Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. April 1999
Aktenzeichen: 4 O 295/95

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.04.1999, Az.: 4 O 295/95)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 1999, Aktenzeichen 4 O 295/95, wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 139.592,28 DM zu zahlen. Es handelt sich hierbei um den Verstoß der Beklagten gegen das deutsche Patent 22 44 469, welches eine Vorrichtung zum Portionieren von Teig betrifft. Das Gericht gibt der Klägerin Recht und verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Rechnungslegung. Die Beklagte wird weiterhin dazu verurteilt, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Verletzung des Patentes entstanden ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 60 % auferlegt, während die Klägerin 40 % der Kosten tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch muss die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM erbringen. Die Beklagte muss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6000,00 DM erbringen, die auch durch die Bürgschaft einer bestimmten Bank erbracht werden kann. Das Urteil enthält auch den Sachverhalt und den Tatbestand des Falls sowie weitere Begründungen und Entscheidungen des Gerichts.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 20.04.1999, Az: 4 O 295/95


Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin 139.592,28 DM zuzüglich Zinsen

- von DM 8.460,00 seit dem 1. Februar 1987,

- von DM 12.600,00 seit dem 1. Februar 1988,

- von DM 37.245,72 seit dem 1. Februar 1989,

- von DM 46.372,74 seit dem 1. Februar 1990,

- von DM 34.913,82 seit dem 1. Februar 1991,

jeweils in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz,

seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 3,5 % über dem Basiszinssatz

der Deutschen Bundesbank abzüglich am 12. Oktober 1995 gezahlter

6.979,61 DM zu zahlen.

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten in Höhe von

60 % auferlegt, in Höhe von 40 % hat sie die Klägerin zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

250.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 6000,00 DM. Die Sicherheiten können auch

durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen,

als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht

werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patentes 22 44 469 auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist Erbin des am 17. Juni 1992 verstorbenen ( … ) (Anlage 10). Dieser war Inhaber des deutschen Patentes 22 44 469 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage 2), das am 11. September 1972 unter Inanspruchnahme der Priorität der österreichischen Patentanmeldung ( … ) angemeldet und dessen Anmeldung am 22. März 1973 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 16. Oktober 1980. Das Patent lief am 11. September 1990 ab.

Anspruch I des Klagepatents, das eine Vorrichtung zum Portionieren von Teig betraf, lautete wie folgt:

Vorrichtung zum Portionieren von Teig, mit einem Einfüllschacht für den

Teig, der in eine Kammer führt, aus der Teig durch einen Schieber zu-

mindest einer an der Kammer vorbeibewegten Aufnahmeöffnung zuge-

führt wird, die zusammen mit einer Abstreifkante die eigentliche Portio-

nierung bewirkt, wobei im Einfüllschacht ein vom Schieber gesondertes

Werkzeug in Form von zwei synchron mit entgegengesetzter Richtung

Bewegten Walzen angeordnet ist, die den Teig in die Kammer fördern,

dadurch gekennzeichnet, dass ein Fühler für die Teigfüllmenge in der

Kammer unterhalb der Walzen für die Steuerung des Antriebes dieser

Walzen angeordnet ist, wobei die Walzen als Sternwalzen gestaltet

Sind, deren jede stets in Förderrichtung dreht, und wobei die Arme der

Sternwalzen den Teig abschneiden.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt einen Vertikalschnitt eines Ausführungsbeispiels der Erfindung.

Hier folgt die Kopie einer Zeichnung.

Am 6. Mai 1980 schloss der Ehemann der Klägerin mit der in Staffelstein ansässigen ( … ) eine Lizenzvereinbarung. Dem Abschluss der Vereinbarung gingen ein in Österreich vor dem Handelsgericht Wien geführtes Verletzungsverfahren aus einem parallelen österreichischen Patent und ein gegen dieses Patent gerichtetes Einspruchsverfahren voraus, die durch den Abschluss dieser Vereinbarung außergerichtlich beendet wurden. Der Ehemann der Klägerin gewährte der ( … ) eine nicht ausschließliche Lizenz an mehreren parallelen in- und ausländischen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, insbesondere auch an der deutschen Schutzrechtsansammlung des Klagepatentes. Außerdem erfasste dieser Vertrag auch die deutsche Patentanmeldung bzw. das am 15. Oktober 1981 veröffentlichte Patent ( … ) (Anlage B9), dessen Inhaber ebenfalls der Ehemann der Klägerin war und das sich auf eine Vorrichtung zum Portionieren , Schleifen und anschließenden Abgeben von Teigstücken mit einer im Maschinengestell drehbar angeordneten Trommel bezog. Nach § 3 (1) des Lizenzvertrages verpflichtete sich die ( … ) , eine Stücklizenzgebühr in Höhe von 7 % netto, berechnet vom Preis ab Werk der Teigteil- und Wirkmaschine, zu zahlen. In § 4 des Vertrages verpflichtete sich die ( … ) für die vor dem 9. September 1977 in Rechnung gestellten bzw. ausgelieferten Maschinen 160.000 DM an den Ehemann der Klägerin zu zahlen. Wegen des weiteren Inhaltes der Lizenzvereinbarung wird auf die Anlage 13 Bezug genommen.

Die ( … ) , legte gegen die Erteilung des Klagepatentes Einspruch wegen offenkundiger Vorbenutzung ein. Die Patentabteilung des Deutschen Patentamts wies den Einspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Einsprechenden vom 3. Januar 1986 wurde durch das Bundespatentgericht am 2. Juni 1987 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.

Die Beklagte vertrieb Kopfmaschinen für Fertigungsstraßen unter der Bezeichnung

"( … ) ", deren Ausgestaltung sich aus den Katalogen nach Anlage B1, 11a und 11b ergibt. Die Beklagte ist zudem Inhaberin des Patentes 32 47 621, dessen Anmeldung am 22. März 1986 veröffentlicht wurde.

Der Ehemann der Klägerin sah hierin eine Verletzung des Klagepatentes und nahm die Beklagte im Verfahren 4 O 232/90 wegen Verletzung des deutschen Patentes 22 44 469 auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. April 1991, Az. 4 O 232/90, (Anlage 1) wurde die Beklagte zur Rechnungslegung wegen Verletzung des Klagepatentes verurteilt. Ferner stellt die Kammer fest, dass

die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen,

der diesem durch die in I. 1. bezeichneten , in der Zeit vom 16. Novem-

ber 1980 bis zum 11. September 1990 begangenen Handlungen ent-

standen ist und noch entstehen wird.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 19. März 1992 die Berufung zurück (Anlage 3). Das Urteil ist rechtskräftig.

In der Folgezeit lehnte es die Beklagte ab, Rechnung zu legen, die "Angaben zur gesamten, vom Patentanspruch 1 umfassten Vorrichtung" enthielt. Die Klägerin leitete daraufhin am 23. März 1993 ein Ordnungsmittelverfahren gemäß § 888 ZPO ein. Das Landgericht Düsseldorf verhängt mit Beschluss vom 29. April 1993 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 DM mit der Begründung, dass die Beklagte nach der Urteilsformel zur Rechnungslegung über die gesamte, von ihr unter der Bezeichnung "( … ) " vertriebene Vorrichtung zum Portionieren von Teig verpflichtet sei und nicht nur über Teile derselben oder über eine bestimmte Baugruppe. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. Mai 1994 zurück (Anlage 5).

Die Beklagte kam ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung mit Schreiben vom 20. Juni 1994 (Anlage 6) nach. Aus ihren Angaben ergibt sich, dass sie in der Zeit vom

2. Juni 1986 bis zum 3. September 1990 33 Vorrichtungen lieferte (Anlage 7), von welchen 2 ohne zusätzliche Anlagen, 14 mit Spreizbändern und 17 mit Gärschränken ausgeliefert wurden. Die Beklagte erzielte mit der Kopfmaschine folgende Umsätze (Anlage 8):

Umsatzjahr: Umsatz:

1986 141.000,00

1987 210.000,00

1988 620.762,00

1989 772.879,00

1990 581.897,00

Summe Gesamtumsatz: 2.326.538,00

In der Folgezeit konnte eine Einigung über die von der Klägerin verlangte Lizenzgebühr von 6 % zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Mit der von ihr am 4. September 1995 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 232.653,80 DM nebst Zinsen, den sie im Wege der Lizenzanalogie berechnet.

Nachdem die Beklagte einen Teil der Klageforderung anerkannt hat, hat die Kammer sie mit Teilanerkenntnisurteil vom 12. Oktober 1995 von 6.979,61 DM verurteilt. Die Beklagte hat diesen Betrag an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin hält einen Lizenzsatz in Höhe von 10 % als Schadensersatz für angemessen. Zur Begründung der Höhe ihrer Klageforderung macht sie geltend, dass es sich bei dem erfindungsgemäßen Gegenstand um eine Schlüsselinvestition für den Bäckereibetrieb handle, da die Kopfmaschine am Kopf einer Maschinenreihe stehe und mit weiteren nachgeschalteten Maschinen kombiniert werden könne. Außerhalb einer solchen Maschinenreihe sei die Kopfmaschine praktisch nicht verwertbar. Die Beklagte habe auf Grund des Verkaufes der Kopfmaschine entscheidende Vorteile bei der Lieferung der anschließenden Anlagenteile (Gärschränke, Formstationen und dergleichen) verwirklichen können.

Die Klägerin macht weiter geltend, dass die Lizenznehmerin des Klagepatentes, die ( … ) , die unstreitig ebenfalls Lizenznehmerin des Erblassers war, in beträchtlichem Umfang Kopfmaschinen hergestellt, vertrieben und Gewinne weit über 10 % erzielt habe.

Die Tatsache, dass das Klagepatent, wie von der Beklagten behauptet, auch von einer Reihe von Mitbewerbern verletzt worden sei, lasse den Schluss zu, dass dem Klagepatent eine erhebliche Bedeutung zugekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 232.653,80

zuzügliche Zinsen

- von 14.100,00 DM seit dem 1. Februar 1987,

- von 21.000,00 DM seit dem 1. Februar 1988,

- von 62.076,20 DM seit dem 1. Februar 1989,

- von 77,287,90 DM seit dem 1. Februar 1990,

- von 58.198,70 DM seit dem 1. Februar 1991

jeweils in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz abzüglich bereits am 12. Oktober 1995 anerkannter und gezahlter 6.979,61 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält einen Lizenzsatz von 2% bis 3% für angemessen und meint, die Klageforderung sei durch die Zahlung des anerkannten Betrages erfüllt. Zu berücksichtigen sei, dass sie keinen Gewinn mit den Anlagen erzielt habe. Anhaltspunkte zur Bestimmung von Lizenzsätzen ergäben sich aus der Richtlinie 10 zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Lizenzsätze in Höhe von 10 % würden nur für ausschließliche Lizenzen gezahlt.

Bei der von ihr im Verletzungszeitraum gelieferten Vorrichtung "( … ) " habe es sich um eine Teigteil- und Wirkvorrichtung gehandelt, die drei unterschiedliche Funktionen erfülle, nämlich Vorportionieren, Herstellung und Abgabe gewichtsgleicher Teigteile und Wirken des Teiges. Unter das Klagepatent falle jedoch nur der Vorportionierer, der mit Sternwalzen versehen sei, nicht aber alle drei funktionell unterschiedlichen Baugruppen der von ihr hergestellten Vorrichtung. Der Anteil des Vorportionierers, der nach dem Klagepatent geschützt sei, betrage nur 10 % der angegriffenen Gesamtvorrichtung bzw. die Sternräder stünden in einem Verhältnis von 1 : 30 zur gesamten Vorrichtung des Klagepatents. Die Bezugsgröße dürfe daher nicht auf die gesamte Vorrichtung erstreckt werden, da diese 30 mal so viel wert sei wie die Teigteilvorrichtung und dies im Ergebnis darauf hinausliefe, dass sie für ihre eigene Erfindung Lizenzgebühren an die Klägerin entrichte.

Eine Monopolstellung sei durch das Klagepatent nicht vermittelt worden. Im Verletzungszeitraum habe sie 42 Kopfmaschinen vertrieben, bei denen der Vorportionierer nicht mit Sternwalzen ausgerüstet gewesen sei, im übrigen aber nur 33 Kopfmaschinen , die nach der Lehre des Klagepatentes ausgestattet gewesen seien. Dies müsse sich auf den Lizenzsatz auswirken, da beide Ausführungsformen technisch völlig gleichwertig seien und auch das hergestellte Produkt nicht unterschiedlich beeinflusst werde.

Schließlich müsse noch berücksichtigt werden, dass alle namhaften auf dem deutschen Markt tätigen Konkurrenzunternehmen, welche Bäckereimaschinen herstellten, mit Vorrichtungen auf dem Markt vertreten gewesen seien, die von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatentes Gebrauch machten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16. Januar 1996, Bl. 43 GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ( … ) vom 15. Mai 1998, Bl. 125-150 GA, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet. Im übrigen ist sie aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuweisen.

Die Beklagte schuldet der Klägerin ausgehend von einem angemessenen Lizenzsatz von 6 % Schadensersatz in Höhe von 139.592,28 DM zuzüglich der im Tenor ausgesprochenen Zinsen aus dem mit der Vorrichtung zum Portionieren von Teig erzielten Gesamtumsatz, § 47 Abs. 2 PatG (1968), §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO.

I.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1992 steht rechtskräftig fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihren Ehemann dadurch entstand, dass sie in der Zeit vom 16. November 1980 bis zum 11. September 1990 Vorrichtungen zum Portionieren von Teig herstellte, feilhielt und in den Verkehr brachte.

1.

Die Klägerin kann als Erbin ihres Ehemannes den ihm entstandenen Schaden nach der sog. Lizenzanalogie berechnen. Diese Berechnungsmethode ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage). Sie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer vom Rechtsinhaber ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wen sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG - Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 64).

Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, lässt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnen oder "beweisen". Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach freier Überzeugung zu bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel). Dabei hat sich die zusprechende Lizenzgebühr am objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraumes bzw. unberechtigten Benutzungszeitraumes als angemessen darstellt und nicht danach, welche Lizenzgebühr die Parteien im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung bei gütlicher Einigung selbst für angemessen gehalten hätten (vgl. RG, GRUR 1942, 151/152 - Bekämpfung von Grubenexplosionen; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 64). Da die Lizenzgebühr die übliche und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512/513 - Dia-Rähmchen III; GUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 - Absatzhebel).

2.

Die Kammer schätzt im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen den angemessenen Lizenzsatz auf 6 % der von der Beklagten mit dem Verkauf der geschützten Vorrichtung zum Portionieren von Teig erzielten Umsätze mit Ausnahme von Zusatzeinrichtungen wie eines Garofens aber einschließlich solcher Maschinenbestandteile wie einer Wirkvorrichtung und eines Förder- bzw. Spreizbandes, denn das Klagepatent selbst erwähnt in der Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 3 bis 11 eine solche Einrichtung und auch ein Förderband. Bezugsgröße ist die gesamte Funktionseinheit der Portiniervorrichtung unter Einschluss des Förderbandes bzw. Spreizbandes sowie zusätzlicher in der Vorrichtung eingebauter Einrichtungen zum Wirken bzw. Schleifen, da diese eine wirtschaftliche Einheit darstellen, auch wenn der Patentanspruch 1 sich auf diese Funktionseinheit nicht ausdrücklich bezieht und die Schleifvorrichtung zudem auch Gegenstand des Patentes 22 08 899 ist. Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil unter das verletzte Patent fällt, ist die sachgerechte Bezugsgröße unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor allem nach der Verkehrsüblichkeit und Zweckmäßigkeit zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend auf die wirtschaftliche Bedeutung einer Erfindung und auf eine zweckmäßige Abrechnungsgrundlage abzustellen. Ausgangspunkt der Überlegungen ist daher wie vernünftige Vertragsparteien den Gegenstand der Lizenzberechnung - die maßgebliche Verkaufseinheit - festgelegt hätten und ob sie sie anders als nach sonst üblichen Grundsätzen bestimmt hätten. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (BGH GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II - ). Diese beiden Umstände sprechen eindeutig dafür, die gesamte Portionierungsvorrichtung als Bezugsgröße mit einzubeziehen, wie sie in der Beschreibung der Patentschrift, insbesondere in Spalte 5, und in der Figur 1 beschrieben wird, da sie eine wirtschaftliche Einheit bildet. Dem Umstand, dass die Beklagten die nach dem Patent vorgesehene Schleifvorrichtung durch eine Wirkvorrichtung ersetzt haben, kommt bei der Bestimmung der Bezugsgröße keine entscheidende Bedeutung zu. Auch nicht gefolgt werden kann der Beklagten darin, dass die Teigteilmaschine von der Gesamtvorrichtung getrennt werden könne. Dass eine solche isolierte Teigteilmaschine auf dem Markt nicht von großer Bedeutung ist, zeigt die Tatsache, dass die Beklagte selbst eine solche Vorrichtung nicht herstellte und anbot.

a)

Bei der Ermittlung des Lizenzsatzes sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung beeinflussen. Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu zielende Vergütung bestimmt wird (vgl. RGZ 156, 65, 69; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 - Altix; GRUR 1993, 8897, 898 - Mogul-Anlage; OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45, 50 - Absatzhebel), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (vgl. RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG, GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144; 187, 193 - Beregnungsanlage; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67). Zu den einzubeziehenden wertbestimmenden Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen die Vergütung beeinflußt hätten, gehört auch, ob und ggfs. in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der geschützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (BGH, GRUR 1993, 897, 898/899 - Mogul-Anlage). Lizenzerhöhend kann sich beispielsweise auswirken, dass der Verletzer durch eine unmittelbare Übernahme einer konkreten Ausführungsform der geschützten Lehre Aufwendungen zur Entwicklung der Verletzungsform ersparen konnte (vgl. BGH, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage). Ferner ist zu beachten, dass auch diejenigen Vorteile auszugleichen sind, die ein Verletzer im Vergleich zu einem rechtstreuen Lizenznehmer genießt, sofern sich ein solcher Vorteil nachweisen lässt. Umgekehrt ist auch zu prüfen, ob sich ein Verletzernachteil feststellen lässt, der im Verhältnis zum rechtstreuen Lizenznehmer zu einer pauschalen Minderung der angemessenen Lizenzgebühr führt (vgl. BGH, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung). Lizenzerhöhend kann sich in diesem Zusammenhang auswirken, dass der Patentverletzer im Unterschied zu einem vertraglichen Lizenznehmer kaum der Gefahr ausgesetzt ist, für eine letztlich nicht schutzfähige Erfindung Lizenz zahlen zu müssen (vgl. BGH, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49 - Absatzhebel). Die Erhöhung der Lizenz wegen dieses Minderrisikos ist dabei keine Zubilligung eines unzulässigen Verletzerzuschlages (BGH, GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützvorrichtung). Lizenzerhöhend kann ferner zu berücksichtigen sein, dass der Patentinhaber - anders als bei einem Lizenznehmer - auf die Preisgestaltung des Verletzers keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGH, GRUR 10980, 841, 844 - Tolbutamid). Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang die im Verhältnis zu einem vertraglichen Lizenznehmer ungesicherte und jederzeit unterbindbare Benutzererstellung des Patentverletzers als nachteilig und lizenzmindernd zu berücksichtigen sein (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützvorrichtung).

b)

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen. Sämtliche im Gutachten vorhandenen Angaben über den Lizenzvertrag vom 6. Mai 1980 zwischen dem Erblasser und der ( … ) , die der Sachverständige in sein Gutachten einfließen ließ, sind dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 1996 zu entnehmen.

Dem Sachverständigen ist darin zu folgen, die Erfindung als eine Spezialmaschine, hier für nahrungsmittelerzeugende Betriebe, insbesondere Bäckereien, und von einem Lizenzrahmen von 3 % bis 10 % ausgehend im mittleren Bereich des Lizenzrahmens einzuordnen. Soweit der Sachverständige sich hierzu auf seine eigenen Erfahrungen beruft, aus der ihm Lizenzsätze von 3 bis 10 % bekannt sind, und er seine Annahmen auch durch entsprechende Literaturstellen belegt hat, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Der vom Sachverständigen angenommene Lizenzrahmen entspricht vielmehr den der Kammer auf dem Gebiet des Sondervorrichtungsbaues bekannten Lizenzrahmen, den die Kammer im Zusammenhang mit der Bestimmung angemessener Lizenzsätze bereits in anderen Fällen zu Grunde gelegt hat.

c)

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass in Abweichung zu der Vorstellung des Sachverständigen von einem Grundlizenzsatz von 5 % auszugehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Den besten Anhaltspunkt für die Feststellung des objektiven Wertes bieten tatsächlich gezahlte Lizenzgebühren, die für den Gegenstand der Erfindung bezahlt worden sind. Dem zwischen dem Erblasser der Klägerin und der ( … ) abgeschlossenen Lizenzvertrag kann keine Bedeutung zukommen. Diesen Vertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass über die Höhe der zu vereinbarenden Lizenzgebühren der Kammer keine Erkenntnisse vorliegen. Der von der KLägerin als Anlage 13 vorgelegte Lizenzvertrag vom 20. Mai 1980 lässt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Schluss darauf u, dass die untere Grenze des Lizenzrahmens niedriger anzusetzen wäre, auch wenn es in § 6 (2) des Lizenzvertrages heißt, dass bei Ablauf eines der beiden Schutzrechte, welche aus den in § 1 (1) (a) erwähnten beiden westdeutschen Patentanmeldungen hervorgehen würde, sich die in § 3 erwähnte Lizenzgebühr um die Hälfte ermäßigt. Nach § 3 (1) des Lizenzvertrages haben der Ehemann der Klägerin und die ( … ) einen Lizenzsatz von 7 % für beide Schutzrechte, das Klagepatent und das Patent bzw. die Patentanmeldung 22 08 893, vereinbart. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Parteien, wäre nur eines der beiden fast gleich lang laufenden Patente Gegenstand des Vertrages gewesen, die Lizenzgebühr von 7 % auf 3,5 % reduziert hätten. Diese Annahme der Beklagten entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage. Die Beklagte weist vielmehr zu Recht darauf hin, das nach § 7 (1) die Parteien des Vertrages die Teilung der Kosten im Hinblick auf die anhängige Verletzungsklage und die Einspruchsverfahren bzw. Nichtigkeitsklagen vereinbart haben. Dies zeigt vielmehr, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich bei Abschluss der Vereinbarung nicht in einer besonders starken Position gegenüber der Verletzerin und späteren Lizenznehmerin befand. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die beiden deutschen Schutzrechte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erteilt waren.

Mit dem Sachverständigen ist davon auszugehen, dass dem Klagepatent ein durchschnittlicher Schutzumfang zukommt, der sich zum einen auf Grund der in der Klagepatentschrift unwiderlegt angegebenen Vorteile ergibt, der sich aber zum anderen auf Grund des Vortrages der Beklagten daraus ergibt, dass zahlreiche Mitbewerber der Parteien sich veranlasst sahen, das Klageapatent zu verletzen.

Wie sich der Klagepatentschrift entnehmen lässt, hat die erfindungsgemäß ausgebildete Vorrichtung die Aufgabe, folgende Nachteile des Standes der Technik zu überwinden: Im Stand der Technik wird das Trennwerkzeug durch zwei oszillierend angetriebene Walzen gebildet, die stets im Rhythmus ihres Antriebes im wesentlichen gleich bleibende Teigportionen in die zum Schieber führende Kammer führen. Dadurch kann es zu einer übermäßigen Beanspruchung des Teiges, z. B. durch Quetschungen, kommen, insbesondere dann, wenn das Aufnahmevolumen der an der Kammer vorbeibewegten Aufnahmeöffnungen nicht genau mit dem Teigvolumen übereinstimmt, welches vom Schieber in diese Aufnahmeöffnungen gefördert wird, oder wenn das Volumen geändert wird. Außerdem ist keine genügende Sicherheit dagegen vorhanden, dass die Vorrichtung entweder Leerportionen oder Portionen mit Untergewicht bildet, da der Teig nur dann im Einfüllschacht nach unten rutschen kann, wenn die Walzen des Trennwerkzeugs den Umkehrpunkt ihrer oszillierenden Bewegung erreicht haben. Der Teig hat daher nur eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne zur Verfügung, um im Einfüllschacht nachzurutschen. Diese Zeitspanne reicht häufig nicht aus.

Demgegenüber wiest die erfindungsgemäße Vorrichtung folgende Vorteile auf:

Die Kammer unterhalb der Sternwalzen wird niemals überfüllt.

Die Sternwalzen können den Walzenspalt verschließen und somit ein unerwünschtes Hineinlaufen von niedrigviskosem Teig in die Kammer unterhalb des Sternwalzenpaares verhindern.

Der Fühler steuert den Antrieb der Sternwalzen und schaltet ihn ab, wenn ein übermäßiges Teigvolumen in der Kammer vorliegt.

Der Teig wird schonend nachgezogen.

Der Teig hat während der Bewegung der Sternwalzen genügend Zeit, im Nachfüllschacht nachzurutschen.

Fehlmengen werden vermieden.

Das Volumen der Aufnahmeöffnungen für den Teig kann ohne Weiteres geändert werden.

Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 8. Januar 1996 vorgetragen hat, haben mindestens sieben namhafte Firmen zur Zeit des Bestehens des Klagepatentes, darunter allerdings auch die Lizenznehmerin des Ehemannes der Klägerin, das Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland genutzt. Dies zeigt die nicht unerhebliche wirtschaftliche und auch technische Bedeutung des Klagepatents. Zudem bestand offensichtlich keine Möglichkeit, das Klagepatent zu umgehen, was für die Annahme des Sachverständigen spricht, dass dieses Patent seinem Inhaber eine nicht unbedeutende Monopolstellung vermittelt hat. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagten, es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, das Klagepatent durch den Austausch der Sternwalzen gegen zwei Messer zu umgehen, sie habe folglich im Verletzungszeitraum 42 das Klagepatent nicht verletzende Maschinen verkaufen können, deren Ausgestaltung der Figur 1 der Anlage B 10 entspricht, ist nicht überzeugend. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang daraufhin, dass kein wirtschaftlich vernünftig denkender Hersteller zwei unterschiedliche Maschinen baut, die nicht nur für denselben Zweck einsetzbar sind, sondern auch im Übrigen in Bezug auf die Qualität der herzustellenden Erzeugnisse dasselbe leisten. Im Übrigen hat die Beklagte nicht substantiiert, z. B. unter Vorlage ihrer eigenen Patentschrift, dargelegt, dass die von ihr hergestellte Vorrichtung die Vorteile des Klagepatentes erreicht. Aus der Figur 1 der Anlage B 10 lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte gewinnen. Zudem hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass konstruktive Möglichkeiten zur Umgehung des Klagepatentes zwar denkbar sind, sie jedoch eines erhöhten Aufwandes bedürfen und gegebenenfalls eine schlechtere Funktion der Vorrichtung bewirken.

Schließlich ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass es sich bei der von den Beklagten vertriebenen Vorrichtung um eine sog. Kopfmaschine handelt, also um den Beginn einer Fertigungsstraße, und die Beklagte während der fünfjährigen Nutzungsdauer die Gelegenheit hatte, bei 17 Verkäufen der Kopfmaschine auch noch zusätzliche Umsätze, etwa durch den Verkauf von Gärschränken, zu erzielen (vgl. Anlage 7).

Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass die Einbeziehung der Wirkvorrichtung in die Bemessungsgrundlage und die Mitbenutzung ihres eigenen Schutzrechtes hierfür lizenzmindernd zu berücksichtigen ist, da dies einen gerechteren Ausgleich der Interessen der beiden Parteien ermöglicht. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass durch die Mitbenutzung der Wert der ganzen Vorrichtung erhöht worden ist (vgl. Benkard/Rogge, § 139 Rdnr. 67; BGH GRUR 1967, 65, 659). Bei der Festlegung des Grundlizenzsatzes auf 5 % ist daher zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die von ihr angebotene Kopfmaschine "( … ) " mit einer Wirkvorrichtung in den Verkehr gebracht wurde, und nicht, wie nach der Beschreibung des Klagepatents in Spalte 5 vorgesehen, mit einem nachgeschalteten Schleifwerkzeug.

3.

Lizenzerhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbeständig aufrecht erhalten worden ist und die Beklagte als Verletzerin von Anfang an nicht dem Risiko ausgesetzt war, für ein nicht rechtsbeständiges Schutzrecht Lizenzgebühren zu zahlen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützvorrichtung) ist hierfür ein Zuschlag zuzubilligen, da die Beklagte nicht dem Risiko eines ordentlichen Lizenznehmers ausgesetzt ist, für ein Schutzrecht vertraglich vereinbarte Lizenzen zu zahlen, bei dem ungewiss ist, ob es nicht widerrufen bzw. für nichtig erklärt werden kann, und sie sich als Verletzerin auf die mangelnde Schutzfähigkeit des Patents berufen und dessen Nichtigerklärung betreiben kann. Die Kammer hält einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % für angemessen.

Ein Zuschlag von weiteren 0,5 % ist der Klägerin auch dafür zuzubilligen, dass sie als Verletzte keine Möglichkeit besaß, die Richtigkeit der Angaben der Beklagten durch eine Buchprüfung überprüfen zu lassen. Der ordentliche Lizenznehmer verpflichtet sich regelmäßig in einem Lizenzvertrag, dem Lizenzgeber ein Bucheinsichtsrecht zu gewähren, das dieser, wenn er es für sinnvoll erachtet, durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers ausüben kann. Gegebenenfalls sind gesonderte Bücher für den Lizenzgeber zu führen. Die Kosten der Buchprüfung werden zwar im Regelfall von dem Lizenzgeber getragen, werden jedoch Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird im allgemeinen vereinbart, dass sie der Lizenznehmer trägt. Im Falle der Verletzung des Klagepatents stehen dem Rechtsinhaber derartige Möglichkeiten nicht zur Verfügung. Er kann allenfalls nach § 259 Abs. 2 BGB die Verurteilung des Verletzers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung herbeiführen, wenn er Grund für die Annahme hat, dass der Verletzer seiner Rechnungslegungspflicht nicht in ordnungsgemäßer Form nachgekommen ist. § 259 BGB sieht ein Recht zur Einsicht in die Bücher des Lizenznehmers nicht vor, wenn der Lizenznehmer keine Rechnung legt oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung bestehen. Dies wird häufig von den Verletzten als unbefriedigend empfunden. Gerade im vorliegenden Fall hat sich das fehlende Bucheinsichtsrecht für die Klägerin als nachteilig erwiesen und führte insgesamt unter Berücksichtigung des Ordnungsmittelverfahrens zu einer langen Verfahrensdauer. Die Beklagte konnte auch nur mi Mühe die erzielten Umsätze rekonstruieren, wie sich aus ihrem Schreiben vom 20. Juni 1996 (Anlage 6) an die Klägerin ergibt. Da es der Beklagten erspart geblieben ist, eine gesonderte Buchführung zu führen und ihre betrieblichen Interna offenzulegen, hält die Kammer es für angemessen, der Klägerin einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % zum Ausgleich dieses typischen Verletzervorteils zuzubilligen (vgl. auch Rogge, in Festschrift für R. Nirk, 1992, S 929, 937 - für eine stärkere Berücksichtigung der typischen Verletzervorteile), so dass sich der Lizenzsatz insgesamt auf 6 % erhöht.

4.

Durch die Verletzung des Klagepatentes hat die Beklagte keine zusätzlich zu berücksichtigenden besonderen Betriebsvorteile erzielt. Während des gesamten Verletzungszeitraumes hat die Beklagte zwar bis zum Jahr 1989 jährlich steigende Umsätze erzielt, bis insgesamt ein Betrag von ca. 770.000 DM erreicht war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass steigende Umsätze eher zu einer Senkung des LIzenzsatzes führen können bzw. zu einer Staffelung der Lizenzsätze, so dass eine Erhöhung des Lizenzsatzes aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt. Die 5-jährige Dauer des Verletzungszeitraumes entspricht ebenfalls nur einer durchschnittlichen Nutzungsintensität und wirkt sich daher ebenfalls nicht lizenzerhöhend aus. Nicht lizenzerhöhend wirkt sich schließlich der Umstand aus, dass die Beklagte wegen einer wortlautgemäßen Verletzung des Klagepatentes verurteilt worden ist. Das konkrete Ausführungsbeispiel hat die Beklagte nicht übernommen, so dass kein zusätzlicher Vorteil für sie in der Übernahme einer fertigen Konstruktion zu erkennen ist. Auch der mangelende Einfluss der Klägerin bzw. ihres Rechsvorgängers auf die konkrete Preisgestaltung ist nicht lizenzerhöhend zu berücksichtigen, da über das Preisniveau für derartige Vorrichtungen nichts vorgetragen wurde.

5.

Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühren berechnet sich daher unter Zugrundelegung eines fiktiven Lizenzsatzes in Höhe von 6 % wie folgt:

Umsatzjahr:

Umsatz:

Lizenzgebühr:

1986

141.000,00 DM

8.460 DM

1987

210.000,00 DM

12.600 DM

1988

620.762,00 DM

37.245,72 DM

1989

772.879,00 DM

46.372,74 DM

1990

581.897,00 DM

34.913,82 DM

Summe:

2.326,538,00 DM

139.592,28 DM

II.

Als Schadensersatz kann die Klägerin außerdem eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen. Dabei ist davon auszugehen, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung und für den Fall, daß die Lizenzgebühren nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres bezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge vereinbart hätten (vgl. BGH, GRUR 1982, 286, 288, 289 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52, 53 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 33 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie). Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzverträgen nicht allgemein üblich, jedoch sind die Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzverträgen werden die Lizenzgebühren üblicherweise kurzfristig abgerechnet. Zahlt der Lizenznehmer nicht, ist der Lizenzgeber zur Kündigung, gegebenenfalls sogar zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dagegen wird die Schadensersatzlizenz regelmäßig erst Jahre nach der Erzielung der vergütungspflichtigen Umsätze bezahlt; so auch im vorliegenden Fall. Vernünftige Vertragsparteien, die das voraus bedacht hätten, hätten dem daraus entstehenden Vorteil für den Lizenznehmer Rechnung getragen, indem sie ihn zu einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Leistung verpflichtet hätten. Auch das entspricht dem Grundsatz, den Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als den vertraglichen Lizenznehmer (vgl. BGH 1982, 286, 289 - Fersenabstützvorrichtung).

In ständiger - vom Oberlandesgericht Düsseldorf gebilligter (vgl. Mitt. 1998, 27, 33/34 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie) Rechtsprechung (vgl. nur Mitt. 1990, 101) nimmt die Kammer an, vernünftige Vertragsparteien hätten in einem derartigen Fall eine Verzinsung von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart. Die Orientierung am Bundesbankdiskontsatz gewährt eine annähernde Berücksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus und damit einen gerechten Ausgleich der Interessen von Lizenzgeber und Lizenznehmer. Dem entspricht die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten und ihr zuerkannten Zinsen.

Seit Beginn der Europäischen Währungsunion zum 1. Januar 1999 ist der Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu Grunde zu legen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, § 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 232.653,80 DM.

Dr. Meier-Beck Dieck-Bogatzke Hesper






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.04.1999
Az: 4 O 295/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/742a5afa9873/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_20-April-1999_Az_4-O-295-95




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