Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 28. März 2012
Aktenzeichen: 2-03 O 416/11

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 28.03.2012, Az.: 2-03 O 416/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verletzung von Urheberrechten.

Die Klägerin ist freischaffende bildende Künstlerin mit dem Schwerpunkt Portraitkunst.

Am €.10.2009 fertigte die Klägerin mit einer Digitalkamera Portraitaufnahmen vom Beklagten und dessen Nachbarin Frau A in der Wohnung von Frau A. Die Klägerin bearbeitete die Fotoaufnahmen auf ihrem Computer. Nach vorläufigem Abschluss der Bearbeitung der Fotoaufnahmen besuchte die Klägerin Frau A etwa eine Woche nach dem €.10.2009 und zeigt ihr die bis dahin unveröffentlichten Fotoaufnahmen. Diese befanden sich in Klarsichtfolien in einer Ansichtsmappe. Damit sich Frau A eine Meinung zu den Entwürfen bilden konnte, ließ die Klägerin die Ansichtsmappe in deren Wohnung. Die Klägerin erlaubte Frau Aausdrücklich, die Ansichtsmappe ihrer Tochter zu zeigen,hinsichtlich weiterer Personen erteilte sie keine Erlaubnis.

Der Beklagte sah die Fotoaufnahmen in der Wohnung von Frau A. Er erhielt von Frau A die Erlaubnis, die Ansichtsmappe mitzunehmen. In seiner Wohnung schaute sich der Beklagte diese gemeinsam mit einer Frau B an. Der Beklagte scannte 3 Fotoaufnahmen, die ihn abbildeten, ein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. November 2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Die Klägerin behauptet, die Portraitaufnahmen am €.10.2009 seien auf ihre eigene Initiative gefertigt worden.Der Beklagte habe im Laufe der Aufnahmen zum Ausdruck gebracht, er wolle gelungene Bildnisse käuflich erwerben.

Sie behauptet, der Beklagte habe eine der Fotoaufnahmen an seine Galeristin B versandt, was sie von Frau A erfahren habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie nicht wüsste, ob zwischen dem Beklagten und Frau B eine Galerie-Beziehung bestünde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr am Computer bearbeiteten Fotoaufnahmen (sog. Paintings) stellten Werke nach § 2I Nr. 4, II UrhG dar. Der Beklagte habe ihre Werke unrechtmäßig vervielfältigt. Durch das Scannen habe der Beklagte die Werke auch unfrei bearbeitet i.S.d. § 23 UrhG, da das Scannen und Speichern mit einer Größenveränderung verbunden sei. Sie ist weiter der Ansicht, dass sich der Beklagte nicht auf die §§ 53, 60 UrhGberufen könne. § 53 UrhG enthalte das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des rechtmäßigen Besitzes. Die Fotoaufnahmen seien ihr € der Klägerin € jedoch abhanden gekommen, §935 BGB.

Die Klägerin hat zu zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall,dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft zu unterlassen, Bildnisarbeiten der Klägerin, die ihn und/oder Frau Azeigen, wie die Klägerin sie aus digitalen Fotoaufnahmen am €. Oktober 2009 von ihm und der Frau A geschaffen hat, zu vervielfältigen, sei es durch Scans, Downloads auf seinen Rechner,den Versand von E-Mails, durch den Ausdruck digitaler Dateien oder auf andere Weise,und ferner im Wege der Stufenklage,2. Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und welche der digitalen Bildnisarbeiten der Klägerin aus Fotoaufnahmen des Beklagten und/oder der Frau A am € Oktober 2009, wie angelegte, er wie häufig gescannt und auf seinem PC für welchen Zeitraum gespeichert oder auf andere Weise vervielfältigt hat, sei es durch Ausdrucke,Fotokopien oder durch E-Mails, und diesen Dritten zur Kenntnis gegeben hat,und dazu ein Verzeichnis einschließlich der Namen und Anschriften von E-Mail-Empfängern und Dritten und den aus dem Rechner zu den einschlägigen E-Mail-Sendungen mit Anhang abzurufenden Sendeberichten vorzulegen,3. die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern,4. nach Auskunftserteilung,a. die Vernichtung durch das Zeugnis einer ausgewiesenen Computerfirma, der Kontrolldateien zur Verfügung gestellt werden,nachzuweisen;sowieb. an die Klägerin eine angemessene durch das Gericht festzusetzende Vergütung für die gezogenen Nutzungen sowie einen angemessenen Schadensersatzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2009 zu zahlen undc. die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 11.November 2009 in Höhe von 899,40 € zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2012 hat die Klägerin den Klageantrag zu Ziffer 4 a. wie folgt neu formuliert:

Den Beklagten zu verurteilten, die Besichtigung des Rechners,auf dem er die Scans von drei der Portraitarbeiten der Klägerin gespeichert hat, durch einen Sachverständigen daraufhin zuzulassen,ob diese Scans an die Galeristin B mit der e-mail-Adresse €@...-galerie.de gemailt worden sind, und die Scans und die E-Mail unwiederbringlich gelöscht worden sind.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall,dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft zu unterlassen, Bildnisarbeiten der Klägerin, die den Beklagten zeigen, wie die Klägerin sie aus digitalen Fotoaufnahmen am €.10.2009 von dem Beklagten geschaffen hat und heute zur Akte gereichten hat (9 Paintings), zu vervielfältigen, sei es durch Scans, Downloads auf seinen Rechner, den Versand von E-Mails, durch den Ausdruck digitaler Dateien oder auf andere Weise,im Wege der Stufenklage2. Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und welche der digitalen Bildnisarbeiten der Klägerin aus Fotoaufnahmen des Beklagten und/oder der Frau A am €. Oktober 2009, wie angelegte, er wie häufig gescannt und auf seinem PC für welchen Zeitraum gespeichert oder auf andere Weise vervielfältigt hat, sei es durch Ausdrucke, Fotokopien oder durch E-Mails, und diesen Dritten zur Kenntnis gegeben hat,und dazu ein Verzeichnis einschließlich der Namen und Anschriften von E-Mail-Empfängern und Dritten und den aus dem Rechner zu den einschlägigen E-Mail-Sendungen mit Anhang abzurufenden Sendeberichten vorzulegen,3. die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern,4. nach Auskunftserteilunga. die Besichtigung des Rechners, auf dem er die Scans von drei der Portraitarbeiten der Klägerin gespeichert hat, durch einen Sachverständigen daraufhin zuzulassen, ob diese Scans an die Galeristin B mit der e-mail-Adresse €@...-galerie.de gemailt worden sind, und die Scans und die E-Mail unwiederbringlich gelöscht worden sind.sowieb. an die Klägerin eine angemessene durch das Gericht festzusetzende Vergütung für die gezogenen Nutzungen sowie einen angemessenen Schadensersatzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2009 zu zahlen undc. die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 11.November 2009 in Höhe von 899,40 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Portraitaufnahmen seien im Laufe einer Geburtstagsfeier gefertigt worden. Er behauptet weiter, er habe keine der Aufnahmen per Internet versandt oder sonst genutzt.Frau B sei auch nicht seine Galeristin.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Rechtstreit mit Schriftsatz vom 21.02.2012 bezogen auf den Auskunftsantrag und den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Klageanträge zu Ziffern 2. und 3.) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 02.03.2012 angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 07.02.2012 (= Bl. 111f. d.A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage zu zulässig.

Die Klageänderung bezogen auf die Umstellung der Anträge zu 1.und 4 a. war jedenfalls gemäß § 263 ZPO sachdienlich und damit zulässig.

Die teilweise Erledigungserklärung der Klageanträge zu 2. und 3.nach Schluss der mündlichen Verhandlung war ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 91a Rn. 17;Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Auflage, § 91a Rn. 14). Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da der Beschluss nach § 91 a ZPO gemäß §§ 128 III, IV ZPO ohne mündliche Verhandlung gefasst werden kann.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG bezogen auf die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotoaufnahmen zu. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Fotoaufnahmen um Werke i.S.d. § 2 UrhG oder um Lichtbilder i.S.d. §72 UrhG handelt. Es fehlt jedenfalls an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Eine erste Verletzungshandlung durch den Beklagten, die eine Wiederholungsgefahr indizieren könnte, liegt nicht vor. Für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr fehlen ausreichende Anhaltspunkte.

Der Beklagte hat unstreitig 3 der bearbeiteten Fotoaufnahmen der Klägerin gescannt. Das Scannen stellt eine Vervielfältigung i.S.d.§ 16 UrhG dar (Dustmann in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage, §16 Rn. 12).

Diese Vervielfältigung war nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, soweit sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Beim Beklagten handelt es sich um eine natürliche Person.

Privat ist der Gebrauch, wenn er in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse erfolgt. Privat ist dabei nur, was sich im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt (Wilhelm Nordemann in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 53 Rn.6). Der Beklagte nahm vorliegend die Fotoaufnahmen in seine Wohnung mit und schaute sie sich dort gemeinsam mit Frau B an. Dort scannte er auch 3 Fotoaufnahmen ein. Schon die Umgebung (Wohnung), in der der Beklagte handelte, spricht für ein rein privates Handeln. Auf den Fotoaufnahmen ist auch er selbst abgebildet, weshalb ein klares privates Interesse erkennbar ist, sich die Fotoaufnahmen anzuschauen und sie auch zu scannen. Es ist nicht erkennbar,inwiefern hier ein wenn auch nur mittelbarer Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beklagten bestehen sollte. Auch die Anwesenheit von Frau B führt zu keiner anderen Bewertung. Nach den Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei Frau B nicht um seine Galeristin. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, dass sie nicht sagen können, ob zwischen dem Beklagten und Frau B eine Galerie-Beziehung bestünde. Demnach war der Vortrag des Beklagten, bei Frau B handele es nicht um seine Galeristin, als unstreitig anzusehen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Anwesenheit von Frau B mit beruflichen Zwecken des Beklagten in Verbindung zu bringen ist. Vielmehr spricht die Tatsache, dass das Anschauen der Fotoaufnahmen in der Wohnung stattfand, dafür, dass es sich um ein Anschauen im freundschaftlichen Kreis handelte.Demnach ist von einem Handeln im privaten Bereich auszugehen. Auch wenn der Beklagte eine Fotoaufnahme an Frau B per E-Mail versandt haben sollte, wie zumindest zunächst klägerseits behauptet, so handelt es sich dabei um eine Vervielfältigung, die von § 53 UrhGgeschützt ist.

Dabei sind nach § 53 Abs. 1 UrhG auch die Privatkopien mit digitalen Mitteln zulässig (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 53Rn. 8), so dass auch das Scannen der Fotoaufnahmen durch den Beklagten rechtmäßig war.

Bei den vom Beklagten verwendeten Vorlagen € den Fotoaufnahmen € handelte es sich auch nicht um offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen. Die Vorlagen waren von der Klägerin rechtmäßig hergestellt und nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden.

Die Anwendung des § 53 UrhG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um noch unveröffentlichte Fotoaufnahmen der Klägerin handelte. Die Privilegierung des § 53UrhG gilt auch für unveröffentlichte Werke (Wilhelm Nordemann in:Fromm/Nordemann, a.a.O., § 53 Rn. 9).

Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, § 53 UrhG sei vorliegend nicht anwendbar, da dieser Paragraph das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal enthalte, dass der Besitz der Vorlage rechtmäßig sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

Dabei muss die Streitfrage, ob § 53 UrhG tatsächlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal enthält, dass der Besitz der Vorlage rechtmäßig ist, nicht entschieden werden. Der BGH hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW-RR 1993, 1321, juris-Rn.14). Vorliegend war der Besitz des Beklagten nicht unrechtmäßig.Insbesondere waren die Fotoaufnahmen der Klägerin nicht abhanden gekommen i.S.d. § 935 BGB. Der Beklagte hat die Fotoaufnahmen nach seinem nicht bestrittenen Vortrag von Frau A mit deren Zustimmung erlangt. Frau A hatte den Besitz von der Klägerin rechtmäßig erlangt. Sie war damit rechtmäßige unmittelbare Besitzerin, die Klägerin war allenfalls mittelbarer Besitzerin i.S.d. § 868 BGB.Ein Abhandenkommen liegt nur vor, wenn die Sache ohne Willen des unmittelbaren Besitzers verloren geht (Palandt/Bassenge, BGB, 71.Auflage, § 935 Rn. 3). Damit kam es auf die Zustimmung von Frau Aan. Diese hat ihre Zustimmung erteilt. Auch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB kann nur gegenüber dem unmittelbaren Besitzer € nicht gegenüber dem mittelbaren Besitzer - verübt werden (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 858 Rn. 2). Da Frau A mit dem Besitz durch den Beklagten einverstanden war, ist nicht ersichtlich, warum der Besitz des Beklagten unrechtmäßig gewesen sein soll.

In dem Scannen der Fotoaufnahmen ist auch keine unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG zu sehen. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass durch ein Scannen die Bildgröße der Vorlage nicht feststeht und variiert werden kann. Dies ist jedoch eine zwangsläufige Folge der digitalen Speicherung. Eine digitale Speicherung sollte vom Gesetzgeber aber ausdrücklich durch § 53UrhG geschützt sein (Dreier/Schulze, a.a.O., § 53 Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 26.09.2008, MMR 2009, 55.Zwar wurde dort auch die Vorlage in der Größe verändert. Allerdings wurde die Vorlage dort auch in einer anderen Größe wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist es durch das Scannen noch nicht zu einer Wiedergabe gekommen. In diesem Fall ist das Scannen nach dem Willen des Gesetzgebers von § 53 UrhG geschützt.

Soweit die Klägerin meint, eine Anwendung des § 53 UrhG in einem Fall wie dem vorliegenden würde dazu führen, dass Portraitfotographen nicht ausreichend an der Verwertung ihrer Werke beteiligt würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass § 53 UrhG nicht der Geltendmachung von vertraglichen Vergütungsansprüchen entgegensteht. Einem Portraitfotographen stehen selbstverständlich vertragliche Vergütungsansprüche zu, soweit ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Dadurch, dass der Beklagte die Fotoaufnahmen der Frau B gezeigt oder per E-Mail versandt hat, hat er auch nicht in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) oder das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) eingegriffen. Insofern fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, da nicht erkennbar oder nachvollziehbar vorgetragen ist, dass es sich bei Frau B um eine Person handelt, mit der der Beklagte nicht durch persönliche Beziehung verbunden ist, vgl. § 15 Abs. 3 UrhG.

Mangels Verletzungshandlung durch den Beklagten hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Erstattung der Abmahnkosten (§ 97 Abs. 2 UrhG bzw. §§ 670, 677, 683 BGB) sowie keinen Besichtigungsanspruch (§ 101a UrhG bzw. § 809 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Rechtsstreits auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge zu 2. und 3. hat auch die Klägerin gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Dabei war maßgeblich, dass die Klägerin gegen den Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen Auskunftsanspruch und auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hatte, da der Beklagte € wie zuvor ausgeführt € nicht die Urheberrechte der Klägerin verletzt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §709 ZPO.

Die Kammer hat den Vortrag in den Schriftsätzen der Parteien,die nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind, soweit sie neuen Tatsachenvortrag enthielten, gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Ein zwingender Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO lag nicht vor. Von einer Wiedereröffnung nach §156 Abs. 1 ZPO hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens abgesehen, da dies nicht erforderlich erschien.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 28.03.2012
Az: 2-03 O 416/11


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