu verurteilen, an den

Kläger 10.004.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem

13.01.2011 zu zahlen,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 :

4.931.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 :

840.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3 :

3.410.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 4 :

150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011,

davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 6 :

672.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.01.2011.

Die Beklagten beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin hat keinen Antrag gestellt.

VII .

Der Sechstbeklagte meint, das Landgericht Essen sei zur Entscheidung über die gegen ihn gerichtete Klage örtlich unzuständig, soweit der Kläger einen Anspruch aus § 812 BGB herleite. Insofern ergebe sich aus § 29 ZPO keine örtliche Zuständigkeit, da Erfüllungsort für Bereicherungsansprüche der Wohnsitz des Bereicherungsschuldners sei. Es fehle auch an einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung.

VIII .

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger keine Rückzahlung von der B AG jeweils an sie geleisteten einmaligen Bonuszahlungen beanspruchen könne.

1 .

Sie meinen, es sei rechtlich unrichtig, die einmaligen Bonuszahlungen als "außervertragliche Sonderboni" zu qualifizieren. Vielmehr gebe es für die jeweiligen Zahlungen aufgrund der jeweiligen Neuregelungen der Dienstverträge zu § 3 IV eine vertragliche Grundlage. Dies müsse bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden, ob die einmaligen Bonuszahlungen nach den vom Bundesgerichtshof im sog. Mannesmann-Urteil festgelegten Kriterien zulässig seien. Diese seien so zu verstehen, dass die

entsprechende Bonuszahlung ermessensfehlerfrei unabhängig davon habe zugebilligt werden können, ob aufgrund überobligatorischer Bemühungen auch ein messbarer Geschäftserfolg eingetreten sei.

2 .

Der ständige Ausschuss des Aufsichtsrates habe bei der jeweiligen Bewilligung von einmaligen Bonuszahlungen sowohl im Rahmen der ihm eingeräumten Zuständigkeit als auch zu Grund und Höhe gewährter einmaliger Bonuszahlungen ermessensfehlerfrei gehandelt. Die Beschlussfassungen zu den einmaligen Bonuszahlungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Auszahlung und Entgegennahme der einmaligen Bonuszahlungen biete keinen Grund zu Rückforderungen.

Zur Gewährung der einmaligen Bonuszahlungen habe es keiner Beschlussfassungen des Aufsichtsratsplenums der B AG bedurft. Nach § 9 der Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats der L AG vom 27.06.2006 sowie der B AG vom 16.01.2008 seien die Entscheidungen zu einmaligen Bonuszahlungen vielmehr dem ständigen Ausschuss des Aufsichtsrats zur selbstständigen Erledigung übertragen worden. Dies sei nach der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung des § 107 AktG so auch rechtlich zulässig gewesen. Zu einer Beschneidung der einmal eingeräumten Zuständigkeiten des ständigen Ausschusses habe es eines neuen Beschlusses des Aufsichtsratsplenums bedurft, der - unstreitig - nicht erfolgt sei.

Der Kläger ziehe aus den erfolgten nachträglichen Ergänzungen der Dienstverträge um einen § 3 Absatz 4 unrichtig den Rückschluss, damit habe für Bonusentscheidungen wieder eine alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsratsplenums herbeigeführt werden sollen. Dies sei mit den Vertragsergänzungen nicht beabsichtigt worden. Vielmehr habe man den Begriff "Aufsichtsrat" in der ergänzenden vertraglichen Regelung damals jeweils so verstanden, wie er auch im "Deutschen Corporate Governance Kodex" begriffen werde, nämlich als zusammenfassenden Begriff sowohl für das Plenum des Aufsichtsrats als auch für den jeweils zuständigen Ausschuss des Aufsichtsrats.

Die Entscheidungen des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats über einmalige Bonuszahlungen seien jeweils in hinreichender Form vorbereitet und vom Ausschuss beraten worden. Zumindest sei aufgrund der Genehmigung der Jahresabschlüsse von einer jeweiligen nachträglichen Genehmigung der Zusagen durch das Plenum des Aufsichtsrats auszugehen.

Die einmaligen Bonuszahlungen seien vom ständigen Ausschuss des Aufsichtsrats jeweils in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zugebilligt worden. Die gegenteilige Bewertung des Klägers vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil § 87 I AktG auf die Angemessenheit der "Gesamtbezüge" und nicht auf einzelne Vergütungselemente abstelle und dazu vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen sei. Sie behaupten, dass eine Gesamtbetrachtung zu dem Schluss führe, dass die Vorstandsmitglieder im Vergleich zu ähnlichen Tätigkeiten in der deutschen Wirtschaft unterdurchschnittlich honoriert worden seien.

Es treffe nicht zu, dass Motiv für das Zubilligen von einmaligen Bonuszahlungen die Erwägung gewesen sei, man wolle Vorstandsmitgliedern auf diese Weise durch Zusatzeinnahmen einen Ausgleich dafür verschaffen, dass die Vorgaben für vertraglich vereinbarte reguläre Bonuszahlungen nicht erfüllt seien. Gegen eine solche Spekulation des Klägers spreche schon, dass auch eine Erhöhung der festen Gehälter durch schlichte Beschlussfassung möglich gewesen wäre, es daher keines "Umweges" über einmalige Bonuszahlungen bedurft habe.

Vielmehr habe der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats durch das Zubilligen von einmaligen Bonuszahlungen einen Anreiz schaffen und dem Begünstigten sowie den anderen Vorstandsmitgliedern signalisieren wollen, dass sich eine außergewöhnliche Leistung für das begünstigte Vorstandsmitglied wirtschaftlich lohne. Es sei allerdings - entgegen der Auffassung des Klägers - rechtlich ohnehin auch zulässig gewesen, einem Vorstandsmitglied nur deshalb einen weiteren Bonus zuzubilligen, weil seine zuvor vereinbarte Vergütung seine besondere Leistung nicht angemessen abdeckte.

Die Gewährung von einmaligen Bonuszahlungen sei nicht deshalb als ermessensfehlerhaft zu bewerten, weil sich die B AG - zugestanden - in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe. Gerade diese Situation habe nämlich zu erheblichen Arbeitsbelastungen aller Vorstandsmitglieder und zu deren überobligationsmäßigen Einsatz geführt. Zugleich sei dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen gewesen, dass alle Vorstandsmitglieder durch die Übernahme der Vorstandstätigkeit in einem wirtschaftlich geschwächten Unternehmen ihre gute persönliche Reputation im Wirtschaftsleben aufs Spiel setzten und bei einem Scheitern der Sanierungsbemühungen einen erheblichen Imageverlust befürchten mussten. Die Gewährung von einmaligen Bonuszahlungen habe auch wegen ihrer Signalwirkung für Dritte im Interesse des Unternehmens gelegen, weil es die Suche nach geeigneten Nachfolgern für Vorstandspositionen erleichtern und qualifizierten Interessenten verdeutlichen sollte, dass es sich wirtschaftlich rechnet, auch in einem sanierungsbedürftigen Unternehmen Vorstandsverantwortung zu übernehmen.

3 .

Der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats habe zum Erstbeklagten jeweils ermessensfehlerfrei entschieden, dem Erstbeklagten wegen seiner überobligationsmäßigen Arbeit für das Unternehmen einmalige Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 auszuzahlen.

Der Erstbeklagte habe durch die einmaligen Bonuszahlungen für die nachfolgenden - im Wesentlichen unstreitigen - besonderen Leistungen honoriert werden sollen :

a )

Im Februar 2006 habe der Erstbeklagte die 5 Top-Standorte der L Warenhaus AG zur "Premium Group" zusammengefasst, um so finanzkräftigere Kunden anzulocken. Im März 2006 sei es dem Erstbeklagten gelungen, ein Immobilienpaket mit 85 Warenhäusern an das Joint-Venture "I" zu verkaufen und das Unternehmen durch die damit erzielten Einnahmen von ca. 3,73 Milliarden Euro fast komplett zu entschulden. Ferner habe der Erstbeklagte den Kaufvertrag zur Übernahme von 50 % der Anteile der U AG angebahnt und 2006 mit den finanzierenden Banken günstigere Kreditkonditionen ausgehandelt.

Im Februar 2007 sei es dem Erstbeklagten gelungen, für die B AG den weiteren 50 %-Anteil an der U AG zu erwerben, wodurch die B AG Alleininhaberin der Reiseveranstalterin geworden sei. Das habe 2006 zu einem signifikanten Kursanstieg um 71 % geführt. Durch den Abschluss Anfang 2007 begonnener Fusionsgespräche mit der Reiseanbieterin N1 plc sei die Eigenkapitalquote der L AG im Jahr 2006 von 3,2 % auf 20 % gesteigert worden. Die neu geschaffene U Group plc habe in der Folge mit einem herausragenden Anteil von 90 % zum wirtschaftlichen Ergebnis des Konzerns beigetragen. Im Jahr 2008 sei es dem Erstbeklagten gelungen, auch die Aktivitäten des Reiseveranstalters N1 in die U Group plc zu integrieren.

Im Jahr 2007 sei es dem Erstbeklagten gelungen, einen günstigen Vergleich zum sog. X-Grundstück am Q in C1 abzuschließen und den vom Unternehmen geforderten Betrag von 145 Millionen Euro auf 88 Millionen Euro herunter zu verhandeln.

Im Jahr 2008 habe es der Erstbeklagte geschafft, den Gesellschaftsanteil der B AG an dem Joint-Venture "Highstreet" an ein Immobilien-Konsortium zu verkaufen und dadurch Einnahmen von 800 Millionen Euro zu erzielen. Im gleichen Jahr habe der Erstbeklagte die Warenhaussparte erfolgreich neu strukturiert, nämlich in die "Premium Häuser", die Sporthäuser und in den klassischen L-Bereich aufgegliedert.

Im September 2008 sei es dem Erstbeklagten gelungen, auf dem Höhepunkt der Finanzkrise des Konzerns eine Verlängerung auslaufender Kreditlinien zu erreichen. Im Herbst 2008 habe der Erstbeklagte durch Veranlassung einer Kapitalerhöhung weiteres Kapital von 59 Millionen Euro beschafft. Weitere 50 Millionen Euro habe die T Cie KGaA als Darlehen zur Verfügung gestellt.

Durch die vorgenannten Maßnahmen sei es dem Erstbeklagten gelungen, das operative EBITDA für das Geschäftsjahr 2007/2008 um 19,4 % = 133 Millionen Euro auf 820 Millionen Euro zu steigern.

b )

Es sei daher frei von Ermessensfehlern gewesen, dem Erstbeklagten für das Geschäftsjahr 2006 einen weiteren Bonus in gewährter Höhe zuzubilligen :

Der Erstbeklagte habe zur Umsetzung der Sanierungskonzepte damals quasi "rund um die Uhr" gearbeitet. Dem habe Rechnung getragen werden sollen. Es treffe nicht zu, dass dem Erstbeklagten ein Sonderbonus nur deshalb zugesprochen worden sei, um finanziell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für das Geschäftsjahr 2006 der vertragliche Regelbonus nicht verdient worden war. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich das Aufsichtsratsmitglied I5 dahin äußerte, dass der Erstbeklagte "standesgemäß bezahlt" werden solle. Dies sei aber nicht als Begründung für die Gewährung des weiteren Bonus zu interpretieren, sondern belege aber nur, dass zuvor auch die in Hinblick auf vergleichbare Vorstandstätigkeiten unterdurchschnittlichen Regelbezüge des Erstbeklagten erörtert worden sei.

c )

Es sei deshalb weiter nicht ermessensfehlerhaft gewesen, dem Erstbeklagten für das Rumpfgeschäftsjahr 2007 einen Sonderbonus in erfolgter Höhe für die "Strukturierung der U plc" zuzubilligen. Der weitere Bonus habe den Bemühungen des Erstbeklagten um die Verschmelzung der U AG mit der N1 plc Rechnung tragen sollen. Es sei honoriert worden, dass es ihm gelungen war, die neue U Group plc unter den TFSE 100 an der M2 Börse zu positionieren. Dagegen treffe es nicht zu, dass Grund für die Gewährung eines weiteren Bonus die Erwägung gewesen sei, die Einnahmesituation des Erstbeklagten zur Wahrung eines Einkommensabstandes zum Zweitbeklagten zu steigern.

d )

Vom Kläger werde ferner zu Unrecht angenommen, dass die Beschlussfassung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats zur Gewährung eines weiteren Bonus für das Jahr 2008 schon wegen der Art ihres Zustandekommens rechtlich zu beanstanden sei. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beklagte zu 8.) bereits mit Schreiben vom 26.11.2008 ( AB 207 ) dem Erstbeklagten einen weiteren Bonus in Höhe des 3-fachen des Jahreszielbonus ( 100 % ) = 2.295.000 € in Aussicht gestellt habe, der später so auch zugebilligt worden sei. Das habe den ständigen Ausschuss bei seiner Beschlussfassung aber nicht "unter Zugzwang gesetzt". Sowohl für den Erstbeklagten als auch für den Beklagten zu 8.) sei im November 2008 vielmehr klar gewesen, dass die Entscheidung über einen weiteren Bonus zu Grund und Höhe allein dem ständigen Ausschuss des Aufsichtsrats oblag. Die Ausschussmitglieder hätten sich im Vorfeld der zur Beschlussfassung führenden Sitzung auch intensiv mit Grund und Höhe eines weiteren Bonus beschäftigt. Zu einer raschen Beschlussfassung sei es dann nur deshalb gekommen, weil es dazu im Aufsichtsrat keine konträren Auffassungen gegeben habe.

Es sei auch ermessensfehlerfrei gewesen, dem Erstbeklagten für das Geschäftsjahr 2008 einen weiteren Bonus in der bewilligten Höhe zuzusprechen :

Der weitere Bonus habe dem Gedanken Rechnung getragen, dass dem Erstbeklagten zuvor als "Long Term Incentive" ein Bonus zugesagt worden war, falls für den Zeitraum 2005 bis 2007 festgelegte Zielvorgaben zu EBITDA und Cash-Flow erreicht würden. Durch die wirtschaftlich sinnvolle Akquisition der Reiseveranstalterin U hätten sich die Zielvorgaben zum Cash-Flow dann nicht mehr erreicht lassen. Das habe dem Erstbeklagten nicht zum Nachteil gereichen sollen. Ferner habe der Sonderbonus die vorstehend aufgeführten Einzelerfolge des Erstbeklagten honorieren sollen.

Das Zubilligen eines weiteren Bonus sei - insbesondere wegen seiner positiven Signalwirkung für andere Vorstandsmitglieder - auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Erstbeklagte - zugestanden - bereits zuvor erklärt hatte, er wolle die Vorstandstätigkeit aufgeben.

4 .

Dem Zweitbeklagten seien wegen außerordentlicher Leistungen und als weiterer Anreiz ohne Ermessensfehler einmalige Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 zugebilligt worden :

Ihm sei für 2006 ein weiterer Bonus von 1.400.000 € zugebilligt worden, um seine Leistungen bei der erfolgreichen Umsetzung des Sanierungskonzepts im Versandhandel und der Beschleunigung des Personalabbaus zu würdigen. Es sei honoriert worden, dass der Zweitbeklagte ohne zusätzliches Honorar auch die Geschäftsführung der R GmbH übernommen habe. Ferner habe dadurch der vom Zweitbeklagten durchgesetzten Umsetzung einer neuen Organisationsstruktur und dem Aufbau eines neuen Management-Teams Rechnung getragen werden sollen. Weiter habe der Zweitbeklagte durch geschicktes Verhandeln mit der Gewerkschaft W und dem Gesamtbetriebsrat die Schließung der mit hohen Verlusten arbeitenden G.Märkte ermöglicht. Er habe den Verkauf der verlustreichen M-Sparte angebahnt sowie den Aufbau eines zukunftsträchtigen Versandhandels in Osteuropa eingeleitet. Der Zweitbeklagte habe das Wachstum im Bereich des E-Commerce forciert, was das Neukundengeschäft um 25 % und das Geschäft mit "Aktivkunden" um 22 % gesteigert habe.

Zum Rumpfgeschäftsjahr 2007 sei es dem Zweitbeklagten gelungen, sowohl Umsatz wie den EBITDA der Q2-Gruppe deutlich zu verbessern. Auch bei dem Erwerb des Shopping-Senders I1 habe sich der Zweitbeklagte große Verdienste erworben und einen liquiditätsschonenden Erwerb ermöglicht, weil ein Großteil des Kaufpreises nur mit Aktien der Gesellschaft habe bezahlt werden müssen. Dem habe die weitere Bonusentscheidung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats und die Gewährung eines weiteren Bonus von 500.000 € Rechnung getragen.

Für das Geschäftsjahr 2008 sei das Erreichen der vertraglich vereinbarten EBITDA-Ziele honoriert worden. Für das Geschäftsjahr 2008 habe der Zweitbeklagte - entgegen der Behauptung des Klägers - keine einmalige Bonuszahlung von 840.500 € erhalten. Dieser Betrag sei zwar ausgezahlt worden, umfasse aber auch einen regulären jährlichen Vertragsbonus, der entsprechend der Vereinbarung zum Zukunftspakt gekürzt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Abrechnungsschreiben der B AG vom 18.03.2009 ( Bl. 650-651 d.A. ).

5 .

Ohne Ermessensfehler seien auch dem Viertbeklagten für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 jeweils einmalige Bonuszahlungen zugesprochen worden :

Der Viertbeklagte habe schon vor 2006 überobligationsmäßige Arbeitsleistungen erbracht. Ihm sei - obwohl er als Vorstandsmitglied bereits voll ausgelastet gewesen sei - Ende 2004 die Verantwortung für das Restrukturierungsprojekt im Lenkungsausschuss übertragen worden. Dadurch habe das Unternehmen Kosten für einen externen Restrukturierungsvorstand eingespart. Der Beklagte zu 4.) habe als Projektverantwortlicher des Lenkungsausschusses ein Team von mehr als 200 Mitarbeitern zu leiten und mehr als 2.500 Einzelschritte des Restrukturierungsprojektes umzusetzen gehabt. Er habe regelmäßig arbeitsintensive Ausschusssitzungen durchgeführt. In den folgenden Jahren habe der Beklagte zu 4.) zwischenzeitlich auch noch den Desinvestitionsausschuss geleitet und den Verkauf der Waren- und Sporthäuser veranlasst. Wegen dieser Verdienste sei dem Beklagten zu 4.) schon vor 2006 ein einmaliger Bonus gewährt worden.

Im Jahr 2006 habe der Viertbeklagte die Schließung von vier Filialen veranlasst und ein konzernweites Kundenbeschwerdemanagement-System eingeführt. Er habe Filial- und Abteilungsleiter im Rahmen sog. "Unternehmer-Cafes" für die Umsatzsituation sensibilisiert, einen Internet-Auftritt überarbeitet und ein Projekt "Kundenfrequenzsteuerung" im S1-Zentrum geleitet sowie den Umbau der Hauptverwaltung in F betreut. Er habe erfolgreiche Verhandlungen mit der Parkhausbetreiberin W1 und Kaufinteressentinnen für Immobilien geführt. Dies sei der Grund für die Bewilligung des einmaligen Bonusses von 127.500 € für das Geschäftsjahr 2006 gewesen.

Im Rumpf-Geschäftsjahr 2007 habe der Viertbeklagte eine Neuausrichtung der "M Urlaubswelt" und deren Eingliederung in die U AG vorbereitet. Er habe eine "Verschlankung" der B Holding und deren Wandel von einer operativen Management-Holding zu einer Finanzholding erreicht und daneben ein Projekt "R Go!" im Steering Committee betreut. Es sei ihm gelungen, ein bis dahin als unverkäuflich geltendes Objekt I6straße zu verkaufen. Deshalb sei ihm für 2007 der einmalige Bonus von 150.000 € zugesprochen worden.

Im nachfolgenden Geschäftsjahr 2008 habe der Viertbeklagte die Eingliederung der "M Urlaubswelt" weiter vorangetrieben und die L R Management Consulting schrittweise abwickelt. Daneben habe er Mitarbeitern neue Arbeitsplätze in Konzerngesellschaften zugewiesen. Er habe das Restrukturierungsprojekt "Einmal Richtig - einmal Anders" zum wirtschaftlichen Erfolg geführt. Dies sei der Grund für die weitere einmalige Bonuszahlung von 150.000 € gewesen.

6 .

a )

Der dem Sechstbeklagten für das Jahr 2006 zugesprochene Bonus sei ermessensfehlerfrei zugebilligt worden. Der Sechstbeklagte habe in diesem Geschäftsjahr herausragende Leistungen er-

bracht :

Dem Sechstbeklagten sei es gelungen, die 2003 noch hohen Umsatzverluste und Ergebniseinbrüche im Warenhausbereich nachhaltig abzubauen. Im Jahr 2006 sei das L-Ergebnis mehr als verdoppelt und der "Break Even" erreicht worden. Hätten die Verluste der L AG im Jahr 2005 noch 316 Millionen Euro betragen, so sei für 2006 ein Jahresüberschuss von 346 Millionen Euro erzielt worden. Dem Sechstbeklagten sei es auch gelungen, die Prozesskosten der Einkaufsorganisation erheblich zu senken und die Beschaffungsvorgänge nachhaltig zu verbessern. Er habe eine zur Kostenreduktion führende Zusammenarbeit mit der M1 Ltd. in I2 erreicht. Die B AG habe sich damals durch diese Kooperation eine Ergebnissteigerung um 650.000 € versprochen. Im Interesse des Unternehmens habe der Sechstbeklagte außerdem die Präsidentschaft der BAG übernommen. Er habe den Ausstieg aus einem Vertrag mit der Firma B1 vorbereitet, der den Abschluss eines neuen IT-Dienstleistungsvertrages mit der Firma F ermöglicht habe. Deshalb habe die B AG in einem Zeitraum von 8 Jahren Kosteneinsparungen von 650.000 € erwartet.

Das habe der ständige Ausschusses des Aufsichtsrats dann durch die Zahlung eines einmaligen Bonus honoriert. Hierzu hat der Beklagte zu 7.) ergänzend ausgeführt, durch die Bonuszahlung habe auch gewürdigt werden sollen, dass der Sechstbeklagte die Übergabe seiner Amtsgeschäfte als Vorsitzender der Geschäftsführung der L Warenhaus AG an den Fünftbeklagten völlig reibungslos abgewickelt habe.

b )

Der Sechstbeklagte meint, zumindest müsse zur Höhe ein überwiegendes Mitverschulden der entscheidenden Mitglieder des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Deren Verhalten müsse sich die B AG gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.

7 .

Die Beklagten zu 1.) bis 6.) sind der Auffassung, dass die Entgegennahme vom ständigen Ausschuss des Aufsichtsrats bewilligter einmaliger Bonuszahlungen ohnehin nicht pflichtwidrig und rechtlich auch nicht geeignet sei, Ansprüche aus den §§ 87, 93 II AktG zu begründen. Die Bewilligung von einmaligen Bonuszahlungen könne - ermessensfehlerhaftes Handeln unterstellt - allein Zahlungsansprüche gegen Mitglieder des Aufsichtsrats zur Folge haben. Es entspreche der herrschenden Ansicht, dass zugunsten der Empfänger der gewährten einmaligen Bonuszahlungen zu berücksichtigen sei, dass diese sich bei Verhandlungen über eigene Bezüge in einem Interessenkonflikt befänden, der ein objektives Beurteilen erschwere und dem durch einen Ausschluss persönlicher Haftung Rechnung zu tragen sei. Eine eigene Haftung von Vorstandsmitgliedern sei daher auf - hier nicht vorliegende - Ausnahmefälle beschränkt, z.B. auf bewusstes Täuschen über Tatsachen und auf Fehlinformation des Aufsichtsrats.

Habe der Aufsichtsrat einen Beschluss über Bonus- oder Abfindungszahlungen gefasst, sei dieser auch bei pflichtwidrigem Handeln wirksam und schließe als Rechtsgrund dann Bereicherungsansprüche gegen die Empfänger der Leistungen aus. Dies sei so aus Gründen des zu gewährleistenden Vertrauensschutzes und zur Vermeidung eines rechtlichen Wertungswiderspruchs zu den §§ 87, 93 AktG anzunehmen.

Der Zweit- und Viertbeklagte vertreten dazu ferner, der § 116 S.3 AktG stelle auch eine vorrangige gesetzliche Regelung mit der Folge dar, dass im Fall einer Haftung eines Aufsichtsrats nicht ergänzend auch eine Haftung eines VorstandsmitgliF bestehen könne. Die Mitglieder des Aufsichtsrats würden sonst systemwidrig entlastet und die Gesellschaft unbillig begünstigt, weil sie die Rückzahlung doppelt - nämlich vom Aufsichtsrat und vom Vorstandsmitglied - fordern könne.

8 .

Die Empfänger der einmaligen Bonuszahlungen meinen, es fehle für den sie betreffenden Schadensersatzanspruch an einem schuldhaften Handeln der Zahlungsempfänger. Sie hätten angesichts der fachkundigen Beratung des ständigen Ausschusses insbesondere durch die Zeugen Rechtsanwalt Prof. Dr. C4 und Rechtsanwalt Prof. Dr. I7 davon ausgehen dürfen, dass der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats das ihm zugebilligte Ermessen jeweils fehlerfrei ausgeübt und auch den Vorgaben des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen habe. Rechtsanwalt Prof. Dr. C4 habe den ständigen Ausschuss - wie behauptet werde - jeweils dahin beraten, dass die später erfolgten Zahlungen so rechtlich zulässig seien.

9 .

Die Empfänger der Boni- und Abfindungszahlungen vertreten, zumindest müsse zur Höhe eines Rückzahlungsanspruchs berücksichtigt werden, dass die Zahlungsempfänger in Höhe vor Auszahlung abgezogener Steuern und Sozialabgaben entreichert seien. Sie führen dazu ergänzend aus, sie könnten eine Rückzahlungsverpflichtung mangels hinreichender Steuerzahlungen oder Verlagerung ihres Wohnsitzes ins Ausland nicht mit Erfolg steuermindernd geltend machen. Der Sechstbeklagte verweist dazu darauf, dass er nun in I2 wohnhaft sei und in E2 keine Steuern zahle, auf die eine Anrechnung erfolgen könne. Er habe in E2 nur noch in geringem Umfang Einnahmen aus Dividenden sowie aus Vermietung und Verpachtung. Mit diesen Einnahmen könne der Beklagte zu 6.) aufgrund von § 50 II 1 EStG negative Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nicht verrechnen. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zu ihrer steuerlichen Situation wird Bezug genommen.

Weiter sei aus Gründen der Vorteilsausgleichung saldierend zu berücksichtigen, dass die B AG durch ihre überobligationsmäßigen Leistungen wirtschaftliche Vorteile erlangt habe, welche die Höhe der gewährten einmaligen Bonuszahlungen überstiegen.

10 .

Der Zweitbeklagte meint, er habe auf die Zahlung der ihm für 2006 / 2007 gewährten einmaligen Bonuszahlung bereits einen vertraglichen Anspruch. Dazu behauptet er, zeitgleich mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages sei ihm mit - nach entsprechender Beschlussfassung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats - Schreiben des Beklagten zu 7. vom 30.06.2005 ( Bl. 227 d.A. ) für die Jahre 2005 bis 2007 ein Sonderbonus mit einem Basisbetrag von 1.200.000 € brutto jährlich verbindlich zugesagt worden. Der Betrag habe dabei keine betragsmäßige "Obergrenze" einer Bonusgewährung sein sollen.

Der Zweitbeklagte und der Achtbeklagte vertreten, dass die Zahlung von 840.500 € für das Jahr 2008 nur teilweise als Zahlung eines einmaligen Bonus zu würdigen sei. In Höhe von 410.000 € abzüglich 30 % habe der Zweitbeklagte keinen einmaligen Bonus, sondern nur einen regulären vertraglichen Bonus vereinnahmt. Hierbei sei rechnerisch berücksichtigt worden, dass der Zweitbeklagte mit Vereinbarung vom 21.11.2008 auf 30 % seiner Boni verzichtet habe.

11 .

Der Zweitbeklagte vertritt, er sei berechtigt, hilfsweise mit eigenen Schadensersatzansprüchen in Gesamthöhe von 4.442.660,00 € aufzurechnen. Dieser Betrag stehe ihm für entgangene Dienstbezüge, entgangene Einnahmen aus einem Beratervertrag vom 19.03.2009 und für entgangene Boni und Tantiemen zu. Dieser Hilfsaufrechnung stehe § 95 I 3 InsO nicht entgegen, insbesondere auch deshalb, weil er mit dem Kläger eine Vereinbarung

( B 5 ) getroffen habe, dass er berechtigt sei, entsprechende Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

12 .

Der Sechstbeklagte meint, gegen ihn gerichtete Bereicherungsansprüche seien verjährt. Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist sei durch das Einreichen der Klageschrift bei Gericht nicht eingetreten, weil die Klageschrift nicht alsbald, sondern - unstreitig - erst am 14.02.2011 zugestellt worden sei. Die Verzögerung sei dem Kläger auch zuzurechnen, weil die verzögerte Zustellung unstreitig auf einer unrichtigen Angabe der Anschrift in der Klageschrift beruhte.

13 .

Der Achtbeklagte bestreitet die Höhe der jeweils geleisteten Bonizahlungen mit Nichtwissen.

IX .

Die Beklagten zu 1.), 3.), 5.) bis 8.) sind der Ansicht, dass dem Kläger auch keine Erstattungsansprüche wegen der Höhe zugesagter bzw. vereinnahmter Abfindungszahlungen zustünden.

1 .

a )

Zu rechtlich wirksamen Abfindungsvereinbarungen habe es keiner Beschlussfassungen des Plenums des Aufsichtsrats bedurft. Der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats sei vor seinen Beschlussfassungen über den Abschluss von Abfindungsvereinbarungen über deren Vertragsinhalt jeweils ausreichend informiert worden. Der Beklagte zu 8.) habe zuvor ausführliche Einzelgespräche mit allen Mitgliedern des Ausschusses geführt und die dem Beklagten zu 8.) schriftlich vorliegenden Vertragskonditionen seien erörtert worden.

Am 04.12.2008 habe es zur Abfindungsvereinbarung mit dem Erstbeklagten überdies eine Sitzung des Plenums des Aufsichtsrats gegeben, in der die Einzelheiten des Vertrages noch einmal ausführlich erörtert worden seien.

Bei den zustimmenden Entscheidungen zu Abfindungsvereinbarungen seien die Grenzen zulässigen Ermessens eingehalten worden.

Im Übrigen bleibe die rechtliche Wirksamkeit von Abfindungsverträgen auch bei ermessensfehlerhaften Entscheidungen unberührt.

b )

Der Fünftbeklagte ist der Ansicht, es dürfe ohnehin nicht zu seinem Nachteil gereichen, wenn der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats zur Entscheidung über seinen Abfindungsvertrag nicht entscheidungszuständig gewesen sei. Er selbst habe mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2008 ( BV 7 ) dazu nämlich ausdrücklich eine Entscheidung des "zuständigen Gremiums" gefordert.

2 .

Die Abfindungsvereinbarungen seien zur Höhe nicht zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass Abfindungsbeträge zugebilligt worden seien, die - aus maßgeblicher Sicht zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung - über das hinausgingen, was das jeweils ausscheidende Vorstandsmitglied bei regulärer Fortführung seines Vertrages noch an Vergütungen habe erlangen können. Die gegenteiligen Berechnungen des Klägers seien fehlerhaft.

Insbesondere sei es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, bei der rechnerischen Ermittlung des Abfindungsbetrages auch noch mögliche Bonusansprüche einschließlich möglicher weiterer einmaliger Ermessensboni mit zu berücksichtigen. Der Kläger könne insofern nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die wirtschaftliche Situation des Konzerns ungünstig und daher das Erreichen an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens anknüpfender Bonusvoraussetzungen nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen sei nämlich nicht absehbar gewesen, dass sich die wirtschaftliche Lage der B AG nachteilig entwickeln und letztlich zu einem Insolvenzantrag führen werde. Weiter habe rechnerisch berücksichtigt werden dürfen, dass durch die vorzeitigen Vertragsbeendigungen Ansprüche aus Aktienbeteiligungen oder Karenzentschädigungen nicht oder nur noch in geringerer Höhe erlangt werden konnten.

Schließlich sei es rechtlich aber ohnehin nicht als Ermessensfehler zu bewerten, wenn die zugebilligten Abfindungsbeträge mehr ergaben, als das Vorstandsmitglied bei regulärer Fortführung seines Vertrages noch habe erlangen können.

3 .

Die mit dem Erstbeklagten getroffene Abfindungsvereinbarung sei zur Höhe rechtlich nicht zu beanstanden :

Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Erstbeklagte bei einer Fortführung des Vertragsverhältnisses mit 7.531.889 € einen Betrag erlangen können, welcher den vereinbarten Abfindungsbetrag deutlich übersteige. Die gegenteilige Vergleichsberechnung des Klägers sei fehlerhaft. Der Erstbeklagte habe bei Fortführung des Vertrages nämlich noch beanspruchen können :

Gehalt für März 2009 bis Dezember 2009 :

10 Monate x 47.000,00 € = 470,000,00 €

Garantierte Dividenden für März - Dezember 2009 :

10 Monate x 15.000,00 € = 150,000,00 €

Bonus für 2008/2009 gemäß § 3.3 des Vertrages : 900.000,00 €

Bonus für 2009/2010 gemäß § 3.3 des Vertrages : 675.000,00 €

Bonus für 2008/2009 gemäß § 3.3 des Vertrages : 900.000,00 €

Übergangsgeld gemäß § 12.2 des Vertrages : 2.647.611,00 €

Vorteile aus der Nutzung des Dienstwagens : 41.667,00 €

Karenzentschädigung gemäß § 9 des Vertrages : 2.647.611,00 €

-----------------

7.531.889,00 €

Die Gegenrechnung des Klägers berücksichtige die Gehaltsansprüche für die Monate Juni 2009 bis August 2009 und für Dezember 2009 nicht. Die Gegenrechnung des Klägers berücksichtige ferner den Regelbonus für 2008/2009 von 900.000,00 € nicht. Dass in diesem Zeitraum die Zielvorgaben für den Regelbonus erreicht werden würden, sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abfindungsvereinbarung wegen des zuvor beendeten Geschäftsjahrs nachweislich gewesen. Die Gegenrechnung des Klägers bedenke ferner auch nicht die Ansprüche des Erstbeklagten auf Altersversorgung, Übergangsgeld und auf Karenzentschädigung.

Weiter habe in die Überlegungen zur Höhe eines angemessenen Abfindungsbetrages in die Betrachtung einbezogen werden können, dass bei einer Neubesetzung des Postens des Vorstandsvorsitzenden mit deutlich höheren Vergütungsforderungen gerechnet werden musste. Dies habe sich so auch beim späteren Vertragsschluss mit Dr. F2 gezeigt.

4 .

a )

Der Abfindungsvertrag mit dem Beklagten zu 3.) sei vom Beklagten zu 8.) nicht schon vor der Entscheidung des ständigen Ausschusses abgeschlossen worden. Dessen Datierung "27.11.2008" beruhe lediglich darauf, dass der Drittbeklagte die letzte Textversion schon am 27.11.2008 vorab unterzeichnet habe. Tatsächlich sei es zum Vertragsschluss aber erst nach Entscheidung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats gekommen.

Auch hinsichtlich des Drittbeklagten sei der vertraglich vereinbarte Abfindungsbetrag nicht unangemessen hoch. Entgegen der Auffassung des Klägers sei davon auszugehen, dass der Drittbeklagte bei ungestörtem Vertragsverlauf noch den Abfindungsbetrag von 4.030.000,00 € deutlich übersteigende 6.974.835,29 € zu beanspruchen gehabt habe, nämlich :.

Gehalt für 12,5 Monate bis zum 14.01.2010 937.500,00 €

Dividendentantieme für 15,5 Monate

( = Oktober 2008 bis zum 14.01.2010 ) 193.750,00 €

Eine Anrechnung habe dabei nicht zu erfol-

gen gehabt. Die anteilige Dividende für

Oktober 2008 bis Dezember 2008 sei nicht

bezahlt.

variabler Bonus für 2007 / 2008 wegen :

Zielerreichung EBITDA-Konzern 80 % = 320.000,00 €

Erreichung persönlicher Ziele 200 % = 800.000,00 €

variabler Bonus für 2008 / 2009 wegen :

Zielerreichung EBITDA-Konzern 100 % = 400.000,00 €

Erreichung persönlicher Ziele 100 % = 400.000,00 €

variabler Bonus für 2009 bis 14.01.2010 wegen :

Zielerreichung EBITDA-Konzern 100 % = 116.666,67 €

Erreichung persönlicher Ziele 100 % = 116.666,67 €

Wert des Dienstwagens 01.01.09 bis 14.01.10 : 50.000,00 €

nicht anzurechnender Ausgleich für entgangene

Vergütung als Aufsichtsrat der U Plc 70.000,00 €

entgangene Zuführungen zur betrieblichen Alters-

vorsorge für die Zeit 01.01.09 bis 14.01.10 : 41.666,66 €

entgangene Beteiligung am Incentive-Stock-Option

-Plan der B AG gemäß Zusage vom

21.12.2006 : 1.200.000,00 €

Karenzentschädigung für das nachvertragliche

Wettbewerbsverbot gemäß § 9 des Vertrages,

berechnet auf der 50 %-Basis des Gesamteinkom-

mens von Januar 2007 bis September 2008 : 2.328.585,30 €

----------------

6.958.501,90 €

Der Kläger berücksichtige bei seiner gegenteiligen Bewertung einerseits nicht, dass es auf die wirtschaftliche Situation und Prognose zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung ankomme und eine spätere ungünstige Entwicklung des Unternehmens nicht in die Betrachtung einzubeziehen sei. Der Kläger bedenke andererseits auch nicht, dass die Höhe des vertraglich vereinbarten variablen Bonusses im Fall des Drittbeklagten nicht durchgehend vom Erreichen eines EBITDA-Konzernziels abhängen, sondern zu 50 % schon beim Erreichen persönlicher Zielvorgaben gezahlt werden sollte.

Überdies sei bei der Beurteilung der Angemessenheit des Abfindungsbetrages vergleichend nicht nur auf die fiktiven Einkünfte für die restliche Vertragslaufzeit abzuheben. Vielmehr entspreche es pflichtgemäßem Ermessen, weitere Zuschläge deshalb zu gewähren, weil der Ausscheidende in besonderer Weise bemüht und erfolgreich gewesen sei und durch das vorzeitige Ausscheiden einen Reputationsschaden erlitten habe.

Deshalb habe bei der Abfindungsvereinbarung einerseits mitberücksichtigt werden können, dass es dem Drittbeklagten gelungen sei, mit der Gewerkschaft W einen Lohnverzicht von 115.000.000 € auszuhandeln. Der Drittbeklagte habe Ende Juni 2008 zusätzlich auch noch das Vorstandsressort "L" ( stationärer Einzelhandel ) übernommen und ein Sanierungskonzept erarbeitet. Er habe ab Oktober 2008 zusätzlich noch die Aufgaben des Personalvorstandes und des Arbeitsdirektors für das Ressort "L" übernommen. Diese Zusatzarbeiten seien Grund dafür gewesen, dass der Vertrag mit Vereinbarung vom 15.09.2008 ( Bl. 303 d.A. ) abgeändert und die monatliche Vergütung auf 75.000 € erhöht worden sei. Es sei weiter vereinbart worden, dass die garantierte Dividendentantieme ab Oktober 2008 nicht mehr auf den variablen Bonus angerechnet werde.

Schließlich habe mitberücksichtigt werden können, dass der Drittbeklagte mit einer einvernehmlichen Beendigung seiner Vorstandstätigkeit einverstanden gewesen sei, obwohl seine Bestellung rechtlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes habe widerrufen werden können.

b )

Hilfsweise rechne der Beklagte zu 3.) mit einem Schadensersatzanspruch auf. Ein solcher Schadensersatzanspruch ergebe sich, weil der Drittbeklagte ohne objektiven Grund veranlasst worden sei, sein Amt als Vorstandsmitglied vorzeitig niederzulegen.

Hilfsweise rechne der Beklagte zu 3.) ferner mit einem Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2009 auf. Für diesen Zeitraum habe ihm eine Karenzentschädigung von monatlich 87.500,00 € zugestanden.

c )

Der Drittbeklagte vertritt, bei der Schadensberechnung müssten zumindest die vertraglichen Gegenansprüche saldierend in Abzug gebracht werden, welche der Drittbeklagte als Folge der Insolvenz noch gegen die B AG habe, nämlich einerseits vertragliche Vergütungsansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, andererseits aber auch Masseforderungen.

Das Recht zum Abzug ergebe sich hierbei schon aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass entsprechende Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und vom Kläger anerkannt worden seien.

5 .

a )

Die mit dem Fünftbeklagten vereinbarte Abfindung von 1.500.000 € sei nicht unangemessen gewesen. Auch hierzu überzeuge die Berechnung des Klägers nicht :

Ohne vorzeitige Aufhebung des Vertrages habe der Fünftbeklagte ein weiteres Jahr bis zum Ende Juli 2008 bezahlt werden müssen. Es könne nicht unterstellt werden, dass das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden wäre. Der Fünftbeklagte habe dann einen Betrag von mehr als 1.500.000 € zu beanspruchen gehabt, nämlich :

Gehalt für 12 Monate 660.000,00 €

Regelbonus für 12 Monate 150.000,00 €

jährlicher Regelbonus 560.000,00 €

----------------

1.370.000,90 €

Ferner sei der Wegfall weiterer geldwerter Vorteile rechnerisch zu berücksichtigen. So sei die betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 30.000,00 € jährlich weggefallen. Es sei

die Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstfahrzeugs im Wert von 2.180,91 € jährlich weggefallen. Es sei der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung im Wert von 261,35 € monatlich entfallen. Der Fünftbeklagte habe ferner nicht mehr mit einer sonst periodisch alle zwei Jahre üblichen Erhöhung der Dienstbezüge rechnen können. Ferner sei anzunehmen, dass dem Fünftbeklagten wegen seiner erheblichen Leistungen im Geschäftsjahr 2007/2008 noch einmal ein Sonderbonus zugebilligt worden wäre.

Er habe durch die vorzeitige Beendigung des Dienstvertrages erhebliche Nachteile erlitten. So sei es ihm - unstreitig - bisher nicht gelungen, eine neue adäquate Beschäftigung zu finden.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Fünftbeklagte für zwei Jahre ein Wettbewerbsverbot beachten musste und dass die Zahlung der Karenzentschädigung von 62.500,00 € monatlich ab Juni 2009 eingestellt wurde. Dadurch seien dem Fünftbeklagten Karenzentschädigungen von 875.000,00 € entgangen. Eine entsprechend zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung sei vom Insolvenzverwalter - unstreitig - rechtskräftig anerkannt worden. Erst am 27.10.2009 habe der Kläger dem Fünftbeklagten mitgeteilt, dass an dem Wettbewerbsverbot nicht mehr festgehalten werde.

b )

Es sei auch angemessen gewesen, beim Aushandeln des Abfindungsbetrages einen Sonderbonus für die Bemühungen des Fünftbeklagten um die Projekte "I" und "C2" mitzuberücksichtigen.

Das Projekt I sei für den Konzern von zentraler Bedeutung gewesen, weil der Verkauf der Immobilien notwendig gewesen sei, um die Anteile an der Reiseveranstalterin U zu finanzieren. Hierbei sei die B AG auf die Expertisen des Fünftbeklagten angewiesen gewesen. Die Bemühungen des Fünftbeklagten stellten außerordentliche Leistungen dar, weil beide Projekte außerhalb seines vertraglich vereinbarten Vorstandsressorts gelegen hätten. Der Fünftbeklagte habe zwischen Oktober 2007 und Juli 2008 - unstreitig - durchschnittlich mehr als 12 Stunden täglich gearbeitet.

c )

Der Fünftbeklagte behauptet, ihm sei zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung im Juli 2008 nicht bewusst gewesen, dass sich die B AG in einer schweren wirtschaftlichen Krise befunden habe. Das darauf hindeutende Testat der Wirtschaftsprüfer sei unstreitig erst am 08.12.2008 erfolgt.

Der Fünftbeklagte meint, dass zur Höhe eines Bereicherungsausgleichs zumindest zu berücksichtigen sei, dass dem Unternehmen durch die Einhaltung des Wettbewerbsverbots noch Vorteile in Gesamthöhe von 625.000,00 € zugeflossen seien.

d )

Der Erstbeklagte meint, aus der mit dem Fünftbeklagten getroffenen Abfindungsvereinbarung lasse sich zumindest kein gesamtschuldnerischer Anspruch gegen den Erstbeklagten herleiten. Es fehle an der für § 93 II AktG erforderlichen Pflichtverletzung.

Der Erstbeklagte habe dem Fünftbeklagten keine Zusagen zur Hö-he einer Abfindungszahlung gemacht hat. Zwar habe der Erstbeklagte am 31.10.2007 mit dem Fünftbeklagten am Rande auch über Abfindungsfragen gesprochen. Der Erstbeklagte habe an diesem Tag zu bestimmten Beträgen aber keine Zusagen gemacht, sondern lediglich erklärt, er wolle im Aufsichtsrat vom Fünftbeklagten geforderte Abfindungsbeträge befürworten. Für rechtsverbindliche Zusagen habe dem Erstbeklagten erkennbar die Entscheidungskompetenz gefehlt. Gegenteilige Einschätzungen seien nur eine Wunschvorstellung des Fünftbeklagten gewesen.

Selbst bei einer Zusage an den Fünftbeklagten fehle es aber an einem kausalen Schaden, weil eine solche Zusage das Unternehmen mangels Vertretungsmacht des Erstbeklagten rechtlich nicht gebunden habe.

6 .

Die dem Sechstbeklagten zugebilligte Abfindungszahlung von 1.100.000 € sei so angemessen gewesen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei bei der vergleichenden Berechnung davon auszugehen, dass an den Beklagten zu 6.) ohne vorzeitige Vertragsbeendigung ein noch höherer Gesamtbetrag zu zahlen gewesen wäre, nämlich :

Gehalt für 15 Monate x 37.500 € 562.500,00 €

Tantieme für 15 Monate x 12.500 € 187.500,00 €

voraussichtlicher weiterer Bonus 900.000,00 €

Wert der Nutzung des Dienstwagens

Der Kläger könne bei seiner gegenteiligen vergleichenden Berechnung nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er nach Bestellung zum Insolvenzverwalter rechtlich in der Lage gewesen sei, die Verträge mit Vorstandsmitgliedern zum Ende 2009 aufzukündigen. Insofern übersehe der Kläger, dass er eine solche Kündigung gegenüber dem Sechstbeklagten objektiv nicht ausgesprochen habe.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass an den Beklagten zu 6.) voraussichtlich ein weiterer regulärer Bonus von 600.000 € x 1,5 Jahre = 900.000 € zu zahlen gewesen wäre. Die Einbeziehung eines solchen Betrages entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Der Entzug der Möglichkeit, weiter einen Dienstwagen zu benutzen, sei mit monatlich 855,11 € in die Berechnung einzubeziehen.

7 .

Die Beklagten zu 7.) und 8.) meinen, ein gegen sie gerichteter Anspruch scheide auch deshalb aus, weil sie zur Höhe der Abfindungsbeträge - wie behauptet werde - fachkundigen anwaltlichen Rat eingeholt hätten. Auf die Richtigkeit des anwaltlichen Rates habe man vertrauen dürfen.

Der Achtbeklagte bestreitet die Höhe der geleisteten Abfindungszahlungen mit Nichtwissen.

X .

Der Erstbeklagte und der Siebtbeklagte sind der Auffassung, dass der Erstbeklagte für Charterflüge keine von der B AG getragenen Kosten auszugleichen habe.

1 .

Die Nutzung von Charterflugzeugen und Helikoptern sei nicht pflichtwidrig gewesen. Sie behaupten, schon bei Abschluss des Dienstvertrages habe es eine - zugestanden mangels Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksame - mündliche Zusage des Siebtbeklagten gegeben, dass der Erstbeklagte Charterflugzeuge nutzen dürfe. Diese Abrede habe der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats so dann am 21.03.2006, zugleich mit Rückwirkung für die Vergangenheit, genehmigt. Auf den Inhalt der Reisekostenrichtlinie der B AG ( AB 292-299 ) komme es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an, weil diese nur eine dienstliche Weisung des Vorstandes an die Mitarbeiter gewesen sei, aber nicht den Vorstand selbst betroffen habe.

Eine Pflichtwidrigkeit könne auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass Charterflüge teurer seien als Linienflüge.

Eine andere Betrachtungsweise habe die unsinnige Folge, dass die Inanspruchnahme von Charterflügen durch Vorstandsmitglieder diese immer zum Schadensersatz verpflichten würde.

2 .

Die Nutzung sämtlicher nun streitgegenständlicher Charterflüge sei wegen der engen Termine des Erstbeklagten jeweils notwendig gewesen. Zahlreiche Termine seien erst kurzfristig vereinbart gewesen, so dass eine vorausgehende Reiseplanung unter Nutzung von Linienmaschinen nicht möglich gewesen sei.

Die abgerechneten Reisekosten seien jährlich vom Siebtbeklagten überprüft, mit Recht aber nicht beanstandet worden. Anfang 2006 und in den Folgejahren seien die Flugkosten Gegenstand einer Sonderprüfung durch die Prüfgesellschaft C6 gewesen und von dieser - unstreitig - ebenfalls nicht beanstandet worden. Auch eine Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes im Jahr 2005 habe zu den Reisekosten des Vorstandes lediglich ergeben, dass das Finanzamt nur einen Teilbetrag von 250.000 € nicht als berechtigt anerkennen wollte. Das habe sich aber nicht auf den Erstbeklagten, sondern auf den gesamten Vorstand bezogen, so dass der Kläger auch daraus nichts herleiten könne. Hierzu hat der Erstbeklagte im anwaltlichen Schriftsatz vom 05.08.2013

( Bl. 6623 ff d.A. ) ergänzende Beweisanträge gestellt, auf die verwiesen wird.

Es treffe nicht zu, dass der Erstbeklagte dem Konzern privat veranlasste Flugkosten in Rechnung gestellt habe.

Hierzu hat der Erstbeklagte ausgeführt, aus Sicht des Erstbeklagten habe zur Abrechnung nur privat veranlasster Charterflüge schon deshalb kein Anlass bestanden, weil ihm die Hauptaktionärin T4 nach einer Bombendrohung im Jahr 2004 ohnehin zugesagt habe, sie werde dem Erstbeklagten auch die Kosten von privat veranlassten Charterflügen erstatten. Es sei zwar richtig, dass der Erstbeklagte im Zuge von betrieblich veranlassten Flügen auch Termine wahrgenommen habe, die nicht unmittelbar, aber mittelbar als sog. "Networking" im Unternehmensinteresse gelegen hätten, zum Beispiel Termine, die der Erstbeklagte als MitgliF des Board der O1 wahrgenommen habe. Auch insofern bestehe aber ein dienstlicher Bezug, so dass die Flugkosten erstattungsfähig gewesen seien, zumal wegen der zeitlich engen Termine des Erstbeklagten auch ein Interesse des Unternehmens daran bestanden habe, dass der Erstbeklagte die Möglichkeit zum Zusammenlegen privater und betrieblicher Termine nutze.

Im Übrigen habe der Erstbeklagte - entsprechend der Auflistung Bl. 6629 d.A. - zwischen 2005 und 2009 - unstreitig - Flugkosten von 2.286.070,09 € selbst getragen, was - wie er behaupte - in diesem Umfang nicht notwendig gewesen sei.

Im einzelnen sei zu den beanstandeten Flügen auszuführen :

Der Flug vom 27.05.2005 nach N2 sei erfolgt, um dort mit Verantwortlichen des Druckereikonzerns R Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, die hohen Kosten für den Druck von Versandhauskatalogen zu senken.

Der Flug vom 15./16.02.2006 nach O habe einen dienstlichen Anlass gehabt. Zwar habe er dort die Geschäftsräume der Investcorp aufgesucht, aber nur um sich in diesen mit Herrn Q1, dem Inhaber des Druckereikonzerns R zu treffen. Zweck des Treffens sei gewesen, Q1 zur Abgabe eines konkurrierenden Angebotes für den Druck der Warenhauskataloge zu überreden, um so für den Druck niedrigere Gesamtkosten zu erreichen. Am 16.02.2006 habe sich der Erstbeklagte dann mit dem Chefredakteur des X2, T5, getroffen, um eine positive Berichterstattung über L-R im angelsächsischen Raum zu erreichen.

Der Flug nach M3 vom 19.09.2006 habe dem Zweck gedient, an einer Veranstaltung der europäischen Tiefdruckanbieter ( European Rotogravure Association ) teilzunehmen. Auch das sei im Interesse des Konzerns geschehen. Ihm sei daran gelegen gewesen, dort europäische Tiefdruckanbieter zu treffen, um mit diesen Gespräche mit dem Ziel zu führen, die Druckkosten im Konzern weiter zu senken.

Der Flug nach O vom 21.09.2006 sei im betrieblichen Interesse erfolgt, weil sich der Erstbeklagte in O mit E3, dem Vorstandsvorsitzenden der J2 und weiteren Mitarbeitern dieses Unternehmens zu Verkaufsgesprächen habe treffen wollen. Dieses Unternehmen kontrollierte damals die Geschäftsanteile des Fernsehsenders I1, dessen Erwerb der Erstbeklagte anstrebte. Weiter habe sich der Erstbeklagte an diesem Tage auch mit D1, dem Gründer der B2 getroffen, um mit diesem über die Möglichkeit eines Investments in den L-Konzern zu sprechen.

Der Flug vom 14.11.2006/17.11.2006 nach O habe erneut dem Ziel gedient, sich dort mit E3 zu treffen, um mit diesen weiter über den Verkauf der Beteiligung am Fernsehsender I1 zu verhandeln. Im Anschluss habe sich der Erstbeklagte - erneut allein im Interesse des Konzerns - auf der "European Midcap Conference" mit möglichen Investoren der "N3 Capital" und "C6 Capital" getroffen.

Der Flug nach O vom 23./24.04.2007 sei erneut erfolgt, um mit E3 Verhandlungen über den Verkauf der Anteile am Fernsehsender I1 zu führen. Im Anschluss habe sich der Erstbeklagte mit N4 getroffen, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der W3 Mit dem Treffen habe er das Ziel verfolgt, N4 um Mitwirkung bei der Schaffung eines geschäftlichen Kontaktes zu bitten, um so Verhandlungen über eine Zusammenarbeit zwischen der Q2-Versandhandelsgruppe und dem Unternehmen S3 zu ermöglichen. Weiter habe er in O Gespräche mit T6 von der C8 Group L.P. geführt. Dieses Investmentunternehmen habe mehrere Reiseunternehmen im Portfolio gehalten. Es sei erörtert worden, ob diese mit einem Teil der Thomas-Cook-Gruppe verschmolzen werden könnten.

Erneut sei der Erstbeklagte am 14./15.11.2007 nach O geflogen, um Gespräche über den Erwerb der I1-Beteiligung nun mit I8 zu führen. Sodann habe er sich in O mit Dr. L2, Vorstandvorsitzender der B3 Inc. getroffen, um zu erörtern, ob dieses Unternehmen bereit sei, in den Konzern zu investieren.

Der Flug vom 18./19.06.2008 nach O habe dem Zweck gedient, dort ein Gespräch mit Q3 zu führen, um mit diesem über eine Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts "Q4" zwischen der Q2-Gruppe und dem Unternehmen S3 zu sprechen. Zwar habe der Erstbeklagte dann auch noch an einem Treffen des Vorstandes der O1 teilgenommen, was aber für die Erstattungsfähigkeit des Fluges nicht von wesentlicher Bedeutung sei.

Der Flug nach T3 vom 04./06.10.2008 sei deshalb als ersatzfähig zu beurteilen, weil der Erstbeklagte zuvor wegen enger dienstlicher Termine nicht in der Lage gewesen sei, Urlaub zu nehmen. Er habe daher nur an einem Wochenende im Kreise seiner Familie in T3 verbringen können. Die Nutzung eines Charterflugzeuges für diese Reise sei deshalb notwendig gewesen, weil der Erstbeklagte beabsichtigt habe, auf der Flugreise umfangreiche Geschäftspapiere zu bearbeiten und Korrespondenz zu lesen. Da die Unterlagen vertraulich gewesen seien, habe für ihn keine Möglichkeit bestanden, diese auch auf einem Linienflug zu studieren.

Allerdings sei es richtig, dass der Flug vom 19./20.11.2008 nach O mit dem Ziel vorgenommen worden sei, dort an einer weiteren Vorstandssitzung der O1 teilzunehmen.

Gleichwohl müsse auch dieser Flug als ersatzfähig bewertet werden, weil der Erstbeklagte nur aufgrund wichtiger Termine in der B-Hauptverwaltung zuvor zeitlich gehindert gewesen sei, eine frühzeitigere Linienmaschine zu erreichen und so nach O zu fliegen.

Auch die Reise nach B1 vom 23.02.2009 sei dienstlich wegen des Bereichs U veranlasst gewesen. Der Erstbeklagte habe damals in B1 einen potentiellen T7 Investor treffen wollen.

Der Kläger habe im Übrigen nicht ausreichend konkret dargelegt, welche weiteren Flüge dienstlich nicht veranlasst gewesen seien. Sein pauschaler Hinweis, dass der Erstbeklage mehr als 100-mal nach F1 geflogen sei, genüge insoweit nicht. Diese Reisen seien im Wesentlichen im Zusammenhang mit Verhandlungen bezüglich der Thomas-Cook-Gruppe und zur Einbindung vom N1 erfolgt. Für das Management von U habe damals ein erheblicher Beratungsbedarf bestanden und es hätten auch institutionelle Investoren wie Hedge- oder US-Pensionsfonds auf höchster Ebene betreut werden müssen.

Die Nutzung von Chartermaschinen für Flüge von C5 nach F / E1 sei - unstreitig - nur im zweiten Halbjahr des Jahres 2008 erfolgt. Grund dafür sei gewesen, dass es damals wegen Bauarbeiten im Bereich des L4er Autobahn-Kreuzes regelmäßig zu mehrstündigen Staus von bis zu 4-5 Stunden gekommen sei.

3 .

Für Forderungen aufgrund von Flugreisen des Erstbeklagten vor dem 31.12.2005 sei im Übrigen gemäß § 93 IV AktG Verjährung eingetreten.

4 .

Der Siebtbeklagte ist der Auffassung, zumindest sei er selbst nicht gesamtschuldnerisch zum Ausgleich der Kosten für Charterflüge verpflichtet. Ihm sei insofern nämlich kein pflichtwidriges Handeln vorzuwerfen :

Es habe im Unternehmen ständiger Übung entsprochen, dass Vorstandsvorsitzende des Unternehmens bei Bedarf für dienstliche Flugreisen Charterflugzeuge anmieten durften. Dem Erstbeklagten sei dieses Recht bei Abschluss des Dienstvertrages noch einmal ausdrücklich mündlich bestätigt worden. Dem Unternehmen sei es darum gegangen, dadurch eine ständige Erreichbarkeit des Vorstandsvorsitzenden sicherzustellen, auch um den Preis hoher Flugkosten. Es treffe zwar zu, dass das Mitglied Dr. S2 in einer Sitzung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats im März 2006 angeregt habe, der Siebtbeklagte solle die Berechtigung der Flugreisen des Erstbeklagten doch in Abständen überprüfen. Das sei dem Siebtbeklagten so aber nicht durch Beschlussfassung des ständigen Ausschusses als weitere Aufgabe übertragen worden. Ungeachtet dessen habe der Siebtbeklagte die dienstliche Veranlassung der Flugkosten von Zeit zu Zeit überprüfen lassen. Er habe sich dazu Übersichten der Flugreisen übersenden und vom Erstbeklagten bestätigen lassen, dass diese nur dienstlich veranlasst gewesen seien. Der Siebtbeklagte habe diese Listen auf Plausibilität überprüft und dazu Rückfragen an den Erstbeklagten gestellt. Auch die Jahresabschlussprüfer und die Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts F vom 14.12.2007 hätten keine Fehler bei der Behandlung der Erstattung von Flugkosten festgestellt.

XI .

Der Erstbeklagte ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die Fertigung des an Dr. X1 übergebenen Buches von ihm nicht zu erstatten seien. Es handele sich dabei um kein "Geburtstagsbuch", sondern um eine Festschrift mit Fachbeiträgen. Die Erstellung habe im Werbeinteresse der B AG gelegen und auf die Neuausrichtung der B AG publikumswirksam und imagefördernd hinweisen sollen. Zugleich sei der Zweck verfolgt worden, durch eine Ehrung von Prof. X1 die an der Feier teilnehmenden Entscheider führender Dienstleistungsunternehmen für eine Verstärkung der Geschäftsbeziehung zu interessieren.

Aus der Übersendung von Rechnungen an die Privatanschrift des Erstbeklagten lasse sich kein Schluss auf einen privaten Charakter des Werks ziehen. Über die Frage der Kostentragung sei zuvor unternehmensintern diskutiert, aber nicht endgültig entschieden worden. Es sei dann abgesprochen worden, dass die Endabrechnung zunächst über die Gesellschaft erfolgen und später eine endgültige Prüfung der Betriebsbezogenheit durchgeführt werden solle. Irrtümlich seien Rechnungen gleichwohl an die Privatanschrift des Erstbeklagten und nicht an das Unternehmen gerichtet worden.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass es nur aufgrund des guten Kontaktes des Erstbeklagten zur C3 AG möglich geworden sei, die Druckkosten für den R-Katalog ab 2008 um 25 Millionen Euro jährlich zu senken.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.04.2013 hat der Erstbeklagte hierzu ergänzend vorgetragen, im Anschluss an ein privates Abendessen in seiner E1er Wohnung habe er am 26.05.2008 mit den eingeladenen Vorstandsmitgliedern die Idee erörtert, eine Festschrift fertigen zu lassen und im Rahmen eines Symposiums zu überreichen, um so den internationalen Geschäftszuschnitt der B AG zu verdeutlichen und deren Image zu fördern. Die anwesenden Vorstandsmitglieder hätten dem Vorschlag zugestimmt, dass die B AG die Kosten dieser Festschrift trage, nicht aber für sonstige Kosten des Symposiums einstehe. Hierzu hat der Erstbeklagte eine Vernehmung des Zeugen O2 und Parteivernehmung der Beklagten zu 2. und 4. beantragt.

XII .

Der Erstbeklagte meint, er habe keine pflichtwidrigen Spenden an die Universität P vorgenommen und deshalb auch keinen weiteren Schaden von 840.519,67 € zu ersetzen :

Zwar habe der Erstbeklagte der Universität namens der B AG im Januar 2008 Zahlungen zugesagt, die zur Höhe der Zuwendungen - angesichts der vereinbarten Laufzeit von fünf Jahren - der Üblichkeit entsprochen hätten. Das sei rechtlich aber nicht als Schenkung, sondern als Sponsoring zu bewerten. Die Universität habe nämlich im Gegenzug ihrerseits für die Arcandor AG vorteilhafte geldwerte Leistungen zugesagt :

So sei ein bevorzugter Zugang von Führungskräften zu Managementkursen des "Centre for Corporate Reputation€ versprochen worden, was für die B AG wegen der Möglichkeit zur Fortbildung von Führungskräften von Vorteil gewesen sei. Die B AG habe weiter Einfluss auf Lehr- und Forschungsthemen der Universität nehmen können. Die B AG habe Zugang zu Entwürfen von "Key Research Papers" erhalten, was zu einem besseren und schnelleren Marktverständnis geführt habe. Der B AG sei die Durchführung einer Fallstudie zu vergünstigten Konditionen zugesagt worden, was einerseits geeignet gewesen sei, Studenten für das Unternehmen zu interessieren, andererseits zur Einsparung von Kosten für Unternehmensberater führen konnte. Der B AG seien Vermarktungsmöglichkeiten im Rahmen von MBA-Kursen und Bewerbungsgespräche mit MBA-Studenten ermöglicht worden. Es sei die Möglichkeit eröffnet worden, ein Mitglied der Führung der B AG zum "Visiting Fellow" wählen zu lassen. Ferner sei die Möglichkeit eines "Secondments" einer Führungskraft pro Jahr eröffnet worden.

Der Erstbeklagte habe die Verträge mit der Universität nicht eigenmächtig, sondern nach vorausgegangener Abstimmung mit seinen Vorstandskollegen abgeschlossen. Das Centre for Corporate Reputation habe in der Folge auch eine Fallstudie zur wirtschaftlichen Situation von B AG in den Jahren 2004 bis 2009 erstellt.

Der Kläger unterstelle zu Unrecht, dem Erstbeklagten sei es bei der Förderung der Universität darum gegangen, selbst einen

Sitz im "Advisory Board des Centre for Corporate Reputation" zu erhalten. Dagegen spreche schon, dass der Erstbeklagte nach seiner Vertragsbeendigung bemüht gewesen sei, eine Übertragung des Postens auf den nachfolgenden Vorstandsvorsitzenden Dr. F2 zu erreichen. Das sei nur deshalb gescheitert, weil die B AG die Verträge mit der University P mit Schreiben vom 29.04.2009 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekündigt habe.

XIII .

Schließlich habe der Erstbeklagte auch keine 2.200,00 € für Bewirtungskosten, Tischdekoration und Blumen zu erstatten.

Das Treffen des Erstbeklagten vom 18.09.2008 in seinem Haus in T2 mit den Board Members der U Group plc habe dienstlichen Charakter gehabt. Es habe dem Zweck gedient, persönliche Kontakte zu schaffen, um künftig kürzere Entscheidungswege innerhalb der Leitungsebene zu erreichen. An dem Tag habe es zwei mehrstündige Klausursitzungen und eine Vielzahl von Einzelgesprächen gegeben.

Aus der Anwesenheit der Ehefrauen ergebe sich nicht, dass die Einladung privaten Charakter gehabt habe. Die ergänzende Einladung der Ehefrauen sei nur deshalb erfolgt, weil die dienstliche Tagung am Wochenende auch in das Familienleben der Beteiligten und zum Teil auch in deren Urlaubsplanungen eingegriffen habe.

Der Kläger vernachlässige auch, dass die erstatteten Kosten nur ein geringer Teil der tatsächlich entstandenen Kosten gewesen seien, die der Erstbeklagte im Interesse des Unternehmens im Übrigen persönlich getragen habe.

XIV .

Die B4 AG - als Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung - ist mit Schriftsatz vom 12.04.2011 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Ne-

benintervenientin beigetreten.

Nach Klagezustellung wurde mit Wirkung ab dem 30.11.2011 anstelle des ursprünglichen Klägers Rechtsanwalt Dr. H2 der Rechtsanwalt K2 zum neuen Insolvenzverwalter der B AG i.L. bestellt. Auf Seiten des

Klägers wurde deshalb ein Austausch der klagenden Partei vorgenommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19.11.2012, 20.11.2012, 17.06.2013 und vom 09.09.2013 verwiesen.

Gründe

I .

Die Klagen sind zulässig.

Das Landgericht Essen ist auch zum Sechstbeklagten örtlich gemäß den §§ 29 I, 35 ZPO zur Entscheidung berufen. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage gegen den Sechstbeklagten auch Haftungs- und Regressansprüche aus der Verletzung dienstvertraglicher Pflichten und aus einer organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung. Letztere ist im Rahmen des § 29 I ZPO dem "Vertragsverhältnis" gleichgestellt ( vgl.: BGH, NJW-RR 1992, 801 ; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO 29.Aufl. § 29 Rn.

6 ).

Gemeinsamer Erfüllungsort für solche Ansprüche ist der Betriebssitz, als der Ort, an welchem die Dienste nach dem Vertrag zu leisten sind ( vgl.: BGH, ZIP 1985, 157 ; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO 29.Aufl. § 29 Rn.25 "Dienstvertrag" ). Ist - wie hier - ein besonderer Gerichtsstand eröffnet, besteht aus Gründen der Prozessökonomie eine Gerichtszuständigkeit auch für die Entscheidung über andere Anspruchsgrundlagen, wenn für diese - wie vorliegend - kein ausschließlicher Gerichtsstand eröffnet ist ( vgl.: BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - NJW 2003, 828 ; Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO 29.Aufl. § 12 Rn.20 ). Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, den Sechstbeklagten einheitlich auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen ( BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - NJW 2003, 828 ).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die gegen die Beklagten zu 1., 2., 4., 5., 7. und 8. gerichteten Klagen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Die gegen diese Parteien gerichteten weitergehenden Klagen werden abgewiesen. Die gegen die Beklagten zu 3. und 6. gerichteten Klagen sind insgesamt unbegründet und werden abgewiesen.

Gemäß § 812 I 1 1.Alt. BGB sind an den neuen Kläger als Insolvenzverwalter der B AG vom Erstbeklagten 2.443.126,83 €, vom Zweitbeklagten 910.500,00 €, vom Viertbeklagten 93.000,00 € und vom Fünftbeklagten 2.730.727,69 € zu zahlen, weil die vorgenannten Beklagten in diesem Umfang durch Leistung des Unternehmens ohne Rechtsgrund zu Unrecht bereichert sind. Der Erstbeklagte hat sich in Höhe weiterer 968.398,73 € nach § 93 II 1 AktG schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Beklagte zu 7. hat sich in Höhe von insgesamt 3.734.227,69 € nebst Zinsen in dem aus dem Urteilstenor jeweils ersichtlichen Umfang als Gesamtschuldner gemäß den §§ 116, 93 II 1 AktG schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Beklagte zu 8. hat sich in Höhe von 2.295.000,00 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2. gemäß den §§ 116, 93 II 1 AktG schadensersatzpflichtig gemacht.

Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.

Gemäß den §§ 291, 288 I 1BGB stehen dem Kläger ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Klagezustellungen die zugesprochenen Zinsen zu.

Im Einzelnen geht die Kammer von den nachfolgenden Erwägungen aus :

II . zur Leistung von Sonderboni

1 .

Soweit eine Verurteilung zur Rückzahlung erfolgt, sind die vom Kläger beanstandeten Beschlussfassungen des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats ( im Folgenden : "Ausschuss" ) über die Gewährung von Sonderboni nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichtig und daher kein Rechtsgrund für ein Behaltendürfen der zugewandten Leistungen im Sinne des § 812 I BGB.

Soweit die auf Rückzahlung gerichteten Klagebegehren des Klägers abgewiesen werden, ist eine Nichtigkeit der jeweiligen Beschlussfassung nach der Beweisaufnahme dagegen nicht festzustellen, was zum Nachteil des für einen fehlenden Rechtsgrund beweispflichtigen Klägers gereicht. Insofern ergibt sich der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch auch nicht aus einem anderem Rechtsgrund.

Eine Nichtigkeit der beanstandeten Beschlussfassungen des ständigen Ausschusses ergibt sich nicht schon deshalb, weil der jeweilige Beschluss zwingende gesetzliche oder Satzungsregelungen zur Zuständigkeit oder zu beachtenden Formalien verletzt hätte ( vgl.: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Aufl. Rn.735 ). Die Nichtigkeit ist - in den zur Verurteilung führenden Beschlussfällen - vielmehr rechtliche Folge des Umstandes, dass die bei Ermessensentscheidungen über die Gewährung von Sonderboni notwendige Ermessensausübung unterblieb oder aber die bei der Ausübung des Ermessens zu beachtenden "Grenzen des Vertretbaren" überschritten worden sind.

Das war für den jeweiligen Leistungsempfänger bei sorgfältiger Prüfung in diesen Fällen so auch erkennbar ( vgl.: BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95 - NJW 1997, 1926 ; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Aufl. Rn.389 ; Henssler in Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht § 108 AktG Rn.

22 ).

Soweit dem Klagebegehren auf Rückzahlung von Sonderboni und Abfindungsbeträgen nicht entsprochen wurde, hat der beweispflichtige Kläger dagegen keinen Nachweis dafür erbringen können, dass Ermessen nicht ausgeübt wurde oder die zu beachtenden Ermessensgrenzen überschritten worden sind.

2 .

Der ständige Ausschuss des Aufsichtsrats konnte Entscheidungen über die Gewährung von Sonderboni und Abfindungszahlungen rechtlich wirksam treffen. Diese fielen nicht in die alleinige Zuständigkeit des Plenums des Aufsichtsrats.

Ein gegenteiliger Schluss lässt sich nicht aus § 107 III 3 AktG n.F. ziehen, weil die gesetzliche Neuregelung zur Zuständigkeit für die Entscheidungen gemäß § 87 I AktG zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten so noch nicht bestand. Durch die gesetzliche Neuregelung wurde auch nicht lediglich textlich manifestierte, was zur Zuständigkeit ohnehin schon damals allgemeine Rechtsüberzeugung war ( vgl.: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5.Aufl. Rn.389 ; I7, ZHR 169 ( 2005 ) S.155 f ). Vielmehr war Grund für die gesetzliche Neuregelung, dass der Gesetzgeber Anlass sah, eine bis dahin als zulässig bewertete Praxis der Delegierung besoldungsrelevanter Entscheidungen auf einen Ausschuss zu beenden ( vgl.: Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht § 107 AktG Rn.28 ).

Die Neufassung des § 107 III 3 AktG gilt erst mit Wirkung ab dem 20.05.2009 ( Art. 5 BilModG vom 25.05.2009 ). Zuvor war dem Gesamtaufsichtsrat lediglich vorbehalten, über die "Vergütungsstruktur" - nicht aber über die Einzelvergütung - zu entscheiden ( vgl.: Nicolay, NJW 2009, 2640 ; I7, ZHR 169 ( 2005 ) S.156 ). Der Aufsichtsrat hatte als Plenum mithin nur die grundlegende Entscheidung zu treffen, ob Sonderboni überhaupt gezahlt werden oder nicht.

Eine ausschließliche Entscheidungszuständigkeit des Plenums des Aufsichtsrats lässt sich auch nicht mit den §§ 112, 107 III 1 AktG a.F. begründen. Diese Normen führen nicht dazu, dass die Bildung eines Ausschusses mit nach außen wirksamer Entscheidungskompetenz rechtlich unzulässig war und dieser nur Beschlüsse des Plenums vorbereiten und/oder deren Ausführung überwachen durfte. Vielmehr ist aus der in der Norm folgenden Auflistung dem Plenum vorbehaltener Beschlussfassungen in § 107 III AktG a.F. der gegenteilige Schluss zu ziehen, dass einem Ausschuss vom Aufsichtsrat im Übrigen auch endgültige Beschlussfassungen übertragen werden durften ( vgl.: Hüffer, Kommentar zum AktG § 107 Rn.18 ; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5.Aufl. Rn.389 ).

Der Aufsichtsrat hat die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Inhalt der mit den Vorstandsmitgliedern zu schließenden Anstellungsverträge und damit auch über die Gewährung von Sonderboni und Abfindungszahlungen daher wirksam auf seinen ständigen Ausschuss übertragen : Der Aufsichtsrat der L-R AG gab sich eine Geschäftsordnung vom 12.12.2002 ( AB 18-28 ). Diese sah in § 8 I die Bildung eines ständigen Ausschusses vor, dessen Befugnisse der § 9 II ( vgl.: AB 24 ) regelte. Hieraus lässt sich auch eine satzungsmäßige Zuständigkeit des ständigen Ausschusses für Bonusentscheidungen und Abfindungszahlungen zu Vorstandsmitgliedern herleiten.

3 .

Die Beschlussfassungen des ständigen Ausschusses zu Sonderboni und Abfindungszahlungen genügten den formalen Anforderungen des § 108 I AktG. Es liegen jeweils "ausdrückliche" Beschlussfassungen vor.

Der § 108 I AktG verlangt "ausdrückliche" Beschlussfassungen. Das gilt so auch für Beschlüsse des ständigen Ausschusses

( vgl.: BGH, 19.12.1988 - II ZR 74/88 - NJW 1989, 1928 ; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5.Aufl. Rn.768 ; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht § 108 AktG Rn.2 ). Eine hinreichende "Ausdrücklichkeit" zieht der Kläger für die Beschlussfassungen des ständigen Ausschusses aber zu Unrecht in Zweifel :

Die Ausdrücklichkeit der Beschlussfassungen zu den Sonderboni für das Geschäftsjahr 2006 ist durch die Niederschrift über die Sitzung des ständigen Ausschusses vom 21.03.2007 ( AB 167-170 ) vielmehr hinreichend nachgewiesen. Die ausdrückliche Beschlussfassung zu den Sonderboni für das Geschäftsjahr 2007 ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des ständigen Ausschusses vom 14.12.2007 ( AB 183-184 ). Die ausdrückliche Beschlussfassung zu den Sonderboni für das Geschäftsjahr 2008 wird durch die Niederschrift über die Sitzung des ständigen Ausschusses vom 11.12.2008 ( AB 209-210 ) belegt.

Aus den genannten Protokollen ergibt sich jeweils auch, welche Mitglieder des ständigen Ausschusses an der maßgeblichen Sitzung teilgenommen haben und dass diese jeweils einstimmig für die Gewährung der Sonderboni stimmten. Hierbei ist gemäß § 108 IV AktG unschädlich, wenn eine Sitzung als Telefonkonferenz durchgeführt worden ist. Die gefassten Beschlüsse wurden unmittelbar mit der Beschlussfassung gemäß deren Ergebnis wirksam. Eine zu Unrecht gerügte "unzureichende Protokollierung" der Beschlussfassungen führte im Übrigen rechtlich auch nicht zur Unwirksamkeit der jeweiligen Beschlussfassungen ( vgl.: Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5. Aufl. Rn.729 ; Henssler in Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht § 108 Rn.19 ).

4 .

Dem Kläger wird weiter nicht darin gefolgt, dass der ständige Ausschusses wegen Rückübertragung der Zuständigkeit auf das Aufsichtsratsplenum jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassungen satzungsmäßig unzuständig gewesen ist :

Die unter II 3. benannte Geschäftsordnung ließ zwar die Befugnis des Aufsichtsrats-Plenums unbenommen, eine dem ständigen Ausschuss zur eigenständigen Erledigung übertragene Aufgabe wieder an sich zu ziehen ( vgl.: BGH, 14.11.1983 - II ZR 33/83 - BGHZ 83, 48 ; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5.Aufl. Rn.751 ). Gleichfalls konnte sich der ständige Ausschuss rechtlich auch selbst dahingehend binden, die ihm durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats eingeräumte Entscheidungsbefugnisse nicht wahrzunehmen und im Einzelfall wieder dem Plenum des Aufsichtsrats zu überlassen. Solche rückübertragenden Entscheidungen gab es indessen nicht.

Ein solcher Wille zur Rückübertragung der Kompetenz ist nicht der jeweiligen Ergänzung der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder um einen Absatz 4 zu § 3 zu entnehmen, insbesondere nicht daraus zu folgern, dass in der neuen Vertragsregelung jeweils der "Aufsichtsrat" als für die Entscheidung über Sondervergütungen zuständig bezeichnet worden ist. Insofern ist rechtlich einmal zu berücksichtigen, dass es bei den Ergänzungen der Anstellungsverträge nur um die Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem jeweiligen Vorstandsmitglied und der anstellenden Gesellschaft ging und nicht um die Regelung der Befugnisse des ständigen Ausschusses im Verhältnis zum Gesamtplenum des Aufsichtsrats. Die ergänzenden dienstvertraglichen Vereinbarungen konnten die rechtlichen Befugnisse des ständigen Ausschusses daher nicht beschränken. Andererseits ergibt sich aus der Formulierung des jeweiligen § 3 IV der Abänderungsverträge sprachlich auch nicht, dass die bis dahin bestehende ergänzende Entscheidungszuständigkeit des ständigen Ausschusses nun wegfallen sollte. Die ergänzende Regelung macht vielmehr auch dann Sinn, wenn durch sie lediglich - nach Einschätzung der Kammer als Reaktion auf das sog. "Mannesmann-Urteil" ( BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522 ) - verdeutlicht werden sollte, dass zur Gewährung von Sonderboni überdurchschnittliche vertragliche Leistungen nicht ausreichen, sondern "außerordentliche" Leistungen notwendig sind und dass die Entscheidung zu Sonderboni auch dann nur nach "pflichtgemäßen Ermessen" erfolgen durfte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Abänderung der Anstellungsverträge überdies ein Wille zum Wegfall der Zuständigkeit des Ausschusses einherging.

5 .

Greifen die vorgenannten Zuständigkeits- und formalen Bedenken des Klägers gegen die Beschlussfassungen mithin nicht durch, wird andererseits auch nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt, im Verhältnis der Parteien zueinander komme es auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen bei der Beschlussfassung des ständigen Ausschusses über die Gewährung von Sonderboni und Abfindungszahlungen rechtlich nicht an.

a )

Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass aus der Nichtigkeit der Beschlussfassung des Ausschusses nicht unmittelbar folgt, dass es auch im Verhältnis zu den jeweils begünstigten Beklagten immer an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Sinn des § 812 I BGB fehlen musste. Die bei der Gewährung unzulässiger Sonderboni von erheblicher Höhe - nach Meinung der Kammer - regelmäßig gegebene Verletzung des § 87 I 1 AktG muss wegen des Grundsatzes, dass im Außenverhältnis eine unbeschränkte Organvertretungsmacht des die Auszahlung anordnenden Ausschusses des Aufsichtsrats bestanden hat, nämlich nicht in jedem Fall zur Nichtigkeit auch der Zahlungszusage führen

( vgl.: Spindler in Münchener Kommentar zum AktG 3.Aufl. § 112 Rn. 17 ).

Die Einschätzung des Klägers, eine Berufung der Beklagten auf einen Vertrauensschutz sei grundsätzlich schon deshalb nicht möglich, weil nicht der Ausschuss, sondern der Aufsichtsratsvorsitzende die Auszahlung veranlasst habe, überzeugt dabei nicht. Sie vernachlässigt, dass der Aufsichtsratsvorsitzende für alle Beteiligten ersichtlich nur ausführte, was der Beschlussfassung des ständigen Ausschusses entsprach. Die Beklagten durften darauf vertrauen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nur abwickelte, was zuvor so auch durch Beschlussfassung des ständigen Ausschusses entschieden worden war.

b )

Den Beklagten ist in den Verurteilungsfällen aber deshalb kein Vertrauensschutz zuzubilligen, weil sie insofern bei ordentlicher und gewissenhafter Prüfung hätten erkennen können und müssen, dass der ständige Ausschuss sein Ermessen nicht ausübte bzw. seine zu beachtenden Ermessensgrenzen zu ihren Gunsten überschritt und ihnen Geldmittel zuwendete, die ihnen so rechtlich nicht zugebilligt werden durften. Für sie war bei der gebotenen Prüfung in diesen Fällen erkennbar, dass mit dem Zuerkennen der jeweiligen Boni durch den ständigen Ausschuss zugleich ein Missbrauch seiner Außenvertretungsmacht einherging ( vgl.: Spindler in Münchener Kommentar zum AktG 3.Aufl. § 87 Rn. 80 ). Es ist für die Anwendung der Rechtsgrundsätze über die Folgen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht - wie in vergleichbaren anderen Fallgestaltungen - nicht erforderlich, dass der jeweils bedachte Beklagte und die entscheidenden Mitglieder des ständigen Ausschusses bewusst zum Nachteil des Unternehmens zusammenwirkten. Vielmehr sind die Rechtsgrundsätze auch dann anzuwenden, wenn die bedachten Vorstandsmitglieder - wie hier - die Überschreitung der Befugnisse durch den ständigen Ausschuss bei gewissenhafter Prüfung erkennen mussten und sich dieser für sie ungünstigen Erkenntnis verschlossen ( vgl.: OLG Hamm, 22.08.2005 - 5 U 69/05 - NZG 2006, 827 ).

Der zum Nachteil der Beklagten noch weitergehenden Rechtsmeinung, die davon ausgeht, dass Vorstandsmitgliedern mangels Schutzbedürftigkeit - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 82 II AktG - die Berufung auf die im Außenverhältnis unbeschränkte Organvertretungsmacht regelmäßig ohnehin verwehrt ist ( so u.a.: Fleischer, NZG 2005, 529 ), schließt sich die Kammer nicht an.

c )

Die Beweisaufnahme hat in den Fällen der Klageabweisung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagten wussten oder bei gewissenhafter Prüfung erkennen mussten, dass der Ausschuss bei Bonusentscheidung kein hinreichendes Ermessen ausübte oder sich dabei von ermessensfehlerhaften Erwägungen leiten ließ : Es lässt sich insbesondere nicht gesichert davon ausgehen, dass sie annahmen, durch solche Sonderbonizahlungen solle ihnen lediglich ein Vermögensausgleich für durch ungünstige wirtschaftliche Entwicklungen enttäuschte Einkommenserwartungen verschafft oder - ermessensfehlerhaft - vertragsbedingte Einnahmeunterschiede zwischen den Vorstandsmitgliedern zur Herstellung "angemessener Gehaltsgefüge" nivelliert werden.

Zwar bewertet die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. . N2 als möglich, dass auch rechtlich fehlerhafte Ermessenserwägungen für einzelne Ausschussmitglieder Motiv gewesen sein können, Sonderbonizahlungen jeweils zuzustimmen. So soll das Ausschussmitglied I5 nach Bekundung des Zeugen Prof. Dr. N2 einmal geäußert haben, es gehe ihm darum, eine "standesgemäße Bezahlung sicherzustellen". Der Zeuge I5 ist dem jedoch entgegengetreten. Die Kammer muss nicht entscheiden, welchem Zeugen zu diesem Punkt zu folgen ist. Sie vermag aufgrund der Bekundung des Zeugen Prof. Dr. N2 nämlich einerseits nicht festzustellen, auf welche Bonusentscheidung sich diese vom Zeugen erinnerte Äußerung überhaupt bezog. Andererseits kann aus der Äußerung eines einzelnen AusschussmitgliF auch nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass dies so die Überlegung der weiteren zustimmenden Ausschussmitglieder wiedergab. So erscheint es der Kammer insbesondere zu Ausschussmitgliedern, die sich mehr als Vertreter der Arbeitnehmerseite sahen, als fraglich, ob diese angesichts der auskömmlichen vertraglichen Vergütungen der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder selbst ein sachliches Bedürfnis sahen, durch Zusatzzahlungen an Vorstandsmitglieder deren "standesgemäße Bezahlung sicherzustellen".

Zumindest hat die Beweisaufnahme im Umfang der Klageabweisung keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Beklagten zu 1.) bis 6.) wussten, dass die Ausschussmitglieder bei ihrer Bonusentscheidung nicht das ihnen eingeräumte Ermessen sachgerecht ausüben oder die Grenzen des ihnen zugebilligten Ermessensspielraums überschreiten wollten. Weder die Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. . N2 noch die Vernehmung der Zeugin I9, noch die Vernehmung anderer Zeugen hat ergeben, dass den Beklagten zu 1.) bis 6.) in den Abweisungsfällen bis zur Zahlung der Bonusbeträge durch Gespräche oder Urkunden dazu Tatsachen vermittelt worden sind, aus denen sie den Schluss hätten ziehen können, dass es bei der jeweiligen Beschlussfassung an einer sachgerechten Ermessensausübung mangelte.

d )

Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass die mit Sonderboni bedachten Beklagten zu 1., 4. und 5. keine hinreichende Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bonusentscheidungen in den Fällen vornahmen, in denen solche Zahlungen wegen eines alsbaldigen Ausscheidens des bedachten VorstandsmitgliF aus dem Unternehmen auch nach Kenntnis der Beklagten rechtlich besonders problematisch waren und daher ein gesteigerter Prüfungsbedarf der Ausschussmitglieder zur Zulässigkeit der jeweiligen Bonusentscheidung bestand.

da ) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Prof. Dr. C4 erachtet es die Kammer als ausgeschlossen, dass die Beklagten zu 1., 4. und 5. bei Rechtsanwalt Dr. C4 zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit der ihnen zugedachten Boni Rechtsrat einholten und vom Zeugen dahin beschieden wurden, die Gewährung solcher Sonderboni sei rechtlich zulässig. Der Zeuge Dr. C4 hat hierzu bekundet, er sei lediglich vom Beklagten zu 7. am 31.01.2008 telefonisch aufgefordert worden, eine Stellungnahme zum Aufhebungsvertrag mit dem Fünftbeklagten abzugeben, und rechtlich dazu Stellung zu nehmen, ob dem Fünftbeklagten im Zusammenhang mit dem Ausscheiden ein Sonderbonus von 3 Millionen € gezahlt werden könne. Er habe mit einem Schreiben vom 06.02.2008 darauf geantwortet, der Aufsichtsrat könne darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, weil der Anstellungsvertrag eine "Mannesmann-Klausel" enthalte. Es seien aber außerordentliche Leistungen erforderlich. Der Siebtbeklagte habe ihm gegenüber dazu das "Projekt I" angeführt und erwähnt, man wolle den Fünftbeklagten weiter ans Unternehmen binden, weil man ihn noch in nächster Zeit benötige. Er selbst habe dem Siebtbeklagten dann gesagt, "bei solcher Ausgangslage" habe er gegen die Gewährung einer Prämie keine rechtlichen Bedenken. Mit anderen Beklagten und anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des ständigen Ausschusses habe er keinen beratenden Kontakt gehabt. Diese habe er insbesondere nicht zur Rechtslage bezüglich der Boni beraten.

Die Kammer zieht aus diesen Bekundungen des Zeugen Dr. C4 den Schluss, dass nur der Siebtbeklagte Anlass sah, Rechtsrat beim Zeugen Dr. C4 einzuholen und dies auch nur beschränkt in Hinblick auf die beabsichtigte Bonuszahlung an den Beklagten zu 5. tat. Hierbei wurde die rechtliche Prüfung vom Siebtbeklagten durch den irreführenden Hinweis auf das Interesse an einer weiteren Bindung des Fünftbeklagten an das Unternehmen in eine falsche Richtung gelenkt.

Ausgehend von dieser Zeugenaussage des Zeugen Dr. C4 war nach Einschätzung der Kammer auch das Bemühen des Siebtbeklagten um die Klärung der Rechtslage durch Dr. C4 nicht hinreichend. Der Siebtbeklagte stellte gegenüber dem Zeugen Dr. C4 nämlich die für die rechtliche Beurteilung bedeutsame Tatsachenprämisse auf, dass der Fünftbeklagte durch die Bonuszahlung weiter an das Unternehmen gebunden werden solle. Tatsächlich wurde mit dem Abfindungsvertrag jedoch abweichend entschieden, dass der Fünftbeklagte endgültig aus dem Unternehmen ausscheiden solle. Der Fünftbeklagte wurde auch nicht in anderer rechtlicher Weise - z.B. durch einen Beratervertrag - erneut weiter an das Unternehmen gebunden. Es musste sich für den Siebtbeklagten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sachgerechter Prüfung dann aber ergeben, dass deshalb nun eine andere Tatsachengrundlage gegeben war und die frühere Rechtsauskunft des Zeugen Dr. C4 zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des Sonderbonus nicht mehr hinreichend verlässlich war. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die im Januar 2008 an den Zeugen Dr. C4 gerichtete Anfrage deutlich macht, dass dem Siebtbeklagten damals bewusst war, dass die Gewährung eines Sonderbonus an ein aus dem Unternehmen ausscheidendes Vorstandsmitglied rechtlich hoch problematisch war. Der Zeuge I5 hat in gleichem Sinn bekundet, man sei damals durch die Mannesmann-Entscheidung "sensibilisiert" gewesen. Die vom Zeugen Dr. C4 bekundete Antwort, "bei solcher Ausgangslage" habe er gegen die Gewährung einer Prämie keine rechtlichen Bedenken, verdeutlichte dem Siebtbeklagten hierbei, dass die Beurteilung der Rechtslage maßgeblich auch von der geschilderten "Ausgangslage" - also der weiteren Bindung des Fünftbeklagten an das Unternehmen - abhing. Es hätte daher für den Siebtbeklagten Anlass bestanden, die Frage der Zulässigkeit des Bonusses angesichts der veränderten Tatsachenlage neu zu prüfen.

db ) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Prof. Dr. . I7 erachtet die Kammer weiter als ausgeschlossen, dass die Beklagten zu 1. bis 6. bei Rechtsanwalt Prof. Dr. I7 zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Boni Rechtsrat einholten und von diesem Zeugen beschieden wurden, die Gewährung solcher Sonderboni sei rechtlich zulässig.

Der Zeuge Prof. Dr. I7 hat dazu bekundet, er habe zur Zulässigkeit von Sonderbonuszahlungen an den Erstbeklagten oder Fünftbeklagten keine Beratungen durchgeführt. Er habe den Siebtbeklagten lediglich im Jahr 2006 dazu beraten, ob eine Sonderbonuszahlung an ein Vorstandsmitglied Q5 in Hinblick auf das Mannesmann-Urteil zulässig sei. Dieses Vorstandsmitglied Q5 habe allerdings im Unternehmen verbleiben und aus diesem nicht ausscheiden sollen. Daher habe er die Zulässigkeit einer Bonuszahlung an Q5 in einem Brief bejaht. Zu Bonuszahlungen habe er - hiervon abgesehen - keine Beratungsgespräche mit Vorstands- oder Ausschussmitgliedern geführt. Im Mai 2006 habe er gegenüber dem Siebtbeklagten allerdings angeregt, die sog. "Mannesmann-Klausel" in die Anstellungsverträge aufzunehmen und darin nicht länger den Begriff "pflichtgemäß" zu verwenden. Ergänzend habe er dem Siebtbeklagten eine Kopie seines Aufsatzes in der NZG 2007, 127 ff zugesandt.

Anknüpfend an dieser Zeugenaussage zieht die Kammer den Rück- schluss, dass sich der Siebtbeklagte auch nicht durch den Zeugen Dr. I7 ausreichend um die Klärung der Rechtslage bemühte und sich bei seiner Entscheidung dann an einer ihm kompetent erteilten Rechtsauskunft orientiert hat. Der Siebtbeklagte hat zur Zulässigkeit der Sonderbonizahlungen an die Beklagten zu 1.) und 5.) keinen Rechtsrat bei Dr. I7 eingeholt oder erhalten. Da die Beklagten zu 1.) und 5.) aus dem Unternehmen ausscheiden sollten, durfte der Siebtbeklagte wegen der unterschiedlichen Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgehen, die bereits zum Vorstandsmitglied Q5 im Jahr 2006 eingeholte Rechtsauskunft sei so auch auf alle weiteren Fälle von Sonderbonuszahlungen übertragbar. Er durfte auch nicht annehmen, durch die angeregte Einfügung der sog. "Mannesmann-Klausel" in die Anstellungsverträge stelle sich ein jeweils zu prüfendes Rechtsproblem bei Sonderbonuszahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder nicht mehr, weil sich schon durch eine vertragliche Neuformulierung das vom Bundesgerichtshof beanstandete Gewährungsverhalten legitimieren und an der bisherigen Praxis von Bonuszahlungen weiter festhalten lasse. Die vom Zeugen Prof. Dr. I7 vorgenommene Übersendung der Kopie seines Aufsatzes in der NZG 2007, 127 ff und die Erörterung der Frage des Ausscheidens mit dem Zeugen Dr. C4 machten für den Siebtbeklagten nämlich deutlich, dass die Vertragsergänzung allein nicht die Zulässigkeit von Sonderbonuszahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder legitimierte, sondern darüber hinaus weitere jeweils im Einzelfall zu prüfende Voraussetzungen beachtet werden mussten. Der Aufsatz machte auch deutlich, dass es zu den rechtlichen Folgerungen aus dem sog. Mannesmann-Urteil erhebliche juristische Auseinandersetzungen gab und sich eine allgemeine Rechtsüberzeugung damals noch nicht ausgebildet hatte. Dies hätte für den Siebtbeklagten Anlass sein müssen, zeitnah und einzelfallbezogen zur Entscheidung über die Bonusgewährung an den Beklagten zu 1. und 5. zur rechtlichen Zulässigkeit dieser Boni erneut Rechtsrat einzuholen.

dc ) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen Rechtsanwalt Prof. Dr. N2 und I10 bewertet das Gericht weiter als ausgeschlossen, dass die Beklagten zu 1. bis 6. bei Rechtsanwalt Prof. Dr. N2 oder dem Zeugen I10 zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit dieser Boni Rechtsrat einholten.

Der Zeuge Rechtsanwalt Prof. Dr. N2 hat bekundet, er sei zwar in der Rechtsabteilung tätig gewesen und habe häufig als Protokollant an Ausschusssitzungen teilgenommen. In Personalangelegenheiten sei er mit der Vorbereitung jedoch nicht befasst gewesen und auch von Ausschuss- oder Vorstandsmitgliedern oder dem Beklagten zu 7. nicht um rechtliche Beurteilungen zur Zulässigkeit von Sonderbonizahlungen gebeten worden. Er habe in rechtlicher Hinsicht nur zu den Ablaufformalien für den jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden "Leitfaden" erstellt. Vor den Beschlussfassungen sei in der Sitzung des Ausschusses über die rechtliche Zulässigkeit der Sonderbonizahlungen nicht gesprochen worden und zwar auch nicht in dem Sinn, dass den Ausschussmitgliedern erklärt worden sei, die Rechtslage sie fachkundig geprüft und als unbedenklich bewertet worden. Er könne allerdings nur schildern, was er dazu in den Sitzungen gehört habe.

Der damalige Leiter der Rechtsabteilung, I10, hat glaubhaft bekundet, auch er sei zur rechtlichen Zulässigkeit von Bonigewährungen nicht befragt worden und habe dazu keine Auskünfte erteilt.

Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin I9 hält die Kammer weiter für ausgeschlossen, dass Mitglieder der Personalabteilung um Rechtsrat gebeten wurden oder diesen erteilten.

dd ) Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen I5 hat die Kammer vielmehr den Eindruck gewonnen, dass sich die entscheidenden Ausschussmitglieder trotz ihrer Kenntnis davon, dass die Gewährung von Sonderboni nach dem Mannesmann-Urteil des Bundesgerichtshofs nur in Ausnahmefällen zulässig war, darauf verließen, der Siebtbeklagte werde die Rechtslage durch Einholung fachlichen Rates schon verlässlich geprüft haben, was weitere eigene Prüfungen nun erübrige. Das "Problem" sei durch die Neufassung der Anstellungsverträge im jeweiligen § 3 IV nämlich bereits gelöst.

Eine solche "Rechtsprüfung" entspricht indessen nicht der gebotenen Sorgfalt. Die "sensibilisierten" Ausschussmitglieder hätten vielmehr Anlass gehabt, durch Nachfragen näher zu klä-ren, worauf sich die Einschätzung einer nun bestehenden rechtlichen Unbedenklichkeit denn stützt und ob erteilter Rechtsrat von kompetenter Seite auch zum konkret zu entscheidenden Einzelfall mit zutreffender Schilderung der Sachlage eingeholt worden ist.

e )

In allen Verurteilungsfällen war die Überschreitung der Ermessensgrenzen und der Grenzen der Vertretungsmacht für die bedachten Beklagten evident :

ea ) Aufgrund der Bekundungen des Zeugen I5 lässt sich in den Verurteilungsfällen ausschließen, dass die bedachten Beklagten durch die Entscheidungen des ständigen Ausschusses und die Auszahlung zu ihren Gunsten quasi überrascht wurden und nicht nachvollziehen konnten, aufgrund welcher Überlegungen und Motive ihnen vom ständigen Ausschuss der jeweilige Betrag zugebilligt worden ist. Dem Zeugen I5 war erinnerlich, dass es zu den Sonderbonuszahlungen vorab jeweils Gespräche zwischen dem Vorsitzenden und dem bedachten Vorstandsmitglied gegeben hat. Der Zeuge I5 vermochte zwar nichts weiter über den Inhalt dieser Gespräche zu berichten. Es drängt sich bei lebensnaher Bewertung aber auf, dass es in diesen Gesprächen auch um die Gründe und die Höhe der möglichen Sonderboni gegangen ist. Dem Zeugen I5 war nämlich erinnerlich, dass der Vorsitzende dann mit konkreten Bonusvorschlägen in die jeweilige Ausschusssitzung ging. Es liegt nahe, dass diese Vorschläge auch auf den vorausgegangenen Einzelgesprächen gründeten.

eb ) Die Kammer geht weiter davon aus, dass den bedachten Beklagten zum jeweiligen Zeitpunkt der Beschlussfassungen bekannt war, dass die Gewährung von Sonderboni an ausscheidende Vorstandsmitglieder rechtlich bedenklich und in der Regel unzulässig ist. Der Schluss wird gezogen, weil die für sie ungünstigen rechtlichen Bewertungen des Bundesgerichtshofs im sog. Mannesmann-Urteil zuvor Anlass gewesen waren, eine Abänderung ihrer Anstellungsverträge vorzunehmen und einen ergänzenden § 3 IV einzufügen. Diese Vertragsergänzung wurde dabei intern als "Mannesmann-Klausel" bezeichnet und so auch ein gedanklicher Bezug zum vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs geschaffen. Nach Bekundung des Zeugen I5 waren sich die Mitglieder des Ausschusses bewusst, dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die Zahlung von Sonderboni an ausscheidende Vorstandsmitglieder nur in engen Grenzen rechtlich zulässig blieb. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies nicht nur dem Kenntnisstand der Ausschussmitglieder, sondern auch der beklagten Vorstandsmitgliedern entsprach.

Die Kenntnis von einer schwierigen Rechtslage hätte für sie dann aber Anlass sein müssen, eine gleichwohl vom Ausschuss getroffene günstige Sonderbonusentscheidung nicht nur zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich eingehender auch mit der Rechtsfrage zu befassen, ob der Ausschuss insoweit die Grenzen des ihm gestatteten Handelns denn noch eingehalten hat. Eine hinreichend gewissenhafte Prüfung hätte deshalb erfordert, sich darum zu bemühen, rechtlich zu klären, ob tatsächlich eine "Ausnahmesituation" vorlag - sei es durch eigenes rechtliches Studium, sei es durch Einholung kompetenten Rechtsrats - und sich in gleicher Weise mit der Prüfung der Frage zu befassen, ob allein durch das Einfügen des § 3 IV die Rechtmäßigkeitsbedenken des Bundesgerichtshofs hinreichend ausgeräumt waren. Eine solche rechtliche Prüfung wurde von den ausscheidenden Beklagten aber entweder nicht durchgeführt oder ein für sie nach Prüfung gewonnenes ungünstiges Ergebnis ignoriert. Von einer unzureichenden Prüfung ist das Gericht deshalb überzeigt, weil die Frage der rechtlichen Zulässigkeit sonst von ihnen zumindest ansatzweise einmal in Korrespondenz oder Gesprächen angesprochen worden wäre. Das war nach der Beweisaufnahme jedoch nicht der Fall. Weder die rechtlichen Fachleute Dr. C4 und Dr. I7, noch die eigene Rechts- oder Personalabteilung wurden von bedachten Vorstandsmitgliedern auf diese Rechtslage angesprochen oder um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Dies steht aufgrund der Bekundungen der vorgenannten Zeugen sowie der Zeugen Dr. N2 und I9 fest.

ec ) Soweit ein Rückzahlungsanspruch deshalb begründet ist, weil die Ausschussmitglieder Ermessen nicht ausüben wollten, sondern rechtsirrig annahmen, auf eine entsprechende Zahlung bestehe bereits ein Rechtsanspruch, wäre für die bedachten Beklagten aufgrund eigener Vertragskenntnis ersichtlich gewesen, dass diese Annahmen des Ausschusses eine für sie günstige - aber unzutreffende - Beurteilung der Vertragslagen darstellten. Es drängte sich dann für sie auf, dass die Entscheidung des Ausschusses zur Bonusgewährung von einer unzureichenden Ermittlung der Rechtstatsachen zumindest mitbeeinflusst und von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung deshalb nicht auszugehen war.

6 .

Soweit von einem evidenten Überschreiten der Ermessensgrenzen ausgegangen wird, stellt der § 3 IV des jeweiligen Anstellungsvertrages in den Verurteilungsfällen keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen dar. Der § 3 IV legt fest, dass über eine Sondervergütung nach "pflichtgemäßen Ermessen" zu entscheiden ist. Ist für das Vorstandsmitglied - wie hier in den Verurteilungsfällen angenommen - offensichtlich gewesen, dass die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens vom ständigen Ausschuss bei der Bonusentscheidung überschritten worden sind, war der Empfänger auch unter Berücksichtigung der vorgenannten vertraglichen Vereinbarung nicht schutzwürdig.

7 .

Den Beklagten wird nicht darin zugestimmt, dass eine gewährte Bonuszahlung auch bei Nichtigkeit der Bonusentscheidung vom begünstigten Vorstandsmitglied gleichwohl immer dann behalten werden darf, wenn sich seine Gesamtvergütung bei Vergleich mit Vorstandsvergütungen in anderen Unternehmen gleichwohl noch in einem "angemessenen Verhältnis" zu seinen Leistungen bewegte.

Die Kammer folgt vielmehr der aus dem "Mannesmann-Urteil" des Bundesgerichtshofs ersichtlichen Rechtsauffassung, dass ein geschädigtes Unternehmen einen zu Unrecht bewilligten Sonderbonus ohne bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch dann nicht hinzunehmen hat, wenn sich die Gesamtvergütung gleichwohl noch in einem "geschäftsüblichen Rahmen" bewegt. Durch die gegenteilige Bewertung würde im Ergebnis die Vertragsautonomie unterlaufen, die es einem Unternehmen ermöglicht, mit einem Vorstandsmitglied - z.B. mit Rücksicht auf eine schwierige Wirtschaftslage - wirksam eine Vergütung zu vereinbaren, die noch nicht dem "Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen" in anderen Unternehmen entspricht. Die gegenteilige Auffassung hätte das unbillige Ergebnis, dass die Aktionäre als Inhaber des Unternehmens hinnehmen müssten, wenn durch vertragswidrige Sonderzahlungen die vertraglich vereinbarten Bezüge von Vorstandsmitgliedern anschließend "aufgestockt" würden, solange dies noch nicht zu "überdurchschnittlichen Einnahmen" des jeweiligen Vorstandsmitglied führte.

Weiter führt das "Aufstocken" der vertraglich vereinbarten Gesamtbezüge durch vertragswidrige Boni rechtlich aber auch dazu, dass die Gesamtbezüge regelmäßig nicht mehr im Sinn des § 87 I 1 AktG in einem "angemessenen" Verhältnis stehen, weil die Beurteilung der "Angemessenheit" nicht nur von der Branchenüblichkeit der Bezüge, sondern vor allem vom Inhalt der jeweiligen vertraglichen Vergütungsvereinbarungen abhängt. Diese stellen nämlich eine auslegungsrelevante Vorentscheidung der Vertragsparteien dazu dar, welche Vergütung als Gegenleistung für die vertraglich vereinbarten Leistungen als angemessen zu bewerten ist und welche nicht.

8 .

Bei der Beurteilung, ob der ständige Ausschuss bei seinen Entscheidungen über die Bewilligung von Sonderboni die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, orientiert sich die Kammer an den überzeugenden rechtlichen Wertungen, die der Bundesgerichtshof im sog. "Mannesmann-Urteil" vom 21.05.2005 ( - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522 ) niedergelegt

hat und denen sich das Gericht anschließt :

Die Kammer geht davon aus, dass die im vorgenannten Urteil vom Bundesgerichtshof für "Sonderboni" dargelegten einschränkenden rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden mussten und dass die streitgegenständlichen Bonizahlungen dabei rechtlich nicht nur als weitergehend zulässige "vertragliche Boni", sondern als "Sonderboni" im Sinne dieses Urteils zu bewerten sind. Das genannte Urteil macht deutlich, dass das Zubilligen weiterer Boni, deren Grund und Höhe im jeweiligen Anstellungsvertrag nicht näher geregelt sind, im Interesse der Aktionäre des anstellenden Unternehmens nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein soll. Die vom Bundesgerichtshof postulierten einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sonderboni ließen sich nach Einschätzung der Kammer nicht schon dadurch erfüllen, dass den Anstellungsverträgen jeweils ein § 3 IV angefügt wurde, in welchem generalklauselartig ohne nähere Konkretisierung der maßgeblichen Kriterien, an denen sich eine Ermessensausübung dann orientieren sollte, generell die Möglichkeit einer weiteren Ermessenstantieme bei außergewöhnlichen Leistungen erwähnt wurde. Um spätere Zusatzleistungen als "vertraglichen Bonus" und nicht als "Sonderbonus" im Sinne des genannten Urteils bewerten zu können, hätte der § 3 IV des jeweiligen Anstellungsvertrages vielmehr zumindest ansatzweise selbst näher regeln müssen, woran sich die Entscheidung orientieren sollte, ob eine vertraglich geschuldete oder schon eine "außergewöhnliche" Leistung vorliegt und in welcher Höhe dann weitere Zahlungen in Betracht kommen. Dies durfte nicht einer freien, nur auf Ermessensüberschreitung hin überprüfbaren Einschätzung des jeweiligen Aufsichtsrats überlassen bleiben. Vielmehr liegt ein "vertraglicher Bonus" im Sinne des Mannesmann-Urteils nur dann vor, wenn die vertragliche Regelung die Grundsätze für die Ausübung eines Bonus-Ermessens selbst vertraglich festlegt und hierbei an objektivierbaren und überprüfbaren Kriterien anknüpft. Die gegenteilige, von den Beklagten, dem Zeugen Prof. Dr. I7 und Teilen der Literatur ( z.B.: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5.Aufl. § 7 Rn. 401 ) vertretene Rechtsauffassung teilt das Gericht nicht. Sie wird dem Sinn und Zweck der vom Bundesgerichtshof im sog. Mannesmann- Urteil vorgenommenen Differenzierungen nicht gerecht. Die Auffassung berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Bundesgerichtshof im genannten Urteil eine weitergehende Zulässigkeit einmaliger Prämien nur dann bejahen hat, wenn die vertragliche Regelung am "Geschäftserfolg" anknüpft, also eine der Nachprüfung zugängliche kausale Verknüpfung zwischen einem wirtschaftlichen Unternehmenserfolg und der Prämie hergestellt wird. Dazu ist zwar der Einwand der Beklagten richtig, dass das Mannesmann-Urteil ein solches Anknüpfen am "Geschäftserfolg" sprachlich nicht ausdrücklich fordere. Eine solche Forderung des Urteils wird aber deutlich durch den Verweis des Urteils auf 4.2.3 der Regelung des Deutschen Corporate Governance Kodex, der für einen Bonus eine Anknüpfung z.B. am Aktienkurs oder an Kennzahlen verlangt. Der Bundesgerichtshof differenziert nach dem Verständnis der Kammer insoweit zwischen "vertraglichen Boni", die an einem objektiv überprüfbaren und messbaren Maßstab anknüpfen und Sonderboni, für die es vor allem auf Wertungen und Würdigungen von Leistungsverhalten durch den zubilligenden Aufsichtsrat ankommt, dessen Einschätzungen einer objektiven Überprüfung nur beschränkt zugänglich sind. Dies erscheint der Kammer bei Berücksichtigung der schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen der Aktionäre als Inhaber des Unternehmens auch als rechtlich überzeugend.

Die Einwendung der Beklagten, ein Geschäftserfolg könne sich zeitlich auch "später" einstellen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie vernachlässigt, dass dann zum Zeitpunkt der Gewährung des Bonus noch offen wäre, ob ein Erfolg überhaupt eintritt. Wäre dieser Erfolgseintritt aber ungeklärt, dürfte ( noch ) kein weiterer Bonus zugebilligt werden.

Die Kammer nimmt nicht an, dass der jeweilige § 3 IV der Anstellungsverträge für den Bonus eine hinreichende objektivierbare erfolgsbezogene Anknüpfung enthält. Der § 3 IV lässt als Bewilligungsvoraussetzung vielmehr schon "außergewöhnliche Leistungen" genügen, stellt also nur auf ein über die Vertragspflichten hinausgehendes Bemühen ab, das sich als Prämienvoraussetzung nicht zwingend in einem Unternehmenserfolg niederschlagen muss. Für die Zulässigkeit einer schon bei außergewöhnlichem Bemühen zuerkannte "kompensationslose Anerkennungsprämie" mit belohnendem Charakter gelten nach Bewertung des Gerichts die vom Bundesgerichtshof im Mannesmann-Urteil dafür aufgeführten zusätzlichen Voraussetzungen.

Hiervon ausgehend hat sich die Kammer bei seiner Entscheidung an folgenden Erwägungen orientiert :

Bei der Gewährung von nicht an den Geschäftserfolg gebundenen Ermessenstantiemen oder Sonderboni liegt eine Pflichtverletzung der zustimmenden Mitglieder des bewilligenden Ausschusses dann vor, wenn Ermessen tatsächlich nicht ausgeübt wird oder durch die Bewilligungsentscheidung die Grenzen, in denen sich ein ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegt, überschritten worden sind. Die Ermessensentscheidung der Mitglieder des Ausschusses musste auf der Grundlage einer vorausgegangenen Sachverhaltsermittlung erfolgen, die sich auf alle für die Gewährung von Sonderboni maßgeblichen Tatsachengrundlagen erstreckte. Die Bewilligung einer nachträglichen Anerkennungsprämie war rechtlich nur zulässig, wenn und soweit dem Unternehmen dadurch gleichzeitig Vorteile zuflossen, die noch in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Zusatzvergütung verbundenen Minderung des Gesellschaftsvermögens standen. Unzulässig war es, einen solchen Sonderbonus als "Belohnung für bereits geleistete gute Arbeit" zuzubilligen. Zugleich bedurfte es jeweils einer Prüfung, ob die Zahlung eines Sonderbonus für das Unternehmen durch seine Anreiz- oder Signalwirkung tatsächlich einen messbaren Vorteil erbringen konnte ( vgl.: Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht § 87 AktG Rn.12 ). Das Ziel einer freiwilligen Sondervergütung durfte dabei ausschließlich sein, entweder dem Begünstigten selbst oder anderen aktiven oder potenziellen Führungskräften zu signalisieren, dass sich außergewöhnliche Leistungen auch in Zukunft lohnen. Das schloss einerseits die rechtliche Zulässigkeit einer zusätzlichen Belohnung für nur "gewöhnliche vertraglich geschuldete" Leistungen aus, selbst wenn diese zu erheblichen Steigerungen des Unternehmenswertes und des Aktienwertes geführt haben sollten, - worüber die Parteien hier überdies streiten.

Stand zum Zeitpunkt der bewilligenden Entscheidung des Ausschusses bereits fest, dass ein begünstigtes Vorstandsmitglied demnächst aus dem Unternehmen ausscheiden würde, war die Bewilligung von Sonderboni nur noch in Ausnahmefällen, mit dem Ziel einer "Anreizwirkung für Dritte" zulässig. Dann kam auch dem Angemessenheitsgebot des § 78 I AktG eine besondere Abwägungsbedeutung zu.

Bei der Beurteilung, ob die vorgenannten Grenzen zulässigen Ermessens überschritten worden sind, war allerdings eine Betrachtung ex ante, also bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung, vorzunehmen. Die Ausschussmitglieder mussten nicht schon spätere Entwicklungen in ihre Ermessensabwägungen einbeziehen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassungen so noch nicht kannten. Die weitere ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns nach den Beschlussfassungen und die spätere Insolvenz des Unternehmens war deshalb für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidungen nicht maßgeblich.

Der Kläger hat im Prozess nicht hinreichend nachweisen können, dass den Ausschussmitgliedern schon zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bewusst war, dass die B AG letztlich insolvent würde und es demnächst zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens kommen würde. Zwar war die wirtschaftlich schwierige Lage des Unternehmens den Ausschussmitgliedern bekannt. Es gab bei ihnen nach den vorgelegten schriftlichen Dokumenten aber auch eine Grunderwartung, dass es durch Rationalisierung und Umstrukturierung des Konzerns sowie durch Ausrichtung auf neue Geschäftsfelder gleichwohl noch gelingen werde, eine Insolvenz zu vermeiden. Dass diese Erwartung objektiv dann trog, ist rechtlich nicht entscheidend. Nicht jede Vergütungsentscheidung des ständigen Ausschusses, die im Ergebnis - ex post betrachtet - zu einer Schädigung des Unternehmens führte, beinhaltet eine Pflichtverletzung. Die Gewährung von Sonderboni ist auch in einer Krisenlage eine im Grundsatz zulässige unternehmerische Führungs- und Gestaltungsentscheidung, für die den Mitgliedern des ständigen Ausschusses ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet war. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass unternehmerische Entscheidungen regelmäßig auf Grund einer zukunftsbezogenen Gesamtabwägung von Chancen und Risiken getroffen werden müssen, die wegen ihres Prognosecharakters stets die Gefahr erst nachträglich erkennbarer Fehlbeurteilungen enthalten. Deshalb ist eine Pflichtverletzung nicht anzunehmen, solange die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, nicht überschritten sind

( so : BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522 ).

Die Kammer hatte hierbei nur zu prüfen, ob die vorgenannten Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und nicht eigenes Ermessen dazu auszuüben, ob Sonderboni überhaupt oder nur in anderer Höhe wirtschaftlich sinnvoll sind.

9 .

Die Mitglieder des ständigen Ausschusses haben bei ihren Entscheidungen zur Bewilligung von Sonderboni die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens nicht schon deshalb überschritten, weil die Gewährung von Sonderboni nur dann rechtlich zulässig wäre, wenn das Unternehmen auch Gewinne abwirft, aus denen die Sonder-Boni finanziert werden können.

Eine solche durchgängige Ermessensreduktion mit der Folge eines faktischen Verbotes von Bonigewährungen ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - aus den Grundsätzen des Mannesmann-Urteils des Bundesgerichtshofs nicht. Gegen eine prinzipielle Ermessensreduktion spricht auch, dass die Anreiz- / Signalwirkung gerade für ein Unternehmen in wirtschaftlicher Problemlage von Vorteil sein kann, wenn durch Boni die Voraussetzungen für weitere "außergewöhnliche" Leistungen geschaffen werden sollen, derer das Unternehmen zur Überwindung seiner wirtschaftlichen Krise bedarf. Gerade für ein wirtschaftlich geschwächtes Unternehmen kann die Notwendigkeit bestehen, besonders versierte oder besonders einsatzbereite Personen "anzulocken" oder zu motivieren, um mit ihrer Hilfe eine Sanierung erfolgreich bewältigen zu können ( vgl.: Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht § 87 AktG Rn.15 ).

Auf der anderen Seite blieben die durch Sonderboni geschaffenen zusätzlichen Belastungen bei der Ausübung des Ermessens aber erheblich abwägungsrelevant, weil zusätzliche finanzielle Belastungen gerade ein finanzschwaches Unternehmen besonders empfindlich treffen. Deshalb konnte bei der Ermessensentscheidung, ob eine "Anreizwirkung" sinnvoll war, nicht unbeachtet bleiben, ob und in welchem Umfang das Unternehmen ohnehin bereits aufgrund des jeweiligen Dienstvertrages einen durchsetzbaren Anspruch auch auf erhebliche Leistungen des jeweiligen VorstandsmitgliF hatte, die es bei - unterstellter - Leistungsunwilligkeit dann lediglich durchsetzen musste.

10 .

Die Kammer folgt dem Kläger weiter nicht in der Ansicht, dass alle Entscheidungen zu Sonderboni schon deshalb ermessensfehlerhaft waren, weil es durch die vertragliche Vereinbarung regulärer Boni und der sog. "Turnaround-Boni" zu einer "Sperrwirkung" gekommen sei, die das Zubilligen weiterer Sonderboni grundsätzlich verbot.

Eine solche "Sperrwirkung" gab es rechtlich nicht. Ihre Annahme berücksichtigt nicht, dass es in der Kompetenz des ständigen Ausschusses stand, den Umfang finanzieller Ansprüche des jeweiligen VorstandsmitgliF jederzeit mit dessen Einverständnis neu zu regeln. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass der ständige Ausschuss dann auch die Rechtsmacht hatte, unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Anstellungsvertrages und sonstiger Abreden Sonderboni zuzubilligen, wenn und soweit er sein Ermessen hierbei in den zulässigen Grenzen ausübte. Der Bundesgerichtshof hat im sog. Mannesmann-Urteil folgerichtig nicht konstatiert, es müsse für die Gewährung von Sonderboni immer eine vertragliche Grundlage geben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gegenteilig anerkannt, dass es auch bei einer fehlenden Anspruchsgrundlage im Dienstvertrag unter den einschränkenden Voraussetzungen zulässig zur Bewilligung einer Anerkenntnisprämie kommen kann ( ebenso : I7, ZHR 169 ( 2005 ) S.162 ).

Hiervon unberührt ist der Gesichtspunkt, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung als erhebliches Abwägungskriterium auch zu berücksichtigen war, was die jeweiligen Vertragsparteien zuvor zu Grund und Höhe regulärer Boni verabredet hatten, insbesondere auch zur Verteilung der Risiken beim Verfehlen vereinbarter Zielvorgaben. Weiter war in die Abwägung auch der Aspekt einzubeziehen, dass schon durch die Zahlung regulärer vertraglicher Boni ein Ausgleich des Unternehmens für erfolgreiche Leistungen erbracht und schon damit ein Anreiz für das Vorstandsmitglied sowie ein Signal für Dritte gegeben wurde, dass sich besondere Bemühungen wirtschaftlich lohnen. Es musste für das Unternehmen bei der Bewilligung von Sonderboni daher ein Interesse bestehen, diese Wirkungen noch einmal zu steigern.

Es durfte bei der Ermessensausübung schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vertragsparteien durch die Einigung über reguläre Vertrags-Boni und Turnaround-Boni bereits eine Vorentscheidung darüber getroffen hatten, unter welchen Voraussetzungen sie vom jeweiligen Vorstandsmitglied erbrachte Leistungen als so erheblich beurteilen, dass diese zu einer zusätzlichen Gegenleistung des Unternehmens führen. Durch das Einverständnis mit derartigen Vertragsregelungen hatte das jeweilige Vorstandsmitglied seinerseits dokumentiert, dass er das Risiko eines Ausbleibens weiterer Gegenleistungen tragen wollte, wenn er die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen vereinbarten Bonus nicht erreichte. Es überschreitet die Grenzen zulässigen Ermessens, dieses von den Parteien als angemessen bewertete Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Nachhinein einseitig zum Nachteil der Gesellschaft abzuändern, wenn dies keine Vorteile für das Unternehmen erbrachte

( BGH, NJW 2006, 522 ).

11.

Auf der anderen Seite wird den Beklagten rechtlich nicht darin zugestimmt, dass gegenteilig sogar eine Ermessensreduktion im Sinne einer Rechtspflicht zur Sonderboni-Gewährung bestanden habe, weil die Gewährung der maßgeblichen Sonderboni auf "vertraglichen Ansprüchen" beruht habe. Der jeweils eingefügte § 3 IV der Anstellungsverträge konstatierte zwar die Zulässigkeit einer weiteren Ermessenstantieme. Er begründete damit aber noch keinen Anspruch auf die Gewährung von Ermessensboni dem Grunde und / oder der Höhe nach. Er verschaffte dem jeweiligen Vorstandsmitglied vielmehr lediglich einen Anspruch auf eine nach pflichtgemäßen Ermessen durchzuführende "Entscheidung" des Aufsichtsrats darüber, ob und in welcher Höhe ihm ein Ermessensbonus gewährt werden solle oder nicht. Weitere Voraussetzung dafür hatte hierbei eine "außergewöhnliche Leistung" zu sein.

Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Ermessensbonus wäre daher nur in der seltenen - und hier auszuschließenden - Situation begründet gewesen, dass sich zugunsten des VorstandsmitgliF im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null ergeben hätte, dass jede Entscheidung des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats gegen einen weiteren Bonus ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Das schließt die Kammer aus, selbst wenn man mit den Beklagten unterstellte, dass ihre vertraglich vereinbarten Bezüge, Tantiemeansprüche und Ansprüche auf reguläre Boni insgesamt nur zu einem jährlichen Einkommen geführt haben, das im Vergleich zu anderen Unternehmen als unterdurchschnittlich zu bewerten war. Auch dann bestand nämlich keine vertragliche Notwendigkeit des Unternehmens, den Vorstandsmitgliedern durch Zubilligen kompensierender Einnahmen einen "Ausgleich" zu verschaffen. Vielmehr hätte der ständige Ausschuss jeweils ermessensfehlerfrei auch entscheiden können, dass Vorstandsmitgliedern gleichwohl nur die vertraglich vereinbarten Leistungen und keine zusätzlichen Ermessensboni gezahlt werden. Hierbei konnte er bei seiner jeweiligen Ermessensentscheidung nämlich berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Lage des Konzerns schlecht war und deshalb den Gewinn schmälernde zusätzliche Belastungen vermieden werden sollten. Er konnte auch berücksichtigen, dass die Vorstandsmitglieder beim Aushandeln ihrer Anstellungsverträge Vereinbarungen zu den Voraussetzungen für reguläre vertragliche Boni getroffen und hierbei bewusst das Risiko übernommen hatten, dass es bei einem Nichteintritt der vereinbarten Zielvorgaben zum Ausbleiben von vertraglichen Bonizahlungen und entsprechenden Mindereinnahmen kommen konnte.

12 .

Es obliegt dem Kläger, die rechtlichen Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs und damit darzulegen und zu beweisen, dass die jeweilige Entscheidung zur Gewährung von Sonderboni den vorstehenden Anforderungen nicht genügte, insbesondere eine Nichtausübung oder jeweils eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens darstellte ( vgl.: BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 - NJW 2003, 1449 ; BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 ). Zwar waren die Beklagten aufgrund der sog. sekundären Darlegungslast gehalten, zu den jeweiligen Ermessenserwägungen des ständigen Ausschusses auszuführen, wenn und soweit sie dies unschwer konnten. Dieser sekundären Darlegungslast haben die Beklagten im Zuge des Prozesses durch ihren ergänzenden und detaillierten Vortrag zu den angeblichen jeweiligen Motiven der Beschlussfassungen des ständigen Ausschusses aber hinreichend genügt. Auf den entsprechenden Parteivortrag der Beklagten wird verwiesen.

Weiter war zu berücksichtigen, dass es keine rechtliche Notwendigkeit gab, den Inhalt der jeweiligen Ermessenserwägungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des jeweiligen Beschlusses im Sitzungsprotokoll oder im Beschlusstext so auch schriftlich festzuhalten. Den Beklagten war es daher nicht verwehrt, im Prozess weitere so nicht protokollierte Ermessenserwägungen zu behaupten und unter Gegenbeweis zu stellen.

Aufgrund der Bekundungen des Zeugen I5 steht hierbei für die Kammer fest, dass die Protokolle die Ermessenserwägungen nicht vollständig wiedergeben und dass aus dem Fehlen einer Erwägung im Protokoll daher nicht der Umkehrschluss gezogen werden kann, die jeweils behauptete Erwägung habe bei der Abstimmung im Ausschuss keine Rolle gespielt. Nach glaubhafter Bekundung des Zeugen I5 wurde der Wortlaut der Protokolle bewusst knapp gefasst. Auch habe die Besorgnis bestanden, dass der Inhalt des jeweiligen Sitzungsprotokolls durch betriebliche Indiskretionen innerhalb des Konzerns verbreitet werden könnte und dann zu Missstimmungen oder Auseinandersetzungen führen könne, die man habe vermeiden wollen. Solche Befürchtungen können dazu geführt haben, z.B. von einer Dokumentierung der Erwägung abzusehen, dass das Erreichen für das Unternehmen wirtschaftlich vorteilhafter Erfolge beim Personalabbau, durch Schließung von Unternehmensteilen oder durch Rationalisierungen als sonderbonuswürdig bewertet worden sind.

13 .

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat in den Fällen der Klageabweisung zu keinem bewilligten Sonderbonus hinreichend erbracht, dass eine für die Beschlussfassung entscheidungsrelevante Mehrheit der jeweils beschließenden Mitglieder des ständigen Ausschusses ihre Entscheidung ohne hinreichende Klärung der Tatsachengrundlagen und / oder ohne eigene Abwägungen dazu trafen, ob und in welcher Höhe der ihnen zur Beschlussfassung vorgeschlagene Sonderbonus angemessen war.

Insofern geht die Kammer nach der Beweisaufnahme gegenteilig davon aus, dass die jeweils entscheidenden Ausschussmitglieder bei ihrer Beschlussfassung wussten, welche Arbeitsleistungen das jeweils bedachte Vorstandsmitglied im Interesse des Unternehmens erbracht hatte und dieses Wissen - nicht widerlegt - auch zur Grundlage ihrer jeweiligen Abstimmungen machten.

Der Zeuge I5 hat dazu bekundet, dass den jeweiligen Ausschusssitzungen gemeinschaftliche Telefonkonferenzen oder telefonische oder persönliche Gespräche des Beklagten zu 7. bzw. des Beklagten zu 8. mit jedem einzelnen Ausschussmitglied vorausgegangen sind, in denen die Leistungen des zu bedenkenden VorstandsmitgliF erörtert und hinreichend ausführlich darüber geredet wurde, ob und in welcher Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ein Sonderbonus gezahlt werden solle. Hierbei habe man regelmäßig zunächst die Frage erörtert, ob das jeweilige Vorstandsmitglied schon einen vertraglichen Bonusanspruch habe. Man habe sodann weiter besprochen, ob - angesichts der "Mannesmann-Entscheidung" - rechtlich noch eine Befugnis bestehe, einen Bonus zu zahlen. Dem habe sich jeweils eine Erörterung darüber angeschlossen, ob eine außergewöhnliche Leistung vorliege und nachfolgend, ob die Zahlung eines Bonusses als Motivation zulässig und notwendig sei. Schließlich habe man intensiv und oft kontrovers darüber diskutiert, ob sich das Unternehmen die jeweilige Bonuszahlung auch wirtschaftlich leisten könne und solle. In einigen Fällen habe es vor der maßgeblichen Ausschusssitzung weitere Zusammentreffen gegeben, in denen über sensible Punkte noch einmal gesprochen worden sei.

Das Ergebnis dieser vorausgegangenen Erörterungen und Abstimmungen sei zu Beginn der jeweils beschlussfassenden Ausschusssitzung dann vom Beklagten zu 7. bzw. 8. nur noch zusammenfassend vorgetragen worden. Es habe auch in den Ausschusssitzungen darüber noch Erörterungen gegeben, die wegen der vorausgegangenen Klärungen durch Vorgespräche allerdings zeitlich knapper ausgefallen seien.

Die Kammer bewertet diese Bekundungen des Zeugen I5 als glaubhaft. Sie werden gestützt durch die Bekundungen weiterer Zeugen :

So hat die in der Personalabteilung tätige Zeugin I9 glaubhaft bekundet, die Personalabteilung habe für die Beklagten zu 7. bzw. 8. vor Bonusentscheidungen Vorarbeiten geleistet und diese darüber informiert, welche vertraglichen Bonusregelungen zu den jeweiligen Vorstandsmitgliedern bestünden und bei der Bewilligung weiterer Boni in der Abwägung mit zu berücksichtigen seien. Der Zeugin T8 war erinnerlich, dass es vor den jeweiligen Ausschusssitzungen dann telefonische Unterredungen zwischen den Beklagten zu 7. und 8. mit den jeweiligen Ausschussmitgliedern gegeben habe, zu deren Inhalt sie nichts sagen könne. Diese Telefonate hätten die Beklagten zu 7. und 8. regelmäßig mit allen Ausschussmitgliedern geführt.

Es drängt sich auf, dass es bei diesen Telefonaten - im Sinne der Bekundungen des Zeugen I5 - auch Erörterungen über das Für und Wider erwogener Bonusentscheidungen gegeben hat. Hierbei drängt sich nach der Lebenserfahrung auf, dass dabei nicht nur die von der Personalabteilung zugeleiteten Informationen Gesprächsinhalt waren, sondern die Gesprächspartner auch Vorinformationen einbezogen, die von ihnen aus anderen Rn, z.B. schriftlichen Dokumenten, Besprechungen, Gesprächen und Wissen über Abläufe und Ereignissen innerhalb des Konzerns gewonnen worden waren.

Die Einschätzung der Beklagten, so habe den Ausschussmitgliedern jeweils ein zusammenhängendes und umfassendes Bild zu den Leistungen des bedachten VorstandsmitgliF vermittelt werden können, mit der Folge, dass sie auf weitere - ihnen gerade in der entscheidenden Sitzung übermittelte - Informationen nicht mehr angewiesen gewesen seien, ist lebensnah. Die Ausschussmitglieder standen nicht außerhalb des gesellschaftlichen Geschehens. Sie waren mit den bedachten Vorstandsmitgliedern bekannt und verfolgten deren Arbeit im Unternehmen mit. Dem Kläger kann nach der Beweisaufnahme deshalb nicht darin gefolgt werden, dass von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung vor der Ermessensentscheidung schon deshalb ausgegangen werden müsse, weil die Dauer der jeweiligen beschlussfassenden Sitzung zur Vermittlung einer hinreichenden Tatsachengrundlage zeitlich nicht ausgereicht habe.

Der Zeuge T9 hat in gleichem Sinn zur Vorbereitung der Ausschusssitzung vom 11.12.2008 glaubhaft bekundet, es habe dazu individuelle Vorbesprechungen zwischen dem Achtbeklagten und den "Vertretern der Anteilseigner" ( T10, I5, Dr. S2 ) gegeben. Soweit der Zeuge T9 meinte, nur diese seien vom Beklagten zu 8. zuvor auf die Bonus entscheidung angesprochen worden, geht die Kammer davon aus, dass dies eine bloße Vermutung des Zeugen war. Für die Richtigkeit dieser Vermutung spricht dabei keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit : Es ist vielmehr angesichts der Kürze der maßgeblichen Sitzungen anzunehmen, dass die Ausschussmitglieder nicht erstmals in der jeweiligen Sitzung von der Absicht erfahren haben können, Vorstandsmitgliedern erhebliche Boni zuzubilligen. Eine solche "überraschende" Vorgehensweise hätte sonst gewiss zu Nachfragen und Verzögerungen des Sitzungsablaufs geführt, die sich dann auch im Sitzungsprotokoll niedergeschlagen hätten.

14 .

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Bewilligung von Sonderboni für das Geschäftsjahr 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 2. in Höhe von 1.200.000 € und zum Beklagten zu 4. in Höhe von 200.000 € allerdings erbracht, dass die jeweilige Mehrheit der entscheidenden Mitglieder des ständigen Ausschusses insoweit kein Ermessen ausüben wollte, dass sich an ihren Kenntnissen von den Leistungen und Erfolgen der Beklagten zu 2. und 4. orientierte. Es lag vielmehr ein Ermessensfehler in Gestalt einer Nichtausübung von Ermessen vor. Den Ausschussmitgliedern

war in Höhe dieser Zahlungen bei ihrer Entscheidung nicht bewusst, dass die Beklagten zu 2. und 4. in dieser Höhe keine vertraglichen Bonusansprüche hatten, sondern es allein einer zu treffenden Ermessensentscheidung des Ausschusses vorbehalten war, den jeweils vorgenannten Betrag als Sonderbonus ganz oder teilweise zu leisten oder zu versagen.

Hiervon ist die Kammer aufgrund der Bekundungen des Zeugen Prof. Dr. N2 überzeugt. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, in der Sitzung des Ausschusses vom 21.03.2007 sei zum Zweitbeklagten - ohne Widerspruch eines mitentscheidenden AusschussmitgliF - vom referierenden Vorsitzenden erklärt worden, ein Bonus von 1.200.000 € sei dem Zweitbeklagten ja "garantiert". In ähnlicher Weise sei bei der Beschlussfassung zum Viertbeklagten erklärt worden, ein Bonus von 200.000 € sei "gesetzt".

Die Kammer bewertet diese Zeugenaussage als glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht das Protokoll der maßgeblichen Sitzung des ständigen Ausschusses ( AB 169 ). Der Wortlaut des Protokolls deutet auf ein rechtsirriges Vorstellungsbild der Ausschussmitglieder hin, der zu bewilligende Sonderbonus stehe den Beklagten zu 2. und 4. in der genannten Höhe vertraglich so schon zu, über Bonusbeträge in dieser Höhe sei vom Ausschuss daher letztlich nicht mehr zu befinden. Auch der Zeuge I5 hat bei seiner Vernehmung zunächst bekundet, man sei zum Zweitbeklagten unter den Ausschussmitgliedern damals davon ausgegangen, dass dem Zweitbeklagten ein Betrag von 1.200.000 € rechtlich ohnehin zustehe und nur noch über den weitergehenden Betrag zu entscheiden sei. Zum Zeugen I5 war allerdings zu bedenken, dass er hiervon im Verlauf seiner Vernehmung nach einer Verhandlungspause wieder abgerückt ist und auf anwaltliche Nachfrage dann erklärt hat, der Ausschuss habe auch über den Betrag von 1.200.000 € noch eine Ermessensentscheidung treffen wollen. Die Aussage des Zeugen I5 wird zu diesem Punkt deshalb als in sich widersprüchlich bewertet, weshalb die Kammer hieraus keine beweisentscheidenden Schlussfolgerungen zieht.

15 .

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Bewilligung von Sonderboni im Übrigen aber nicht ausgeräumt, dass sich die jeweilige Mehrheit der entscheidenden Ausschussmitglieder bei Bonusentscheidungen bewusst waren, dazu Ermessen ausüben zu können und Ermessen auch ausüben wollten, wobei sie sich an ihren Kenntnissen von den Leistungen und Erfolgen der Beklagten

orientierten.

Die Zeugenvernehmung hat in den zur Klageabweisung führenden Fällen nicht ergeben, dass die entscheidenden Mitglieder des ständigen Ausschusses mehrheitlich insgesamt oder bei einer der beanstandeten Beschlussfassungen der Rechtsauffassung waren, es fehle ihnen zu Grund und Höhe gewährter Sonderboni ein Entscheidungsspielraum, weil diese vom bedachten Beklagten aufgrund seines Anstellungsvertrages oder aufgrund vorausgegangener mündlicher Erörterungen und "Zusagen" Dritter ohnehin in der gewünschten Höhe beansprucht werden könne. Die Kammer zieht aus den Bekundungen des Zeugen I5 zu Vorbereitung, Inhalt und Ablauf der Ausschusssitzungen zu diesen Fällen vielmehr den Schluss, dass sich die Mitglieder des Ausschusses bei ihren Abstimmungen bewusst waren, dass sie über weitere Zuwendungen an Vorstandsmitglieder entschieden, welche diese ohne eine für sie günstige Entscheidung des ständigen Ausschusses so nicht erlangen und rechtlich nicht durchsetzen konnten.

Die Kammer hat hierbei bedacht, dass der Zeuge Prof. Dr. . N2 bekundet hat, in den Ausschusssitzungen habe es keine Diskussionen über Grund und Höhe von Boni gegeben. Die Ausschussmitglieder hätten vor der Beschlussfassung jeweils nur zur Kenntnis genommen, was der jeweilige Vorsitzende zu Grund und Höhe referiert habe. Von diesen seien dabei nur die Ermessenserwägungen vorgetragen worden, die dann auch von ihm selbst im jeweiligen Sitzungsprotokoll festgehalten worden seien. Dem stehen jedoch die Bekundungen des Zeugen I5 entgegen, der sich auch an entsprechende Erörterungen in den Ausschusssitzungen und nur fragmentarische Protokollvermerke erinnerte.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Zeuge I5 den Ablauf der Sitzungen unrichtig dargestellt hat. Insofern war einerseits zum Vorteil der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Zeuge Prof. Dr. . N2 nur etwas zum Ablauf der jeweiligen Ausschusssitzung bekunden konnte. Mangels Einbindung seiner Rechtsabteilung in die Beschlussvorbereitung sah er sich nicht in der Lage, etwas zum Inhalt von weiteren Gesprächen zu sagen, die nachgewiesen im zeitlichen Vorfeld der jeweiligen Sitzung geführt worden sind. Aus seiner Sicht mag der Umstand, dass der Vorsitzende des Ausschusses zu Beginn der Ausschusssitzungen nur knapp das Ergebnis der Vorbesprechungen referierte und es alsbald zur Abstimmung kam, daher zu dem Schluss geführt haben, eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und eine Abwägung der zu beachtenden widerstreitenden Abwägungsgesichtspunkte habe es bei den Ausschussmitgliedern zuvor nicht gegeben.

Anderseits weisen die Beklagten zur Glaubwürdigkeit des Zeugen I5 auch zutreffend darauf hin, dass für dessen Darstellung eine gesteigerte Lebenswahrscheinlichkeit spricht. Der Zeuge I5 verstand sich im Ausschuss auch als Sachwalter seiner Ehefrau, der Großaktionärin T4. Er selbst verfügte über 150.000 Aktien des Unternehmens. Jede Zahlung an Vorstandsmitglieder schmälerte daher mittelbar den Gewinn seiner Ehefrau und den eigenen Gewinn. Es liegt bei dieser wirtschaftlichen Ausgangslage nicht fern, dass der Zeuge I5 Überlegungen zu Sonderbonuszahlungen kritisch begleitete, sich über vertragliche Ansprüche sowie überobligationsmäßige Leistungen informierte und auf dieser Grundlage für sich eine Ermessensentscheidung dazu traf, ob es gleichwohl Sinn machte, Sonderboni in der jeweils zugebilligten Höhe zu zahlen. Es erscheint ebenfalls als lebensnah, dass solche Überlegungen dann von ihm auch vor oder in den Ausschusssitzungen angesprochen und erörtert worden sein können.

16 .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zum Erstbeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit, dass die oben dargelegten Grenzen des eingeräumten Ermessens bei der Bewilligung eines Sonderbonus für 2006 von 765.000,00 € und für 2007 von 750.000,00 € überschritten worden sind. Insofern wird die Klage abgewiesen.

Die Bewilligung des Sonderbonus von 2.295.000,00 € für das Geschäftsjahr 2008 überschritt die Grenzen eingeräumten Ermessens. In dieser Höhe wird deshalb ein Bereicherungsanspruch des Klägers bejaht.

a )

Die Vernehmung der Zeugen I5 und I9 hat erbracht, dass der Erstbeklagte mit dem Sonderbonus für das Jahr 2006 für seine Entscheidung zum Ankauf von U-Anteilen honoriert werden sollte. Es sollte durch den Sonderbonus zugleich ein Leistungsanreiz für den Erstbeklagten geschaffen werden.

Weiter floss nach glaubhafter Bekundung des Zeugen I5 in die Abwägung der Ausschussmitglieder ein, dass es dem Erstbeklagten gelungen war, ein Immobilienpaket mit 85 Warenhäusern an das Joint-Venture "I" zu verkaufen, mit der Folge, dass das Unternehmen dadurch Einnahmen von 3,8 Milliarden € erlangte, die dem Ankauf von Anteilen der U Group dienten. Ferner sei es darum gegangen, die Erfolge bei der Refinanzierung zu würdigen.

Die Einschätzung der Ausschussmitglieder, dass der komplette Verkauf des Immobilienpakets mit 85 Warenhäusern an das Joint-Venture I eine "außergewöhnliche" - also so nicht übliche Vorstandsleistung - Leistung gewesen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einlassung des Erstbeklagten, er habe diese Verhandlungen auch selbst gefördert und die Verhandlungsführung nicht allein dem Mitarbeiter Q5 überlassen, ist unbestritten geblieben.

Rechtlich nichts einzuwenden ist auch gegen die Bewertung der Ausschussmitglieder, dass der Erwerb von 50 % der Anteile eines großen Reiseunternehmens eine "außergewöhnliche" Leistung war, die unter dem Aspekt der "Anreizwirkung" einen Sonderbonus rechtfertigte. Der Ankauf lief auf eine wesentliche Verlagerung der Unternehmensschwerpunkte des Konzerns hinaus, weg vom Versand- und Warenhausgeschäft, hin zu einem Reiseveranstaltungsunternehmen, was als "außergewöhnliche" Vorstandsleistung angesehen werden konnte. Der Einwand des Klägers, dass es erst im Februar 2007 zum Vertragsschluss gekommen ist, spricht hierbei nicht für einen Ermessensfehler, weil auch die Anbahnung und Vorbereitung des Erwerbs der Unternehmensbeteiligung als außergewöhnliche Leistung berücksichtigt werden durfte.

Zur Frage, ob das Geschäft aus damaliger Sicht wegen der Verringerung der Überschuldung wirtschaftlich eher vorteilhaft oder wegen korrespondierender höherer Mietbelastungen eher nachteilig war, war den Ausschussmitgliedern ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Es kann daher vom Kläger nicht mit Erfolg vorgehalten werden, dass sich die Mietbelastungen für den Konzern im Nachhinein als ein erheblicher Nachteil herausstellten und dies zu einem Ermessensfehler führe

( vgl.: BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522 ).

b )

Die Vernehmung des Zeugen I5 hat erbracht, dass der Erstbeklagte mit dem Sonderbonus für das Jahr 2007 für seine erfolgreichen Bemühungen um den Ankauf weiterer 50 %-Anteile der Reiseveranstalterin U bedacht werden sollte. Dem Zeugen I5 war erinnerlich, dass es dazu unter den Ausschussmitgliedern eine intensive Diskussion gegeben hat. Es sollte durch den Sonderbonus ein Leistungsanreiz für den Erstbeklagten geschaffen werden.

Es stellt keine Ermessensüberschreitung dar, in den erfolgreichen Bemühungen um den Erwerb von weiteren 50 % der Anteile eines großen Reiseveranstalters eine "außergewöhnliche" Leistung zu sehen, die unter dem Aspekt der "Anreizwirkung" einen Sonderbonus rechtfertigt. Dies wäre rechtlich zwar zweifelhaft gewesen, wenn schon bei Erwerb der ersten 50 % der Anteile von U eine Kaufoption bestanden hätte, die nur noch ausgeübt werden musste. Der Erstbeklagte hat dazu jedoch unwiderlegt vorgetragen, dass es eine solche vertragliche Kaufoption nicht gab und es deshalb noch intensiver eigener Verhandlungen vor allem mit der M4 bedurfte, weil die Reiseveranstalterin U mit 20 % auch an deren Tochtergesellschaft, der D2 Flugdienst GmbH, beteiligt gewesen sei.

c )

Die Entscheidung vom 11.12.2008, dem Erstbeklagten einen weiteren Sonderbonus für 2008 zu gewähren, überschritt dagegen die Grenzen zulässigen Ermessens. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 11.12.2008 hatte der Erstbeklagte nämlich bereits entschieden, dass er aus dem Vorstand des Unternehmens ausscheidet und seine Unternehmenstätigkeit beendet.

Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen I5 geht die Kammer im Ausgangspunkt davon aus, dass der Entscheidung intensive Diskussionen der Ausschussmitglieder im Rahmen einer Telefonkonferenz vorausgingen und diese letztlich zum Schluss L4, die Zahlung des Sonderbonus in der genannten Höhe sei mit Rücksicht auf die Bemühungen des Erstbeklagten um die Integration von U und um die Schaffung einer E2 AG zulässig und angemessen.

Von den bewilligenden Ausschussmitgliedern wurde bei der Abwä-gung aber nicht ausreichend bedacht, dass einem aus dem Unternehmen ausscheidenden Vorstandsmitglied dann nur in - hier nicht anzunehmenden - besonderen Ausnahmefällen ein weiterer Sonderbonus zugebilligt werden darf :

ca ) Es war eine ermessensfehlerhafte Erwägung, dem Erstbeklagten einen Sonderbonus gleichwohl deshalb zuzubilligen, weil als wirtschaftliche Folgewirkung des Ankaufs von weiteren Anteilen der Reiseveranstalterin U seine persönlichen Voraussetzungen für vertragliche Boni von ihm nicht mehr erreicht werden konnten. Dies lief nämlich auf eine zur Begründung von Sonderboni unzureichende "Kompensation vertraglicher Mindereinnahmen" und auf eine als Ermessenserwägung unzureichende "Belohnung" für den Verzicht auf eigennütziges Handeln hinaus. Zudem waren dem Erstbeklagten als Anerkennung für seine Bemühungen um den Erwerb der Thomas-Cook-Gruppe bereits zuvor zwei Sonderboni gewährt worden.

cb ) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sonderbonus 2008 - entsprechend dem Vortrag des Erstbeklagten - auch gezahlt werden sollte, weil sich der Erstbeklagte erfolgreich um die Neustrukturierung der Warenhäuser und das Aushandeln von Kreditlinien bemüht hatte. Der Zeuge I5 hat das als Motiv für die Bonusentscheidung so nicht bestätigt.

Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die vorgenannten Leistungen nicht ermessensfehlerfrei schon als "außerordentliche" Leistungen bewertet werden durften. Sie waren vielmehr schon vertraglich so geschuldete Leistungen, die keinen rechtfertigenden Grund boten, das im ursprünglichen Dienstvertrag als angemessen bewertete Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich zum Nachteil der Gesellschaft abzuändern. Zu den vertraglichen Pflichten des Erstbeklagten gehörte angesichts der Übernahme des Vorsitzes eines Vorstandes in einem sanierungsbedürftigen Unternehmens nämlich auch sein Bemühen, dessen Finanzkraft durch geeignete Sanierungsmaßnahmen zu stärken, dazu Ideen zu entwickeln und deren Umsetzung in der Praxis zu betreiben. Dass sich die Vorstandsleistungen des Erstbeklagten möglicherweise positiv auf den Aktienwert des Unternehmens auswirkten, reicht nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs - der die Kammer folgt - zur Bewilligung eines Sonderbonus nicht aus.

cc ) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Sonderbonus 2008 auch gezahlt werden sollte, weil sich der Erstbeklagte in besonderer Weise um den Verkauf der "I-Anteile" bemüht hatte. Der Zeuge I5 hat das als Motiv für die Bonusentscheidung so nicht bestätigt.

Ob der Verkauf der I-Anteile objektiv eine "außerordentliche" Leistung war, ist zwischen den Parteien streitig. Dies kann letztlich offen bleiben, weil es dann nur um eine nachträgliche Belohnung für erfolgreiches unternehmerisches Handeln gegangen wäre, ein nur der Belohnung außerordentlicher Leistungen dienender Sonderbonus indessen rechtlich unzulässig ist.

cd ) Die in einer beachtlichen Höhe zugesprochene Bonuszahlung konnte weiter nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, so werde so eine gewünschte "Anreizwirkung für Dritte" geschaffen. Es konnte von diesem Sonderbonus für Dritte nämlich keine "vorteilhafte Signalwirkung" ausgehen, die für das Unternehmen Vorteile erwarten ließ, die noch in einem akzeptablen Verhältnis zur korrespondierenden hohem finanziellen Belastung des Unternehmens standen. Das war für die entscheidenden Ausschussmitglieder so auch ersichtlich.

Zur Erreichung einer Werbewirkung bei außerhalb des Konzerns stehenden Dritten hätte die Bonusgewährung durch das Unternehmen einem weiteren Kreis publik gemacht werden müssen. Es gibt nach dem Vortrag der Parteien jedoch keine Anhaltspunkte, dass in allgemeiner Form oder personenbezogen unter Hinweis auf den hohen Sonderbonus vom Unternehmen um die Übernahme leitender Geschäftstätigkeiten im Konzern geworben worden ist. Auch hätten die Ausschussmitglieder in ihre Abwägung einbeziehen müssen, dass ein so geschaffener Anreiz für Dritte objektiv nur gering sein würde. Für Dritte war nämlich zu ersehen, dass sie selbst bei der Übernahme von Leitungsfunktionen voraussichtlich nicht mehr in eine ähnliche Entscheidungslage wie der Erstbeklagte gelangen würden. Es bestand daher für sie keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, einen künftigen Sonderbonus in vergleichbarer Höhe zu erhalten.

Soweit ergänzend vorgetragen wurde, es habe zwar nicht für außerhalb des Unternehmens stehende Dritte, aber für Vorstandsmitglieder ein Anreiz geschaffen werden sollen, ist auch eine solche Erwägung angesichts der Höhe des Bonusses ermessensfehlerhaft. Dies gilt vor allem in Hinblick auf solche Vorstandsmitglieder, die selbst bereits mit Sonderboni bedacht worden waren. Eines "Doppel-Anreizes" dieser Vorstandsmitglieder bedurfte es erkennbar nicht.

ce ) Der Zeuge I5 hat überdies bekundet, um das Erzielen einer Anreizwirkung gegenüber Dritten sei es den Ausschussmitgliedern bei ihrer Bonusentscheidung nicht gegangen. Ziel dieses Sonderbonus sei es vielmehr gewesen, für den Erstbeklagten persönlich einen weiteren Anreiz zu schaffen.

Das überschritt die Grenzen zulässiger Ermessensausübung :

Der bestehende Wunsch nach einer Bindung des Erstbeklagten an das Unternehmen bis zum planmäßigen Ende seines Anstellungsvertrages vermag den gewährten Sonderbonus nicht zu begründen. Insofern hat der Zeuge T9 glaubhaft bekundet, in der maßgeblichen Ausschusssitzung sei zum Grund für die Gewährung eines weiteren Sonderbonus an den Erstbeklagten erwähnt worden, dieser werde gewährt, damit der Erstbeklagte bis Ende Februar 2009 "Full-Time" zur Verfügung stehe und damit "Störungen im Weihnachtsgeschäft" vermieden werden. Dies bestätigt die Darstellung, der Erstbeklagte habe so für die "restlichen Vertragsmonate" bis Ende Februar motiviert werden sollen, weil die Nachfolge im Vorstandsvorsitz erst zum 01.03.2009 habe erfolgen sollen.

Diese Begründung vermag einen Sonderbonus nicht zu rechtfertigen. Die Begründung führt vielmehr zum Schluss, dass es nicht um einen Anreiz für "überobligatorische" Leistungen, sondern unzulässig um einen Anreiz dafür ging, dass der Erstbeklagte seinen ohnehin bestehenden vertraglichen Leistungspflichten bis Ende Februar 2009 weiter wie bisher nachkam. Hierbei war zu bedenken, dass der Erstbeklagte bis zum Ende des Dienstverhältnisses nach § 2 I des Dienstvertrages seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen und deren Interessen und Belange nach besten Kräften jederzeit zu wahren und zu fördern hatte.

Die Kammer hat bedacht, dass der Zeuge I5 bekundet hat, die gewünschte Anreizwirkung habe sich nicht auf die Zeit bis Ende Februar 2009 beschränken sollen. Ihm selbst sei es bei der Zustimmung zum Sonderbonus vielmehr darum gegangen, den Erstbeklagten zu motivieren, in - welcher Funktion auch immer - auch danach noch weiter für den Konzern tätig zu werden. Auch das bewertet die Kammer angesichts der erheblichen Höhe des Sonderbonus jedoch nicht als eine im Ergebnis so noch zulässige Ermessenserwägung :

Insoweit hätte in die Abwägung nämlich einbezogen werden müssen, dass für die subjektive Erwartung, ein solcher Anreiz lasse sich beim Erstbeklagten mit Erfolg schaffen, keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit sprach. Der Erstbeklagte hatte klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender beenden wollte. Es drängte sich angesichts seiner hohen beruflichen Qualifikation auf, dass sich der Erstbeklagte um eine adäquate Nachfolgetätigkeit bemühen würde, die dann auch seine Arbeitskraft in Anspruch nehmen und dazu führen würde, dass er nicht mehr die Interessen des Konzerns, sondern Dritter zu verwirklichen suchte. Der Erstbeklagte hat in diesem Sinne später einen Beratervertrag vom 03.02.2009 / 13.02.2009 ( Bl. 4236-4237 d.A. ) mit dem Hauptgläubiger, dem Bankhaus T, geschlossen. Letzteres konnte und musste zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassung allerdings noch nicht nachteilig bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Bei dieser Ausgangslage war es ermessensfehlerhaft, einen Zahlungsbetrag von fast 2,3 Millionen Euro als rechtlich ungesicherten "Anreiz" zuzubilligen, allein im Vertrauen darauf, der Erstbeklagte werde diese Vorleistung wohlwollend beurteilen und im Gegenzug nach Ablauf seines Vertrages dem Konzern bei Bedarf auch ohne weitere Bezahlungen mit Beratungs- und sonstigen Leistungen zur Verfügung stehen. Vielmehr hätte angesichts der Höhe der Zahlung zumindest durch ein Minimum an rechtsverbindlichen Abreden zunächst sichergestellt werden müssen, dass auch der Erstbeklagte seinerseits korrespondierende Leistungszusagen machte, die für den Konzern Anlass zu der Annahme boten, die gewünschte Anreizwirkung werde tatsächlich eintreten und die es - unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage - später ermöglicht hätten, rechtliche Schlussfolgerungen bei einem Scheitern dieser Erwartung zu ziehen.

d )

Der Erstattungsanspruch ist zum Erstbeklagten nicht auf den geleisteten Nettobetrag beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2007 ( II ZR 161/06 - NZG 2008, 104 ) entschieden, dass bei einem Bereicherungsanspruch gemäß § 812 I BGB auch die vom Unternehmen abgeführten Steuern an das Unternehmen zurückgezahlt werden müssen, weil der Beklagte in diesem Umfang durch Überzahlung gegenüber dem Fiskus von der eigenen Steuerschuld befreit worden sei. Dadurch werde der Beklagte als Steuerschuldner nicht benachteiligt, weil er bei der Steuererklärung seinerseits geltend machen könne, sein Einkommen sei durch die Rückzahlung gemindert worden. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

Der Bundesgerichtshof hat im gleichen Beschluss zwar auch ausgeführt, dass dies so nicht gelte, wenn der Steuerschuldner mangels hinreichenden Einkommens keinen Ausgleich mehr erlangen könne. Dann könne er die nach § 818 III BGB weggefallene Bereicherung vom Rückzahlungsanspruch abziehen. Der Erstbeklagte hat dies so behauptet. Er hat die Voraussetzungen des § 818 III BGB aber nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen ( vgl. BGH, NJW 1995, 2627 ; BGH, NJW 1999, 1181 ; Sprau in Palandt, BGB 72.Aufl. § 818 Rn. 55 ). Insofern hat die Kammer mit Beschluss vom 11.07.2012 darauf hingewiesen, dass konkreter zur derzeitigen Einkommens- und Steuersituation ausgeführt werden müsse. Der Erstbeklagte hat das nicht zum Anlass genommen, seinen Vortrag dazu weiter hinreichend zu ergänzen.

17 .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zum Zweitbeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit, dass die oben dargelegten Grenzen des eingeräumten Ermessens bei der Bewilligung eines Sonderbonusanteils für 2006 in Höhe eines Teilbetrages von weiteren 200.000,00 €, für 2007 von 500.000,00 € und für 2008 von 840.500,00 € überschritten worden sind. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Bewilligung eines anteiligen Sonderbonus von 1.200,000 € für das Geschäftsjahr 2006 überschritt die Grenzen eingeräumten Ermessens. Der Bereicherungsanspruch ist durch Hilfsaufrechnung in Höhe von 289.500,00 € gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen. Das teilweise Erlöschen wirkt sich gemäß § 422 I 2 BGB zugleich zum Vorteil des Siebtbeklagten aus. Es wird deshalb nur ein Bereicherungsanspruch des Klägers in Höhe von 910.500,00 € bejaht.

a )

Die Beweisaufnahme hat zum Sonderbonus für das Jahr 2006 - aus den zu II 14 erläuterten Gründen - ergeben, dass die bewilligenden Ausschussmitglieder sich nicht bewusst waren, in voller Höhe über die Bewilligung eines Sonderbonus entscheiden zu können und zu müssen. Sie nahmen rechtsirrig an, dem Zweitbeklagten stehe vertraglich in jedem Fall noch ein Betrag von 1.200.000 € zu, zu dem von ihnen keine Ermessensentscheidung mehr zu treffen sei. Nur in Höhe weiterer 200.000 € wollten sie eine Ermessensentscheidung treffen.

Für den Zweitbeklagten war bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass die Ausschussmitglieder in Höhe von 1.200.000 € keine Ermessensentscheidung treffen wollten, sondern sich die Rechtsauffassung des Zweitbeklagten zu eigen machten, es habe für ihn schon auch vertraglich ein Anspruch auf Zahlung von 1.200.000 € bestanden. Im Protokoll über den Beschluss vom 21.03.2007 ( AB 169 ) klang nämlich an, dass diese Fehlvorstellung auch dem Vorstellungsbild der Mitglieder des Ausschusses entsprochen hat. Die Kammer geht davon aus, dass der Zweitbeklagte dies zum Zeitpunkt der Auszahlung so wusste.

Die Rechtsauffassung des Zweitbeklagten war zu diesem Punkt irrig. Ein bindender vertraglicher Anspruch des Zweitbeklagten auf Zahlung von 1.200.000 € bestand nicht, weil sein Dienstvertrag vom 30.06.2005 / 06.07.2005 einen regulären Bonus in Höhe von 600.000 € nur bei Erreichen von bestimmten Zielvorgaben vorsah und eine mündliche Vereinbarung vom 30.06.2005 zwar die Höhe des möglichen Sonderbonus von 600.000 € auf 1.200.000 € verdoppelte, aber auch dieser Bonus nicht "garantiert", sondern nur dann gezahlt werden sollte, wenn Zielvorgaben zum

EBITDA und operativem Cash Flow bei der R AG und der M Versand AG erreicht werden sollten. Letztere Zielvorgaben waren 2006 nach Kenntnis aller Beteiligten nicht erreicht.

Die Vernehmung des Zeugen I5 hat ergeben, dass dem Zweitbeklagten im Übrigen ein Sonderbonus für 2006 zugebilligt wurde, um seine Leistungen beim Aufbau des Versandhandels in S und seine ersten Bemühungen um den Ankauf des Fernsehsenders I1 zu honorieren. Nach glaubhafter Bekundung des Zeugen I5 beurteilte der Ausschuss weiter als bonusrelevant, dass es dem Zweitbeklagten in Verhandlungen gelungen war, einen Verzicht der Tarifpartner auf ihre tarifvertraglichen Ansprüche aus einem Sanierungstarifvertrag zu erreichen. Dieser ermöglichte es dem Konzern, die sog. "G-Märkte" zu schließen, die bis dahin zu einem Verlust von 100 Millionen € jährlich geführt hatten. Weiter sollte honoriert werden, dass es dem Zweitbeklagten durch Verhandlungen mit Großdruckereien gelungen war, günstige Vertragsänderungen hinsichtlich des Drucks der Kataloge auszuhandeln.

Die Einschätzung der Ausschussmitglieder, dass die vorgenannten Leistungen, insbesondere das Herbeiführen einer Änderung eines noch laufenden Tarifvertrages eine "außergewöhnliche" - so nicht vertraglich geschuldete und übliche - Leistung war, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte die Bedeutung seiner Verhandlungsbemühungen objektiv überbewertet, wie der Kläger behauptet. Maßgeblich ist nicht, ob ein wesentlicher kausaler Beitrag des Zweitbeklagten zur Abänderungsentscheidung objektiv festgestellt werden kann, sondern ob die Mitglieder des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrat auf der Grundlage der ihnen verfügbaren ErkenntnisRn im März 2007 zu dem Schluss kommen durften, ein solcher kausaler Beitrag sei tatsächlich gegeben. Das ist zu bejahen.

b )

Die vom Zweitbeklagten zur Bereicherungsforderung erklärte Hilfsaufrechnung ist in Höhe von 289.500,00 € begründet.

Insofern war dem Zweitbeklagten eine Aufrechnung in Höhe von 289.500,00 € mit seinem Anspruch auf vertragliche Vergütungen für die Monate Juni 2009 bis August 2009 möglich, weil diese Forderungen schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren ( § 94 InsO ).

Dieser Aufrechnung steht § 393 BGB nicht entgegen, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Hilfsaufrechnung könnte gemäß § 393 BGB zwar unzulässig sein, wenn der Zweitbeklagte vorsätzlich Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung des Siebtbeklagten ( §§ 823 II BGB, 266 StGB ) geleistet hätte. Das wäre in Betracht zu ziehen, wenn er auf den Siebtbeklagten einwirkte, ihm möge ein so nicht zustehender Bonus zugebilligt und ausgezahlt werden. Für eine solche Einflussnahme des Zweitbeklagten haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben.

Der Zweitbeklagte ist nicht berechtigt, noch weitergehender mit ihm entgangenen Einnahmen aus einem Beratervertrag vom 19.03.2009 für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2012 in Höhe von monatlich 83.333,33 € netto oder mit entgangenen Einnahmen aus dem Dienstvertrag für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2012 ( = 42 Monate ) gemäß seiner Berechnung ( Bl. 233 d.A. ) aufzurechnen. Die über 289.500 € hinausgehende Hilfsaufrechnung ist nämlich wegen § 95 I 3 InsO unzulässig, weil der Bereicherungsanspruch des Klägers schon unbedingt fällig geworden ist, bevor die vom Zweitbeklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen fällig wurden. Es gereicht dem Zweitbeklagten hierbei nicht zum rechtlichen Vorteil, dass § 95 I 1 InsO eine Aufrechnung mit bedingten Forderungen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zulässt ( vgl.: Brandes in Münchener Kommentar zur InsO § 95 Rn.17 ) und hierzu vertreten wird, der vom Beklagten aufgerechnete Schadensersatzanspruch sei nur der schon vor Verfahrenseröffnung entstandene Erfüllungsanspruch. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bereicherungsanspruch des Klägers schon fällig war, bevor der Erfüllungsanspruch entstanden ist.

Der Einschätzung des Zweitbeklagten, die Aufrechnung sei ihm gleichwohl deshalb möglich, weil der Zweitbeklagte mit dem ursprünglichen Kläger eine Vereinbarung ( B 5 ) getroffen habe, wonach diese Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, wird nicht gefolgt. Diese Vereinbarung hatte nicht zur Folge, dass die Forderungen des Zweitbeklagten mit der Insolvenzeröffnung fällig geworden sind und deshalb ungeachtet § 95 I 3 InsO aufgerechnet werden könnten. Die Vereinbarung mit dem früheren Insolvenzverwalter ging nur dahin, dass eine entsprechende Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden konnte und anerkannt wurde. Damit ist zwar ein - nicht im Sinn des § 387 BGB gleichartiger - Anmeldeanspruch fällig geworden. Dieser ist rechtlich aber nicht identisch mit einem Anspruch auf Zahlung in entsprechender Höhe, mit dem sich allein aufrechnen ließe.

c )

Die Bewilligung eines Sonderbonus für 2007 lässt keine Ermessensüberschreitung erkennen.

Nach der Beweisaufnahme lässt sich nicht ausschließen, dass die Mitglieder des ständigen Ausschusses diesen Bonus deshalb zubilligten, weil der Zweitbeklagte erfolgreiche Verhandlungen zum Ankauf des Fernsehsenders I1 zum Abschluss brachte. Es gelang ihm dabei nicht nur, den Kaufpreis deutlich herunterzuhandeln, sondern überdies auszuhandeln, dass die erste Kaufpreisrate liquiditätsschonend nur mit Aktien des eigenen Konzerns bezahlt werden musste. Es lässt sich weiter nicht ausschließen, dass durch den Sonderbonus ein Leistungsanreiz für den Zweitbeklagten und weitere Vorstandsmitglieder geschaffen werden sollte. Die Einschätzung, dass eine "außergewöhnliche" - so vertraglich nicht geschuldete - Leistung vorlag, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Kaufpreisforderung der Verkäuferin des Fernsehsenders bei 200 Millionen € oder niedriger lag, worüber die Parteien streiten. Die Grenzen des Ermessens sind nämlich auch dann eingehalten, wenn die Ausschussmitglieder nicht das Herunterhandeln des Kaufpreises um 55 Millionen €, sondern nur berücksichtigen wollten, dass die Verkäuferin zur Wertbeständigkeit problematische Aktien des in wirtschaftlich schwieriger Lage befindlichen Konzerns als teilweise Kaufpreiszahlung akzeptierte.

d )

Zum Geschäftsjahr 2008 geht das Gericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Zweitbeklagte einen Bonus in Höhe von mehr als 840.500,00 € erhalten hat und dass über einen Bonus in dieser Höhe von den Mitgliedern des ständigen Ausschusses auch eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist. Aus dem Abrechnungsschreiben der B AG vom 18.03.2009 ( Bl. 650-651 d.A. ) ergibt sich nämlich, dass die dahingehende Behauptung des Klägers zutreffend und die gegenteilige Darlegung des Zweitbeklagten, es sei an ihn nur eine geringere Sonderbonuszahlung zur Auszahlung gekommen, unrichtig ist :

Zugebilligt wurden nach dem Abrechnungsschreiben zunächst :

als Vertragsbonus ("Basisbonus" ) : 410.000 €

als Sonderbonus : 300.000 €

als Turn-Around-Bonus : 600.000 €

---------

900.000 €

Es wurde sodann der "Basisbonus" gekürzt um 30 %, also auf

287.000 €.

Zum Sonderbonus / Turn-Around-Bonus wurde ein Teilbetrag von

600.000 abzüglich 410.000 = 190.000 € gekürzt um 30 %, also um

57.000 €.

Effektiv hat der Zweitbeklagte also als Sonderbonus / Turn-Around-Bonus erhalten : 900.000 abzüglich 57.000 = 843.000,00 €. Bei seiner gegenteiligen Bewertung übersieht der Zweitbeklagte, dass auch der als "Turn-Around-Bonus" bezeichnete Bonusbetrag im Rechtssinn ein Sonderbonus war, weil auf den "Turn-Around-Bonus" kein vertraglicher Anspruch bestand. Nach unbestritten gebliebenem Vortrag des Klägers ( Bl. 1429 d.A. ) gab es "Turn-Around-Bonusvereinbarungen" nämlich nur mit den Beklagten zu 1., 4. und 6., so dass es beim Zweitbeklagten trotz gleichartiger Namensgebung beim "Turn-Around-Bonus" nicht um einen vertraglichen, sondern nur um einen "Sonderbonus" ging.

Die Kammer vermag aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Mitglieder des ständigen Ausschusses mit der Bewilligung eines Sonderbonusses in dieser Höhe die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens überschritten haben.

Nach der Bekundung des Zeugen I5 sahen die Mitglieder des ständigen Ausschusses am 14.12.2007 als bonuswürdig an, dass es dem Zweitbeklagten in Gesprächen zum Personalabbau gelungen war, die Gewerkschaft W und den Gesamtbetriebsrat dazu zu bringen, - trotz gegenteiligen Sanierungstarifvertrages - nun nicht nur zu den G-Märkten, sondern insgesamt einem Personalabbau durch Kündigungen in den Bereichen R-Logistikcenter, R-Kundencenter und R-Technikcenter zuzustimmen. Weiter sollte honoriert werden, dass der Zweitbeklagte erfolgversprechend mit einem französischen Übernehmer verhandelte, wobei das Unternehmen nach Vertragsschluss einen Liquiditätszuwachs von 400 Millionen Euro erwartete. Es sollte nach glaubhafter Bekundung des Zeugen I5 durch den Sonderbonus ein Leistungsanreiz für den Zweitbeklagten geschaffen werden, diese Gespräche fortzuführen und im Vorstand zu verbleiben.

Die Einschätzung, dass "außergewöhnliche" - so vertraglich nicht geschuldete - Leistung des Zweitbeklagten vorlag, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Auch insofern kommt es nicht darauf an, ob dieser Verhandlungserfolg letztlich auf den Bemühungen des Zweitbeklagten gründete oder dieser nur mitwirkend dazu beitrug, worüber die Parteien streiten. Maßgeblich ist, dass die Mitglieder des ständigen Ausschusses des Aufsichtsrates auf der Grundlage der ihnen zugänglichen ErkenntnisRn zu dem Schluss kommen durften, ein solcher kausaler Beitrag des Zweitbeklagten sei gegeben.

18 .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zum Viertbeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit, dass die oben dargelegten Grenzen des eingeräumten Ermessens bei der Bewilligung eines Sonderbonusses für 2006 in Höhe eines Teilbetrages von 127.500,00 €, für 2007 in Höhe von 150.000,00 € und für 2008 in Höhe von 150.000 € überschritten worden sind.

Die Bewilligung eines anteiligen Sonderbonus von 200.000 € für das Geschäftsjahr 2006 war aus den zu II 14. erläuterten Gründen ermessensfehlerhaft. Für diesen Sonderbonus wird deshalb ein Bereicherungsanspruch des Klägers in Höhe des Nettobetrages von 93.000,00 € bejaht.

a )

Die Vernehmung des Zeugen I5 hat zum Sonderbonus für das Jahr 2006 ergeben, dass die bewilligenden Ausschussmitglieder in Höhe eines Teilbetrages von 127.500 € würdigen wollten, dass der Viertbeklagte mit der Parkhausbetreiberin W1 eine Zusammenarbeit für 15 Jahre ausgehandelt hatte. Die Parkhausbetreiberin verpflichtete sich, auf eigene Kosten eine Grunderneuerung der Parkhäuser mit Kosten von 37 Millionen € durchzuführen und überdies, eine Mindestpacht von 483 Millionen € zu zahlen. Weiter sollte nach Bekunden des Zeugen I5 berücksichtigt werden, dass es dem Viertbeklagten durch Verhandlungen gelungen war, vier Filialen "geräuschlos" zu schließen und dass er sich in besonderer Weise um den Umzug der Hauptverwaltung bemüht hatte.

Es sollte durch den Sonderbonus ein Leistungsanreiz für den Viertbeklagten geschaffen werden. Die Bewertung, dass die vorgenannte Verhandlungsführung eine "außergewöhnliche" - so vertraglich nicht geschuldete - Leistung des Viertbeklagten gewesen ist, lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

b )

Die Vernehmung des Zeugen I5 hat zum Sonderbonus für das Jahr 2007 ergeben, dass die bewilligenden Ausschussmitglieder besondere Bemühungen um die Rekrutierung von Führungskräften im Rahmen der sog. "L-Akademie" honorieren wollten.

Es lässt sich nach der Beweisaufnahme auch nicht ausschließen, dass überdies erfolgreiche Verkaufsverhandlungen mit der Investorin Slough Estates zu einem bis dahin unverkäuflichen Objekt "I6straße" gewürdigt werden sollten. Es war dem Viertbeklagten - nach Vorstellung der Ausschussmitglieder - gelungen, das Objekt zu verkaufen und dafür noch einen Kaufpreis von 196 Millionen € zu erlangen. Der Zeuge I5 hat dies bestätigt, hatte aber nicht mehr in Erinnerung, ob dies für die damalige Bonusentscheidung eine Rolle spielte. Für den Viertbeklagten habe durch den Sonderbonus ein weiterer persönlicher Anreiz geschaffen werden sollen.

Die Überlegung, dass das besondere Bemühen um die Gewinnung von Führungskräften eine bonuswürdige außergewöhnliche Leistung darstellt, lässt keine Ermessensüberschreitung erkennen.

c )

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Entscheidung vom 11.12.2008, dem Viertbeklagten einen weiteren Sonderbonus für 2008 zu gewähren, die Grenzen zulässigen Ermessens überschritt.

Die Beklagten haben zur Begründung des Sonderbonus für 2008 vorgetragen, der Viertbeklagte habe seine persönliche Zielvorgabe erreicht, die Eingliederung der "M Urlaubswelt" weiter vorangetrieben und die L R Management Consulting schrittweise abgewickelt. Daneben habe er Mitarbeitern neue Arbeitsplätze in Konzerngesellschaften zugewiesen. Auch habe er ein Restrukturierungsprojekt "Einmal Richtig - einmal Anders" geleitet, das zu Einsparungen von 113,5 Millionen € geführt habe. Dies alles habe er mit einem erheblichen Zeitaufwand vorangetrieben, der ihm so vertraglich nicht abzuverlangen gewesen sei. Dieser Vortrag ist durch die Beweisaufnahme nicht ausgeräumt.

Das überobligatorische Engagement des Viertbeklagten bei der Umsetzung des Sanierungskonzeptes durfte als "außerordentliche" Leistung beurteilt werden. Nach § 2 I des Dienstvertrages hatte der Viertbeklagte zwar seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen und deren Interessen und Belange nach besten Kräften jederzeit zu wahren und zu fördern. Dazu gehört bei der Übernahme einer Vorstandstätigkeit eines sanierungsbedürftigen Unternehmens auch das Bemühen, dessen Fortentwicklung durch Ideen zur Umgestaltung betrieblicher und personeller Strukturen zu fördern und aktiv die Umsetzung von Sanierungskonzepten zu betreiben. Auch das Erreichen persönlicher Zielvorgaben vermochte keinen weiteren Sonderbonus zu rechtfertigen. Aus § 2 I des Dienstvertrages lässt sich aber anderseits nicht der Schluss ziehen, dass es wegen der Wortwahl "jederzeit" regelmäßig ermessensfehlerhaft sei, auch überobligationsmäßigen Arbeitseinsatz und den Wunsch nach Fortsetzung eines solchen intensiven Engagements zum Abwägungskriterium bei einer Bonusentscheidung zu machen. Die Vertragsformulierung war ersichtlich nicht so gedacht, dass die Arbeitsleistung des Viertbeklagten rund um die Uhr und ohne Arbeitszeitbegrenzung verfügbar sein sollte.

d )

Zur Höhe des zu erstattenden Sonderbonusses war zu bedenken, dass an den Viertbeklagten für 2006 wegen der notwendigen Abzüge für Steuern und Sozialversicherung nur ein Nettobetrag in Höhe von 46,50 % des Bruttobetrages ausgezahlt worden ist. Das entnimmt die Kammer der entsprechenden Gehaltsabrechnung B 29 ( = Bl. 3270 d.A. ). Dem Sonderbonus von 200.000 € brutto entspricht daher ein Nettobetrag von 93.000,00 €.

Insofern folgt die Kammer der Berechnung des Viertbeklagten im anwaltlichen Schriftsatz vom 25.10.2012, auf welchen verwiesen wird. Der Viertbeklagte konnte nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen keine neue Beschäftigung finden und verfügt über keine relevanten Einnahmen. Das hat er durch seine Steuerbescheide für das Jahr 2010 ( Bl. 4610-4617 d.A. ) und für das Jahr 2011 ( Bl. 4618-4625 d.A. ) ausreichend belegt. Es ist ihm nach seinen Einkommensverhältnissen daher nicht möglich, den Rückzahlungsbetrag steuermindernd geltend zu machen. Die Überlegungen des Klägers, es könnten noch andere Einnahmen bestehen, erscheinen der Kammer angesichts der Steuerbescheide als spekulativ.

Gemäß den oben erläuterten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs ( 26.11.2007 - II ZR 161/06 - NZG 2008, 104 ) kann der Viertbeklagte daher die nach § 818 III BGB weggefallene Bereicherung vom Rückzahlungsanspruch abziehen.

19 .

Dem Fünftbeklagten wurde als Teil der Abfindungsvereinbarung

( AB 253 ) für das Geschäftsjahr 2007/2008 ein Sonderbonus von 3.000.000 € zugebilligt. Insofern wurde an den Fünftbeklagten ein Nettobetrag in Höhe von 2.730.727,69 € ausgezahlt.

Dieser Nettobetrag ist zurückzuerstatten, weil der ständige Ausschuss bei der Bewilligung dieses Sonderbonusses die oben dargestellten Ermessensgrenzen überschritten hat.

a )

Die betroffenen Beklagten haben hierzu vorgetragen, der Fünftbeklagte habe wesentliche Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Fusionsverhandlungen ( "C2" ) und Verhandlungen über den wichtigen Verkauf von Immobilien ( "I" ) ausgeführt. Sein Einsatz sei über den vertraglichen Rahmen hinausgegangen, weil es nach der internen Geschäftsverteilung allein Sache des damaligen Finanzvorstandes gewesen sei, sich um den Verkauf und die Verhandlungen mit den Bietern zu kümmern. Der Fünftbeklagte habe zwischen Herbst 2007 und Mai 2008 überobligationsmäßig regelmäßig bis in die Nachtstunden und oft auch an Wochenenden gearbeitet. Die Kammer hält dies aufgrund der Bekundungen des Zeugen I5 für möglich. Dem Zeugen I5 war erinnerlich, dass die Leistungen des Fünftbeklagten im Zusammenhang mit dem Projekt I in einer Aufsichtsratssitzung lobend erwähnt worden sei. Das Gericht teilt auch die Einschätzung, dass der vorgenannte erhebliche Einsatz nicht mehr nur als vertraglich geschuldete, sondern als überobligationsmäßige Leistung zu würdigen wäre.

b )

Die Entscheidung vom 14.07.2008 / 15.07.2008, dem Fünftbeklagten einen Sonderbonus für 2008 zu gewähren, war gleichwohl ermessensfehlerhaft, weil die entscheidenden Ausschussmitglieder nicht hinreichend berücksichtigten, dass einem aus dem Unternehmen ausscheidenden Vorstandsmitglied nur in - hier nicht anzunehmenden - besonderen Ausnahmefällen ein weiterer Sonderbonus zugebilligt werden darf :

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hatte der Fünftbeklagte bereits entschieden, dass er aus dem Vorstand des Unternehmens ausscheidet. Die Gewährung eines Sonderbonusses konnte danach nicht mehr ermessensfehlerfrei damit begründet werden, dem Fünftbeklagten solle dadurch ein persönlicher "Anreiz" geschaffen werden, weil ein persönlicher Anreiz zu diesem Zeitpunkt für das Unternehmen erkennbar nicht mehr sinnvoll war, da der Fünftbeklagte seine Tätigkeit für das Unternehmen nicht mehr fortsetzte.

Den Beklagten kann rechtlich auch nicht darin gefolgt werden, dass dann auf die persönliche Anreizwirkung im zeitlichen Vorfeld vor der Beschlussfassung abgestellt werden könne, weil dem Fünftbeklagten eine weitere Bonuszahlung ab Herbst 2007 immer wieder in Aussicht gestellt worden sei, um eine zusätzliche Arbeitsmotivation zu schaffen. Dieser rechtliche Ansatz verkennt, dass es unzulässig ist, einen Sonderbonus zu zahlen, um außerordentliche Bemühungen aus der Zeit vor der Beschlussfassung nachträglich zu honorieren. Der Sonderbonus ist nur zulässig, um einen Anreiz für ein zukünftiges Verhalten zu schaffen. Eine andere Sichtweise hätte auch zur Folge, dass jede zur Mehrarbeit motivierende Hoffnung des VorstandsmitgliF auf eine künftige Sonderbonuszahlung bereits ausreichte, um eine spätere Sonderbonizahlung als rechtlich zulässig zu würdigen.

Das schließt rechtlich die Zulässigkeit des Sonderbonusses zwar dann nicht aus, wenn dieser als "Signal an Dritte" gewollt und für das Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll war. Eine solche Zielrichtung der Bewilligung hat die Zeugenvernehmung indessen nicht erbracht. Das Protokoll der Versammlung des ständigen Ausschusses ( AB 249 ) macht deutlich, dass es den Mitgliedern des ständigen Ausschusses um eine solche Anreizwirkung nicht ging. Vielmehr wird im Protokoll zur Begründung erläutert, dass vergangene Leistungen gewürdigt werden sollten, nämlich dass der Fünftbeklagte "entscheidende Beiträge" geleistet und dass die Transaktion "bei einem vorzeitigen Ausscheiden von Herrn Wolf zum damaligen Zeitpunkt" voraussichtlich gescheitert wäre. Das spricht für die Wertung des Klägers, dass der Fünftbeklagte nur unzulässig durch den Sonderbonus für sein bisheriges arbeitsintensives Handeln belohnt werden sollte.

c )

Zur Höhe des zu erstattenden Sonderbonus war auch zum Fünftbeklagten zu berücksichtigen, dass an den Fünftbeklagten - nach unbestrittener Darlegung ( Bl. 2584 d.A. ) - nur 2.730.727,69 € netto ausgezahlt worden sind. Der Fünftbeklagte ist arbeitslos. Er hat aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2010 nur 24.413,00 € und im Jahr 2011 nur 23.948,00 € an Einnahmen erzielt. Es ist ihm nach seinen Einkommensverhältnissen daher die Möglichkeit genommen, den Rückzahlungsbetrag steuermindernd geltend zu machen.

Bei dieser Einkommens- und Vermögenslage ist es dem Fünftbeklagten gestattet, die nach § 818 III BGB weggefallene Bereicherung vom Rückzahlungsanspruch abzuziehen ( BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/ 06 - NZG 2008, 104 ).

20 .

Der Erstbeklagte hat nicht gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung von 2.730.727,69 € oder eines noch höheren Betrages einzustehen.

Zwar haben die Beklagten zu 1. und 5. Ende Oktober 2007 die Höhe einer Sonderbonuszahlung an den Beklagten zu 5.) bei einem Ausscheiden des Fünftbeklagten aus dem Vorstand der Arcandor AG erörtert. Das belegt die Gesprächsnotiz des Fünftbeklagten vom 31.10.2007 ( AB 244 ). Aus dieser ergibt sich auch, dass zwischen ihnen - nach der damaligen Einschätzung des Fünftbeklagten - dabei ein Konsens über eine unzulässige Bonuszahlung erzielt worden sein kann.

Das begründet gegen den Erstbeklagten aber keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 93 II AktG. Der Erstbeklagte hat mit den Erörterungen über die Bonuszahlung einerseits keine ihm "als Vorstandsmitglied" obliegende Pflicht verletzt. Vereinbarungen dazu gehören nämlich nicht zum Aufgabenbereich des Vorstandsvorsitzenden, sondern obliegen allein dem Aufsichtsrat ( vgl.: BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522 ). Weiter fehlt es auch an einer Rechtserheblichkeit solcher "Zusage" und damit an deren notwendigen Schadenskausalität. Der Erstbeklagte konnte rechtlich mit dem Fünftbeklagten keine Vereinbarungen zu Bonizahlungen treffen. Ein Schaden ist daher nicht durch eine "Zusage des Erstbeklagten", sondern erst durch die spätere Beschlussfassung des ständigen Ausschusses und die nachfolgende Auszahlung entstanden.

21 .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zum Sechstbeklagten nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit, dass die oben erläuterten Grenzen des eingeräumten Ermessens bei der Bewilligung eines Sonderbonusses für 2006 von 510.000,00 € überschritten worden sind. Die gegen den Sechstbeklagten gerichtete Klage wird daher abgewiesen.

Die Vernehmung des Zeugen I5 hat zum Sonderbonus für das Jahr 2006 ergeben, dass die bewilligenden Ausschussmitglieder mit der Zuwendung würdigen wollten, dass es dem Sechstbeklagten gelungen war, die Kosten der Beschaffungsvorgänge nachhaltig zu senken, indem er eine Vereinbarung mit der M1 Ltd. in I2 erreichte, von der man Einsparungen in beträchtlicher Millionenhöhe erwartete.

Die Bewertung, dass diese Verhandlungsführung eine "außergewöhnliche" - vertraglich nicht geschuldete - Leistung des Sechstbeklagten war, lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Es sollte durch den Sonderbonus ein Leistungsanreiz für den Sechstbeklagten und andere Vorstandsmitglieder geschaffen werden.

22 .

Dem Antrag verschiedener Beklagter, zu den Verurteilungsfällen ergänzend auch andere Beklagte als Zeugen oder Partei dazu zu vernehmen, welche Kenntnisse und Ermessenserwägungen zu Grund und Höhe von Sonderboni bestanden, wird aus Rechtsgründen nicht entsprochen.

Eine Vernehmung anderer Beklagter als Zeugen kam trotz anzunehmender einfacher Streitgenossenschaft nicht in Betracht, weil trotz unterschiedlicher Klageansprüche von einer Identität des Anspruchsgrundes auszugehen ist ( vgl.: Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO § 373 Rn.5a ). Allen Beklagten wird gemeinschaftlich zum Vorwurf gemacht, dass sie als Sonderboni zugebilligte Zuwendungen vereinnahmt haben, obwohl sie wussten oder hätten erkennen können, dass der ständige Ausschuss zu diesen Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt oder Ermessensgrenzen überschritten hatte.

Eine Vernehmung anderer Beklagter als Partei konnte gemäß

§ 447 ZPO nicht erfolgen, weil hierzu kein Einverständnis des Klägers erklärt worden ist.

Von einer Vernehmung anderer Beklagter als Partei gemäß § 448 ZPO wurde abgesehen, weil diese prozessual nur dann erfolgen durfte, wenn sich nach der bisherigen Beweisaufnahme eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptungen der Beklagten ergab ( vgl.: Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO § 448 Rn.4 ). Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit war jedoch nicht festzustellen.

23 .

Soweit ein Bereicherungsanspruch bejaht wird, erachtet das Gericht die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zu § 817 S.2 BGB und § 814 BGB nicht als überzeugend : Der § 817 BGB setzt eine Verletzung eines gesetzlichen Verbotes voraus. Daran fehlt es. Der § 814 BGB erfordert eine positive Kenntnis des Leistenden vom Fehlen der Verpflichtung zum Zeitpunkt der Leistung. Auch das ist nicht festzustellen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis reicht rechtlich insoweit nicht aus.

24 .

Soweit die auf Rückzahlung von Sonderboni ausgerichtete Klage aus den vorgenannten Gründen abgewiesen wird, lässt sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen herleiten :

Die Beklagten vertreten zutreffend, dass eine Haftung der Vorstandsmitglieder gemäß § 93 II 1 AktG nur in Ausnahmefällen rechtlich denkbar ist. Die Entgegennahme von Zahlungen ist keine Maßnahme der "Geschäftsführung" im Sinn des § 93 I 1 AktG. Eine mit § 93 AktG begründete Zahlungspflicht kommt in den Verurteilungsfällen allein für Mitglieder des Aufsichtsrats in Betracht ( vgl.: Hüffer, Kommentar zum AktG 9.Aufl. § 87 Rn.8 ; I7, ZHR 169 ( 2005 ) S.157 ). Für den Ausnahmefall eines kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil des Unternehmens zwischen den Mitgliedern des ständigen Ausschusses und den bedachten Vorstandsmitgliedern gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Kammer folgt hierzu der Auffassung des Bundesgerichtshofs im sog. Mannesmann-Urteil ( a.a.O. ) und des Oberlandesgericht Braunschweig ( 14.06.2012 - WS 44/12 - NZG 2012, 1196 ), dass Vorstandsmitglieder auch ohne gesetzliche oder vertragliche Regelungen zwar alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die den Eintritt eines sicheren Vermögensschadens bei der Gesellschaft zur Folge haben. Das gelte jedoch nicht für Entscheidungen, die im weitesten Sinn die Bezüge der Vorstandsmitglieder betreffen. Diese würden nämlich durch das Aktiengesetz nicht nur aus der Vertretungsmacht, sondern auch aus der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands ausgeklammert und seien dem Aufsichtsrat in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesen.

Der Kläger hat dagegen eingewandt, der § 93 II 1 AktG verlange als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs nur eine "Pflichtverletzung" des VorstandsmitgliF. Eine solche verletzte Pflicht könne sich nicht nur aus dessen Leitungsaufgabe im Sinn des § 76 I AktG, sondern auch aus seiner organschaftlichen Treue- bzw. Loyalitätsbindung ergeben, die durch seine Bestellung als Vorstandsmitglied rechtsgeschäftlich begründet worden sei ( so auch : Hüffer, AktG § 93 Rn.13 ; Ziemons in Festschrift Huber 2006 S.1044 f ). Zur Konkretisierung des Umfangs der einem Vorstandsmitglied obliegenden Treue- oder Loyalitätspflicht könne daher zwar nicht unmittelbar auf § 87 I 1 AktG verwiesen werden, weil sich diese Norm nicht an Vorstandsmitglieder richte. Der § 87 I AktG sei aber Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass die Organmitglieder das Unternehmensinteresse zu berücksichtigen haben und zwar auch dann, wenn das eigene wirtschaftliche Interesse und die Interessenlage des Unternehmens gegenläufig sind ( vgl.: Kort, DStR 2007, 1127 ; Ziemons in Festschrift Huber 2006 S.1044 f ; Spindler in Münchener Kommentar zum AktG 3.Aufl. § 87 Rn.79 ).

Wird ein Schadensersatzanspruch - wie hier - allein darauf gestützt, dass das begünstigte Vorstandsmitglied durch Entgegennahme von Zahlungen das Vermögensinteresse des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt habe, überzeugt das die Kammer indessen rechtlich nicht. Zwar ist ein Grundsatz dahin, dass die Haftung eines VorstandsmitgliF in einer Konfliktlage aus Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich ausscheide, - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht anzuerkennen

( vgl.: OLG Braunschweig, 14.06.2012 - WS 44/12 - NZG 2012, 1196 ). Die Rechtsordnung geht vielmehr davon aus, dass ein Vorstandsmitglied sein Interesse an zusätzlichen eigenen Einnahmen auch dann zurückzustellen hat, wenn andernfalls Loyalitätspflichten oder gar durch § 266 StGB strafbewehrte Rechtspflichten verletzt würden ( vgl.: Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz 3.Aufl. § 87 Rn.79 ; Kort, DStR 2007, 1127 ). Die aus der Treue- oder Loyalitätspflicht resultierende Verpflichtung zur Beachtung der Vermögensinteressen des Unternehmens geht auch dann aber nicht über die Grenzen seiner Vermögensbetreuungspflicht hinaus ( vgl.: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 5.Aufl. Rn.395 ). Ist diese - wie vom Bundesgerichtshof überzeugend vertreten - nicht tangiert, muss daher ein so begründeter Schadensersatzanspruch ausscheiden.

III . zu den Abfindungsvereinbarungen

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Abfindungsvereinbarungen - mit Ausnahme des in den Abfindungsbetrag einbezogenen Sonderbonus ( vgl. vorstehend II 19 ) - rechtlich insgesamt nicht zu beanstanden.

Die Beklagten zu 1., 3., 5. und 6. sind weder gemäß § 812 I 1 1.Alt. BGB noch aus anderem Rechtsgrund gehalten, ihnen zugebilligte Abfindungsbeträge teilweise zurückzuerstatten. Die darauf ausgerichtete Klage wird abgewiesen.

Hierzu geht die Kammer von folgenden Überlegungen aus :

1 .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Beschlussfassungen der Mitglieder des ständigen Ausschusses zum Abschluss von Abfindungsverträgen nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung beruhten.

Insofern ist zum rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend, dass die Verletzung gesetzlicher Regelungen oder von Satzungsregelungen zur Beschlussfassung zur Nichtigkeit des jeweiligen Beschlusses geführt hätten ( vgl.: BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95 - NJW 1997, 1926 ). Die §§ 108 I, 87 AktG legen indessen gesetzlich nicht fest, welche Vorinformationen den Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung stehen mussten, damit eine Beschlussfassung zu Abfindungsvereinbarungen durch diese wirksam erfolgen konnte. Auch dies regelnde Satzungsbestimmungen gibt es nicht. Zum Umfang der notwendigen Vorinformationen werden unterschiedliche Ansichten vertreten. So wird teilweise gefordert, dass der Entwurf des Vertragstextes an den Aufsichtsrat übermittelt sein müsse, teils wird gefordert, dass der Text ganz oder zu den wesentlichen Punkten erörtert werden müsse. Dem schließt sich die Kammer nicht an. Geboten ist keine pauschale, sondern eine die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigende Betrachtung. Der Bundesgerichtshof hat im Mannesmann-Urteil verdeutlicht, dass die Ermessensentscheidung auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhen muss. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Mitglieder des ständigen Ausschusses vor ihrer jeweiligen Beschlussentscheidung über die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abfindungsforderung maßgeblichen Informationen verfügen mussten. Es spielt nach Einschätzung der Kammer dabei rechtlich keine Rolle, auf welche Weise sie zu diesen benötigten Informationen gelangten. Dies konnte durch Überlassung eines Textentwurfes, aber auch durch mündliches Referat des Verhandlungsführers oder durch erörternde Gespräche geschehen. Es ist auch nicht zu fordern, dass diese Informationen gerade in der entscheidenden Sitzung des ständigen Ausschusses erfolgen mussten. Vielmehr ließen sich die notwendigen Informationen auch bei anderer Gelegenheit vorab vermitteln. Es reicht auch aus, wenn die Ausschussmitglieder den ihnen vorgetragenen Vertragsinhalt gedanklich zur Kenntnis nahmen. Dass dieser vor Abstimmung unter ihnen auch noch "diskutiert" werden musste, ist entgegen der Einschätzung des Klägers rechtlich nicht erforderlich.

Der Kläger hatte als Bereicherungsgläubiger den Nachweis zu führen, dass diese Vorinformationen zum Vertragsinhalt den Ausschussmitgliedern jeweils nicht vorlagen und diese den Abfindungsverträgen "ins Blaue hinein" zustimmten. Dieser Nachweis ist nicht erbracht.

a )

Ausweislich des Sitzungsprotokolls ( AB 201 ) wurde in der Sitzung vom 04.12.2008 beschlossen, den Aufhebungsvertrag mit dem Erstbeklagten abzuschließen. Das Protokoll führt hierzu aus, es sei dazu der Inhalt des Vertrages diskutiert worden.

Das begründet zu Gunsten des Erstbeklagten gemäß § 416 ZPO die nicht widerlegte Vermutung, dass der Protokollführer das damals so beurteilt hat.

Die Kammer bewertet als zweifelhaft, dass die weitere Protokollangabe zur "Diskussion" zutreffend ist, weil die Sitzung - nach Protokoll - insgesamt lediglich 15 Minuten gedauert hat.

Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass der wesentliche Inhalt des Abfindungsvertrages vom Beklagten zu 8.), schon vorab mit den Ausschussmitgliedern I5, Q6, S4 und T10 telefonisch erörtert worden ist und auf diese Weise der Vertragsinhalt vorab ausreichend zur Kenntnis gebracht wurde.

b )

Nach dem Protokoll ( AB 227 ) wurde im Rahmen einer Telefonkonferenz vom 28.11.2008 beschlossen, die Aufhebungsverträge mit dem Dritt-, Fünft- und Sechstbeklagten abzuschließen. Laut Protokoll wurden hierbei in der Telefonkonferenz vom damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Beklagten zu 8., die "wesentlichen Vertragsinhalte" vorgestellt.

Die Kammer sieht keinen Anlass zu der Annahme, dass das Protokoll den Gesprächsverlauf insofern unzutreffend wiedergibt. Die Konferenz hat 33 Minuten gedauert. Dies kann zeitlich hinreichen, wenn nur die wesentlichen Vertragsinhalte mündlich referiert wurden. Hierauf kommt es aber ebenfalls nicht entscheidend an, weil die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die wesentlichen Inhalte der Abfindungsverträge vom Beklagten zu 8.), schon vorab mit den Ausschussmitgliedern I5, Q6, S4 und T10 telefonisch erörtert worden sind und auf diese Weise die Vertragsinhalte vorab ausreichend zur Kenntnis gebracht wurden.

2 .

Die jeweilige Entscheidung der Mitglieder des ständigen Ausschusses, den in den Abfindungsvereinbarungen festgelegten Abfindungssummen so zuzustimmen, lassen kein Überschreiten des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums erkennen.

Insofern geht die Kammer davon aus, dass eine Zustimmung zu einer Abfindungsvereinbarung nur dann und insoweit ermessensfehlerhaft gewesen wäre, als der darin vereinbarte Abfindungsbetrag zur Höhe über das hinausging, was das jeweils ausscheidende Vorstandsmitglieder bei ordnungsgemäßem Ablauf seines Anstellungsvertrages insgesamt noch an Leistungen erwarten durfte ( vgl.: I7, ZHR 169 ( 2005 ) S.169 ; Dauner-Lieb in Henssler/ Strohn, Gesellschaftsrecht § 87 AktG Rn. 34 ). Das ist zu keiner der getroffenen Abfindungsvereinbarungen festzustellen.

Da diese Grenze jeweils eingehalten wurde, kommt es nicht darauf an, dass den Beklagten rechtlich nicht darin zu folgern ist, es sei ohnehin rechtlich unbedenklich, noch höhere Abfindungssummen zu vereinbaren. Gegen diese Ansicht spricht, dass es für das Unternehmen bei solcher Interessenlage kostengünstiger wäre, das ausscheidende Vorstandsmitglied von der Arbeit freistellen und bis zum regulären Vertragsende weiter zu bezahlen.

3 .

Bei der Beurteilung, ob die vorgenannte Obergrenze durch die Vereinbarung des jeweiligen Abfindungsbetrages überschritten wurde, war rechnerisch zu Gunsten des jeweils ausscheidenden VorstandsmitgliF auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit er im Gegenzug zum Abfindungsbetrag auf weitere geldwerte Leistungen, z.B. auf eine PKW-Nutzung oder auf Rentenansprüche, verzichtete. Es drängt sich auf, dass die ausscheidenden Vorstandsmitglieder auch für den Verlust solcher wirtschaftlicher Vorteile einen Ausgleich forderten. Es war nicht ermessensfehlerhaft, diesem berechtigten Ansinnen bei der Bemessung des jeweiligen Abfindungsbetrages zu entsprechen.

Auch zur Beschlussfassung über die Höhe von Abfindungsbeträgen kommt es bei der Beurteilung des ausgeübten Ermessens auf den Kenntnisstand des entscheidenden AusschussmitgliF zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung an. Dem Kläger ist deshalb nicht darin zu folgen, dass Gehaltsansprüche rechnerisch teilweise außer Ansatz bleiben müssten, weil aufgrund der Insolvenzordnung die Möglichkeit bestand, dass das Unternehmen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einige Monatsgehälter nicht selbst bezahlen musste. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen war für die Mitglieder des ständigen Ausschusses nämlich nicht bekannt, dass es später zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommen würde.

Dem Kläger kann aus gleichem Grunde nicht darin zugestimmt werden, dass vertragliche Zahlungsansprüche rechnerisch dann außer Ansatz zu bleiben haben, wenn und soweit der Anspruch auf vereinbarte Karenzentschädigungen durch Verzicht auf das Verbot konkurrierender Tätigkeit später wieder beendet werden konnte. Auch das ist eine rechtlich unzutreffende Expost-Betrachtung. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen war nämlich noch nicht entschieden, dass eine solche Verzichtserklärung später abgegeben werden sollte und dass an einem fortwirkenden Konkurrenzverbot des ausscheidenden VorstandsmitgliF später kein Interesse des Konzerns mehr bestehen würde. Vielmehr wurde in den Abfindungsverträgen gerade gegenteilig das Interesse am Fortbestehen des jeweiligen Wettbewerbsverbotes betont.

4 .

Eine rechnerische Einbeziehung spekulativer weiterer außervertraglicher Sonderboni wäre nach Einschätzung der Kammer ermessensfehlerhaft gewesen. Dazu drängte sich für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses nämlich bei verständiger Würdigung ohne weiteres auf, dass das ausscheidende Vorstandsmitglied auch bei Fortbestand des Vertrages rechtlich keine Chance mehr hatte, eine weitere Sonderbonizahlung künftig zu erreichen. Angesichts der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens hätte der ständige Ausschuss entsprechende Ansinnen nämlich ermessensfehlerfrei regelmäßig dahin bescheiden können, außervertragliche Sonderboni würden wegen der wirtschaftlichen Krise nicht mehr gezahlt. Hierbei durfte auch die ungünstige Außenwirkung solcher weiterer Boni und der Gesichtspunkt der Erhaltung des "Unternehmensfriedens" in die Ermessensabwägung einbezogen werden. Den weiteren Mitarbeitern des Unternehmens waren zuvor erhebliche Verzichtsleistungen abverlangt worden.

5 .

Auch die rechnerische Einbeziehung spekulativer weiterer Unternehmensbeteiligungen wäre nach Bewertung des Gerichts ermessensfehlerhaft gewesen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied hatte nämlich auch bei Fortbestand des Vertrages rechtlich keine Möglichkeit, eine Entscheidung des Aufsichtsrats dahin zu erreichen, eine solche Unternehmensbeteiligung zu seinen Gunsten noch einzuführen. Dass der Aufsichtsrat in Zeiten der erheblichen Unternehmenskrise künftig gewillt sein könnte, durch Begründung von Ansprüchen zu Unternehmensbeteiligungen das Unternehmen noch zusätzlich wirtschaftlich zu belasten, lag nach der Gesamtsituation fern.

6 .

Die Kammer bewertet die rechnerische Einbeziehung spekulativer weiterer vertraglicher Boni dagegen nicht als ermessensfehlerhaft.

Dies gilt einmal, soweit es die vertraglich vereinbarten anteiligen Vertragsboni betrifft. Zu den persönlichen Zielvorgaben ließ sich zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung nicht sicher ausschließen, dass sich diese künftig nicht mehr zu 100 % erreichen ließen. Die persönlichen Zielvorgaben konnten nämlich einerseits für die Zukunft in ihrer Zielsetzung so moderat ausgestaltet werden, dass sie persönlich auch noch in der Krise für das Vorstandsmitglied erreichbar waren. Anderseits kann man dem abwägenden Ausschussmitglied auch nicht als Ermessensfehler vorwerfen, wenn er ein Vorstandsmitglied als persönlich so leistungsfähig einschätzte, dass er zum Schluss kam, dieses werde persönliche Vorgaben noch erreichen können.

Die Auffassung des Klägers, die Regelboni für 2008 / 2009 und 2009 / 2010 seien kalkulatorisch nicht zu berücksichtigen, weil von den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei, welche persönlichen Zielvorgaben voraussichtlich vereinbart worden wären, verkennt die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger muss das Vorliegen von Ermessensfehlern darlegen und daher konkret ausführen und beweisen, dass ein Erreichen der Zielvorgaben schon zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung nicht zu erwarten stand. Er vermag auch nicht darauf zu verweisen, dass die Beklagten insofern eine sekundäre Darlegungslast treffe. Diese besteht rechtlich nämlich nur dann, wenn der Kläger für seinen Vortrag benötigte Informationen nicht anderweitig zu erlangen vermag. Davon geht die Kammer indessen aus. Es war dem Kläger möglich und zumutbar, z.B. die Aufsichtsratsvorsitzenden dazu zu befragen, welche persönlichen Vorgaben zu den Vorstandsmitgliedern damals abgesprochen worden sind.

7 .

Die Kammer geht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen I5 und I9 davon aus, dass es der Vorstellung der Ausschussmitglieder bei ihren Beschlussfassungen entsprach, rechnerisch ( nur ) zu unterstellen, dass persönliche - erst noch auszuhandelnde - Zielvorgaben auch 2008 / 2009 zu 100 % - jedoch nicht höher - erreichbar gewesen wären.

Die weitergehende Auffassung, es sei rechtlich unbedenklich, auch höhere Prozentsätze in Ansatz zu bringen, wird nicht geteilt. Eine andere rechnerische Grundannahme der Ausschussmitglieder wäre vielmehr ermessensfehlerhaft gewesen. Insofern lag es nämlich nahe, dass wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage des Unternehmens persönliche Zielvorgaben vom jeweiligen Vorstandsmitglied nur noch in einem Bereich erfolgreich ausgehandelt werden konnten, der für ihn gerade noch persönlich erreichbar war.

Auf diesen Streitpunkt kommt es indessen - wie nachfolgend ausgeführt - im Ergebnis nicht an.

8 .

Ein Überschreiten der Grenzen des Ermessens ist auch nicht hinreichend sicher festzustellen, soweit es bei der Beurteilung erzielbarer Boni nicht um persönliche Zielvorgaben, sondern um die Erreichbarkeit von Zielvorgaben zu EBITDA oder Cash Flow ging :

Dies gilt einmal zur Beschlussfassung bezüglich der Abfindung des Fünftbeklagten vom 17.07.2008. Zu diesem frühen Zeitpunkt befand sich das Unternehmen noch nicht in einer akuten Krise, was die von den Beklagten unwiderlegt vorgetragenen Hoffnungen der entscheidenden Ausschussmitglieder auf eine günstige Fortentwicklung des Unternehmens und die Erreichbarkeit der Zielvorgaben objektiv gestützt haben kann.

Ein wirtschaftlich denkendes Aufsichtsratsmitglied konnte andererseits aber auch noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen bezüglich der Abfindungen des Erstbeklagten ( 04.12.2008 ), Dritt- und Sechstbeklagten ( 28.11.2008 ) ohne Fahrlässigkeit der Auffassung sein, diese Zielvorgaben ließen sich noch erreichen. Zwar wurde Ende September 2008 ein Insolvenzantrag "binnen zwei Tagen" angekündigt. Mit Recht haben die Beklagten dazu aber darauf hingewiesen, dass sich Zielsetzungen zum

EBITDA auch bei einem letztlich insolventen Unternehmen erreichen lassen.

9 .

Auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Erstbeklagten mit 3.070.000 € ein überhöhter Abfindungsbetrag zugebilligt worden ist. Er hätte bei Fortführung seines Anstellungsvertrages nämlich insgesamt noch 3.430.667,00 € an vermögenswerten Leistungen erlangen können :

a )

Gehalt für die Monate März 2009 bis Dezember 2009 :

10 Monate x 47.000,00 € = 470,000,00 €

b )

eine garantierte Dividende für März - Dezember 2009 :

10 Monate x 15.000,00 € = 150,000,00 €

c )

Vertragsbonus für die Geschäftsjahre 2009 - 2010 :

Bonus für 2008/2009 gemäß § 3.3 des Vertrages :

12 Monate x 75.000,00 € = 900,000,00 €

anteiliger Bonus für 2009/2010 :

3 Monate x 75.000,00 € = 225,000,00 €

Die Einschätzung des Klägers, es habe bei der Berechnung keine Restlaufzeit bis Ende 2009, sondern nur bis Februar 2009 berücksichtigt werden dürfen, wird nicht geteilt. In der Aufsichtsratssitzung der B AG vom 23.04.2008 war beschlossen worden, den Dienstvertrag mit dem Erstbeklagten bis Ende 2009 zu verlängern.

Für das Geschäftsjahr 2007/2008 hatte der Erstbeklagte bereits einen Regelbonus von 346.500 € separat ausgezahlt bekommen. Dieser wurde daher nicht noch einmal rechnerisch berücksichtigt.

d )

Übergangsgeld gemäß § 12.2 des Vertrages : 1.644.000,00 €

Es gab dagegen keinen Anlass, als "Übergangsgeld" rechnerisch einen Betrag von mehr als 1.644.000,00 € zuzubilligen. Zwar sah § 12 II des Dienstvertrages ( AB 51 ) ein Übergangsgeld vor, wenn das Dienstverhältnis - wie hier - nach dem 55. Lebensjahr endet. Dieses hätte rechnerisch aber nur ausgemacht:

Dividendentantieme : 180.000,00 €

Jahresgehalt : 540.000,00 €

Regelbonus maximal : 900.000,00 €

-------------------

1.644.000,00 €

Dem Kläger wird insoweit nicht darin gefolgt, dass der jährlich zu erwartende Regelbonus rechnerisch nur mit 558.852,25 € statt 900.000 € veranschlagt werden durfte. Den bewilligenden Ausschussmitgliedern wurde bei der Ausübung ihres Ermessens zur Höhe erreichbarer Boni eine Zukunftsprognose abverlangt. Sie handelten nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich bei dieser Prognose am vertraglich für den Erstbeklagten Erreichbaren und nicht an Durchschnittswerten früherer Jahre orientierten, die relativ geringen Vertragsboni aus den Geschäftsjahren 2005 und 2006 daher nicht zum Maßstab ihrer Prognose machten.

Auf der anderen Seite ist dem Erstbeklagten nicht darin zuzustimmen, dass sich ein höheres Übergangsgeld von 2.647.611,00 € errechnet. Diese Einschätzung beruhte auf überhöhten Bewertungen zu fiktiven Bonuszahlungen. Der Regelbonus konnte nach § 3 III des Dienstvertrages maximal 900.000 € betragen. Bei

der Berechnung wurden vertraglich zu Unrecht auch die an den Erstbeklagten ausgezahlten Sonderboni mitberücksichtigt. Diese hatten nach § 12 II des Dienstvertrages indessen rechnerisch außer Ansatz zu bleiben.

e )

Vorteile aus der entfallenen Nutzung

des Dienstwagens : zumindest 41.667,00 €

Dem Erstbeklagten stand nach § 13 des Dienstvertrages ( AB

51 ) ein Dienstwagen zu. Dass sich diese entgangenen Vorteile auf 41.667,00 € summieren, wurde zunächst von den Parteien übereinstimmend vorgetragen.

Der Erstbeklagte hat im Zuge des Prozesses die Behauptung aufgestellt, der entgangene Vorteil habe sogar 114.906,00 € ausgemacht. Dies bedurfte keiner Klärung, weil ein Anspruch gegen den Erstbeklagten auch auf der rechnerischen Grundlage des geringeren Ansatzes entfällt.

f )

entgangene Vorteile der betrieblichen Alters-

versorgung : 0,00 €

Entgegen der Einschätzung des Erstbeklagten war dessen Anspruch auf Ruhegeld in Höhe von 3.654.720,00 € nicht zu berücksichtigen. Durch den Abfindungsbetrag sollte dieser nämlich nicht abgegolten werden, sondern nach § 7 des Aufhebungsvertrages fortbestehen.

g )

Dem Kläger wird nicht darin zugestimmt, dass von einer Überschreitung der Grenzen des eingeräumten Ermessens deshalb auszugehen ist, weil die Mitglieder des ständigen Ausschusses zur Karenzentschädigung einer Regelung zustimmten, die den Erstbeklagten im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht begünstigte, nämlich dass auf die Karenzentschädigung keine anderweitigen Einkünfte des Erstbeklagten angerechnet werden.

Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass eine Überschreitung der Ermessensgrenzen vorliegt. Das Ermessen der Mitglieder des ständigen Ausschusses war nicht dahin beschränkt, dass sie nur der dispositiven Gesetzeslage entsprechenden Vereinbarungen zustimmen durften. Dies gilt zumindest dann, wenn es zu einem Abweichen von der dispositiven Gesetzeslage aus damaliger Sicht nachvollziehbare wirtschaftliche Erwägungen gab. Als solcher Abweichungsgrund ist in Betracht zu ziehen, dass der Erstbeklagte längerfristig daran gehindert werden sollte, betriebsinternes Wissen an konkurrierende Unternehmen weiterzugeben und deren konkurrierende Tätigkeit zu fördern. Dieses Interesse konnte es wirtschaftlich rechtfertigen, dem Erstbeklagten Einkünfte aus einer nicht konkurrierenden Tätigkeit ungeschmälert zu belassen, um für ihn so einen Anreiz zu schaffen, eine branchenfremde Tätigkeit aufzunehmen. Auch insoweit ist eine Betrachtung ex ante, also aus der Sicht zum Zeitpunkt der damaligen Beschlussfassung, geboten. Zu diesem Zeitpunkt wussten die Mitglieder des ständigen Ausschusses noch nicht, dass das Unternehmen letztlich insolvent und seine Geschäftstätigkeit weitgehend einschränken würde. Sie mussten daher bei ihrer Prognose auch noch nicht davon ausgehen, dass das dem Erstbeklagten auferlegte Wettbewerbsverbot für das Unternehmen letztlich bedeutungslos und deshalb übernommene finanzielle Verpflichtungen - rückblickend betrachtet - wirtschaftlich unsinnig werden würden.

10 .

Ferner steht nicht fest, dass dem Drittbeklagten mit geleistete Abfindungszahlung von 4.030.000,00 € ein überhöhter Abfindungsbetrag zugebilligt und ausgezahlt worden ist. Er hätte bei Fortführung seines Anstellungsvertrages nämlich insgesamt noch über diesen Betrag hinausgehende wirtschaftliche Leistungen erlangen können :

a )

Gehalt für den Zeitraum von Januar 2009 bis 14.01.2010 :

12,5 Monate x 55.000,00 € = 687.500,00 €

zuzüglich garantierter Zahlung für 2009 = 240.000,00 €

Eine Kürzung des Ansatzes auf 9 Monate hat nicht zu erfolgen, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zum Abfindungsvertrag von den Mitgliedern des Ausschusses noch nicht in die Ermessensbetrachtung einbezogen werden musste, dass für einige Monate u.U. insolvenzbedingt keine Zahlung an den Drittbeklagten erfolgen musste.

Die Kammer geht davon aus, dass dem Drittbeklagten ein monatliches Gehalt nur in Höhe von 55.000,00 € und nicht in Höhe von 75.000,00 € zustand. Insofern ist zwar richtig, dass der Aufsichtsrat der B AG den Drittbeklagten in der Sitzung vom 15.09.2008 zum Arbeitsdirektor ernannt hat und ihm ausweislich des Protokolls dieser Sitzung ( Bl. 4588 d.A. ) dafür eine zusätzliche Vergütung von 150.000,00 € jährlich zusagte. Dies ergibt aber keine Gehaltserhöhung um 20.000,00 €, sondern nur um 12.500,00 € monatlich.

Auf der anderen Seite durfte bei der Berechnung des Abfindungsbetrages rechnerisch berücksichtigt werden, dass der Drittbeklagte durch das Ausscheiden auch diese 12.500,00 € monatlich einbüßte, was bei 12,5 Monaten einen weiteren Betrag von 156.250,00 € ausmachte.

b )

garantierte Tantieme für Januar 2009 bis 14.01.2010 :

15,5 Monate x 12.500,00 € = 193.750,00 €

Hierzu hat der Drittbeklagte vorgetragen, die Tantieme sei ihm in der Zeit von Oktober 2008 bis Dezember 2008 nicht mehr gezahlt worden.

Der Kläger hat dazu vorgetragen, es seien mit der jeweiligen Gehaltszahlungen zum Teil auch ergänzende Zahlungen auf Tantiemeansprüche erfolgt, nämlich :

im Oktober 2008 : 20.000,00 €

im November 2008 : 16.250,00 €

im Dezember 2008 : 18.257,52 €

Nachzahlung für November 2008 : 3.750,00 €

-------------

58.257,52 €

Dass diese Überzahlungen der Abgeltung von Tantiemeansprüchen dienen sollten, legen die Beträge indessen nicht nahe. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, weil sich eine unangemessene Höhe des Abfindungsbetrages auch dann nicht ergibt, wenn man mit dem Kläger rechnerisch unterstellt, dass der Drittbeklagte nur weitere Tantiemen von insgesamt 135.492,48 € ( 193.750,00 € abzgl. 58.257,52 € ) hätte erlangen können.

c )

variabler Vertragsbonus für 2007 :

Zielerreichung EBITDA-Konzern 80 % = 320.000,00 €

Erreichung persönlicher Ziele 200 % = 800.000,00 €

Der Drittbeklagte hat dazu vorgetragen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei das Geschäftsjahr 2007 bereits abgeschlossen gewesen und festgestellt worden, dass die vorgenannten Zielwerte in diesem so erreicht worden seien. Dem ist der Kläger nicht mit Beweisantritt entgegengetreten, so dass die Kammer hiervon auszugehen hat.

d )

variabler Vertragsbonus für die Geschäftsjahre 2008 - 2010 :

Bonus für 2008 gemäß § 3.4 des Vertrages = 800.000,00 €

Bonus für 2009 gemäß § 3.4 des Vertrages = 800.000,00 €

anteiliger Bonus bis 14.01.2010 = 33.333,34 €

e )

Vorteile aus der entfallenen Nutzung

des Dienstwagens : 50.000,00 €

f )

Ausgleich für die entgangene Vergütung als

Aufsichtsrat der U Plc 70.000,00 €

Es durfte bei der Findung der Abfindungshöhe auch mitberücksichtigt werden, dass der Drittbeklagte nach § 2 der Aufhebungsvereinbarung ( AB 233 ) zeitgleich seine Ämter in verbundenen Unternehmen niederlegen sollte und so auch Vergütungsansprüche als Aufsichtsrat in der U plc verlor.

g )

entgangene Zuführungen zur betrieblichen Alters-

vorsorge für die Zeit 01.01.09 bis 14.01.10 : 41.666,66 €

Nach § 10 des Dienstvertrages ( AB 93 ) sollten vom Unternehmen jährlich 40.000,00 € in einen Fonds zur betrieblichen Altersversorgung eingezahlt werden. Das ergibt bei 12,5 Monaten einen Betrag von 41.666,66 €.

h )

entgangene Beteiligung am Incentive-Stock-Option

-Plan der B AG gemäß Zusage vom

21.12.2006 : 0,00 €

Der Drittbeklagte hätte bei Fortgang des Dienstvertrages keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 400.000 € wegen des "Incentive Stock Option-Plans" gehabt. Aus dem Schreiben der KarstadtR AG vom 21.12.2006 ( Bl. 2920-2921 d.A.) ergab sich für ihn vielmehr, dass sich nur dann Ansprüche ergeben konnten, wenn die B AG entschied, diese Incentive-Planung auch umzusetzen. Das ist nicht geschehen. Für diesen Fall wurden dem Drittbeklagten nur "konstruktive Gespräche" über Boni in Aussicht gestellt.

11 .

Dem Kläger ist auch nicht - entsprechend seiner ergänzenden Begründung zum Zahlungsantrag - vom Drittbeklagten ein Betrag von 437.500,00 € zurückzuerstatten, weil an den Drittbeklagten in dieser Höhe eine Karenzentschädigung gezahlt worden ist.

Diese Zahlung ist nicht rechtsgrundlos im Sinn des § 812 I 1 1.Alt. BGB erfolgt : In § 5 Nr.2 des Aufhebungsvertrages ( AB 234 ) wurde vereinbart, dass der Drittbeklagte bis Ende Dezember 2009 für kein konkurrierendes Unternehmen tätig werden dürfe. In § 5 Nr.4 des Aufhebungsvertrages wurde festgelegt, dass der Drittbeklagte deshalb bis Ende Dezember 2009 eine Karenzentschädigung von monatlich 87.500 € erhalte, auf die keine anderen Einkünfte anzurechnen seien. Es wurde in § 5 Nr.5 zulässig weiter vereinbart, dass sein Anspruch auf Karenzentschädigung auch dann fortbestehe, wenn das Unternehmen später auf eine Beachtung des Wettbewerbsverbots verzichte.

Die Kammer geht nicht davon aus, dass es eine Überschreitung der Ermessensgrenzen der Mitglieder des ständigen Ausschusses darstellte, einer vom dispositiven Gesetzesrecht abweichenden Karenzregelung zuzustimmen. Das Ermessen der Mitglieder des ständigen Ausschusses war nicht dahin beschränkt, dass sie nur der Gesetzeslage entsprechenden Vereinbarungen zustimmen durften, wenn es für ein Abweichen von der Gesetzeslage damals nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe gab. Auch zum Drittbeklagten kommt als rechtfertigender Grund in Betracht, dass der Drittbeklagte langfristig daran gehindert werden sollte, seine Betriebskenntnisse an Konkurrenzunternehmen weiterzugeben. Das Interesse konnte es betriebswirtschaftlich rechtfertigen, dem Drittbeklagten Einkünfte aus einer nicht konkurrierenden Tätigkeit ungeschmälert zu belassen, um für ihn so einen Anreiz zu schaffen, nur eine branchenfremde Tätigkeit aufzunehmen. Die Zusage, bis Ende Dezember 2009 in jedem Fall Karenzzahlungen zu erbringen, nahm dem Drittbeklagten zugleich das Risiko, dass er ein für ihn interessantes Angebot zu einer Anschlussbeschäftigung ausschlagen könnte, um kurz darauf mitgeteilt zu bekommen, dass das Unternommen nun doch unter Wegfall seines Zahlungsanspruches auf das Wettbewerbsverbot verzichte. Die Zahlungsgarantie war so geeignet, den Willen des Drittbeklagten zu bestärken, das Wettbewerbsverbot einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft, dass die Mitglieder des ständigen Ausschusses damals zu dem Schluss kamen, das liege angesichts des Ringens um Kunden so im wohlverstandenen Unternehmensinteresse.

12 .

Dem Fünftbeklagten ist mit der geleisteten Abfindungszahlung von 1.500.000,00 € kein überhöhter Abfindungsbetrag zugebilligt und ausgezahlt worden. Er hätte bei Fortführung seines Anstellungsvertrages insgesamt nämlich wirtschaftliche Leistungen in Gesamthöhe von 1.885.069,23 € erlangen können.

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Teilbetrag von 3.000.000 € brutto nicht als Abfindung, sondern als Sonderbonus gezahlt worden ist ( vgl. dazu oben II. 19 ). Die Kammer geht von folgender Berechnung möglicher Ansprüche aus :

a )

Gehalt für den Zeitraum von August 2008 bis Juli 2009 :

12 Monate x 55.000,00 € = 660.000,00 €

Der Anstellungsvertrag wäre regulär erst zum 31.07.2009 beendet worden, weil der Fünftbeklagte mit Wirkung ab dem 01.08.2006 für drei Jahre zum Vorstand der B AG gewählt und zeitnah ein Anstellungsvertrag geschlossen worden ist.

b )

garantierte jährliche Tantieme :

150.000,00 € x 12/12 = 150.000,00 €

c )

garantierter Regelbonus für das Geschäftsjahr 2007/2008 :

560.000,00 € x 12/12 = 560.000,00 €

Der Kläger geht davon aus, dass für das Geschäftsjahr 2007 / 2008 nur ein Regelbonus von 224.000,00 € zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger wendet insoweit zu Unrecht ein, die ursprüngliche Bonusvereinbarung sei befristet gewesen und deshalb mit dem Geschäftsjahr 2007 ausgelaufen. Das Unternehmen konnte indessen ohne dahin weisende Anhaltspunkte aus dem Verhalten des Fünftbeklagten nicht annehmen, dass der Fünftbeklagte ab dem Geschäftsjahr 2008 bereit war, nun zu einer um jährlich 560.000 € niedrigeren Vergütung zu arbeiten. Forderte sie vom Fünftbeklagten gleichwohl - wie hier - unverändert die vertraglich geschuldeten Leistungen ab, ist ihr nach § 242 BGB die Berufung auf die Befristung der vertraglichen Bonuszusage verwehrt.

d )

anteiliger Regelbonus für das Geschäftsjahr 2008/2009 :

560.000,00 € x 10/12 = 466.666,66 €

Aus gleichem Grunde wäre ein anteiliger Regelbonus auch für das Geschäftsjahr 2008 / 2009 zu zahlen gewesen.

e )

Vorteile aus der entfallenen Nutzung

des Dienstwagens : 15.266,37 €

Es fiel die Möglichkeit zur Nutzung eines Dienstfahrzeugs im Wert von 2.180,91 € monatlich weg. Dieser Wert ist aber nur für sieben und nicht für zwölf Monate zu berücksichtigen. Der

Fünftbeklagten hat den Dienstwagen nach § 2 Nr.2 des Aufhebungsvertrages ( AB 252 ) nämlich erst zum Ende 2008 zurückgegeben. Die Nutzungsmöglichkeit ist ihm also nur für sieben Monate entgangen.

f )

entgangene Zuführungen zur betrieblichen Alters-

vorsorge für 12 Monate : 30.000,00 €

g )

entgangene Zuführungen zur Kranken- und Pflege-

versicherung für 12 Monate : 3.136,20 €

h )

Dem Fünftbeklagten wird nicht darin zugestimmt, dass überdies mit einer bis dahin periodisch alle zwei Jahre üblichen Erhöhung der Dienstbezüge gerechnet und diese rechnerisch einbezogen werden durfte. Nach § 3 Nr.7 des Dienstvertrages ( AB

122 ) sollte eine Erhöhung nämlich auch von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängen. Diese ließ schon im Juli 2008 nicht erwarten, dass im Jahr 2009 Spielraum für eine weitere Erhöhung von Vorstandsgehältern war. Die B AG schloss mit der Gewerkschaft W im Oktober 2008 - also kurz darauf - eine als "Zukunftspakt" bezeichnete Vereinbarung. Diese sah u.a. vor, dass die Einkommen der Beklagten zu 1.) bis 6.) um 30 % reduziert werden sollten. Eine weitere Erhöhung seiner Vergütung war für die nächsten Jahre daher nicht mehr zu erwarten.

i )

Dem Fünftbeklagten wird auch nicht darin zugestimmt, dass überdies mit der Zahlung weiterer Sonderboni gerechnet werden konnte. Insofern wird auf die obige Begründung zu II. 4 verwiesen.

13 .

Dem Kläger ist vom Fünftbeklagten nicht deshalb ein Betrag von 625.000,00 € zurückzuerstatten, weil an den Fünftbeklagten in dieser Höhe eine Karenzentschädigung gezahlt worden ist.

Diese Zahlung beruht auf der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht rechtsgrundlos im Sinn des § 812 I 1 1.Alt. BGB erfolgt. Der Kläger hat die Karenzentschädigung in dieser Höhe zur Insolvenztabelle anerkannt. Dann steht § 178 III InsO der Rückforderung entgegen. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ( 17.06.2008 - 34 U 261/07 - ) und des Reichsgerichts ( RGZ 55, 157 ), dass durch das Anerkennen zugleich auch über die Forderung selbst entschieden worden ist. Der Gegenauffassung, die davon ausgeht, dass Gegenstand der Feststellung nicht die Forderung selbst sei, sondern nur die "Befugnis des Gläubigers zur Teilnahme an der Verteilung" ( vgl.: Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO 2.Aufl. § 178 Rn.13 ) wird nicht geteilt.

14 .

Dem Sechstbeklagten ist mit der geleisteten Abfindungszahlung von 1.100.000,00 € kein überhöhter Abfindungsbetrag zugebilligt und ausgezahlt worden. Er hätte bei Fortführung seines Anstellungsvertrages insgesamt nämlich wirtschaftliche Leistungen in Gesamthöhe von 1.367.241,15 € erlangen können.

Die Kammer geht von folgender Berechnung möglicher Ansprüche aus :

a )

Gehalt für den Zeitraum von Januar 2009 bis März 2010 :

15 Monate x 37.500,00 € = 562.500,00 €

abzüglich 5 % - Zukunftspakt : 534.375,00 €

b )

garantierte jährliche Tantieme :

15 Monate x 12.500,00 € = 187.500,00 €

abzüglich 5 % - Zukunftspakt : 178.125,00 €

c )

möglicher Regelbonus für ein 15/12- Jahr : 637.500,00 €

Die B AG schloss mit dem Beklagten zu 6.) im Jahr 2005 eine Abänderungsvereinbarung, die in einem vom Sechstbeklagten am 21.01.2005 gegengezeichneten Schreiben vom 14.01.2005 ( AB 144 ) zusammengefasst wurde. Darin wurde zum Bonus festgelegt, dass dieser bei 100 % Zielerreichung jährlich 510.000 € betragen könne. Der Sechstbeklagte hat einer Vereinbarung ( AB

140 ) zugestimmt, dass dieser Bonus zu 70 % renditeabhängig sein sollte. Bei Erreichen persönlicher Ziele sollten mithin nur noch 30 % des Gesamtbonus gezahlt werden. Auf diese Differenzierung kommt es aus den obigen Gründen zu III. 7., 8. rechnerisch aber nicht an.

d )

Vorteile aus der entfallenen Nutzung

des Dienstwagens :

Nutzwert für Januar 2009 bis März 2010 :

15 Monate x 855,11 € = 12.826,65 €

Insofern wurde berücksichtigt, dass dem Beklagten zu 6.) ein Dienstwagen mit einem unstreitigen Sachwert von monatlich 855,11 € zustand, den er allerdings erst Ende 2008 an die Gesellschaft zurückgegeben hat.

e )

entgangene Zuführungen zur Kranken- und Pflege-

versicherung für 15 Monate : 4.414,50 €

IV . zur Rückforderung von getragenen Flugkosten

Der Erstbeklagte hat dem Kläger gemäß § 812 I 1 1.Alt. BGB in Hinblick auf erstattete Flugkosten 127.879,06 € zu zahlen.

Die Klage ist unbegründet, soweit sie auf Rückzahlung der vom Unternehmen weitergehend getragenen Flugkosten gerichtet ist. Dem Kläger steht gegen den Erstbeklagten weder gemäß § 812 I 1 1.Alt. BGB bzw. gemäß § 93 II 1 AktG noch gemäß den §§ 823 II, 830 I BGB - § 266 StGB ein weitergehender Zahlungsanspruch zu.

1 .

Eine Haftung des Erstbeklagten gemäß § 93 II 1 AktG für den Zeitraum seiner Vorstandstätigkeit scheidet rechtlich schon deshalb aus, weil die Anforderung von Flugzeugen oder Hubschraubern und die Veranlassung von Erstattungsbeträgen an Fluggesellschaften keine "Geschäftsführungs"-Maßnahmen des Erstbeklagten im Sinn des § 93 I 1 AktG waren. Die Kammer schließt sich hierzu der Auffassung des Bundesgerichtshofs

( 21.12.2005 - 3 StR 470/04 - NJW 2006, 522 ) an, dass einen

Vorstandsvorsitzende zwar die Pflicht trifft, bei Geschäftsführungsentscheidungen die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren und Schaden vom Gesellschaftsvermögen abzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen, die im weitesten Sinn seine Bezüge betreffen. Diese Entscheidungen werden durch das Aktiengesetz aus der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands ausgeklammert und sind dem Aufsichtsrat in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesen. Diese Auffassung überzeugt. Sie trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass regelmäßig ein Interessenkonflikt besteht, wenn sich Vorstandsmitglieder in privaten Abrechnungen mit der Gesellschaft befinden. Bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft Kosten für die Nutzung von Flugzeugen oder Hubschraubern trägt, geht es in diesem Sinne um eine Entscheidung über die "Bezüge" des VorstandsmitgliF, nämlich um die Gewährung von weiteren "Nebenleistungen" zur Vergütung im Sinn des § 87 I AktG ( vgl.: Hüffer, Kommentar zum AktG 9.Aufl. § 87 Rn.5 ; Schwark in Festschrift Raiser 2005, S.378 ).

2 .

Gegen den Erstbeklagten kann im Ausgangspunkt allerdings ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 I 1 Fall 1 BGB bestehen, wenn und soweit er durch die ihm eröffnete Möglichkeit der Flugnutzung der Fa. D sonst dafür erforderliche eigene private Aufwendungen erspart hat.

Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, dass es für die Übernahme von Mehrkosten durch Nutzung nicht öffentlicher Flugzeuge oder Hubschrauber - wegen der im Verhältnis zu anderen öffentlichen Transportmitteln deutlich höheren Kosten - stets an einem Rechtsgrund im Sinn des § 812 I 1 BGB fehlt. Ein hinreichender Rechtsgrund liegt vielmehr vor, wenn und soweit dem Erstbeklagten durch das Unternehmen eine Inanspruchnahme solcher Transportmittel vertraglich zugebilligt und korrespondierend eine Kostenerstattung zugesagt worden ist.

Dem Erstbeklagten wurde die Übernahme von Mehrkosten durch Nutzung nicht öffentlicher Flugzeuge oder Hubschrauber hier vertraglich für jeden Fall zugesagt, in welchem eine solche Flugnutzung einen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit hatte : Mit Schreiben des Siebtbeklagten vom 13.06.2006 ( AB

322 ) wurde dem Erstbeklagten auf entsprechenden Antrag hin bestätigt, dass er bei "dienstlichen Flugreisen" auf Charterflugzeuge zugreifen dürfe. Dass dies in Einklang mit einer entsprechenden Beschlussfassung des zuständigen ständigen Ausschuss vom 21.03.2006 so erklärt wurde, steht nicht im Streit. Ab dem 13.06.2006 war dem Erstbeklagten die Nutzung nicht öffentlicher Flugzeuge oder Hubschrauber daher bei dienstlicher Veranlassung gestattet.

Die vorgenannte vertragliche Abrede war rechtswirksam. Sie verstieß weder gegen ein gesetzliches Verbot ( § 134 BGB ) noch war sie sittenwidrig. Der Würdigung, dass wegen der gemeinschaftlichen Schädigung der Vermögensinteressen des Unternehmens von einer Nichtigkeit der Vereinbarung auszugehen sei,

schließt sich die Kammer nicht an. Die Nutzung nicht öffentlicher Flugzeuge oder Hubschrauber war für das Unternehmen nicht nur von Vermögensnachteil. Es brachte für das Unternehmen auch einen korrespondierenden Vorteil, nämlich dass der Erstbeklagte als leitender Mitarbeiter dem Unternehmen bei Bedarf zeitlich rascher zur Verfügung stehen konnte, als dies für ihn bei Linienflügen der Fall gewesen wäre. Es fielen längere Wartezeiten im Bereich der Flughäfen weg. Es konnte ein ortsnäherer Flugplatz für Kleinflugzeuge ( z.B. F ) angeflogen oder mit dem Hubschrauber unmittelbar ein Firmengelände angesteuert werden. Auch das reduzierte die Transportzeiten.

Die Kammer hatte in diesem Zusammenhang nicht zu überprüfen, ob solcher Zeitgewinn den Nachteil erheblich höherer Kosten wirtschaftlich tatsächlich aufwog und ob die schnellere Anwesenheit des Erstbeklagten dem Unternehmen objektiv Vorteile erbrachte, die noch in einem sinnvollen Verhältnis zu den Zusatzkosten standen. Dem Aufsichtsrat muss nämlich ein weites Ermessen dazu eingeräumt werden, wie wirtschaftlich bedeutsam dieser Zeitfaktor für das Unternehmen war. Zog der Aufsichtsrat - wie hier - den wirtschaftlichen Schluss, der Vorteil durch den Zeitgewinn sei für das Unternehmen so beachtlich, dass die Mehrkosten durch die Nutzung von nicht öffentlichen Transportmitteln getragen werden sollten, überschritt er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht. Hierbei spielt es rechtlich keine Rolle, ob der Aufsichtsrat - wie vom Kläger vorgetragen - durch eine solche Ausgestaltung des Dienstvertrages mit dem Erstbeklagten auch dem Wunsch einer maßgeblichen Aktionärin entsprach.

3 .

Auch für die Nutzung nicht öffentlicher Flugzeuge oder Hubschrauber in der Zeit vor dem 13.06.2006 kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob der Flug einen Bezug zu einer dienstlichen Tätigkeit des Erstbeklagten hatte.

Zwar sah der Anstellungsvertrag des Erstbeklagten vom 12.05. / 28.05.2005 eine zulässige Nutzung von Privatflugzeugen noch nicht vor. Es kann offen bleiben, ob die hierzu aufgestellten Behauptungen des Erst- und des Siebtbeklagten zutreffen, dem Erstbeklagten sei eine Kostenübernahme für solche Flüge schon im Mai 2005 mündlich zugesagt worden. Hierfür spricht indiziell das Schreiben des Siebtbeklagten vom 13.06.2006 ( AB

322 ), in welchem ausgeführt wurde, diese Zusage sei nur "versehentlich" nicht im schriftlichen Vertragstext aufgeführt worden. Wegen des Vorrangs mündlicher Abreden wäre eine solche mündliche Zusage - entgegen der Einschätzung des Klägers - ungeachtet von § 15 Nr.1 des Dienstvertrages - rechtlich verbindlich.

Hierauf kommt es rechtlich letztlich nicht an, weil die bis dahin erfolgte Flugnutzung / Kostenerstattung am 13.06.2006 zumindest genehmigt und so nachträglich ein Rechtsgrund geschaffen wurde, der eine Rückforderung nun hindert. In der Entscheidung des ständigen Ausschusses vom 21.03.2006 ist eine Genehmigung auch für die Zeit vor dem 13.06.2006 zu sehen. Ein solcher auf den Mai 2005 zurückwirkender Wille zur Genehmigung ist deshalb anzunehmen, weil im Ausschuss eine textliche "Unvollständigkeit" des Dienstvertrages erörtert und im Schreiben vom 13.06.2006 dann ausgeführt wurde, die Nutzungsvereinbarung sei im Dienstvertrag nur "vergessen" worden. Dies machte den Willen der Ausschussmitglieder deutlich, auch die ab Abschluss des Dienstvertrages erfolgte Flugnutzung / Kostenerstattung für den Fall eines dienstlichen Bezuges zu billigen, weil diese so schon einer mündlichen Vereinbarung aus dem Mai 2005 entspreche.

Auf den Inhalt der Reisekostenrichtlinie der B AG ( AB 292-299 ) kommt es dagegen nicht an. Diese hat nach Einschätzung des Gerichts als dienstliche Weisung des Vorstandes an die Mitarbeiter im Übrigen ohnehin keine rechtliche Bedeutung für die Erstattung von Reisekosten der Vorstandsmitglieder selbst.

4 .

Auf der anderen Seite kann der Erstbeklagte einen Anspruch auf Erstattung von Kosten von Charterflugzeugen oder Hubschraubern allein aus der vertraglichen Erstattungsabrede mit seiner Arbeitgeberin herleiten, die deshalb allein auch die Voraussetzungen und Grenzen der Erstattungsfähigkeit bestimmt. Es gibt für eine Zahlungspflicht des Unternehmens keine andere denkbare Anspruchsgrundlage. Insbesondere ist kein Rechtsgrundsatz anzuerkennen, dass es wegen der hervorgehobenen Stellung des Erstbeklagten und dessen erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme einen im Anstellungsvertrag gründenden nebenvertraglichen Anspruch oder auf § 242 BGB basierenden Anspruch auf Nutzung von Charterflugzeugen gab. Es kommt daher nicht darauf an, welche Art von Fahrzeugnutzung für den Erstbeklagten bereits vor seiner Tätigkeit für den Konzern üblich war und was der Aufsichtsrat bei Abschluss des Anstellungsvertrages dazu wusste. Ohne Bedeutung ist auch, ob sich bei konzerninternen Prüfungen oder bei Prüfungen durch Finanzbehörden zu abgerechneten Flügen Beanstandungen ergeben haben. Wurden solche Beanstandungen zu Unrecht unterlassen, ändert dies rechtlich nichts an einem Bereicherungsanspruch des Unternehmens. Den hierzu erfolgten weiteren Beweisantritten des Erstbeklagten wurde daher nicht nachgegangen.

5 .

Der Kläger hatte - nachdem der Erstbeklagte im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast zu den einzelnen dienstlichen Gründen für die Flugnutzung im Rahmen einer tabellarischen Einzelaufstellung ( Bl. 4205-4223 d.A. ) vorgetragen hatte - zur Verifizierung eines Bereicherungsanspruches seinerseits substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass es für den jeweils konkret zu benennenden Flug an einem dienstlichen Bezug mangelte, der eine Kostenerstattung rechtfertigte ( vgl.: BGH, 27.09.2002 - V ZR 98/01 - NJW 2003, 1039 ).

Der Kläger hat im Zuge des Prozesses die maßgeblichen Flüge aufgelistet, zu denen es an einer dienstlichen Veranlassung gefehlt haben soll. Hierzu wird auf die Auflistung ( AB 259-289 ) und die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 01.07.2013 verwiesen. Zu einigen - nachfolgend behandelten - Flügen hat der Kläger näher erläutert, warum es an einem dienstlichen Bezug gefehlt habe.

Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat das Fehlen eines dienstlichen Bezuges nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen hinreichend sicher bestätigt. Insofern war zum Nachteil des Klägers zu berücksichtigen, dass die Vernehmung der Zeuginnen B5, I4 und C9 zu diesem Punkt unergiebig war :

Die Zeugin B5 hat bekundet, sie habe sich erstmals im Rahmen einer Revisionstätigkeit für den Kläger mit den Flügen befasst. Sie könne aus eigener Kenntnis nichts dazu sagen, warum ein vom Erstbeklagten über die B AG abgerechneter Charterflug jeweils erfolgt sei. Die auf Bl. 4205 ff d.A. aufgeführte Aufstellung von Flügen habe sie zwar erstellt. Die Aufstellung sei aber nicht das Ergebnis einer eigenen Prüfung zum Grund des Fluges unter dem Gesichtspunkt eines möglicherweise dazu fehlenden betrieblichen Anlasses. Das habe sie nicht untersucht, sondern sie habe alle Flüge aufgeführt, die ihr unter dem Aspekt der Revision als fragwürdig erschienen seien. Hierzu hat sie weiter erläutert, davon sei sie z.B. ausgegangen, wenn es keine ausreichenden Abrechnungsbelege gegeben habe oder es in den ermittelbaren Unterlagen an Angaben dazu gefehlt habe, warum der Flug erfolgt sei. Die in der Aufstellung unter der Rubrik "Kommentar" stichwortartig erwähnten Flugzwecke stammten nicht von ihr und seien von ihr auch nicht auf inhaltliche Richtigkeit hin überprüft worden.

Die Kammer bewertet diese Bekundungen als für das Beweisthema unergiebig. Sie lassen keine Schlussfolgerungen zum Bestehen oder zum Fehlen eines dienstlichen Fluganlasses zu. Dass Flugkosten in der jeweils aufgelisteten Höhe entstanden sind und von der B AG bezahlt worden sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Ein Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht schon dann anzunehmen, wenn es für unstreitige Flugkosten an einem hinreichenden schriftlichen Beleg fehlt oder dieser nicht ausreichend aussagekräftig ist.

Soweit der Kläger in der Verhandlung vom 09.09.2013 ergänzend eingeführt hat, es könne teilweise auch zu Rückerstattungen an den Erstbeklagten - insbesondere durch die O1 - gekommen sein, ist dies nach Vernehmung der Zeuginnen zwar denkbar. Es fehlt aber ein substantiierter Vortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers dazu, in welcher Höhe der Erstbeklagte solche Erstattungsbeträge vereinnahmt und nicht zur teilweisen Tragung von Charterflügen eingesetzt hat. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, ob und in welchem Umfang solche Teilerstattungen bei der Rechnungsstellung durch das Charterflugunternehmen bereits rechnerisch berücksichtigt worden sind.

Die Zeugin B5 hat bekundet, sie habe ab 2006 für den Erstbeklagten bei entsprechender Anforderung jeweils einen Charterflug organisiert. Sie habe sich dabei an Unterlagen orientiert, auf denen manchmal, aber nicht immer, Angaben zum Zweck der Reise gemacht worden seien. Bei Unklarheiten habe sie dazu auch Nachfragen an den Erstbeklagten gerichtet. Dieser habe ihr dann jeweils gesagt, ob es um einen privaten Flug gehe oder über einen Flug mit dienstlichem Anlass, der über die B AG abgerechnet werden solle. Daran habe sie sich orientiert und die über die B AG abzurechnenden Flüge in einer Excel-Tabelle geführt. Sie selbst habe nicht weiter untersucht, ob ein Flug nur aus privaten Gründen erfolgte, aber irrtümlich als dienstlich veranlasster Flug abgerechnet worden sei. Eine fehlerhafte Buchung sei ihr auch nicht später aufgefallen. Zu einigen Flügen hat die Zeugin B5 den Vortrag des Erstbeklagten bestätigt, dass ihr für den Flug ein betrieblicher Grund angegeben worden sei. Auch die Bekundungen der Zeugin B5 sind mithin nicht geeignet, die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers hinreichend zu belegen.

Auch die Bekundungen der Zeugin C9 waren zum Beweisthema nicht ergiebig. Der für Flüge in die USA und nach F1 intern zuständigen Zeugin C9 war zwar für die Flüge nach O erinnerlich, dass diese zu Terminen stattfanden, an denen der Erstbeklagte an Vorstandssitzungen der O1 teilnehmen wollte. Sie vermochte aber nicht auszuschließen, dass es für die Flüge nach O daneben auch noch weitere dienstliche Gründe gegeben hat. Sie hielt vielmehr das Vorliegen weiterer Gründe für sehr wahrscheinlich. Man sei nämlich bemüht gewesen, die Terminsplanung des Erstbeklagten so zu koordinieren, dass zum jeweils langfristig von der O1 angekündigten Termin in O weitere Gespräche geführt werden konnten. Letzteres hat so auch die Zeugin I4 für die von ihr betreuten Flüge bekundet.

6 .

Zwischen den Parteien ist streitig, ob es zum Flug vom Mai 2005 nach N2 mit Kosten von 64.666,38 € einen dienstlichen Anlass des Erstbeklagten gab.

Der Erstbeklagte hat hierzu im Zuge des Prozesses die Behauptung aufgestellt, er sei nach N2 geflogen, um dort mit Vertretern des Druckerei-Konzern R darüber zu verhandeln, ob sich die Druckkosten für die R-Kataloge senken lassen. Das hat der Kläger nicht ausräumen können.

Der Kläger hat zwar darauf verwiesen, dass - ausweislich einer handschriftlichen Notiz ( AB 290-291 ) - angekündigt worden war, eine Fa. J1 werde die Flugkosten ersetzen. Dem Kläger ist auch darin zuzustimmen, dass eine solche Bereitschaft zur Kostenübernahme ein erhebliches Indiz dafür ist, dass der Erstbeklagte - zumindest aus Sicht dieses Unternehmens - nicht im Interesse des B-Konzerns, sondern aus anderen Gründen nach L3 flog. Der Erstbeklagte hat im Prozess dazu selbst zunächst vorgetragen, die Fa. J1 sei auch heute noch zur Kostenerstattung bereit, falls die Arcandor AG ihr eine entsprechende Rechnung stelle, was die Darstellung des Klägers weiter stützt. Die Kammer vermag gleichwohl nicht auszuschließen, dass das Vorbringen des Erstbeklagten richtig ist, er habe die Klage zum Anlass genommen, seine Unterlagen noch einmal zu sichten und dabei erkannt, dass betriebsbezogener Anlass zum Flug eine Besprechung mit dem Druckerei-Konzern gewesen sei. Angesichts der großen Anzahl von erfolgten Flügen ist es denkbar, dass der Erstbeklagte sich zum Zweck des Fluges zunächst unzureichend erinnerte oder unzureichend um Klärung des Zwecks bemüht war, weil er meinte, sich wegen der erklärten Bereitschaft zur Kostenübernahme einer solchen Mühe nicht unterziehen zu müssen.

Auch die Zeugin I4 hat bekundet, der Erstbeklagte habe in N2 Gespräche mit dem Inhaber des Druckereikonzerns Quebecor führen wollen. Dieser Bekundung des Zeugin I4 misst die Kammer allerdings keinen besonderen Beweiswert zu, weil die Vernehmung der Zeugin dazu ergeben hat, dass die Zeugin hierzu nicht über eigene Informationen verfügte, sondern nur wiedergab, was ihr der Erstbeklagte nach Entstehen des Abrechnungsstreites zum Anlass des Fluges erzählt hat.

7 .

Zum Flug vom 15.02.2006 vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es für den Flug an einem dienstlichen Anlass fehlte und die hierfür angefallenen Kosten von 73.179,76 € deshalb vom Erstbeklagten zu ersetzen sind. Der Erstbeklagte hat hierzu vorgetragen, der Flug vom 15./16.02.2006 nach O habe einen dienstlichen Anlass gehabt. Er habe zwar die Geschäftsräume der J1 aufgesucht, aber nur um sich in diesen mit Q1, dem Inhaber des Druckereikonzerns R, zu treffen. Zweck des Treffens sei gewesen, Q1 zur Abgabe eines konkurrierenden Angebotes für den Druck der Warenhauskataloge zu überreden, um so für den Druck niedrigere Gesamtkosten zu erreichen. Am 16.02.2006 habe sich der Erstbeklagte dann mit dem Chefredakteur des X2, T5, getroffen, um eine positive Berichterstattung über den Konzern im angelsächsischen Raum zu fördern. Dieses Vorbringen ist nicht widerlegt.

Auch die Zeugin I4 hat bekundet, der Erstbeklagte habe in N2 Gespräche mit dem Inhaber des Druckereikonzerns Quebecor führen wollen. Dieser Bekundung des Zeugin I4 misst die Kammer allerdings keinen besonderen Beweiswert zu, weil die Vernehmung der Zeugin dazu ergeben hat, dass die Zeugin hierzu nicht über eigene Informationen verfügte, sondern nur wiedergab, was ihr der Erstbeklagte nach Entstehen des Abrechnungsstreites zum Anlass des Fluges erzählt hat.

8 .

Auch zu den Flügen vom 19.09.2006 nach M3 und vom 20./21. 09.2006 nach O geht das Gericht davon aus, dass ein betrieblicher Anlass für diese Flüge nicht widerlegt ist. Die dafür angefallenen Flugkosten von 15.276,22 € und 40.939,56 € sind deshalb vom Erstbeklagten nicht zu erstatten.

Der Erstbeklagte hat sich dahin eingelassen, der Flug nach M3 vom 19.09.2006 habe dem Zweck gedient, an einer Veranstaltung der europäischen Tiefdruckanbieter ( European Rotogravure Association ) teilzunehmen, um dort eine Rede zu halten. Das sei im Interesse des Konzerns geschehen. Ihm sei daran gelegen gewesen, dort europäische Tiefdruckanbieter zu treffen, um mit diesen Gespräche mit dem Ziel zu führen, die Druckkosten im Konzern weiter zu senken. Die Zeugin I4 hat dies bestätigt und bekundet, auch ihr habe der Erstbeklagte bereits bei Buchen des Fluges mitgeteilt, dass er an dieser Veranstaltung teilnehmen wolle.

Der Flug nach O vom 21.09.2006 sei im betrieblichen Interesse erfolgt, weil er sich mit E3, dem Vorstandsvorsitzenden der J2, und weiteren Mitarbeitern dieses Unternehmens zu Verkaufsgesprächen habe treffen wollen. Dieses Unternehmen kontrollierte damals die Geschäftsanteile des Fernsehsenders I1, dessen Erwerb der Erstbeklagte anstrebte. Weiter habe sich der Erstbeklagte an diesem Tage auch mit D1, dem Gründer der B2, getroffen, um mit diesem über die Möglichkeit eines Investments in den Konzern zu sprechen. Auch diese Einlassungen sind durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt. Auch die Zeugin I4 bekundete, das Treffen mit E3 sei ihr damals vom Erstbeklagten als Zweck des Fluges mitgeteilt worden.

9 .

Auch für den Flug des Erstbeklagten vom 14./17.11.2006 nach O hält das Gericht einem dienstlichen Anlass für möglich. Der Erstbeklagte wollte in O möglicherweise Gespräche zum Ankauf der Beteiligungen am Fernsehsender I1 und mit möglichen Investoren führen. Das lag im Interesse des B-Konzerns.

Zwar hat der Erstbeklagte eingeräumt, dass er die Gelegenheit zugleich dazu nutzte, zusätzlich einen Vorstandstermin bei der O1 wahrzunehmen. Die Kammer folgt auch nicht der Bewertung des Erstbeklagten, dass solche Termine unter dem Aspekt des "Networking" oder wegen in der Konzernspitze bekannter bisheriger Reisegewohnheiten des Erstbeklagten regelmäßig ein hinreichender Grund seien, eine Erstattungsfähigkeit von Charterflugkosten zu bejahen. Zu orientieren hat sich die Erstattungsfähigkeit nämlich nicht an der betrieblichen Nützlichkeit vom Erstbeklagten gepflegter privater Kontakte oder früheren Fluggewohnheiten, sondern an Sinn und Zweck der gerade mit dem Konzern getroffenen Flugkosten-Erstattungsabrede. Diese knüpft daran an, ob der jeweilige Flug im dienstlichen Interesse erfolgte und nicht daran, ob sich bei einem privat veranlassten Flug durch die vom Erstbeklagten gepflegten persönlichen Kontakte auch geschäftsförderliche Nebeneffekte einstellen konnten. Das hätte angesichts der beruflichen Stellung des Erstbeklagten dann nämlich regelmäßig angenommen und eine Erstattungsfähigkeit deshalb für jeden Flug bejaht werden müssen. Die Vorgabe an den Aufsichtsratsvorsitzenden, den betrieblichen Charakter eines bezahlten Fluges in geeigneter Weise regelmäßig zu prüfen, wäre dann überflüssig gewesen. Die Anordnung zeigt, dass die Erstattungszusage so weitgehend nicht gedacht war.

Hieraus lässt sich gleichwohl nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass der Erstbeklagte bei einer Miterledigung eines privaten Termins rechtlich gehalten ist, die entstandenen Flugko- sten insgesamt zurückzuerstatten. Vielmehr käme eine Erstattung von Kosten rechtlich nur dann und in dem Umfang in Betracht, wie die ergänzende Wahrnehmung privater Termine zu einer Steigerung der grundsätzlich ersatzfähigen Flugkosten geführt hat. Dies hat der für den Umfang einer solchen ungerechtfertigten Bereicherung darlegungs- und beweispflichtige Kläger indessen nicht ausgeführt. Es erscheint dem Gericht hierbei nicht als ausgeschlossen, dass ein nur wegen privater Termine notwendig gewordenes Warten des Flugzeugs und Piloten auf den Erstbeklagten zu einer Steigerung von Flugkosten geführt haben kann. Auf der anderen Seite ist dies nicht zwingend. Es ist nämlich auch denkbar, dass das in Anspruch genommene Charterflugunternehmen Flugkosten pauschal und nicht zeitabhängig abgerechnet hat. Der Kläger muss insoweit den Nachteil eines unzureichenden Vortrages tragen.

10 .

Das Gericht bewertet aufgrund der Bekundungen der Zeuginnen I4, C9 und B5 nicht als nachgewiesen, dass der Erstbeklagte für seinen Flug vom 23.04.2007 nach O nur einen privaten Grund hatte.

Der Erstbeklagte hat dazu erläutert, der Flug nach O vom 23./24.04.2007 habe erneut dem Zweck gedient, mit E3 Verhandlungen über den Verkauf der Anteile am Fernsehsender I1 zu führen. Im Anschluss habe sich der Erstbeklagte mit N4 getroffen, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der W3 Mit dem Treffen habe er das Ziel verfolgt, N4 in Verhandlungen über eine Zusammenarbeit zwischen der Q2-Versandhandelsgruppe und dem Unternehmen S3 einzubinden. Weiter habe er in O Gespräche mit T6 der C8 Group L.P. geführt. Dieses Investmentunternehmen habe mehrere Reiseunternehmen im Portfolio gehalten. Es sei erörtert worden, ob diese mit einem Teil der Thomas-Cook-Gruppe verschmolzen werden könnten.

Die Zeugenaussagen haben diesen Vortrag des Erstbeklagten nicht widerlegt. Vielmehr hat die Zeugin I4 gegenteilig bestätigt, dass ihr vom Erstbeklagten damals zum Zweck des Fluges mitgeteilt wurde, er wolle sich mit E3 und N4 treffen. Der Erstbeklagte hat deshalb die für diesen Flug angefallenen Kosten von 76.311,54 € nicht zu ersetzen.

11.

Der Erstbeklagte hat weiter vorgetragen, er sei am 14./ 15.11.2007 nach O geflogen, um weitere Gespräche über den Erwerb der I1-Beteiligung mit I8 zu führen. Sodann habe er sich in O mit Dr. L2, Vorstandvorsitzender der B3 Inc. getroffen, um zu erörtern, ob dieses Unternehmen bereit sei, in den Konzern zu investieren.

Auch das ist durch die Vernehmung der Zeuginnen nicht widerlegt, so dass der Erstbeklagte nicht zur Rückzahlung von Flugkosten für diese Reise zu verurteilen ist.

12 .

Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob es zu den Flügen nach O vom 13.01.2008 mit Kosten von 80.729,00 €, vom 18.06.2008 mit Kosten von 84.084,85 € einen betrieblichen Anlass gab.

Der Erstbeklagte hat hierzu vorgetragen, er sei an diesen Tagen jeweils nach O geflogen, um sich dort mit Investoren zu treffen, die er zu einem finanziellen Engagement im B-Konzern überreden wollte.

Der Flug vom 18./19.06.2008 nach O habe dem Zweck gedient, dort ein Gespräch mit Q3 zu führen, um mit diesem über eine Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts "Q4" zwischen der Q2-Gruppe und dem Unternehmen S3 zu sprechen.

Das hat der Kläger nicht ausräumen können. Den Zeuginnen war zum Zweck dieser Flüge nichts in Erinnerung. Der Kläger vermochte ergänzend lediglich darauf zu verweisen, dass es - unstreitig - keine Niederlassung des Konzerns in M6 gebe. Dies schließt indessen nicht aus, dass sich der Erstbeklagte dort gleichwohl mit potentiellen Investoren treffen konnte.

13 .

Zu den Flügen vom 04.10.2008 und 06.10.2008 hat der Erstbeklagte eingeräumt, dass er das Charterflugunternehmen nutzte, um rascher zu seinem Haus in T3 zu gelangen, um dort mehr Zeit mit seiner Familie verbringen zu können. Das Interesse an einer rascheren Erreichbarkeit des privaten Ferienhauses ist nicht dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich des Erstbeklagten zuzurechnen. Die entstandenen Flugkosten von 17.929,52 € und 18.449,54 € sind von ihm deshalb zu erstatten.

Dies gilt auch unter Mitberücksichtigung des vom Erstbeklagten angeführten Gesichtspunkt, dass er auf dem Flug vertrauliche Geschäftspapiere lesen wollte. Auch hierzu lässt sich die Kammer von der Überlegung leiten, dass sich die Erstattungsfähigkeit nicht an der betrieblichen Nützlichkeit solchen Verhaltens, sondern an dem erkennbaren Sinn und Zweck der mit dem Konzern getroffenen Flugkosten-Erstattungsabrede auszurichten hat. Eine Erstattung wurde dem Erstbeklagten nicht generell, sondern nur für den Fall zugesagt, dass der jeweilige Flug im dienstlichen Interesse erfolgte, mithin nicht schon für den Fall, dass der Erstbeklagte auf einem privat veranlassten Flug in den Urlaub noch betriebliche Dinge miterledigte. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit dem Argument, man wolle auf dem Flug noch Geschäftsunterlagen studieren, eine Erstattungsfähigkeit für jeden Flug hätte herbeigeführt werden können. Zu einem so weitgehenden Entgegenkommen bei der Erstattung von Charterkosten war der Konzern indessen nicht bereit.

Soweit der Erstbeklagte eingewandt hat, er habe an einer unrichtigen Erstattung durch den Konzern kein nachvollziehbares Interesse gehabt, weil ihm durch die Aktionärin Schickedanz zugesagt gewesen sei, diese werde die Charterflugkosten auch bei privaten Reisen des Erstbeklagten erstatten, führt das zu keiner anderen Betrachtung. Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs des Klägers ist nicht, dass der Erstbeklagte Aufwendungen bewusst unrichtig als erstattungsfähig deklarierte. Der Anspruch aus § 812 I 1 BGB besteht vielmehr auch dann, wenn der Erstbeklagte zutreffend abrechnen wollte, aber in Verkennung der Rechtslage irrtümlich von einer Erstattungsfähigkeit ausging.

14 .

Der Erstbeklagte hat weiter die Kosten des Fluges nach O vom 19./20.11.2008 von 91.500,00 € zu erstatten.

Hierzu hat der Erstbeklagte eingeräumt, dass er den Flug nur deshalb unternommen habe, um an einer Bording-Sitzung der O1 teilzunehmen. Ein dienstlicher Anlass zur Wahrnehmung dieses Termins und Durchführung des Fluges bestand mithin nicht. Der Erstbeklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er in O zeitgleich weitere betriebliche Interessen verfolgt habe, die über das - nach Ansicht der Kammer zur Erstattung nicht ausreichende - beiläufige Interesse an einem "Networking" hinausgingen.

Die mit dem Erstbeklagten getroffene Flugkosten-Erstattungsabrede ist nach Bewertung der Kammer nicht so zu verstehen, dass eine Erstattung privater Flugkosten schon dann zu erfolgen hat, wenn der Erstbeklagte - wie von ihm vorgetragen - wegen eiliger geschäftlicher Termine gehindert war, private Termine zum vereinbarten Zeitpunkt sonst wahrzunehmen. Dem Erstbeklagten war im Falle zeitlicher Kollisionen vielmehr zuzumuten, getroffene Terminsabsprachen abzuändern, um seine privaten und geschäftlichen Interessen zeitlich in Einklang zu bringen. War ihm dies nicht möglich, hatten private Interessen im Konfliktfall zurückzustehen. Das ergibt sich aus § 2 I des Dienstvertrages, der festlegte, dass der Erstbeklagte seine Arbeitskraft ausschließlich der Gesellschaft zu widmen und deren Interessen und Belange nach besten Kräften jederzeit zu wahren und zu fördern hatte.

15 .

Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob der Flug vom 23.02.2009 nach B1 mit Kosten von 70.199,00 € einen dienstlichen Anlass hatte.

Der Erstbeklagte hat hierzu vorgetragen, er sei nach B1 geflogen, um sich dort mit einem Investor zu treffen, den er zu einem finanziellen Engagement in der Thomas-Cook-Gruppe überreden wollte. Von der Richtigkeit dieser Einlassung ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen O2 überzeugt. Der Zeuge hat bestätigt, dass der Flug unternommen worden ist, um sich in B1 mit einem potentiellen Investor zu treffen. Der Interessent wurde vom Zeugen namentlich benannt.

Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Bekundung spricht nicht, dass der Flug wenige Tage vor Ende der Tätigkeit des Erstbeklagten im Konzern erfolgte. Es ist nicht lebensfern, dass der Erstbeklagte auch gegen Ende seiner Konzerntätigkeit noch bemüht war, die Konzerninteressen zu fördern, zumal durch einen solchen "Schlusserfolg" auch ein persönlicher Ansehensgewinn in der Wirtschaftsbranche zu erwarten gewesen wäre.

16 .

Der Kläger hat ohne ergänzende Darlegungen dienstliche Veranlassungen der Flüge vom 01.02.2008, 05.02.2008, 18.04.2008,

21.05.2008 und 08.09.2008 bestritten, für das Fehlen eines dienstlichen Fluggrundes aber keinen Beweis erbringen können.

Der ergänzende Hinweis des Klägers, dass der Erstbeklage mehr als 100-mal nach F1 geflogen sei, genügte zur Substantiierung einer fehlenden betrieblichen Veranlassung aller F1-Flüge nicht. Der Erstbeklagte hat dazu vorgetragen, die Flugreisen nach F1 hätten jeweils im Zusammenhang mit Verhandlungen und Gesprächen zu dort ansässigen Mitgliedern der Thomas-Cook-Gruppe und des Reiseunternehmens N1 gestanden. Das Management der Reiseunternehmen habe einen erheblichen Erörterungs- und Beratungsbedarf gehabt, insbesondere in Hinblick auf die Börsennotierung. Auch seien Gespräche mit institutionellen Investoren und Vertretern von Hedge- oder US-Pensionsfonds zu führen gewesen. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass dies eine Vielzahl von Flügen dienstlich veranlasste.

17 .

Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass der Erstbeklagte Kosten zu erstatten hat, soweit sie in der Aufstellung der Flüge ( Bl. 4205 ff d.A. ) mit dem Kommentar "Abfertigungsentgelt" oder "stornierter Flug" versehen worden sind.

Die Vernehmung der Zeugin B5 hat dazu ergeben, dass die Zeugin B5 durch die Formulierung "Abfertigungsentgelt" nur verdeutlichen wollte, dass die bei Charterflügen gesondert anfallende und dem Charterflugunternehmen vereinbarungsgemäß ebenfalls zu bezahlende Abfertigungsgebühr des Flughafens vom Charterflugunternehmen gesondert berechnet und dieser gesondert bezahlt worden ist. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich zu dieser Position dann aber nur, wenn auch der jeweils maßgebliche Flug nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte. Das ist nicht nachgewiesen.

Die Vernehmung der Zeugin B5 hat zur Formulierung "stornierter Flug" erbracht, dass die Zeugin durch die Formulierung kenntlich machen wollte, dass ein zunächst fest gebuchter Charterflug letztlich nicht durchgeführt worden ist und deshalb eine Stornierungsgebühr an das Charterflugunternehmen

gezahlt werden musste. Ein Erstattungsanspruch ergäbe sich zu dieser Position nur dann, wenn der zunächst gebuchte Flug nicht aus betrieblichen Gründen erfolgen sollte oder aber die Stornierung allein vom Erstbeklagten zu vertreten war. Beides ist vom Kläger nicht substantiiert dargelegt.

Die Vernehmung der Zeugin B5 hat zur Formulierung "Abfertigungsentgelt" ferner erbracht, dass die Zeugin durch die Formulierung nur verdeutlichen wollte, dass die bei Charterflügen gesondert anfallende und dem Charterflugunternehmen vereinbarungsgemäß ebenfalls zu bezahlende Abfertigungsgebühr des Flughafens vom Charterflugunternehmen gesondert berechnet und diese gesondert bezahlt worden ist. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich zu dieser Position dann aber nur, wenn auch der jeweils maßgebliche Flug nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte. Das ist nicht nachgewiesen.

18 .

Dem Kläger wird nicht darin gefolgt, dass der Erstbeklagte erstattungspflichtig ist, soweit das Charterflugunternehmen Fa. D eine Abrechnung und Kostenerstattung für "Flüge"

vorgenommen hat, die der Erstbeklagte nicht antrat, z.B. am

am 06.02.2007 ( Bl. 4731 d.A. ) und am 14.09.2007 ( Bl. 4732 d.A. ). Es liegt nicht fern, dass es auch in diesen Positionen um "stornierte Flüge" geht, zu denen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird. Aber selbst wenn der Vortrag des Klägers so verstanden werden soll, das Charterflugunternehmen habe keine Stornoforderungen geltend gemacht, sondern Flüge abgerechnet, die nie beauftragt worden seien, ließe sich damit eine Forderung gegen den Erstbeklagten nur dann begründen, wenn dieser durch eigene Äußerungen oder Verhalten erreicht hätte, dass unberechtigte Forderungen des Charterflugunternehmens vom Konzern ausgeglichen werden. Das ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.

19 .

Der Kläger hat beanstandet, dass der Erstbeklagte Flugzeuge bzw. Hubschrauber im zweiten Halbjahr 2008 auch nutzte, um die Strecke von C5 zum Betriebssitz nach F / E1

zu bewältigen. Der Erstbeklagte hat hierzu unwidersprochen ausgeführt, dies sei geschehen, um mehrstündige Zeitverluste durch Staus wegen Bauarbeiten im Bereich des Autobahnkreuzes L4 zu vermeiden, die Nutzung sei daher betrieblich veranlasst gewesen.

Gegen die "betriebliche Veranlassung" dieser Flüge vermag der Kläger nicht mit Erfolg rechtlich einzuwenden, es sei allein Sache eines Arbeitnehmers, wie er zu seinem Betriebssitz komme, die Anfahrt daher auch im Falle des Erstbeklagten immer seine "private" Angelegenheit. Eine solche Würdigung lässt rechtlich außer Betracht, dass ein Unternehmen bei Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern auch regeln kann, dass sich das Unternehmen zusätzlich um das Problem der Bewältigung von Fahrstrecken zum Betriebssitz hin kümmern will. So ist das Überlassen eines Dienstfahrzeugs als Zusatzleistung auf Vorstandsebene nicht unüblich, um im Firmeninteresse eine größere Mobilität des VorstandsmitgliF sicherzustellen, auch wenn der Fahrer das Vorstandsmitglied dann möglicherweise von dessen Wohnhaus abholt.

20 .

Dem Kläger wird ferner nicht darin gefolgt, dass vom Fehlen einer dienstlichen Veranlassung immer dann ausgegangen werden müsse, wenn Flüge an einem Wochenende erfolgten. Die damit verbundenen Kosten machen nach Darstellung des Klägers insgesamt 285.711,77 € aus. Ein solcher Rückschluss vom Wochentag des Fluges auf dessen privaten Charakter erscheint der Kammer nicht als zwingend. Es ist bei einer hervorgehobenen Vorstandstätigkeit nach Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren nicht untypisch, dass geschäftliche Besprechungen auch an Samstagen oder Sonntagen stattfinden, insbesondere wenn rasche Entscheidungen getroffen werden müssen oder eine andere terminliche Koordinierung nicht möglich war.

21 .

Der Kläger hat weiter beanstandet, dass der Erstbeklagte bei zuvor betrieblich veranlassten Flügen das Flugunternehmen D veranlasste, auf dem Rückflug nicht auf dem

Flughafen im Bereich des Konzernsitzes zu landen, sondern zu einem Flughafen im örtlichen Bereich seines Wohnhauses weiterzufliegen. Der Kläger behauptet, dies habe Zusatzkosten von insgesamt 971.056,91 € verursacht.

Der Erstbeklagte hat dazu vorgetragen, auch der Weiterflug an seinen Wohnsitz sei noch betrieblich veranlasst gewesen, weil es auch Geschäftsbesprechungen in seinem Wohnhaus gegeben habe, an denen er habe teilnehmen wollen. Letzteres hat der Kläger nicht hinreichend bestritten, so dass die Kammer hiervon gemäß § 138 III ZPO auszugehen hatte.

War der Weiterflug zu einem Flughafen im örtlichen Bereich des Wohnhauses des Erstbeklagten dann aber teilweise betrieblich bedingt, hätte es einer konkreten Darlegung - und im Bestreitensfall eines ergänzenden Beweisantritts - des Klägers dazu bedurft, zu welchen Flügen dies so nicht angenommen werden kann und welche Mehrkosten sich gerade für unnötige Flugstrecken ergaben. Hieran fehlt es.

22.

Der Kläger hat zur Berechnung der auszugleichenden Bereicherung allgemein vorgetragen, an die Fa. D habe die B AG gezahlt :

für den Zeitraum 2004 bis zum 12.05.2005 : 152.119,73 €

für die Zeit vom 13.05.2005 bis 31.12.2005 : 491.656,18 €

für die Zeit vom 01.01.2006 bis 13.06.2006 : 366.577,19 €

für die Zeit vom 14.06.2006 bis 28.02.2009 : 3.726.920,24 €

---------------

4.737.273,34 €

Diese Kosten seien zu 90 % "vermeidbar gewesen", weshalb der Gesellschaft insgesamt 4.263.546,00 € zu ersetzen seien.

Dieser Vortrag ist für die Begründung eines Anspruchs unzureichend. Der Berechnungsweise ist rechtlich auch nicht zu folgen :

Hatte der Flug keinen dienstlichen Bezug, hat der Erstbeklagte die Flugkosten vollständig und nicht nur zu 90 % zu erstatten. Es kommt insofern nicht darauf an, was ein entsprechender Linienflug gekostet hätte. Hatte der Flug jedoch einen dienstlichen Bezug, fehlt umfassend eine Erstattungspflicht.

23 .

Soweit hinsichtlich der Flugkosten eine Verurteilung zur Zahlung erfolgt ist, ist der Anspruch nicht durch Hilfsaufrechnung des Erstbeklagten in Höhe von 61.703,76 € gemäß den §§ 387, 389 BGB erloschen.

Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob der Erstbeklagte am 01.02.2008, 05.02.2008, 18.04.2008, 21./22.05.2008 und 08.09.2008 im Interesse der B AG Charterflugzeuge oder Hubschrauber nutzte, die damit verbundenen Kosten aber selbst bezahlte. Insofern hat der Erstbeklagte einen möglichen Erstattungsanspruch verwirkt ( § 242 BGB ). Der Konzern musste angesichts der zwischen den Parteien durchgängigen Praxis, Flugkosten zeitnah zum Flugzeitpunkt abzurechnen, nicht mehr damit rechnen, dass der Erstbeklagte sich mit Abstand mehrerer Jahre an eine dienstliche Veranlassung eines Charterfluges erinnern und mit dieser Begründung noch eine Kostenübernahme verlangen würde.

24 .

Der Siebtbeklagte hat nicht gesamtschuldnerisch neben dem Erstbeklagten für die Rückzahlung von Flugkosten einzustehen. Die darauf ausgerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Siebtbeklagte hat sich als damaliger Aufsichtsratsvorsitzender nicht durch unzureichende Kontrollen des Zwecks der jeweiligen Flugreisen gemäß den §§ 116, 93 II 1 AktG schadensersatzpflichtig gemacht.

Zwar teilt die Kammer nicht die rechtliche Einschätzung des Siebtbeklagten, dass eine Haftung schon deshalb ausscheide, weil es ohne entsprechende Beschlussfassung des Aufsichtsrats nicht notwendig gewesen sei, Flugkostenabrechnungen zu überprüfen, da in der Sitzung des Aufsichtsrats vom März 2006 - unstreitig - nur eine periodische Überprüfung angeregt worden sei. Die Kontrollpflicht des Aufsichtsrats ergab sich nämlich auch ohne ausdrückliche Beschlussfassung bereits aus den §§ 87 I, 111 AktG. Der § 87 I AktG bezieht sich ausdrücklich auch auf "Aufwandsentschädigungen" und "Nebenleistungen jeder Art" ( vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585 ).

Der Siebtbeklagte hat dazu vorgetragen, er habe sich zum Erstbeklagten Übersichten der Flugreisen übersenden und vom Erstbeklagten dann bestätigen lassen, dass diese Flüge nur dienstlich veranlasst gewesen seien. Mehr als eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle musste der Siebtbeklagte nur dann vornehmen müssen, wenn es für ihn konkrete Anhaltspunkte dafür gab, dass die Angaben des Erstbeklagten zum Zweck von Flugreisen möglicherweise unzutreffend waren. Das ist nicht festzustellen. Der Siebtbeklagte musste dagegen nicht - ähnlich eines Buchprüfers - jede Flugkostenabrechnung des Vorstandsvorsitzenden im Detail überprüfen. Eine Pflichtverletzung des Siebtbeklagten kam im Übrigen auch nur in den Fällen in Betracht, in welchem das Fehlen eines Anspruchs - insbesondere mangels eines dienstlichen Charakters - für den Siebtbeklagten auf der Grundlage herangezogener angemessener Informationen bei der Prüfung erkennbar war.

Es kann offen bleiben, ob der Siebtbeklagte die gebotene Plausibilitätskontrolle tatsächlich ausreichend durchgeführt hat. Es fehlt nämlich in jedem Fall an der notwendigen Schadenskausalität. Insofern war zur erforderlichen Schadenskausalität zu bedenken, dass der Siebtbeklagte nicht - bereits vor Zahlung an das Charterunternehmen - jeweils prüfen sollte, ob der Erstbeklagte auf Bezahlung dieser Flugkosten einen Anspruch hatte. Er sollte auch nicht vorab darüber entscheiden, ob ein vom Erstbeklagten so gewünschter Charterflug bewilligt wird oder nicht. Vielmehr sollte der Siebtbeklagte in periodischen Abständen - also nach bereits erfolgten Auszahlungen - Nachkontrollen zur Berechtigung der Flugnutzung vornehmen. Der Siebtbeklagte sollte mithin letztlich klären, ob das Unternehmen den Erstbeklagten auf Rückerstattung in Anspruch nehmen musste. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung durch den Siebtbeklagten war ein Vermögensschaden des Konzerns durch Auszahlung an das Charterunternehmen bereits entstanden. Daher waren Versäumnisse des Siebtbeklagten bei der Nachkontrolle nicht mehr in jedem Fall schadenskausal. Eine Schadenskausalität wäre bei dieser Ausgangslage vielmehr nur dann anzunehmen gewesen, wenn Kontrollversäumnisse des Siebtbeklagten zur Folge hätten, dass Rückzahlungsansprüche gegen den Erstbeklagten nun nicht mehr durchgesetzt werden können, z.B. weil solche Forderungen inzwischen verjährt oder der Erstbeklagte nun zahlungsunfähig ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte :

Die vom Erstbeklagten dazu erhobene Verjährungseinrede greift rechtlich nicht durch. Die Verjährungsfrist von drei Jahren begann gemäß § 199 I Nr.1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Die Kammer geht davon aus, dass eine Kostenerstattung frühestens im Jahr 2007 erfolgt ist. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 195 BGB wurde daher durch Einreichen der alsbald zugestellten Klageschrift gemäß § 204 I Nr.1 BGB mit der Wirkung des § 203 II BGB gehemmt.

V . zur Festschrift Prof. Dr. X1

Der Kläger kann vom Erstbeklagten gemäß § 93 II 1 AktG Schadensersatz in Höhe von 153.392,12 € beanspruchen.

1 .

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte am 04.11.2008 an einer Versammlung zu Ehren des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der C3 AG, Prof. Dr. X1, teilnahmen. Der Erstbeklagte überreichte Prof. Dr. X1 im Rahmen dieses Treffens ein zuvor gefertigtes Buch "Unternehmertum im Zeitalter der Globalisierung - Festschrift X1 zum 70. Geburtstag."

Für die Fertigung dieses Buches sind der B AG - ausweislich der unstreitigen Belege ( AB 323-351 ) - an Nettokosten entstanden :

1 . Druckerei T9 11.894,55 €

2 . Grafik N5 4.200,00 €

3 . T11 Consulting 26.195,00 €

4 . Beratung Prof. Dr. I11 102.300,00 €

5 . redaktionelle Arbeit ( I11 ) 5.600,00 €

6 . Druckerei E6 840,07 €

7 . M7 Design 2.362,50 €

--------------

153.392,12 €

Diese Rechnungen ließ der Erstbeklagte durch die B AG bezahlen.

2 .

Dies war eine pflichtwidrige Verletzung der Vermögensinteressen des Unternehmens und begründet einen Schadensersatzanspruch in vorgenannter Höhe.

Die Kammer bewertet das Buch nicht als Werbemittel der Arcandor AG, sondern als Geschenk an Prof. Dr. X1 :

Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das zur Akte gereichte Buch inhaltlich nicht auf die B AG hinweist. Schon die Übertitelung als "Festschrift .. zum Geburtstag" spricht indiziell für einen rein privaten Bezug. Als Herausgeber wird auf der Umschlagseite nicht die B AG, sondern der Erstbeklagte persönlich aufgeführt. Im Vorwort wird nach Freundlichkeiten zu Prof. X1 ausgeführt :

"Viele von ihnen haben sich gerne an der Festschrift aus

Anlass des siebzigsten Geburtstages von X1 be-

teiligt. .. Dem Jubilar mögen die Ausführungen zeigen,

dass sein unternehmerisches Credo .. reichlich Früchte

getragen hat. .."

( Hervorhebung durch das Gericht )

Es folgen weitere Freundlichkeiten für Dr. X1 in einem "Grußwort eines Freundes und Wegbegleiters". Der Erstbeklagte formulierte ein folgendes Kapitel " X1 - Werken und Vita". Es schließen sich allgemeinere Aufsätze zur Unternehmensführung an, zum Teil mit weiteren persönlichen Bezugnahmen auf das Berufsleben des Prof. X1. Das Unternehmen Arcandor AG taucht in diesen Aufsätzen weder insgesamt noch in Teilsegmenten auf. Es gibt auch kein werbeträchtiges Vorwort, dass sich auf den Konzern bezieht oder eine Anmerkung, die vermuten ließe, die B AG wolle als Förderin wissenschaftlicher Forschung in Erscheinung treten.

Die Tatsache, dass der Erstbeklagte mit Zustimmung des Vorstandes an der Veranstaltung teilnahm, machte für die Teilnehmer der Veranstaltung nicht deutlich, dass der Erstbeklagte dort nur als Vertreter des B-Konzerns auftreten und diesen als "Mäzen" betriebswirtschaftlicher Forschung werbend darstellen wollte. Der Erstbeklagte hatte aufgrund seines beruflichen Werdegangs nämlich auch rein privaten Anlass zu einer Teilnahme an einer Ehrung des Prof. Dr. X1. Allein der Umstand einer Teilnahme führte daher für Dritte nicht zu dem werbewirksamen Rückschluss, der Konzern wolle sich nun durch das Präsent werbend als Mäzen darstellen.

3 .

Die Kammer hat hierbei mitbedacht, dass es für das Unternehmen wirtschaftlich von Vorteil sein konnte, gute Kontakte zur C3 AG zu pflegen, z.B. weil man von dieser Entgegenkommen bei Druckkosten erhoffte. Dies hätte ein rechtfertigender Grund für eine Schenkung sein können.

Der Erstbeklagte handelte bei einer solchen Schenkung im Wert von mehr als 5.000 € dann aber ohne den dafür notwendigen Vorstandsbeschluss der B AG. In der Vorstandssitzung der L AG vom 03.04.2002 ( AB 371-377 ) war der Beschluss gefasst worden, dass Spenden über 5.000 € hinaus dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen sind. Dies band auch den Erstbeklagten als Vorstandsvorsitzenden.

4 .

Es kann hierbei zu Gunsten des Erstbeklagten unterstellt werden, dass der Zeuge O2 und die Beklagten zu 2. und 4. bei einer Vernehmung bestätigt hätten, dass die anwesenden Vorstandsmitglieder in der Wohnung des Erstbeklagten am 26.05.2008 seinem Vorschlag zustimmten, auf Kosten der Arcandor AG eine Festschrift verfassen zu lassen, um diese im Rahmen eines Symposiums dann zu überreichen.

Der hier gefertigte und dann an Prof. Dr. X1 überreichte Buchband mit Beiträgen war von einer solchen Beschlussfassung zu einer "Festschrift" nämlich erkennbar inhaltlich nicht gedeckt. Ziel der Festschrift sollte es auch nach dem Vortrag des Erstbeklagten sein, das Image der B AG zu verbessern und deren internationalen Geschäftszuschnitt zu verdeutlichen. Ein solches Ziel lässt sich aber nur dann erreichen, wenn der gefertigte Buchband zumindest andeutungsweise erkennen lässt, dass die Beiträge von der B AG initiiert und auf deren Einflussnahme hin zusammengestellt worden sind und nicht auf entsprechenden Bemühungen Dritter beruhen. Nur dann kann sich ein Werbeeffekt zugunsten des Unternehmens einstellen, der Anlass bot, einer erheblichen Kostenübernahme durch die B AG zuzustimmen. Fehlt dem Band - wie ausgeführt - aber jeder inhaltliche Bezug zum Unternehmen - konnte der Erstbeklagte redlicher Weise nicht annehmen, auch die Erstellung eines solchen zur Urheberschaft neutralen Buchwerkes sei durch Äußerungen der Vorstandsmitglieder vom 26.05.2008 bereits hinreichend gebilligt worden.

Die Kammer hat hierbei in Erwägung gezogen, dass sich eine Urheberschaft des Unternehmens auch ohne sprachliche Bezugnahme bereits aus sonstigen Gesamtumständen ergeben kann. Das wäre etwa anzunehmen gewesen, wenn der Erstbeklagte zu Prof. Dr. X1 keine privaten, sondern nur geschäftliche Kontakte unterhalten hätte. Dann hätte sich nämlich aufgedrängt, dass der ausgehändigte Buchband nur ein Ergebnis von Bemühungen des vom Erstbeklagten vertretenen Unternehmens sein wird. So lag die Sachlage hier indessen nicht. Es bestanden in der Vergangenheit auch private Kontakte zwischen dem Erstbeklagten und Prof. Dr. X1, die im Buchband vom Erstbeklagten überdies angesprochen und offenbart wurden. Dann blieb aus Sicht der Beteiligten des Symposiums aber letztlich offen, ob sich der Erstbeklagte in privater Anerkennung früherer gemeinschaftlicher beruflicher Tätigkeit der Mühe unterzogen hatte, ein privates "Geburtstagsbuch" fertigen zu lassen. Ein auf die B AG und nicht auf den Erstbeklagten selbst zurückfallender Werbeeffekt war nicht sichergestellt.

VI . zu den Zuwendungen an die Universität P

Der Erstbeklagte hat sich wegen der Zuwendungen an die Universität P in Höhe von 840.519,67 € gemäß § 93 II 1 AktG schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt.

1 .

Der Erstbeklagte hat unstreitig veranlasst, dass der Universität P aus Mitteln des Unternehmens insgesamt 840.519,67 € zuflossen. Er schloss namens der B AG am 12.06.2007 mit der Universität P ein "Memorandum of Understanding" ( AB 352-359 ). In diesem sagte er der Universität die Zahlung von 1.500.000 Pfd. in fünf Jahren für ein "Centre of Corporate Reputation" zu. Zur Umsetzung schloss er für die B AG mit der Universität P zwei weitere Verträge :

a ) eine Vereinbarung vom 29.01.2008 ( AB 360-362 )

In dieser wurde der Universität die Zahlung von insgesamt 1.465.000 Pfd. bis 2012 zugesagt. Entsprechend dieser Zusage wurden von der B AG auf eine Rechnung vom 03.12.2008

( AB 380 ) 798.224,67 € gezahlt.

b ) eine Vereinbarung vom 29.01.2008 ( AB 363-370 )

In dieser wurde der Universität die Zahlung von 35.000 Pfd. zugesagt. Entsprechend dieser Zusage wurden von der B AG auf eine Rechnung vom 22.08.2008 ( AB 378-379 ) 42.295,00 € gezahlt.

2 .

Die vorgenannten Zahlungen waren keine "Geschenke" oder "Spenden", sondern Sponsoringleistungen. Die Universität P sagte im Gegenzug nämlich ihrerseits Leistungen zu, und zwar :

a ) bevorzugten Zugang von Führungskräften zu Managementkur-

sen des Centre for Reputation,

b ) MitgliFchaft des CEO von B, Einladung zum

jährlichen Dinner,

c ) Zugang zu Entwürfen von "Key Research Papers",

d ) Durchführung einer Fallstudie zu vergünstigten Kondi-

tionen,

e ) Vermarktungsmöglichkeiten für B im Rahmen von

MBA-Kursen, Ermöglichung von Bewerbungsgesprächen mit

MBA-Studenten,

f ) regelmäßige Informationen über Konferenzen und Übersen

dung der Kursliteratur,

g ) Möglichkeit der Wahl eines MitgliF der Führung von

B zum "Visiting Fellow",

h ) Möglichkeit eines Secondments einer Führungskraft pro

Jahr.

Dem Erstbeklagten wird auch darin zugestimmt, dass Vorstandsmitgliedern auch in einer Unternehmenskrise Sponsoringleistungen aufgrund von § 76 I AktG gestattet bleiben. Dann ist allerdings in besonderer Weise zu prüfen, ob diese Leistungen noch dem Unternehmensinteresse dienen ( vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585 ). Hinsichtlich des Spendenvolumens gilt es, das Gebot der Angemessenheit zu beachten. Die Freigiebigkeit muss sich insgesamt im Rahmen dessen halten, was nach Größenordnung und finanzieller Situation des Unternehmens als angemessen angesehen werden kann ( vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585 ). Bei der Beurteilung, ob sich eine Betätigung als Sponsorin für ein Unternehmen in wirtschaftlich schwieriger Lage letztlich noch lohnt, ist dem Vorstand des Unternehmens ein erheblicher Ermessensspielraum zuzubilligen.

Die Kammer lässt offen, ob die Grenzen des insofern bestehenden weiten Ermessens hier bereits überschritten wären. Dagegen lässt sich anführen, dass der B Konzern zum Zeitpunkt der Sponsoringvereinbarungen ein Großunternehmen mit einem umfangreichen Betätigungsfeld war. Es könnte vertretbar sein, wenn Vorstandsmitglieder deshalb zum Schluss gekommen wären, es werde für dem Konzern zugehörige Unternehmen auch in Zukunft ein beachtlicher Bedarf an gut qualifizierten Mitarbeitern bestehen und es sei für den Konzern deshalb förderlich, enge Kontakte zur Universität P zu knüpfen, um dort ausgebildete Absolventen besser für eine Tätigkeit im Konzern anwerben zu können.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2001 wird auch der Schluss gezogen, dass der Erstbeklagte zum Abschluss der Sponsorenvereinbarungen keinen förmlichen Beschluss des Gesamtvorstandes einholen musste, an dem es hier unstreitig fehlt.

3 .

Angesichts der Höhe der Sponsoringleistung war jedoch zumindest eine formlose Zustimmung des Gesamtvorstandes zu dieser Leistung erforderlich, im Ergebnis also eine Zustimmung der Mehrheit der damaligen Vorstandsmitglieder. Es bestand angesichts der Höhe der Zuwendungen und der finanziell schwierigen Lage des Konzerns nämlich ein erkennbarer Erörterungs- und Entscheidungsbedarf dazu, ob das Sponsoring zu diesem Zeitpunkt so im Interesse des Konzerns lag. Der Erstbeklagte durfte eine solche Entscheidung daher nicht allein treffen, selbst wenn er nach der internen Geschäftsverteilung für die Vergabe von Fördermitteln zuständig gewesen wäre. Das folgt aus dem sich aus § 77 AktG ergebenden Prinzip der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Geschäftsleitung und der nicht delegierbaren Pflicht des Gesamtorgans zur Selbstkontrolle ( vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002, 1585 ). Hier kommt vor allem hinzu, dass durch Vorstandsbeschluss zur Zulässigkeit von Spenden der Gesamtvorstand zuvor konkretisiert hatte, dass er bei Vermögensopfern von mehr als 5.000 € eine Gemeinschaftsentscheidung nach § 77 I 1 AktG als notwendig bewertete. Dies war als Maßstab vom Erstbeklagten so auch für Sponsoringentscheidungen zu beachten.

4 .

Die Kammer geht nach der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass der Erstbeklagte zum Sponsoring die notwendige Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeigeführt hat.

Zwar hat der Zeuge O2 im Sinn des Erstbeklagten bekundet, dass es eine solche formlose Zustimmung von Vorstandsmitgliedern zur Sponsorenvereinbarung gegeben habe. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er an einer Vorstandssitzung teilgenommen habe, in welchem der Erstbeklagte für den Abschluss der Sponsoringvereinbarungen geworben habe. Er habe die Vorteile des Sponsorings für das Unternehmen dargestellt, die sich durch eine solche Zusammenarbeit mit der Universität P ergäben. Seinen Vorschlag, entsprechende Sponsorenvereinbarungen abzuschließen, habe auf der Vorstandssitzung vor allem der Zweitbeklagte unterstützt. Insgesamt seien letztlich alle Vorstandsmitglieder der Meinung gewesen, dass entsprechende Sponsoringverträge mit der Universität abgeschlossen werden sollten und hätten den Erstbeklagten aufgefordert, die weiteren Einzelheiten selbst mit der Universität P zu regeln.

Dieser Zeugenaussage stehen jedoch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen B5 entgegen. Der Zeuge B5 hat bekundet, er habe in dem in Betracht kommenden Zeitraum in jeder Vorstandssitzung - ausnahmslos und ohne Pause - Protokoll geführt. In keiner dieser Vorstandssitzungen sei der Abschluss eines Sponsoringvertrages mit der Universität P erörtert und beschlossen worden. Dieser Aussage wird gefolgt, denn sie wird inhaltlich durch die zur Akte gereichten Protokolle der zeitlich in Betracht kommenden Vorstandssitzungen bestätigt. Diese bieten keinen Anhalt für die vom Zeugen O2 bekundete Beschlussfassung. Die Kammer hat hierbei bedacht, dass die Protokolle als Ergebnisprotokolle den Ablauf der in den Vorstandssitzungen geführten Gespräche nicht vollständig wiedergeben. Die Kammer hat angesichts der Höhe des Sponsoringbetrages aber keinen Zweifel, dass der Zeuge B5 eine hierzu erfolgte Beschlussfassung im Protokoll festgehalten hätte, wenn es zu einer entsprechenden Beschlussfassung gekommen wäre. Das Gericht sieht auch keinen Anlass, den Zeugen O2 zu diesem Punkt gemäß § 398 I ZPO erneut zu vernehmen. Die Aussagen des Zeugen O2 waren zum Beweisthema in sich klar und vollständig. Ihnen kann nur nicht gefolgt werden. Hierbei kann zugunsten dieses Zeugen angenommen werden, dass er den Inhalt von Vorstandsgesprächen und Beschlussfassungen möglicherweise sprachlich nicht richtig verstehen konnte und deshalb missverstanden hat. Eine Vernehmung des Zeugen war nur unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin möglich.

5 .

Der Erstbeklagte hat in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ergänzend ausgeführt, vor Abschluss der Sponsoringvereinbarung sei nach einem gemeinschaftlichen Abendessen von ihm gegenüber den anwesenden Vorstandsmitgliedern ins Gespräch gebracht worden, dass es für den Konzern sinnvoll sein könne, sich im universitären Bereich als Sponsorin zu betätigen. Die Idee habe allgemein Zuspruch gefunden.

Dieser Vortrag vermag zu keiner für den Erstbeklagten günstigeren Entscheidung zu führen : Auch wenn eine formlose Zustimmung des Gesamtvorstandes als rechtlich ausreichend zu bewerten ist, bedeutet dies nicht, dass zur Rechtfertigung von Sponsoringentscheidungen des Klägers jegliche positive Anmerkung von Vorstandsmitgliedern ausreichte. Einerseits musste den angesprochenen Vorstandsmitgliedern bei ihrer Äußerung zur Sponsoringidee bewusst gewesen sein, dass sie schon damals nicht nur das Für oder Wider einer künftigen Handlungsweise der Konzernleitung erörtern und diskutieren, sondern bereits eine rechtserhebliche Erklärung abgeben sollten, aus dem sich ohne weitere eigene Einbindung in den Entscheidungsprozess Vermögensfolgen für den Konzern ergeben konnten. Andererseits durfte der Erstbeklagte von einer "rechtlichen Zustimmung" auch nur dann ausgehen, wenn das beabsichtigte Sponsoringvorhaben zuvor von ihm zumindest so konkret erläutert und vorgestellt worden war, dass es einer Beschlussfassung zugänglich war. Nur dann durfte er zustimmende Anmerkungen nach den Gesamtumständen nämlich bereits als rechtserhebliche Erklärungen der Vorstandsmitglieder deuten. Letzteres setzt nach Einschätzung der Kammer voraus, dass zuvor insbesondere dargelegt worden sein musste, mit welchen ungefähren Kosten der Konzern durch eine angedachte Sponsoringvereinbarung belastet werden würde und was dafür in etwa als universitäre Gegenleistung zu erwarten war. Der Vortrag des Erstbeklagten wird nicht so verstanden, dass im Anschluss an das gemeinschaftliche Abendessen bereits eine so konkrete Erörterung erfolgt und mehr als nur allgemein über vorteilhafte Auswirkungen einer Sponsoringvereinbarung gesprochen worden ist. Es liegt nach Bewertung des Gerichts bei Berücksichtigung des Anlasses des Zusammentreffens auch nicht nahe, dass Vorstandsmitgliedern damals der Gedanke gekommen ist, es solle nach dem gemeinschaftlichen Essen mit ihnen nun mehr als ein unverbindliches Tischgespräch geführt werden, nämlich von ihnen eine rechtserhebliche Erklärung zu einer Sponsoringvereinbarung in nicht unerheblicher Höhe abgefordert werden.

Letztlich vermag die Kammer mangels weiteren konkreten Vortrags auch nicht festzustellen, welche Vorstandsmitglieder an dem geschilderten Abendessen teilgenommen und den Vorschlag positiv bewertet haben. Es lässt sich daher auch nicht konstatieren, dass eine positive Bewertung durch eine Mehrheit der damaligen Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt ist.

VII . zum Treffen vom 18.09.2008

Der Erstbeklagte hat keine weiteren 2.200,00 € zurückzuzahlen. Die dahingehende Klage wird abgewiesen.

1 .

Hierzu ist unstreitig, dass der Erstbeklagte am 18.09.2008 in seinem Haus in T2 Führungskräfte der U Group plc nebst deren Ehefrauen bewirtet hat. Dazu beschaffte der Erstbeklagte Tischdekorationen, Blumen und Wein. Die damit verbundenen Kosten ließ er sich in Höhe eines Teilbetrages von 2.200,00 €. von der B AG erstatten.

Der Kläger meint, aus der Anwesenheit von Ehefrauen ergebe sich, dass die Einladung keinen dienstlichen, sondern einen privaten Charakter gehabt habe.

2 .

Eine Haftung des Erstbeklagten gemäß § 93 II 1 AktG scheidet schon deshalb aus, weil die Veranlassung von Erstattungsbeträgen keine Maßnahme der "Geschäftsführung" im Sinn des § 93 I 1 AktG ist. Bei der Erstattung von Kosten geht es vielmehr um "Nebenleistungen" zur Vergütung im Sinn des § 87 I AktG ( Hüffer, Kommentar zum AktG § 87 Rn.5 ).

3 .

Der Erstbeklagte ist aber auch nicht gemäß § 812 I BGB zur Rückerstattung verpflichtet. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nicht hinreichend ausgeführt, dass die Kosten nicht betrieblich veranlasst waren und es daher für die Erstattung an einem Rechtsgrund fehlt. Die Überlegung des Klägers, aus der Anwesenheit von Ehefrauen ergebe sich der private Charakter, erscheint der Kammer nicht als zwingend. Es ist nicht selten feststellbar, dass eine berufliche Besprechung auch mit einem privaten Rahmenprogramm verbunden wird. Ein hinreichender dienstlicher Anlass liegt auch dann vor, wenn am 18.09.2008 keine fachbezogenen Gespräche geführt wurden, sondern das Treffen lediglich der allgemeinen Kontaktpflege diente, z.B. um die spätere Kommunikation mit den Vorstandsmitgliedern zu verbessern. Eine solche Zweckrichtung des Treffens liegt nicht fern, weil sich die maßgebliche Einladung an alle Vorstandsmitglieder der U plc richtete. Es ist nämlich eher unwahrscheinlich, dass der Erstbeklagte zu allen Vorstandsmitgliedern - aus einem anderen als beruflichen Grund - privaten Kontakt wünschte und sie deshalb ans Mittelmeer einlud.

VIII . zur weiteren Klage gegen die Beklagten zu 7. und 8.

1 .

Der Beklagte zu 7. hat sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in Gesamthöhe von 3.734.227,69 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner gemäß den §§ 116, 93 II 1 AktG schadensersatzpflichtig gemacht. Der Beklagte zu 8. hat sich in Höhe von 2.295.000,00 € als Gesamtschuldner gemäß den §§ 116, 93 II 1 AktG schadensersatzpflichtig gemacht.

Die weitergehenden Klagen gegen die Beklagten zu 7. und 8. werden abgewiesen.

Den Beklagten zu 7. und 8. wird nicht darin gefolgt, dass sich aus § 87 I 1 AktG der rechtliche Schluss ziehen lasse, dass von ihnen nur habe geprüft werden müssen, ob bei Zahlungen an die Vorstandsmitglieder eine Angemessenheit der "Gesamtbezüge" weiter gegeben sei, mit der Folge, dass unzulässige Bonus- oder Abfindungszahlungen nur dann haftungsrechtlich von Bedeutung seien, wenn diese insgesamt zur Unangemessenheit der Bezüge geführt hätten. Der § 116 AktG verweist auch auf § 93 I 1 AktG. Es war daher vom Siebt- und Achtbeklagten in jedem Fall bei geschäftlichem Tun und Unterlassen die Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns zu beachten. Diese Sorgfalt verlangt, von unzulässigen Vermögensentscheidungen zum Nachteil des Unternehmens abzusehen und diese - sofern möglich - zu verhindern ( vgl.: BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01 - NJW 2002,

1585 ).

Die Beklagten zu 7. und 8. können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, sie hätten zum Teil nur nachvollzogen, was "andere vorbereitet" hätten. Die vorbereitende Tätigkeit anderer entbindet Vorsitzende eines Aufsichtsrates auch bei einer Neuübernahme ihres Amtes nicht davon, geplante, aber noch nicht vollzogene erhebliche Zahlungen an Vorstandsmitglieder pflichtgemäß auf ihre vertragliche und sonstige rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen. Hätte diese Prüfung - wie dargelegt - für sie ergeben müssen, dass eine Auszahlung unzulässig war und dem Unternehmen zu einem Vermögensschaden gereichte, waren sie nach Einschätzung der Kammer gehalten, pflichtwidrige Auszahlungen - im Fall des Siebtbeklagten an die Beklagten zu 2., 4. und 5., im Fall des Achtbeklagten an den Beklagten zu 1. - aktiv zu verhindern. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zueinander beide bei einer Zahlung von den Bedachten gemäß § 426 I BGB eine vollständige Erstattung verlangen können.

2 .

Ein Schadensersatzanspruch bestünde allerdings nicht, wenn es am notwendigen fahrlässigen Handeln mangelt, insbesondere wenn sie sich in den Verurteilungsfällen in einem Rechtsirrtum befanden, der für sie nicht vermeidbar war. Davon geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu den Verurteilungsfällen indessen nicht aus.

Der Beklagte zu 7. hat nicht nachgewiesen, dass er sich vor Veranlassung der Zahlung von Sonderboni an die Beklagten zu 2., 4. und 5. zur Zulässigkeit dieser Zahlungen in einer hinreichenden Weise kompetenten Rechtsrat eingeholt hat und dass er den rechtlichen Wertungen im Gesellschaftsrecht als besonders kompetent bekannter Berater insofern vertrauen durfte.

Dies gilt entsprechend für den Beklagten zu 8. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Bewertungen der Aussagen der Zeugen Prof. Dr. I7 und Prof. Dr. ( vgl. II 5 d ) zum Umfang der Prüfungen verwiesen.

IX . Nebenentscheidungen

1 .

Die Zinsbegehren sind gemäß den §§ 291, 288 I BGB begründet.

2 .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I, 92 I 1, 101 I ZPO.

Die Kammer geht dabei zur Kostenverteilung von einem Gesamtstreitwert von 26.694.361,56 € aus, nämlich :

a )

im Verhältnis zum Erstbeklagten von 11.767.361,56 € ;

Insofern war gemäß § 45 III GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen, dass in Höhe von 61.703,76 € über eine Hilfsaufrechnung zu entscheiden war, die als unberechtigt angesehen wird,

b )

im Verhältnis zum Zweitbeklagten von 5.481.000,56 € ;

Insofern war gemäß § 45 III GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen, dass in Höhe der Klageforderung von 2.740.500,00 € über eine Hilfsaufrechnung zu entscheiden war, die in Höhe von 289.500,00 € als berechtigt angesehen wird.

c )

im Verhältnis zum Drittbeklagten von 3.410.000,00 €,

im Verhältnis zum Viertbeklagten von 627.500,00 €,

im Verhältnis zum Fünftbeklagten von 4.226.000,00 €,

d )

im Verhältnis zum Sechstbeklagten von 12.312.647,69 €,

im Verhältnis zum Achtbeklagten von 10.004.000,00 €.

Diese beiden Streitwerte haben aber nicht zur Erhöhung des

Gesamtstreitwerts geführt, weil nur eine gesamtschuldnerische Verurteilung mit anderen Beklagten beantragt worden ist.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 S.1 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 09.09.2013
Az: 44 O 164/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/74b18d1e03c1/LG-Essen_Urteil_vom_9-September-2013_Az_44-O-164-10




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