Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 101/03

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2005, Az.: 26 W (pat) 101/03)

Tenor

1. Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 40 957 AQUA NOUVEL für "Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate zur Zubereitung von Getränken" war Widerspruch eingelegt aus der Marke 395 13 122 die (farbig) eingetragen ist für "mit Sauerstoff und/oder Vitaminen angereicherte Getränke auf Wasserbasis, insbesondere Mineralwässer, Heilwässer; mit Sauerstoff angereicherte Getränke auf Wasserbasis, insbesondere Mineralwässer".

Der Widerspruch wurde von der Markenstelle für Klasse 32 in zwei Beschlüssen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und diese begründet. Drei Wochen vor dem auf ihren Antrag hin anberaumten Verhandlungstermin hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.

Die Markeninhaberin beantragt nunmehr, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.

Die Widersprechende beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen. Sie meint, die Widersprechende habe keinen Anlass für eine Kostenauferlegung gegeben. Eine solche komme nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspreche; dies gelte auch bei Rücknahme des Widerspruchs. Besondere Umstände, die es rechtfertigten, der Widersprechenden die Kosten aufzuerlegen, seien vorliegend nicht gegeben. Insbesondere habe die Widersprechende sowohl ihre Erinnerung als auch ihre Beschwerde begründet. Den Widerspruch habe sie aufgrund des Ladungszusatzes drei Wochen vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen.

II.

1. Der zulässige Antrag auf Kostenauferlegung ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Im Regelfall trägt im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Für ein Abweichen von dieser Regel bedarf es besonderer Umstände. Denn gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG sind Kosten nur aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht; dies gilt nach § 71 Abs. 4 MarkenG auch für den Fall der Rücknahme des Widerspruchs. Solche besonderen Umstände, die eine Kostenauferlegung aus Gründen der Billigkeit rechtfertigten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken führt zu einer Kostenauferlegung nur in krassen Fällen; ein solcher ist vorliegend nicht gegeben.

Die Verfahrensführung der Widersprechenden ist nicht zu beanstanden. Sie hat Erinnerung und Beschwerde beizeiten begründet und den Widerspruch nur wenige Tage nach dem Erhalt des Ladungszusatzes in gebührendem zeitlichem Abstand zur anberaumten mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Andere Umstände, die eine Kostenauferlegung gebieten würden, sind nicht ersichtlich, so dass der Antrag zurückzuweisen war.

2. Der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gegenstandswert (§§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO) war auf 10.000,- € festzusetzen. Maßgeblich für seine Bestimmung im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke. Dieses schätzt der Senat - in Ermangelung konkreter Umstände, die einen anderen Wert nahelegen könnten - auf den im Regelfall angemessenen Betrag von 10.000,- € (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Auflage, § 71 RdNr. 48).

Albert Reker Friehe-Wich Ju






BPatG:
Beschluss v. 14.12.2005
Az: 26 W (pat) 101/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/73f2f8583920/BPatG_Beschluss_vom_14-Dezember-2005_Az_26-W-pat-101-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share