Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Januar 1997
Aktenzeichen: 16 Wx 7/97

(OLG Köln: Beschluss v. 15.01.1997, Az.: 16 Wx 7/97)

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 9. Dezember 1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 5. November 1996 - 6 T 431/96 und 6 T 432/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 20, 29 FGG zulässig.

Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 ( MDR

1997, 62) ist die weitere Beschwerde auch im Verfahren zur

Festsetzung der Auslagen für einen Verfahrenspfleger nach § 1835

Abs. 4, 1836 Abs. 2 BGB statthaft. Die vom Senat bislang gegen die

Zulässigkeit einer derartigen Beschwerde erhobenen Bedenken (FamRZ

1995, 1599) werden nicht aufrechterhalten.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat

im angegriffenen Beschluß rechtsfehlerfrei die Vergütung des

Beteiligten zu 1) festgesetzt. Die Angriffe der weiteren Beschwerde

greifen demgegenüber nicht durch.

a.

Das Landgericht hat zu Recht einen Aufwendungsersatzanspruch

gegen die Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 4 als gegeben erachtet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Betroffene

als mittellos im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Die Landeskasse

ist nach dieser Bestimmung immer dann zum Aufwendungsersatz

verpflichtet, wenn die vom Pfleger oder Vormund berechneten Kosten

nicht dem Vermögen des Mündel entnommen werden können (OLG

Frankfurt, FamRZ 1996, 819 (821); Bienwald FamRZ 1993, 219). Für

diese Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des

Aufwendungsersatzanspruchs des Pflegers oder Vormunds abzustellen.

Diese tritt spätestens mit der ordnungsgemäßen Abrechnung nach

Beendigung der Tätigkeit ein.

§ 1835 Abs. 4 BGB beinhaltet keine über die Mittellosigkeit des

Mündels hinausgehende, weitere Voraussetzung für das Entstehen

eines Auslagenersatzanspruchs gegen die Landeskasse. Ziel der

Bestimmung ist es gerade, Aufwendungsersatz für Pfleger und

Vormünder unabhängig von der Solvenz des Mündels sicherzustellen

(Bienwald, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann - entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers - der Beteiligte zu 1) nicht

darauf verwiesen werden, die ungewissen, derzeit noch laufenden

Ermittlungen zu Ansprüchen der (Erben der verstorbenen) Betroffenen

gegen Dritte und zu der Frage abzuwarten, ob daraus zu irgendeinem

Zeitpunkt mit einem Rückfluß von Geldern in das Mündelvermögen

gerechnet werden kann. Die derzeitige Ungewißheit, ob realisierbare

Ansprüche gegen Dritte bestehen, ändert nämlich nichts daran, daß

zum hier maßgeblichen Zeitpunkt -nämlich der Vorlage der Abrechnung

des Beteiligten zu 1) nach Beendigung seiner Tätigkeit- ein

Ausgleich aus dem Mündelvermögen unzweifelhaft nicht erfolgen

konnte.

Das Risiko, daß die Landeskasse ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen

die Betroffene (oder deren Erben) ist, wenn dieser in Zukunft

wieder Mittel zufließen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen,

indem er eine Einstandspflicht der Staatskasse ohne Ersatzanspruch

gegen das Mündelvermögen in § 1835 Abs. 4 BGB regelte.

Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler zu Lasten der

Landeskasse die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des

Beteiligten zu 1) gemäß §§ 1835 Abs. 4, 112, 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO

vorgenommen. Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 3. Juli 1996

- 16 Wx 104/96 - entschieden hat, richtet sich der Auslagenersatz

der gemäß § 67 Abs. 1 FGG als Verfahrenspfleger beauftragten

Rechtsanwälte über § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO

nach den Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.

Die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung analog § 112 BRAGO

läßt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 2)

erkennen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei ( §

11 Abs. 1 KostO). Kosten werden nicht erstattet ( § 13 a Abs. 1

FGG).






OLG Köln:
Beschluss v. 15.01.1997
Az: 16 Wx 7/97


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